BayObLG, Beschluss vom 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19
Fundstelle
openJur 2020, 71594
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 19. Dezember 2018 im Ausspruch über das Berufsverbot dahingehend geändert, dass dem Angeklagten für die Dauer von vier Jahren die selbständige oder nicht selbständige Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten gegenüber weiblichen Personen verboten wird.

II. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

III. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels so-wie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Wolfratshausen sprach den Angeklagten mit Urteil vom 26.06.2017 des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in Tateinheit mit Vergewaltigung schuldig. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Zudem verbot es dem Angeklagten für die Dauer von vier Jahren die selbständige oder auch nicht selbständige Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Diese beschränkte er in der Berufungshauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch, nachdem zuvor eine Verständigung i.S.d. § 257c StPO erfolgt war.

Mit Urteil vom 19.12.2018 hob das Landgericht München II auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch auf und verhängte gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Zudem verbot es dem Angeklagten erneut für die Dauer von vier Jahren die selbständige oder auch nicht selbständige Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und u.a. geltend macht, dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam gewesen sei.

Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlageschreiben vom 05.06.2019 beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 19.12.2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2019 wurde für den Angeklagten hierzu eine Gegenerklärung abgegeben.

Mit Verfügung vom 23.09.2019 wurde durch den Senat eine dienstliche Stellungnahme der Vorsitzenden der Berufungskammer erbeten zu der Frage, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung vom 19.12.2018 vor der in Aussicht genommenen Verständigung gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt wurde. Die Vorsitzende der Berufungskammer bejahte dies in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2019 unter näherer Schilderung des Ablaufs der Berufungshauptverhandlung. Diese dienstliche Stellungnahme wurde dem Revisionsführer sowie der Generalstaatsanwaltschaft München mit Verfügung vom 09.10.2019 zur Kenntnis gebracht. Die Durchführung der Belehrung bestätigt wurde auch durch den Protokollführer der Berufungshauptverhandlung in einer dienstlichen Stellungnahme vom 24.10.2019. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München wurde sodann am 24.10.2019 durch die Vorsitzende der Berufungskammer und den Protokollführer das Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 19.12.2018 um Ausführungen zur Vornahme der Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO ergänzt. Abschriften der Protokollberichtigung sowie der dienstlichen Stellungnahmen beider Urkundspersonen wurden dem Revisionsführer und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom gleichen Tag übermittelt; dem Revisionsführer wurden diese Dokumente am 28.10.2019 zugestellt.

II.

Das auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die durch den Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung war wirksam, so dass das Landgericht den Schuldspruch des Amtsgerichts zu Recht als bindend angesehen und allein über die Rechtsfolgen entschieden hat. Der Strafausspruch enthält keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Lediglich hinsichtlich des Umfangs der angeordneten Maßregel war eine Modifikation analog § 354 Abs. 1 StPO veranlasst.

1. Das Landgericht ist seiner Kognitionspflicht gerecht geworden. Es hat über die Berufung des Angeklagten in dem Umfang entschieden, in dem dieses Rechtsmittel am Ende der Berufungshauptverhandlung noch eingelegt war. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufung des Angeklagten gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen vom 26.06.2017 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde.

Das Revisionsgericht hat die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung von Amts wegen und ohne Bindung an entsprechende Rügen zu prüfen (vgl. z.B. LR/Gössel, 26. Aufl. 2012, § 318 StPO Rn. 126; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl. 2019, § 318 StPO Rn. 33; SSW-StPO/Brunner, 3. Aufl. 2018; § 318 StPO Rn. 59). Soweit dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise von einer zulässig erhobenen Sachrüge abhängig gemacht wird (z.B. OLG Bamberg DAR 2013, 585; LR/Gössel a.a.O.) ist diese Voraussetzung vorliegend erfüllt. Die Prüfung ergibt, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung gegeben sind. a) Die Beschränkungserklärung des Angeklagten im Termin der Berufungshauptverhandlung vom 07.12.2017 ist als Prozesshandlung wirksam.

Die Abgabe der Erklärung wird durch das Protokoll belegt (Bl. 528 d.A) und auch durch die Revision nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte für eine fehlende Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten liegen nicht vor. Die Erklärung ist daher grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. z.B. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 302 StPO Rn. 8a f.).

