VG München, Beschluss vom 18.08.2020 - M 5 E 20.896
Fundstelle
openJur 2020, 71479
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 26.337,93 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) schrieb am ... März 2019 die Stelle einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters (Besoldungsgruppe R 3) am Finanzgericht München aus.

Auf diese Stelle bewarben sich vier Bewerber/innen, u.a. die Antragstellerin sowie die Beigeladene. Für alle eingegangenen Bewerbungen wurden im August 2019 Anlassbeurteilungen erstellt.

Die Antragstellerin steht als Richterin am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2) in Diensten des Antragsgegners. In der im Rahmen dieses Stellenbesetzungsverfahrens am ... August 2019 erstellten Anlassbeurteilung für den Zeitraum ... März 2015 bis ... Februar 2019 erhielt die Antragstellerin ein Gesamturteil von 13 Punkten. Im Rahmen des Einwendungsverfahrens wurde die Gesamtpunktzahl auf 15 Punkte "untere Grenze" erhöht. Die Antragstellerin ist zur Vorsitzenden Richterin geeignet. Gegen die Anlassbeurteilung hat die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht München erhoben (M 5 K 20.648), über die noch nicht entschieden wurde.

Die Beigeladene steht ebenfalls als Richterin am Finanzgericht (Besoldungsgruppe R 2) in Diensten des Antragsgegners. In der im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens am ... August 2019 erstellten Anlassbeurteilung für den Zeitraum ... März 2015 bis ... Februar 2019 erhielt die Beigeladene ein Gesamturteil von 15 Punkten. Sie ist zur Vorsitzenden Richterin "bestens geeignet".

Mit Auswahlvermerk vom ... Dezember 2019 entschied das Staatsministerium, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen. Die Antragstellerin, die Beigeladene und ein weiterer Bewerber seien punktgleich mit 15 Punkten in der Gesamtpunktzahl bewertet worden. Bei der Antragstellerin liege der Punktwert am unteren Rand. Bei der Beigeladenen und einem weiteren Bewerber sei die Eignung "bestens zum Vorsitzenden Richter geeignet" vergeben worden, die Antragstellerin sei zur Vorsitzenden Richterin geeignet. Im Rahmen der Binnendifferenzierung sei festgestellt worden, dass die Beigeladene als leicht leistungsstärker als die Antragstellerin und der andere Bewerber einzuschätzen sei.

Der Staatsminister stimmte dem Besetzungsvorschlag am ... Januar 2020 zu, der Präsidialrat mit Beschluss vom ... Februar 2020.

Mit Schreiben vom ... Januar 2020 wurde die Gleichstellungsbeauftragte an dem Verfahren beteiligt.

Mit Schreiben vom ... Februar 2020, der Antragstellerin ausgehändigt am ... Februar 2020, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle der Beigeladenen zu übertragen.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2020, eingegangen bei Gericht am *. März 2020, hat die Antragstellerin Klage (M 5 K 20.895) erhoben und im Wege des Eilrechtsschutzes beantragt,

dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Stelle eines Vorsitzenden Richters/einer Vorsitzenden Richterin beim Finanzgericht München mit der Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist.

