VG Würzburg, Beschluss vom 16.09.2020 - W 8 E 20.1301
Fundstelle
openJur 2020, 71553
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf dem Schulgelände der von ihnen besuchten Grundschule befreit sind und ihnen der Besuch der Grundschule ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. das Tragen eines Visiers gestattet wird.

Die sieben (Antragstellerin zu 1)) und neun (Antragstellerin zu 2)) Jahre alten Antragstellerinnen besuchen die Klassenstufen zwei und vier an der Volksschule K.

Am 11. September 2020 ließen sie - vertreten durch ihre Mutter - beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg jeweils beantragen,

eine einstweilige Anordnung zu erlassen, nach der die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Antragstellerin ohne Benachteiligung gegenüber den Mitschülern in der Schule verkehren zu lassen, insbesondere ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Visier.

Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen im Wesentlichen aus: Die Antragstellerinnen könnten aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckungen tragen, was mit ärztlichen Attesten belegt sei. Die Schule sei bereits am 4. September durch den Vater und am 8. September durch die Mutter der Antragstellerinnen hierüber informiert worden. Die Mutter sei dennoch dazu aufgefordert worden, die Antragstellerinnen von der Schule abzuholen. Laut der Schulleitung seien lediglich Kinder mit einer Behinderung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit, zudem müsse der Schule bekannt sein, aus welchen gesundheitlichen Gründen eine solche nicht getragen werden könne. Seitdem werde den Antragstellerinnen der diskriminierungsfreie Besuch ihrer Schule verwehrt. Am 10. September sei der gesetzlichen Vertreterin der Antragstellerinnen mitgeteilt worden, dass sie "ab Morgen" wieder zur Schule gehen könnten, da laut Schulamt nun Visiere eingesetzt werden könnten und nunmehr zur Verfügung stünden. Ein solches Visier sei jedoch in der 6. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) nicht vorgeschrieben und es bestehe keine Pflicht ein solches zu tragen. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich aus materiellem Verfassungsrecht, da der Ausschluss der Antragstellerinnen vom Unterricht jedenfalls einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG darstelle, da ihnen der diskriminierungsfreie Besuch der Schule verwehrt werde. Der reflexhaft bedingte Ausschluss der Antragstellerinnen vom Präsenzunterricht stelle außerdem einen Eingriff in das sozial ausgestaltete Grundrecht auf Bildung dar. Diese Grundrechtseingriffe seien nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerinnen treffe keine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedenkung in der Schule, da diese Pflicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 6. BayIfSMV nicht für Personen gelte, die glaubhaft machen könnten, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sei. Dies sei bei den Antragstellerinnen der Fall, wie sich aus den beigelegten und der Schulleitung zur Einsicht angebotenen ärztlichen Atteste ergebe. Eine Pflicht zur Vorlage eines Attestes bestehe in Bayern nicht. In ärztlichen Attesten müsse kein Befund zur Glaubhaftmachung enthalten sein. Einen solchen seitens des Antragsgegners zu fordern, sei datenschutzrechtlich unzulässig. Es werde bezweifelt, dass das Schulpersonal (Lehrkräfte wie Hortbetreuung) einem Berufsgeheimnis oder der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf persönliche Daten der Kinder unterliegen. Ebenso werde bezweifelt, dass im regulären Schulbetrieb die Einhaltung entsprechender technisch, organisatorischen Maßnahmen gewährleistet sei, um die erforderliche risikobasierte Gefährdungsbeurteilung für diese besondere Kategorie personenbezogener Daten durchzuführen. Darüber hinaus unterlägen die behandelnden Ärzte der Schweigepflicht und ein Verstoß sei gemäß § 203 Abs. 1 StGB strafbewehrt. Eine Offenbarungsbefugnis könne sich allenfalls aus dem Güterabwägungsprinzip ergeben, wenn das Interesse des Patienten geringer sei als das entgegenstehende Rechtsinteresse, was vorliegend nicht der Fall sei. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragstellerinnen sehr unter der Ausgrenzung aus der Schule litten und von ihren Schulfreunden und -freundinnen isoliert würden. Durch den Ausschluss aus der Klassengemeinschaft werde bei den Mitschülern der Eindruck erweckt, es sei in Ordnung, die Antragstellerinnen aus gesundheitlichen Gründen schlechter zu behandeln. Dies werde mit zunehmender Dauer des Ausschlusses verstärkt. Das Recht auf Bildung können nicht vollwertig zu Hause wahrgenommen werden und mit einer Entscheidung in einer Hauptsache sei nicht zu rechnen, ehe bereits Lerndefizite und psychischer Leidensdruck ein unerträgliches Ausmaß angenommen hätten. Eine Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sei zur Abwendung dieser Nachteile dringend geboten.