Zwar hat die Rechtsprechung eine Rechtsmittelbeschränkung als unwirksam angesehen, wenn die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Angeklagten durch das Gericht in rechtsstaatlich bedenklicher Erheblichkeit beeinträchtigt wurde (BGH NStZ 1995, 556, Rn. 9 bei juris). Das kommt etwa in Betracht, wenn der Angeklagte die Rechtsmittelbeschränkung aufgrund eines Irrtums erklärt hat, der vom Gericht unter Verstoß gegen das Fairnessgebot verursacht worden ist, wobei insoweit schon ein unbewusstes, versehentliches Handeln des Gerichts genügt (OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 146; LR/Gössel a.a.O. Rn. 8). Schon vor Schaffung der gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafverfahren war zudem anerkannt, dass ein aufgrund einer Absprache erklärter Rechtsmittelverzicht dann unwirksam sein kann, wenn er aufgrund von Umständen zu missbilligen ist, die zugleich zur Unzulässigkeit der Vereinbarung führen (vgl. BGHSt 45, 51, Rn. 39 bei juris).

Eine derartige Ausnahmesituation ist vorliegend aber nicht gegeben und resultiert insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Beschränkung im Rahmen bzw. in Umsetzung einer zuvor in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Verständigung i.S.d. § 257c StPO erklärt wurde. Weder sind eine in der Berufungsinstanz erfolgte Absprache und eine dort erklärte Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten grundsätzlich miteinander unvereinbar, noch ist erkennbar, dass die vorliegend getroffene Vereinbarung im Rahmen eines unfairen Verfahrens zustande gekommen wäre. Im Einzelnen:

aa) Die Beschränkung einer Berufung des Angeklagten auf den Strafausspruch kann Gegenstand einer Verständigung in der Berufungsinstanz sein. Die einschlägigen Vorschriften zur Hauptverhandlung, die kraft der Verweisung in § 332 StPO auch für das Berufungsverfahren gelten, stehen dem ebenso wenig entgegen wie die Normen des Rechtsmittelrechts.

(1) Wird eine Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten zum Gegenstand einer Absprache gemacht, so liegt darin insbesondere keine Einigung über den Schuldspruch, sondern die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Zusage eines bestimmten Prozessverhaltens (ebenso bereits OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536, Rn. 2 bei juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 19 bei juris; KG NStZ 2015, 236, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 31 bei juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.).

Durch § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO soll insoweit verhindert werden, dass die rechtliche Beurteilung eines Sachverhalts zum Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den Verfahrensbeteiligten wird (vgl. BGHSt 43, 195, Rn. 26 bei juris; auch die heutige gesetzliche Regelung in § 257c StPO geht auf diese schon zuvor ergangene Vorgabe des Bundesgerichtshofes zurück, vgl. BT-Drucks. 16/12310, S. 14). Raum für schuldspruchbezogene Zugeständnisse wird in der Berufungsinstanz aber allenfalls dann eröffnet, wenn ein Geständnis zur Grundlage eines neuen Schuldspruchs des Berufungsgerichts werden soll. Mündet es dagegen in eine Berufungsbeschränkung auf den Strafausspruch, so schließt dies eine Verwirklichung der genannten Gefahr geradezu aus. Mit der Beschränkung wird der vorhandene erstinstanzliche Schuldspruch bindend und ist jeder weiteren Modifikation im Berufungsverfahren entzogen. Nachdem vor dem Amtsgericht vorliegend noch keine Verständigung erfolgt war, bedarf nicht der Klärung, ob mit einer schon dort getroffenen Absprache Gefahren verbunden wären, denen in der Berufungsinstanz anders Rechnung getragen werden müsste (vgl. bereits OLG Karlsruhe a.a.O.).