Die der Auswahlentscheidung zugrunde zulegenden Maßstäbe seien nicht eingehalten worden; die Auswahlentscheidung sei nicht ausreichend nachvollziehbar. Der Akte sei die Grundlage, auf der die weitere Binnendifferenzierung vorgenommen worden sei, nicht zu entnehmen. Die Binnendifferenzierung sei nicht plausibel. Es sei unklar, welcher Funktion das Anforderungsprofil zukomme und fraglich, ob ein Besprechungsvermerk ausreichende Grundlage dafür sein könne, das Anforderungsprofil verbindlich festzulegen. Es sei nicht klar, welches Anforderungsprofil zugrunde gelegt worden sei. Die grundsätzlichen Anforderungen an einen Senatsvorsitzenden seien nicht bekannt. Daher sei nicht überprüfbar, ob das Anforderungsprofil eingehalten worden oder ob es sachgerecht sei. Die Begründung für die Einstufung der Beigeladenen als leistungsstärker sei nicht nachvollziehbar. Die Beurteilungskriterien aus den Anlassbeurteilungen seien nicht vollständig deckungsgleich mit dem Anforderungsprofil. Es seien eigene Beurteilungskriterien etabliert worden, die nur Teile der Beurteilungseinzelmerkmale der Beurteilungsbekanntmachung darstellen würden. Durch die Herausnahme von Teilaspekten, die dann ihrerseits einer besonderen Bewertung zugeführt worden seien, könne es zu erheblichen Verzerrungen bei der Gegenüberstellung der Beurteilungskriterien kommen. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Eignungsbeschreibung der Beigeladenen als besser angesehen werde. Die Anlassbeurteilung sei rechtswidrig und daher aufzuheben. Der Beurteiler sei voreingenommen. Er habe die Anlassbeurteilung in der vorliegenden Form verfasst, um die erfolgreiche Bewerbung der Antragstellerin zu verhindern. Die Art und Weise der Formulierungen hätte Auswirkung auf die Auswahlentscheidung gehabt. Die Binnendifferenzierung sei anhand der durch den befangenen Beurteiler formulierten Beurteilung vorgenommen worden. Die Voreingenommenheit zeige sich auch in der aktuellen Anlassbeurteilung vom ... Juni 2020 für den Zeitraum ... März 2016 bis ... Februar 2020. In dieser spreche der Beurteiler der Antragstellerin die Verwendungseignung als Vorsitzende Richterin ab. Die Beurteilung sei auch nicht ausreichend plausibel. Zwar habe sich - auf die Einwendungen der Antragstellerin hin - das Gesamtprädikat verbessert, die Wortformulierungen seien jedoch gleich geblieben. Die Beurteilung sei unzureichend begründet, da die Aussage zur Verwendungseignung nicht ausreichend dargestellt sei.

Das Staatsministerium hat für den Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Auswahl der Beigeladenen sei auf Basis eines ordnungsgemäßen Verfahrens rechtmäßig erfolgt. Die Anlassbeurteilung sei rechtmäßig. Die Beigeladene sei als leistungsstärkste Bewerberin ausgewählt worden. Die Beurteilungskriterien seien in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom ... März 2015 (GemBeK) aufgeführt. Davon unabhängig sei das Anforderungsprofil für das Amt eines Vorsitzenden Richters zu sehen. Im Rahmen des Gesprächs am ... November 2019 sei dies erneut erörtert worden. Für die streitgegenständliche Tätigkeit gebe es kein schriftliches Anforderungsprofil. An den Finanzgerichten seien die grundsätzlichen Anforderungen an einen Senatsvorsitzenden bekannt. In der Beurteilung sei aus den Ausführungen zu den einzelnen Beurteilungskriterien die Gesamtnote sowie die Eignung als Vorsitzende Richterin gedanklich entwickelt worden. Aus dem Vergleich der Beurteilungen ergebe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Zur Eignungsvergabe als Vorsitzende Richterin sei auszuführen, dass diese aus der Summe der Eindrücke, die das Staatsministerium im Einwendungsverfahren gewonnen habe, entstanden sei, wobei das Beurteilungsabgleichgespräch vom ... November 2019 von besonderer Bedeutung gewesen sei. Die Beigeladene sei vom Beurteiler zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht als bestens geeignet befunden worden. Die Einschätzung beruhe unter anderem auf der besonders herausfordernden Situation der Beigeladenen in ihrem Senat. Vergleichbare Herausforderungen hätten sich für die Antragstellerin nicht gestellt. Das angespannte Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beurteiler sei dem Staatsministerium bekannt und bei der Erstellung der Beurteilung berücksichtigt worden. Gerade wegen des angespannten Verhältnisses habe das Staatsministerium verschiedene Beurteilungsbeiträge eingeholt und das Gespräch am ... November 2019 geführt, um sich ein umfassendes Bild über die Leistung der Antragstellerin machen zu können.

Die ausgewählte Bewerberin wurde mit Beschluss vom 6. April 2020 zum Verfahren beigeladen. Sie hat keinen Antrag gestellt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerpartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.