Mit Schriftsätzen vom 11. September 2020 nahmen das staatliche Schulamt im Landkreis M. sowie die Volksschule K. für den Antragsgegner Stellung zum vorliegenden Verfahren.

Die Antragstellerinnen seien am 8. September 2020 jeweils ohne Mund-Nasen-Bedeckung in die Schule gekommen. Ihnen sei von der jeweiligen Klassenlehrkraft eine Maske angeboten worden, welche sie abgelehnt hätten. Die Antragstellerin zu 2) habe der Schulleiterin nach Aufforderung ein Attest gezeigt und erklärt, dieses nicht aus der Hand geben zu dürfen. Die Schulleiterin habe die Mutter der Antragstellerinnen angerufen und darum gebeten, dass sie die Antragstellerinnen abhole, damit die rechtlichen Vorgaben in Absprache mit Schulamt und Gesundheitsamt geklärt werden und organisatorische Maßnahmen in die Wege geleitet werden könnten, um dem Schutzbedürfnis aller Personen auf dem Schulgelände nachzukommen. Maßnahmen zur Verringerung des Infektionsübertragungsrisikos seien über den Schulvormittag hinweg nicht vorschriftskonform einzurichten gewesen. Die Mutter habe sich einverstanden erklärt und darum gebeten, ihre Kinder weiterhin im Distanzunterricht zu beschulen. Nach Mitteilung des Gesundheitsamtes sei ein ärztliches Attest für die Schulen zur Aushändigung vorgesehen. Bis heute sei der Schule kein schriftliches Attest ausgehändigt worden. Eine Nachfrage des Gesundheitsamtes bei dem ausstellenden Arzt, die ohne Nennung der Namen und des Wohnorts der Antragstellerinnen und deren Familie erfolgt sei, habe ergeben, dass die Atteste zur Aushändigung an die Schulen vorgesehen seien. Ein Anspruch auf Distanzunterricht bestehe nicht. Gemäß Kultusministeriumsschreiben vom 4. September 2020 II.1 - BS4363.0/210 sei das Tragen von Visieren bei ärztlichem Attest mit Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes eine Option, um den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Unterricht und das sichere Bewegen auf den Begegnungsräumen der Schule zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Bei verständiger Würdigung des gestellten Antrags und des Vorbringens der Antragstellerinnen (§ 122 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 88 VwGO) ist der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerinnen ohne Benachteiligung gegenüber den Mitschülern in der Schule verkehren zu lassen, insbesondere ohne Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Visier, sach- und interessengerecht dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerinnen die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zum einen die Feststellung begehren, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände der von ihnen besuchten Volksschule K. verpflichtet sind, und zum anderen der Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers gestattet wird. Der so verstandene Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, aber nicht begründet, da die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht haben.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Feststellung, dass die Antragstellerinnen von der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände zu tragen, im Wege der einstweiligen Anordnung jedenfalls zu einer teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnten die Antragstellerinnen nicht mehr zugesprochen bekommen, als was sie ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehren. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einen Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 13 f.). Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss demnach offensichtlich erfolgreich erscheinen (vgl. auch VG Köln, B.v. 7.4.2020 - 16 L 679/20 - juris).