Auch ein weiteres Motiv der Regelung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO hat ersichtlich die erste Instanz zum Ausgangspunkt: Die Gefahr, dass dem Urteil ein absprachebasiertes Geständnis des Angeklagten ohne eigene Überzeugungsbildung des Gerichts und unter Missachtung des Gebots der Wahrheitsfindung zugrunde gelegt wird (siehe BGHSt 43, 195, Rn. 26 bei juris), kann nur dann eintreten, wenn das an ihr selbst beteiligte Gericht im Anschluss an die Verständigung einen eigenen Ausspruch zur Schuld verantworten muss. In der Berufungsinstanz entzieht eine entsprechende Rechtsmittelbeschränkung die Schuldfrage dagegen der weiteren gerichtlichen Überprüfung. Ein darin liegendes Geständnis kann nicht mehr Gegenstand unkritischer Übernahme in einem neuen Urteil werden, gleich ob es auf einer Absprache beruht oder nicht. Zudem ist es die schon existente gerichtliche Entscheidung zur Schuld und nicht die Absprache, der fortan Bindungswirkung zukommt. Erstere gegen sich gelten lassen zu können, ist Ausdruck der Dispositionsfreiheit des Angeklagten, zu deren Beschränkung eine Verständigung keinen Anlass bietet.

(2) Auch die gerichtliche Verpflichtung zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit steht der Vereinbarung einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Rahmen einer Verständigung nicht entgegen. Zwar enthebt die Möglichkeit einer Verständigung das Gericht nicht von der Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Ein Geständnis darf nicht zur "Handelsware" werden und kann als Grundlage der Zusage einer Strafobergrenze daher grundsätzlich nur akzeptiert werden, wenn es überprüfbar ist (vgl. z.B. BVerfGE 133,168, Rn. 110 bei juris). Daher ist etwa ein Geständnis, das sich in einer Bezugnahme auf die Anklage erschöpft, als Basis einer Verständigung bereits deshalb ungeeignet, weil es keine Grundlage für eine Überprüfung seiner Glaubhaftigkeit bietet (BVerfGE a.a.O. Rn. 129). Ein Geständnis, das sich lediglich aus dem Kontext einer Rechtsmittelbeschränkung des Angeklagten herleiten lässt oder aus diesem Anlass zu seinen Gunsten unterstellt wird ("Geständnisfiktion"), erlaubt eine solche Kontrolle erst recht nicht. Allerdings gelten die vorstehenden Anforderungen allein für ein Geständnis, das im Rahmen einer Beweisaufnahme abgegeben wird und mit den übrigen Ergebnissen der Hauptverhandlung zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung über Schuld oder Unschuld werden soll. Bei einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist das nicht der Fall. Eine solche entzieht dem Berufungsgericht vielmehr stets die Überprüfungsmöglichkeit und zugleich die Verantwortung für den Schuldspruch (siehe bereits oben). Nachdem die Pflicht zur Wahrheitsermittlung in einem solchen Fall auch dann endet, wenn keine Verständigung inmitten steht, ist kein Grund erkennbar, warum diese Pflicht einer absprachebasierten Rechtsmittelbeschränkung entgegen stehen sollte (vgl. auch die ausführliche Erörterung durch das OLG Nürnberg, StraFo 2016, 473, Rn. 28 ff. bei juris).

(3) Dass § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO einen Rechtsmittelverzicht nach vorausgegangener Verständigung ausschließt, steht einer absprachebasierten Rechtsmittelbeschränkung in der Berufungsinstanz ebenfalls nicht entgegen.

Die Norm betrifft allein Rechtsmittel gegen ein Urteil, das nach einer Einigung ergangen ist, nicht aber solche gegen ein zum Zeitpunkt einer Absprache bereits existentes Urteil der vorangehenden Instanz. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, in der allein vom "Verzicht" nach "vorausgegangener" Verständigung die Rede ist, genauso wie aus dem Umkehrschluss zu § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO, wo anders als in Satz 2 die Rechtsmittelrücknahme neben dem Verzicht ausdrücklich genannt wird (vgl. BGHSt 55, 82, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 39 bei juris). Auch nach den Gesetzesmaterialien soll§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO allein der Erwartungshaltung zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts entgegen wirken, der sich ein Angeklagte nach einer Verständigung ausgesetzt sehen könnte (vgl. BT-Drucks. 16/13095, S. 10).