2. Der Anordnungsgrund in Form der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ist gegeben. Das Auswahlverfahren für die streitgegenständliche Stelle ist grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ernennung der Beigeladenen steht unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangene Bewerberin lässt sich nur vor der Ernennung der ausgewählten Konkurrentin mittels einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO effektiv sichern, da sich der um eine Stellenauswahl geführte Rechtsstreit mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Stelle erledigt (vgl. BVerfG, B.v. 29.6.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95). Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 4.11.2010 - 2 C 16/09 - NVwZ 2011, 358) ist mit der endgültigen anderweitigen Besetzung einer Stelle das Besetzungsverfahren grundsätzlich abgeschlossen mit der Folge, dass dem Begehren der Antragstellerin, die Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten vorzunehmen, nicht mehr entsprochen werden könnte, weil der Dienstherr die Ernennung der Beigeladenen in der Regel nicht mehr rückgängig machen könnte.

3. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch geltend gemacht.

Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat die Antragstellerin nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Die Antragstellerin hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern (BV), Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes (BayRiStAG), Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (LlbG) normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746 und vom B.v. 2.10.2007 - 2 BvR 2457/04 - NVwZ 2008, 194).

Anhand dieser Vorgaben hat der Dienstherr unter mehreren Bewerbern den am besten Geeigneten ausfindig zu machen. Diese Vorgaben dienen zwar vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung von Beamtenstellen, berücksichtigen aber zugleich das berechtigte Interesse eines Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Ein Bewerber hat daher Anspruch auf rechtsfehlerfreie Anwendung (BVerwG, U. v. 25.8.1988 - 2 C 28/85 - juris; BayVGH, B.v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; VG München, B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Aus der Verletzung dieses Anspruchs folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Beförderung oder auf Vergabe des begehrten Dienstpostens. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B. v. 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746).

Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Bewerbern um eine Beförderungsstelle sind in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zu stützen, denn sie bilden den gegenwärtigen bzw. zeitnah zurückliegenden Stand ab und können somit am besten als Grundlage für die Prognose dafür dienen, welcher der Konkurrenten die Anforderungen der zu besetzenden Stelle voraussichtlich am besten erfüllen wird. (BVerwG, B.v. 27.9.2011 - 2 VR 3/11 - NVwZ-RR 2012, 71; vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, B.v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - juris; VG München, B.v. 26.10.2012 - M 5 E 12.3882 - juris; B.v. 24.10.2012 - M 5 E 12.2637 - juris). Hierbei ist darauf zu achten, dass die dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind; das ist i.d.R. der Fall, wenn die Beurteilungen im selben Statusamt erzielt worden sind. Nach Art. 6 Bayerisches Richtergesetz (BayRiG) i.V.m. Art. 63 LlbG i.V.m. Nr. 7 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration über die Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen vom ... März 2015 (JMBl. S. 18, StAnz. Nr. 16/Gemeinsame Bekanntmachung/GemBek) i.V.m. Nr. 2.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die dienstliche Beurteilung der Richter und Richterinnen an den Finanzgerichten vom ... August 2015 (FMBl. 2015 S. 151/BeurtRiFGBek) sind Anlassbeurteilungen zu erstellen, wenn sich ein Richter oder eine Richterin für ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder höher bewirbt.

Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerfG, B.v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 58; B.v. 17.2.2017 - 2 BvR 1558/16 - juris Rn. 21; VG Bayreuth, B.v. 31.8.2019 - B 5 E 18.411 - juris Rn.29). (Erst) bei gleichem Gesamturteil hat der Dienstherr zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen, sog. Binnendifferenzierung oder inhaltliche Ausschöpfung (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er das Gewicht der Leistungskriterien, die er der Auswahl zwischen Bewerbern mit gleichem Gesamturteil zugrunde legt, vorrangig anhand der Aussagen in der dienstlichen Beurteilung bestimmen (BayVGH, B.v. 17.5.2012 - 3 CE 12.2469 - juris Rn 36).

Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Ermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig (OVG LSA, B.v. 26.10.2010 - 1 M 125/10 - juris Rn. 11).

4. Die streitgegenständliche Auswahlentscheidung entspricht diesen Grundsätzen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Auswahlvermerk vom ... Dezember 2019 genügt den formellen rechtlichen Anforderungen an die Darstellung der wesentlichen Auswahlerwägungen.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2018, Anhang 5 Rn. 2; BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 1 WB 19/08 - juris Rn. 35).