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antrag ist zwar zulässig, aber nicht begründet, da die Antragstellerinnen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben. Die Erfolgsaussichten einer - derzeit noch nicht erhobenen - Klage in der Hauptsache sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben.

Im Einzelnen:

1. Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände der Volksschule K. aus gesundheitlichen Gründen befreit sind.

Grundlage für die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) ist die 6. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV). Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV besteht auf dem Schulgelände Maskenpflicht. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen - wie die Antragstellerinnen - gilt diese nur so lange, bis sie ihren Sitzplatz im jeweiligen Unterrichtsraum eingenommen haben (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 6. BayIfSMV) oder bis die aufsichtsführende Lehrkraft ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung aus zwingenden pädagogischen-didaktischen oder schulorganisatorischen Gründen genehmigt (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b 6. BayIfSMV). Von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) befreit sind unter anderem Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 6. BayIfSMV).

a.) Das Gericht hat zunächst keine durchgreifenden Zweifel an der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV angeordneten Maskenpflicht auf dem Schulgelände an sich (vgl. ebenso OVG SH, B.v. 28.8.2020 - 3 MR 37/20; OVG NW, B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20. NE zu den jeweiligen Verordnungen in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen; sowie zur Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen in Bayern BayVGH, Be. v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999; 20 NE 20.1981 - alle juris; zur Maskenpflicht allgemein BayVGH, B.v. 17.6.2020 - 20 NE 20.1189 - juris). Diese findet ihre Rechtsgrundlage voraussichtlich in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), deren Tatbestandsvoraussetzungen bei summarischer Prüfung erfüllt sind. Die Maskenpflicht auf dem Schulgelände ist bei summarischer Prüfung auch verhältnismäßig. Sie dient dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus unter Schüler und Lehrern gerade angesichts wieder steigender Fallzahlen in Deutschland und insbesondere in Bayern und damit auch die Virusausbreitung in der gesamten Bevölkerung einzudämmen und letztlich die Gefahr einer unkontrollierten Infektionsausbreitung mit der Erkrankung einer Vielzahl von Menschen mit teilweise schwerwiegenden und tödlichen Krankheitsverläufen sowie eine Überforderung des Gesundheitssystems zu vermeiden (BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - juris Rn. 39; OVG NW, B.v. 27.8.2020 - 13 B 1220/20 - juris Rn. 36 ff.). Zur Erreichung dieses Zwecks ist die Anordnung einer Maskenpflicht auf dem Schulgelände jedenfalls nicht schlechterdings ungeeignet, erforderlich und auch unter Berücksichtigung der gegenstreitenden Interessen, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des gesundheitlichen Wohls (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der betroffenen Schülerinnen und Schüler einerseits und dem Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem staatlichen Unterrichtsauftrag andererseits, auch angemessen und verhältnismäßig (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.1999 - juris Rn. 42 ff.). Diese Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Maskenpflicht im Unterricht an weiterführenden Schulen ist inhaltlich und im Ergebnis auf die Maskenpflicht auf dem Schulgelände übertragbar, da letztere aus Sicht der Kammer weniger eingriffsintensiv ist, da sie schon von der zeitlichen Dauer der Tragepflicht (den gesamten Unterrichtstag gegenüber z.B. Aufsuchen des Klassenzimmers, Toilettengang, Pausen, Klassenzimmerwechsel) her deutlich hinter der Maskenpflicht im Unterricht zurückbleibt. Im Übrigen wurden von den Antragstellerinnen im vorliegenden Verfahren keine Aspekte vorgetragen, die eine abweichende Sichtweise in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV rechtfertigen würden. Derartige Aspekte sind bei summarischer Prüfung auch sonst nicht ersichtlich.

b.) Die Antragstellerinnen sind nicht aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände befreit. Die Voraussetzungen für eine derartige Befreiung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV sind bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Die Antragstellerinnen haben jedenfalls keine gesundheitlichen Gründe zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, die ihnen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar machen würden.