Raum für eine analoge Anwendung der Norm besteht ebenso wenig: Zum einen spricht der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zu § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht dafür, dass die Möglichkeit einer Rechtsmittelrücknahme nicht bedacht worden sein könnte, so dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. So wurde insbesondere bei gleicher Gelegenheit auch eine Anpassung in Satz 1 der Vorschrift vorgenommen, womit dem Gesetzgeber die dort genannte Möglichkeit einer Rechtsmittelrücknahme unmittelbar vor Augen stand (vgl. BT-Drucks. 16/13095, S. 10; ausführlich hierzu OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 41). Zum anderen ist eine Rechtsmittelrücknahme regelmäßig nicht mit denselben Gefahren wie ein Rechtsmittelverzicht verbunden, so dass es an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. Eine Rücknahme wird regelmäßig in einer Situation erklärt, in der dem Angeklagten mehr Überlegungszeit zur Verfügung steht und er weniger psychischen Druck unterliegt, als es bei einem Rechtsmittelverzicht direkt nach Verkündung eines absprachebasierten Urteils der Fall ist (KG NStZ 2015, 236, Rn. 13 f. bei juris; OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 42; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5). Speziell die teilweise Rücknahme eines Rechtsmittels gegen ein schon vor einer Verständigung gesprochenes erstinstanzliches Urteil hat zudem nicht zur Folge, dass ein absprachebasiertes Urteil der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen wird (zur zwingend erforderlichen Verhinderung eines solchen Falls vgl. BGH GS St 50, 40, Rn. 58 ff. bei juris). Vielmehr unterliegt ein Berufungsurteil, das auf einer Verständigung beruht, auch in diesem Fall uneingeschränkt der Revision (vgl. Wenske a.a.O. S. 139), die zudem auch die Frage der Wirksamkeit der Berufungsrücknahme einbezieht.

bb) Eine Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ergibt sich entgegen der Revision vorliegend auch nicht aus einem behaupteten Verstoß des Gerichts gegen § 136a StPO und die Anforderungen an ein faires Verfahren. Eine derartige Rechtsverletzung liegt nicht vor.

Der zugehörige Vortrag der Revision erschöpft sich in der Behauptung, der Angeklagte habe sich "gezwungen [gesehen,] seine angebliche Straftat einzuräumen, nachdem ihm von allen Beteiligten ansonsten eine Strafe von weit über zwei Jahren ohne Bewährung angekündigt worden" sei. Diese Angaben lassen nicht erkennen, inwiefern dem subjektiven Empfinden des Angeklagten ein prozessrechtswidriges Verhalten des Gerichts zugrunde gelegen haben könnte, etwa eine Drohung mit einer unangemessen weiten "Sanktionsschere" (vgl. z.B. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 257c StPO Rn. 19; BVerfGE 133, 168, Rn. 130 bei juris), oder eine Voreingenommenheit gegenüber den Ergebnissen einer erneuten Beweisaufnahme. Ansatzpunkte für Ermittlungen des Senats im Freibeweisverfahren werden so nicht aufgezeigt. Den Akten, dem Protokoll der Hauptverhandlung sowie dem Berufungsurteil sind ebenfalls keine Hinweise auf ein dem Fairnessgebot widerstreitendes, im Gewicht mit einem Verstoß gegen § 136a StPO zu vergleichendes Vorgehen des Gerichts zu entnehmen.

Im Übrigen erscheint mit Blick auf § 273 Abs. 1a StPO zweifelhaft, ob im Kontext einer Verständigung bei einem derartigen Vorwurf Nachforschungen außerhalb des Protokolls überhaupt veranlasst sein können. Zwar kann grundsätzlich auch bei einem der Verständigung entsprechenden Urteil gerügt werden, der Angeklagte sei mit unzulässigem Druck dazu veranlasst worden, der Verständigung zuzustimmen und ein Geständnis abzulegen. Doch ist es jedenfalls dem verteidigten Angeklagten im Regelfall zuzumuten, Inhalten der Verständigung, die er für unzulässig hält, sogleich zu widersprechen und gegebenenfalls - schon im Interesse späterer Überprüfbarkeit - auf ihre Protokollierung hinzuwirken oder solche Umstände zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs zu machen. Wenn der Beschwerdeführer zudem die näheren Umstände des Verständigungsgesprächs nicht mitteilt und insbesondere bereits die Angabe fehlt, wer von den Verfahrensbeteiligten teilgenommen und auf wessen konkrete Äußerung(en) sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht, so ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob von Seiten "des Gerichts" unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt worden ist (vgl. zum Vorstehenden BGH NStZ 2010, 181, Orientierungssätze bei juris).

cc) Nachdem der Angeklagte wie die durch § 257c Abs. 5 StPO vorgeschrieben im Rahmen der Verständigungsgespräche über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 257c Abs. 4 StPO belehrt wurde, unterliegt die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auch unter diesem Gesichtspunkt keiner Einschränkung.