Aus dem Auswahlvermerk geht hervor, dass die Beigeladene anhand der Anlassbeurteilung bei Vergleich der einzelnen Formulierungen als leicht leistungsstärker als die Antragstellerin einzuschätzen ist. Dies werde unterstützt von den Unterschieden im Notenspektrum sowie den Unterschieden bei der Beschreibung der Eignung zur Vorsitzenden Richterin.

b) Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden.

Der Antragsgegner hat die Beigeladene aufgrund des Vergleichs der Anlassbeurteilungen als leistungsstärker als die Antragstellerin angesehen. Damit hat der Antragsgegner dem zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes vorgesehenen Vorgehen bei der Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens entsprochen (Art. 16 LlbG sowie Nr. 1.2 Satz 1 GemBek)

Der Antragsgegner hat zunächst auf die für die Bewerber erstellten aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Anlassbeurteilungen) abgestellt. Danach hat die Antragstellerin ein Gesamturteil von 15 Punkten "untere Grenze", die Beigeladene ein Gesamturteil von 15 Punkten erzielt. Der Antragsgegner hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin und die Beigeladene punktgleich beurteilt worden sind und daher ein Gleichstand besteht. Nach den im vorliegenden Fall einschlägigen Beurteilungsrichtlinien sind verbale Abstufungen ("untere Grenze") im ausdifferenzierten System der Punktebewertung, das als solches bereits durch den Punktwert eine Abstufung zum Ausdruck bringt, nicht vorgesehen. Diese Zusätze führen in die Irre, sind rechtswidrig und unbeachtlich (BVerwG, U.v. 27.2.2003 - 2 C 16/02 - NvWZ 2003, 1397, juris Rn. 13 f.).

Um bei diesem Gleichstand feststellen zu können, welcher der Bewerber sich für die Besetzung der Stelle besser eignet, waren die aktuellen dienstlichen Beurteilungen in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen; dabei waren die Einzelmerkmale der Beurteilungen heranzuziehen und gegebenenfalls vorhandene Verwendungsvermerke zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 24.4.2009 - 3 CE 08.3152 - juris Rn. 39).

Die Beigeladene hat in nahezu allen Einzelaussagen der Beurteilung durchweg eine bessere Wertung erhalten als die Antragstellerin. In der verbalen Beschreibung ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung ist die Beigeladene außerordentlich positiv beurteilt worden ("im Spitzenbereich des Gerichts", "höchst vorbildlich", "schnellstmöglich", "ausgesprochen sorgfältig", "äußerst professionell", "besonderes Verhandlungsgeschick", "höchstes Niveau", "äußerst engagiert", "ausgesprochen effektiv", "in höchstem Maße überzeugend", "außerordentliche Fähigkeit", "sehr tatkräftig", "ausgesprochen vorbildlich", "besondere kommunikative Fähigkeiten", "weit überdurchschnittliche Auffassungsgabe", "rechtlich absolut überzeugend", "in höchstem Maße beispielhaft"). Demgegenüber ist die Anlassbeurteilung der Antragstellerin in der verbalen Beschreibung deutlich zurückhaltender formuliert. Hinzu kommt, dass die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht "bestens geeignet" ist, die Antragstellerin "geeignet". Aus der Gesamtschau ergibt sich daher ein Vorsprung der Beigeladenen. Der Antragsgegner hat auch nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Beigeladene besser geeignet ist als die Antragstellerin. Im Auswahlvermerk stellt der Antragsgegner darauf ab, dass bei der Beigeladenen die Verwendungseignung zur Vorsitzenden Richterin mit "bestens geeignet" vergeben wurde. Im Schriftsatz vom *. Juni 2020 führt er hierzu ergänzend aus, dass diese Einschätzung unter anderem auf der besonders herausfordernden Situation der Beigeladenen in ihrem Senat beruhte. Diese sei geprägt gewesen von erheblichen gesundheitlichen Problemen zweier Senatsmitglieder und den anderweitigen Verpflichtungen des Vorsitzenden. Daraus sei ein erheblicher Mehraufwand für die Beigeladene entstanden. Vergleichbare Herausforderungen hätten sich für die Antragstellerin nicht gestellt. Diese Ergänzungen sind vorliegend auch zulässig, da sie die im Auswahlvermerk angesprochene Beschreibung der Eignung zur Vorsitzenden Richterin argumentativ weiter auskleiden.