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 6. BayIfSMV gilt soweit in der 6. BayIfSMV eine Maskenpflicht vorgesehen ist - wie für das Schulgelände in § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV -, dass Personen von der Maskenpflicht befreit sind, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist. Eine Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe der Antragstellerinnen, die das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unmöglich oder unzumutbar machen, liegt nicht vor. Insbesondere genügen hierfür nicht die vorgelegten ärztlichen Atteste des Dr. G. vom 2. September 2020 (betreffend die Antragstellerin zu 2)) bzw. 7. September 2020 (betreffend die Antragstellerin zu 1)). Mit diesen wird den Antragstellerinnen jeweils nur pauschal bescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Masken tragen könnten. Dabei enthalten die Atteste jeweils nur diesen einen Satz und keinerlei Begründung, aufgrund welcher gesundheitlicher Gründe das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Antragstellerinnen nicht möglich bzw. zumutbar sein soll. Es fehlt an der konkreten Diagnose eines Krankheitsbildes.

Ein derartiges Attest ist nicht hinreichend aussagekräftig und zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpflicht rechtfertigen, nicht ausreichend (vgl. so auch VG Düsseldorf, B.v. 25.8.2020 - 18 L 1608/20 - juris Rn. 37; VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2020 - 5 L 757/20.NW - Pressemitteilung des VG Neustadt Nr. 15/2020 v. 11.09.2020 Volltext bisher nicht veröffentlicht).

Im Hinblick auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen unterliegen diese einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht muss ebenso wie die Schulleitung in die Lage versetzt werden, das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu überprüfen. Im konkreten Fall wird die Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen geltend gemacht. Für eine Glaubhaftmachung bedarf es somit - wie auch in anderen Rechtsgebieten - ärztlicher Bescheinigungen, die konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten, um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, zumal die Antragstellerinnen die Verbesserung ihrer rechtlichen Position begehren (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 37). Dies gilt umso mehr, da die Antragstellerinnen als Grundschülerinnen während des Unterrichts gerade nicht der Maskenpflicht unterliegen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 6. BayIfSMV), weshalb sich die Tragepflicht nur auf die Zeit außerhalb des Unterrichts bezieht, die im Vergleich zur Unterrichtszeit deutlich kürzer zu bemessen ist. Gerade deshalb hätte es zur Glaubhaftmachung konkreter Angaben bedurft, weshalb und aus welchen gesundheitlichen Gründen den Antragstellerinnen auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für diesen kürzeren Zeitraum nicht zuzumuten ist (so auch VG Neustadt (Weinstraße), B.v. 10.9.2020 - 5 L 757/20.NW).

Andernfalls besteht darüber hinaus die Gefahr, dass - was hier aber nicht unterstellt werden soll - ggf. durch eine Vielzahl von Gefälligkeitsattesten die grundsätzlich angeordnete Maskenpflicht auf dem Schulgelände unterlaufen und ihre Wirksamkeit verlieren würde. Zwar gibt es im vorliegenden Fall keine offensichtlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Gefälligkeitsatteste, gleichwohl ermöglichen die vorgelegten Atteste aufgrund der fehlenden konkreten Angaben, insbesondere einer Diagnose, keine hinreichende gerichtliche Überprüfung und sind somit nicht zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände geeignet.

Die hiergegen vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen vorgebrachten datenschutzrechtlichen Bedenken teilt die Kammer nicht (i.E. so auch VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 37). Zunächst erscheint es bereits nicht zwingend, dass die durch entsprechende Atteste nachgewiesenen Krankheitsbilder der Antragstellerinnen durch die Volksschule K. dauerhaft gespeichert werden. Es dürfte diesbezüglich die Vorlage aussagekräftiger Atteste bei der Schulleiterin und ein anschließender Vermerk, dass die Antragstellerinnen von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen befreit sind, genügen. Die Schulleiterin unterliegt - wie im Übrigen auch alle anderen Lehrkräfte der Schule - als Beamtin der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG). Darüber hinaus sind Schulen gemäß Art. 85 Abs. 1 BayEUG befugt, personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler zu verarbeiten. Dafür, dass dies generell bzw. im Einzelfall der Volksschule K. nicht datenschutzgerecht erfolgt, ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die diesbezüglich vorgebrachten Zweifel werden mit keinerlei belastbarer Tatsachengrundlage unterlegt. Der Verweis auf Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verfängt ebenso wenig wie der auf § 203 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich letzterem ist anzumerken, dass § 203 Abs. 1 StGB nur die unbefugte Weitergabe eines fremden Geheimnisses bzw. persönlicher Daten unter Strafe stellt, nicht aber generell eine Weitergabe derartiger Daten schlechterdings verbietet (Weidemann in BeckOK, StGB, 47. Edition Stand: 1.8.2020, § 203 Rn. 38 m.w.N.).