Die nach § 257c Abs. 5 StPO vorzunehmende Belehrung besitzt grundlegende Bedeutung für den Grundsatz des fairen Verfahrens und die Selbstbelastungsfreiheit des Angeklagten. Nur sie ermöglicht es ihm, Tragweite und Risiken der Mitwirkung an einer Verständigung autonom einzuschätzen (vgl. BVerfGE 133, 168, Rn. 125-127 bei juris). Im Fall einer absprachebasierten Berufungsbeschränkung gilt das sogar in einem besonderen Maß. Denn solange ein Geständnis lediglich in einen zukünftigen gerichtlichen Schuldspruch münden soll, kann dort bei einem Wegfall der Bindungswirkung der Absprache die durch § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO angeordnete Unverwertbarkeit unmittelbar berücksichtigt werden. Wird ein Geständnis dagegen wie vorliegend im Weg einer Rechtsmittelbeschränkung umgesetzt, so greift dieser Schutzmechanismus nicht. Der Angeklagte ist dann darauf angewiesen, dass seine Beschränkung in Anwendung allgemeiner Gebote des fairen Verfahrens als unwirksam behandelt wird, was zwar naheliegt, im Gesetz aber nicht ausdrücklich angeordnet ist. Diese Situation gilt es dem Angeklagten zu verdeutlichen, bevor er eine derartige Einigung eingeht.

Wird das versäumt, so legen die durch das Bundesverfassungsgericht für Verstöße gegen § 257c Abs. 5 StPO aufgestellten Vorgaben für die Beruhensprüfung i.S.d. § 337 StPO (vgl. BVerfGE a.a.O. Rn. 94 ff.; kritisch zur Normativierung der Beruhensprüfung BGH NJW 2016, 513, Rn. 27 ff. bei juris) eine "Regelvermutung" dahingehend nahe, dass eine Beschränkungserklärung des Angeklagten auch durch die unterbliebene Belehrung motiviert wurde (so bereits OLG Braunschweig, NStZ 2016, 563, Rn. 17 bei juris; vgl. ferner OLG München StV 2014, 79, Rn. 25 bei juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 6f.). Zudem ließe sich ein solcher Verstoß den allgemein anerkannten Fallgruppen der Unwirksamkeit von Prozesshandlungen an die Seite stellen, weshalb sich die von Amts wegen gebotene Prüfung der Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung durch das Revisionsgericht bei einer Absprache auch auf die Einhaltung der Belehrungspflicht nach § 257c Abs. 5 StPO erstrecken muss (vgl. OLG Braunschweig NStZ 2016, 563, Rn. 6 f. bei juris m.w.N.; a.A. für den Fall einer nicht verständigungsbasierten Rechtsmittelbeschränkung nach gescheiterten Verständigungsgespräch OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 20 bei juris).

Im vorliegenden Fall wurde die Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO jedoch rechtzeitig vorgenommen, was durch das insoweit berichtigte Protokoll der Berufungshauptverhandlung bewiesen wird. Die positive Beweiskraft nach § 274 StPO erstreckt sich auch auf den Inhalt des berichtigten Protokolls (LR/Stuckenberg, 26. Aufl. 2012, § 274 StPO Rn. 34; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 274 StPO Rn. 16). Die während des Revisionsverfahrens vorgenommene Protokollberichtigung ist wirksam. Insbesondere war durch die Revision keine Verfahrensrüge erhoben worden, der mit der Berichtigung der Boden hätte entzogen werden können. Die in der Rechtsprechung für solche Fälle aufgestellten besonderen Anforderungen waren damit nicht einschlägig (vgl. hierzu BGH GS St 51, 298, Rn. 61 ff. bei juris). Auch nach der Protokollberichtigung ist keine an ihren Inhalt anknüpfende Verfahrensrüge erhoben worden (zu deren Zulässigkeit innerhalb einer mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses beginnenden Begründungsfrist bzw. der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vgl. z.B. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 271 StPO Rn. 26c m.w.N. zur Rechtsprechung).