Auf das festgelegte Anforderungsprofil für eine(n) Vorsitzende(n) Richter(in) kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Zwar mag es fraglich sein, ob die für das Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters bzw. einer Vorsitzenden Richterin als ausschlaggebend erachteten Einzelaussagen hinreichend transparent festgelegt sind, damit sichergestellt ist, dass sie auf alle Bewerber gleichermaßen Anwendung finden. Für die Beigeladene ergibt sich jedoch schon aus der Gegenüberstellung der Einzelmerkmale insgesamt ein eindeutiger Leistungsvorsprung, sodass dahinstehen kann, ob das Anforderungsprofil vorliegend ordnungsgemäß aufgestellt und angewandt worden ist. Die listenartige Aufstellung und Gegenüberstellung der Einzelaussagen der Anlassbeurteilungen bildet die in Nr. 3.1 GemBek "Fachliche Leistung" und Nr. 3.2 GemBek "Eignung und Befähigung" zu bewertenden Einzelkriterien ab. Die Bekanntmachung hinsichtlich der Beurteilung der Finanzrichter (BeurtRiFGBek) trifft hierzu keine weiteren Regelungen. Dabei sind manche Einzelaussagen neben den Nrn. 3.1 und 3.2 GemBek gesonderten Einzelmerkmalen zuzuordnen. Das gilt etwa hinsichtlich Nrn. 3.1.4, 3.1.5, 3.1.6 und 3.2.1 GemBek, die von der Einzelaussage ("BU-Kriterium") "Verhalten gegenüber den Verfahrensbeteiligten" erfasst werden, oder etwa auch hinsichtlich Nrn. 3.1.1 und 3.1.2 GemBek, die von "Tätigkeit als Berichterstatter" erfasst werden.

Lediglich bei den Einzelaussagen "Vertretung des Vorsitzenden" und "Altersstruktur der Fälle" besteht eine gleichwertige Aussage. Bei der Einzelaussage zum "Gesundheitszustand/Belastbarkeit" besteht ein Vorsprung hinsichtlich der Antragstellerin. Da die Beigeladene in allen anderen Einzelaussagen besser bewertet wurde als die Antragstellerin, ist die Auswertung, dass die Beigeladene leistungsstärker als die Antragstellerin einzustufen ist, auch mit Blick auf alle Einzelaussagen der Beurteilung - ohne Beschränkung auf die nach dem Anforderungsprofil "Vorsitzende(r) Richter(in)" besonders wichtigen Einzelaussagen - rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ihre dienstliche (Anlass) Beurteilung rechtswidrig und aufhebbar sei, weshalb diese nicht zur Grundlage des Auswahlverfahrens gemacht werden dürfe und daher die Möglichkeit bestehe, dass sie in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt werden könnte, ist dem rechtlich nicht zu folgen.

Einwendungen gegen die Beurteilung können unmittelbar in einem Bewerbungsverfahren als auch in einem ggf. daran anschließenden Konkurrentenstreitverfahren geltend gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 19/01 - juris Rn. 15). Erweist sich eine Beurteilung als fehlerhaft, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Beurteilung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 VR 3/03 - juris Rn. 11).