c.) Ein Anordnungsanspruch liegt auch in Bezug auf die Teilnahme der Antragstellerinnen am Präsenzunterricht in der Volksschule K. ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines Visiers nicht vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Form eines derivativen Teilhabeanspruchs.

Der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist strukturell auf einen Vergleich ausgerichtet und vermag schon aus diesem Grund jedenfalls keine originären Leistungsansprüche zu begründen. In Betracht kommen allenfalls derivative Teilhabeansprüche, die auf die Teilhabe an einer Leistung in Form der Geldleistung oder die Nutzung einer Einrichtung gerichtet sind und dann bestehen, wenn der jeweilige Anspruchsteller dadurch ungerechtfertigt benachteiligt wird, weil einem andere eine solche Leistung gewährt wurde, dem Anspruchsteller unberechtigterweise jedoch nicht (Kischel in BeckOK, GG, 43. Edition Stand: 15.5.2020, Art. 3 Rn. 88 m.w.N.).

Ein solch gleichheitswidriger Ausschluss der Antragstellerinnen vom Schulunterricht mit der Folge, dass diesen der Besuch der Schule ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eines Visiers auf dem Schulgelände ermöglicht werden müsste, liegt nicht vor. Es ist für die Kammer bereits nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die Antragstellerinnen anders behandelt würden, als alle anderen Schülerinnen und Schüler der Volksschule K. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei anderen Schülerinnen und Schülern ein Attest in der Form, wie es für die Antragstellerinnen vorgelegt wurde, zur Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände als ausreichend erachtet wurde. Auch ist nicht erkennbar, dass anderen Schülerinnen oder Schülern der Zugang zum Schulgelände ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung oder ein Visier gestattet würde und nur die Antragstellerinnen hierauf verwiesen würden. Inwiefern die Antragstellerinnen durch das Vorgehen der Schule gegenüber anderen Mitschülerinnen und Mitschülern diskriminiert werden, ist für die Kammer nicht erkennbar. Dies gilt auch hinsichtlich der im Raum stehenden Nutzung eines Visiers. Wenn der Antragsgegner ausgehend vom angesprochenen Kultusministeriumsschreiben vom 4. September 2020 das Tragen eines Visiers nur bei Vorliegen eines ärztlichen Attests über die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als Option vorsieht, um den Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Unterricht und das sichere Bewegen auf den Begegnungsräumen zu ermöglichen, so ist dies nach obigen Ausführungen nicht gleichheitswidrig und führt auch nicht zu einem Anspruch der Antragstellerinnen sich ohne Mund-Nasen-Bedeckung und ohne Visier auf dem Schulgelände zu bewegen, so lange gesundheitliche Gründe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 6. BayIfSMV nicht in der oben näher dargestellten Form glaubhaft gemacht wurden. Im Übrigen ist das Angebot des Tragens eines Visiers ein Kompromissvorschlag als milderes Mittel, das den Belangen beider Seiten gerecht werden kann, zumal sich aus den ärztlichen Attesten nicht ergibt, dass die Antragstellerinnen kein Visier tragen könnten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG. Da die Antragstellerinnen wie dargestellt eine jedenfalls teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehren, war keine Halbierung des Streitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs vorzunehmen und der Streitwert auf 5.000,00 EUR festzusetzen.