b) Die Beschränkung der Berufung auf den Ausspruch zur Strafaussetzung zur Bewährung ist auch materiell wirksam. Die Entscheidung über den Strafausspruch ist vom Schuldspruch grundsätzlich trennbar. Daher ist eine entsprechende Beschränkung der Berufung möglich. Es liegt auch kein Fall vor, in dem die Straffrage ausnahmsweise nicht losgelöst vom übrigen, nicht angegriffenen Teil der Entscheidung beurteilt werden kann (vgl. zu solchen z.B. MeyerGoßner/Schmitt a.a.O. § 318 StPO Rn. 17 m.w.N.). Gleiches gilt für die Entscheidung über die Anordnung eines Berufsverbots: Auch diese ist regelmäßig sogar isoliert angreifbar (BGH NJW 1975, 2249; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 30), so dass gegenüber einer gemeinsamen Anfechtung von Straf- und Maßregelausspruch bei bereits bindend gewordenen Schuldspruch keine Bedenken bestehen.

2. Der Strafausspruch des Berufungsurteils ist frei von Rechtsfehlern. Insbesondere hat das Landgericht auf die im bisherigen Schuldspruch als Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses eingestufte Tat zutreffend § 177 StGB in seiner zur Tatzeit (19.07.2016) geltenden Fassung angewandt (UA S. 12). Die Vorschrift drohte damals für eine sexuelle Nötigung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr an (§ 177 Abs. 1 StGB a.F.). Den Fall einer Vergewaltigung, d.h. insbesondere die Vornahme mit einem Eindringen in den Körper verbundener sexueller Handlungen, die das Opfer besonders erniedrigen, erfasste § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. in der Form eines Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall, für den eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren angedroht war. Zudem war in § 177 Abs. 5 StGB a.F. noch die Möglichkeit eines minder schweren Falls mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Die seit 10.11.2016 geltende Fassung des § 177 StGB sieht für eine entsprechende Tat hinsichtlich Struktur und Umfang identische Strafdrohungen vor, nämlich für den nun in § 177 Abs. 5 StGB mit erweitertem Anwendungsbereich versehenen Grund- bzw. Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung (vgl. hierzu z.B. Fischer, 66. Aufl. 2019, § 177 StGB Rn. 61) eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und für die weiterhin als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls erfasste Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. In der Strafdrohung für den korrespondierenden minder schweren Fall weicht § 177 Abs. 9 StGB n.F. gegenüber dem früheren Recht bei der Strafrahmenobergrenze nach oben ab, indem dort Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen ist. Insgesamt ist das neue Recht daher nicht milder i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB; in einer Variante wirkt sich die Gesetzesänderung sogar zum Nachteil des Verurteilten aus, so dass das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden ist (vgl. auch Fischer a.a.O. § 2 StGB Rn. 10a)

3. Auch der Maßregelausspruch hält rechtlicher Kontrolle im Grundsatz stand; veranlasst ist lediglich eine Modifikation der Reichweite des verhängten Berufsverbots.

a) In Übereinstimmung mit § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO war die Verhängung der Maßregel nach § 70 Abs. 1 StGB ausweislich der Urteilsgründe nicht Gegenstand der Verständigung.

b) Die durch § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgeschriebene Gesamtwürdigung des Täters und der Tat hat das Landgericht vorgenommen und dies im Urteil ausreichend dargelegt. Es hat auf dieser Basis die Gefahr gesehen, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung seines Berufs erneut erhebliche Straftaten begehen wird, und sich daher für die Anordnung eines Berufsverbots entschieden. Dies ist nicht zu beanstanden.

Dabei hat das Landgericht den durchaus gewichtigen Umstand, dass der Angeklagte nach jahrzehntelanger Berufsausübung erstmals überhaupt und damit auch erstmals im Zusammenhang mit seinem Beruf straffällig geworden ist (vgl. insoweit BGH NStZ 1995, 124, Rn. 9 bei juris; LK/Hanack, 12. Aufl. 2007, § 70 StGB Rn. 43), zwar bei seinen Erörterungen zum Berufsverbot nicht ausdrücklich angesprochen, ihn jedoch unmittelbar zuvor bei der Strafzumessung (UA S. 14) sowie den Ausführungen zur Strafaussetzung zur Bewährung (UA S. 15) und damit gleichfalls im Rahmen prognostischer Erwägungen thematisiert. Dass er in der Gesamtwürdigung zu § 70 StGB nicht bedacht worden sein könnte, ist daher auszuschließen. Gleiches gilt für den Aspekt, dass der Angeklagte seit seiner schon zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung über zwei Jahre zurückliegenden Tat nicht erneut straffällig geworden ist, obwohl er während dieser Zeit offenbar weiterhin als Therapeut tätig war (vgl. auch hierzu BGH a.a.O.). Diesen Aspekt hat das Landgericht gesehen, denn es hat festgestellt, dass der Angeklagte (erst) zum 31.12.2018 eine Aufgabe seiner Tätigkeit plane (UA S. 9, 10), und es hat sich in diesem Zusammenhang sowie im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 16) mit dem Nachtatverhalten des Angeklagten ausführlich auseinander gesetzt.