Bei der Rechtskontrolle einer dienstlichen Beurteilung im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens ist die Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der Beurteilung erforderlich, der dazu führt, dass der Dienstherr plausibel machen muss, dass und wie die Beurteilung ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Zwar ist ein Beamter wie auch Richter, der die Rechtswidrigkeit der Beurteilung rügt, grundsätzlich nicht gehalten anzugeben, auf welche Weise die Beurteilung rechtmäßig hätte erstellt werden können; dies festzulegen ist Sache des Dienstherrn. Doch ist von ihm zu verlangen, dass er insoweit nicht nur moniert, die Beurteilung sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, sondern dass er konkret darlegt, aus welchem Grund die Beurteilung fehlerhaft ist und warum dieser Mangel auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung durchschlägt (BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 28; OVG NRW, B.v. 5.6.2012 - 1 B 368/12 - juris Rn. 8; VG München, B.v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442; B.v. 30.10.2014 - M 5 E 14.3148). Die pauschale Rüge, es werde bestritten, dass Wertungsmaßstäbe sachgerecht und fehlerfrei angesetzt und die unmittelbaren Vorgesetzten ordnungsgemäß beteiligt worden seien, bedingt keine Geltendmachung eines durchgreifenden Mangels der dienstlichen Beurteilung, die zu einer eingehenden Überprüfung führt (BayVGH, B.v. 28.2.2014 - 3 CE 14.32 - juris Rn. 29; VG München, B.v. 14.4.2014 - M 5 E 14.442). Denn dem Beurteiler kommt bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung als Akt wertender Erkenntnis ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (BayVGH, B.v. 16.4.2012 - 3 ZB 10.1939 - juris Rn. 3; VG München, U.v. 8.1.2014 - M 5 K 13.771 - juris Rn. 17 m.w.N.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG U.v. 21.3.2007 - 2 C 2/06 - RiA 2007, 275, juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 10.2.2017 - 3 CE 16.2288 - juris Rn. 41 m.w.N.). Um eine eingehende Prüfung der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz betreffend eine Stellenbesetzung zu veranlassen, muss daher substantiiert vorgetragen werden, warum der Bewertungsspielraum in rechtlich zu beanstandender Weise durch den Beurteiler überschritten worden ist (vgl. zum Ganzen: VG München, B.v. 10.2.2015 - M 5 E 14.4011).

Diese Grundsätze gelten auch für die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung nach Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Dabei ist auch die Funktion der Überprüfungsentscheidung zu berücksichtigen. Diese soll die Anwendung einheitlicher und gleichmäßiger Beurteilungsmaßstäbe innerhalb eines größeren Bereichs mit zahlreichen beurteilenden Dienstvorgesetzten sicherstellen. Den vorgesetzten Dienstbehörden ist hierbei eine selbstständige Beurteilungsbefugnis ohne rechtliche Bindung an die Beurteilung des nach Art. 60 Abs. 1 LlbG zuständigen Beurteilers eingeräumt (Conrad in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG, Rn. 13 ff.).

Nach diesen Grundsätzen sind bei der Anlassbeurteilung für die Antragstellerin keine Rechtsfehler ersichtlich.

Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom ... September 2019 Einwendungen gegen die Anlassbeurteilung vom ... August 2019 erhoben. Daraufhin hat das Staatsministerium die Anlassbeurteilung im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG geändert und der Antragstellerin am ... Dezember 2019 erneut eröffnet.

aa) Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere erfolgte die Überprüfungsentscheidung durch die gem. Art. 2 Abs. 1 BayRiStAG, Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Nr. 11.4 GemBek und Nr. 2.1.6 der BeurtRiFGBek hierzu berufene vorgesetzte Dienstbehörde der Antragstellerin.

bb) Die dienstliche Beurteilung ist auch ausreichend begründet. Insbesondere ist die Verwendungseignung ausreichend dargestellt. In der Beurteilung wird ausgeführt, dass die Antragstellerin die erforderliche Führungseignung für die Aufgaben einer Vorsitzenden Richterin besitzt. Dementsprechend wurde ihr die Verwendungseignung zugesprochen.

cc) Die Anlassbeurteilung ist auch hinreichend plausibel. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens ist die Anlassbeurteilung vom Staatsministerium neu erstellt worden. Es ist gerade nicht nur das Gesamtergebnis - bei gleichbleibenden Wortformulierungen - verbessert worden. Vielmehr sind auch die Wortformulierungen - soweit das Staatsministerium dies für notwendig erachtete - geändert worden. Darüber hinaus sind zusätzliche Wortformulierungen eingefügt worden. In der Begründung ist angegeben, dass die dargestellten Bewertungen bei der Bildung des Gesamturteils gleichmäßig berücksichtigt worden seien. Auch das angespannte Verhältnis zum Beurteiler sei berücksichtigt worden. Ein darüber hinaus gehendes Plausibilisierungserfordernis kann aus der Rechtsprechung nicht abgeleitet werden (VG München, U.v. 29.6.2017 - M 5 K 16.2124 - juris Rn. 22; U.v. 11.1.2017 - M 5 K 16.2729 - juris Rn. 25).

dd) Eine etwaige Voreingenommenheit des Erstbeurteilers kann sich nicht auf die Anlassbeurteilung ausgewirkt haben, da vom Staatsministerium im Rahmen des Überprüfungsverfahrens eine eigene, neue Anlassbeurteilung erstellt worden ist. Es kann daher offen bleiben, ob der Erstbeurteiler gegenüber der Antragstellerin voreingenommen war.

Die überprüfende Behörde ist aufgrund des ihr zustehenden eigenständigen Beurteilungsspielraums befugt, die Beurteilung in eigener Zuständigkeit abzuändern sowie eine eventuell vorgegebene Beurteilungsquote bzw. Richtwerte anzuwenden (BayVGH, U.v. 28.6.2000 - 3 B 96.1779 - juris Rn. 20). Sie kann die ihr eingeräumte Beurteilungsermächtigung jedoch nur dann ausüben, wenn sie in der Lage ist, die Fähigkeiten und Leistungen des einzelnen Beamten einzuschätzen. Dabei ist es zunächst der für die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung zuständigen Behörde überlassen, wie sie sich hinreichende Kenntnisse über die zu beurteilenden Beamten verschafft. Als Erkenntnisquellen dienen hier weniger persönliche Eindrücke als vielmehr die dienstliche Beurteilung selbst sowie Stellungnahmen des Erstbeurteilers sowie ergänzende Berichte, aber auch die größere Übersicht, die umfassendere Vergleichsmöglichkeit und die besseren Kenntnisse der Anforderungen an die jeweiligen Ämter durch die vorgesetzte Dienstbehörde (Conrad in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 60 LlbG, Rn. 25). Der Beurteilungsspielraum ist überschritten, wenn die überprüfende Behörde die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen sie ihre wertende Entscheidung zu treffen hat, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen anstellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (VG München, U.v. 17.8.2010 - M 5 K 09.3727 - juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 21.3.1969 - VI C 114.65 - Buchholz 237.1, juris).

Vorliegend hat das Staatsministerium im Rahmen des Überprüfungsverfahren den gesamten Beurteilungsvorgang überprüft und in Ausübung einer eigenständigen Beurteilungsbefugnis vollständig nachvollzogen. Das Staatsministerium hat sich hierfür eine umfassende, eigene Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung der Antragstellerin verschafft, indem es am ... November 2019 eine Besprechung mit allen für die Beurteilungsbeiträge der Anlassbeurteilungen zuständigen Vorsitzenden Richterinnen und Richter sowie dem Beurteiler und dem früheren Präsidenten des Finanzgerichts durchführte.

Eine mögliche Voreingenommenheit des Erstbeurteilers ist daher für die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens durch das Staatsministerium neu erstellte Anlassbeurteilung nicht kausal geworden. Das Staatsministerium hat die Beurteilung überprüft und anhand von eigenen Eindrücken eine neue Beurteilung erstellt. Dabei wurde das angespannte Verhältnis der Antragstellerin zum Erstbeurteiler berücksichtigt. Das Gesamtergebnis ist von 13 auf 15 Punkte verändert worden, da das Staatsministerium nach Würdigung der Beurteilungsbeiträge 13 Punkte nicht als angemessene Bewertung empfunden hat. Eine Reihe von Wortformulierungen sind nach oben angepasst worden, da sich die vom Erstbeurteiler gewählte Beschreibung nicht mit dem Bild des Staatsministeriums, das sich aus Beiträgen und der Diskussion in der Besprechung vom ... November 2019 ergeben hat, deckten. Die Verwendungseignung ist hingegen unverändert geblieben. Die Beurteilung des Erstbeurteilers ist überprüft und verändert worden, sodass die neu erstellte Anlassbeurteilung nicht mehr darauf beruht. Eine Voreingenommenheit des Staatsministeriums ist nicht vorgetragen worden.

5. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten unter Billigkeitsgesichtspunkten selbst, da sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

6. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 Gerichtskostengesetz (GKG) - ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (laut Mitteilung des Antragsgegners würden sich die Jahresbezüge der Antragstellerin im angestrebten Amt R 3 auf 105.351,73 EUR belaufen, hiervon ein Viertel; vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2019 - 3 CE 19.1896 - juris Rn. 32; B.v. 3.7.2019 - 3 CE 19.1118 - juris Rn. 26 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aus B.v. 11.8.2017 - 3 CS 17.512 - juris).