Die Ankündigung des Angeklagten, seine Berufstätigkeit freiwillig aufgeben zu wollen, stand ferner der Bejahung einer weiteren Gefährlichkeit des Angeklagten nicht entgegen, da ein solcher Entschluss - wie nun auch das Revisionsvorbringen nahelegt - jederzeit revidiert werden kann (vgl. LK/Hanack a.a.O. Rn. 44). In seine Ermessensausübung hat das Landgericht die Ankündigung gleichwohl wie geboten eingestellt (UA S. 17).

c) Die Anordnung eines Berufsverbots steht auch nicht in Widerspruch zur Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung. Zwar setzt letztere eine positive Sozialprognose voraus, während ein Berufsverbot nur verhängt werden darf, wenn für den Fall weiterer Berufsausübung die Gefahr erneuter Straftaten bejaht wird. Vorliegend hat das Landgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 56 StGB aber gerade entscheidend darauf abgestellt, dass der Angeklagte - laut seinen damaligen Bekundungen in der Hauptverhandlung - seine berufliche Tätigkeit beenden wird. Es hat u.a. in dieser Aussicht sogar einen besonderen Umstand i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB gesehen, der es ausnahmsweise ermöglichte, eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr Dauer zur Bewährung auszusetzen (UA S. 16). Diese Bewertung ist schlüssig: Nachdem es dem Angeklagten nur durch seinen Beruf ermöglicht wurde, die verfahrensgegenständliche Tat zu begehen, konnte sich das Landgericht gerade aufgrund der Aussicht auf ein Ende der Berufstätigkeit davon überzeugen, dass vom Angeklagten auch ohne die Einwirkung durch den Strafvollzug keine weiteren Straftaten zu erwarten sind (vgl. LK/Hanack a.a.O. Rn. 43a). Dabei hat das Landgericht bedacht, dass entsprechenden Gefahren ggf. auch durch Bewährungsweisungen begegnet werden kann (vgl. LK/Hanack a.a.O. Rn. 47; zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer die Berufsausübung einschränkenden Weisung vgl. z.B. BGHSt 9, 258, 260; LK/Hubrach, 12. Aufl. 2007, § 56c StGB Rn. 7, 30). Dass es diese Option im Fall des Angeklagten verworfen hat, begründet schon deshalb keinen Rechtsfehler, weil keine gleich effektive Weisung ersichtlich ist, die den Angeklagten weniger belasten würde als ein Berufsverbot, so dass dem für Maßregeln wie Bewährungsweisungen gleichermaßen geltenden Verhältnismäßigkeitsgebot Rechnung getragen wurde.

Der Ausspruch über das Berufsverbot bedarf jedoch der Änderung hinsichtlich der Reichweite der Maßregel: Für die Annahme, dass von dem Angeklagten eine Gefahr sexueller Verfehlungen auch gegenüber Personen männlichen Geschlechts ausgeht, bieten die Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Anhalt. Auch in die Gesamtwürdigung und die prognostische Einschätzung des Landgerichts ist dieser Aspekt nicht erkennbar eingegangen. Der Verbotsausspruch ist daher auf Personen weiblichen Geschlechts zu beschränken. Über die entsprechende Abänderung des Berufsverbots hat der Senat in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2008, Az. 3 StR 122/08, Rn. 3 bei juris; BGH, Beschluss vom 17.02.1995, AZ. 2 StR 13/95, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Umfang, zulässiger 2; BGH NStZ-RR 2014, 177, Rn. 3 bei juris). III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StPO. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).