Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.07.2020 - 24 ZB 19.1204
Fundstelle
openJur 2020, 71392
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000, ... € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte sowie die hierzu ergangenen Folgeanordnungen.

Dem Kläger wurde auf seine Altbesitzmeldung hin im Jahr 1974 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Auf Anfrage des Landratsamts im Jahr 2016 im Rahmen der Datenbereinigung teilte der Kläger mit, dass das in seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Luftgewehr des Herstellers Burgo sich nicht mehr in seinem Besitz befinde, dagegen aber ein bislang nicht eingetragenes Flobert des Herstellers Voehrenbach. Bei der daraufhin im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens angeordneten Hausdurchsuchung wurden beim Kläger neben dem Flobert zudem 147 Schuss erlaubnispflichtige Munition aufgefunden und sichergestellt. Das Ermittlungsverfahren wurde nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt.

Mit Bescheid vom 30. August 2017 widerrief der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers. Das Verwaltungsgericht wies seine entsprechende Klage mit Urteil vom 16. April 2019 ab. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei rechtmäßig, da der Kläger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des WaffG verstoßen habe. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er selbst keine Veränderungen am Waffenbestand vorgenommen habe, könne dies den Kläger nicht entlasten, da dies im Gegenteil nahelege, dass der Kläger seine Waffe nicht in ausreichender Weise gegen fremden Zugriff gesichert habe. Auch wenn die Diskrepanz zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenbestand nicht durch spätere Veränderungen, sondern durch eine fehlerhafte Meldung der Waffen im Jahr 1973 entstanden sei, sei es in besonderem Maße sorgfaltswidrig, dass sich der Kläger bei der Anmeldung offenbar ausschließlich auf die Angaben seines Vaters verlassen und diese bis 2016 nicht selbst verifiziert habe. Etwaige behördliche Versäumnisse würden den Kläger nicht vom Vorwurf des gröblichen Verstoßes entlasten. Umstände, die eine Ausnahme von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen, lägen nicht vor.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzziel weiter. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Eine gröbliche Verletzung des Waffenrechts durch den Kläger, die einen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte rechtfertige, läge nicht vor. Der Kläger selbst habe keinen Austausch im häuslichen Waffenbestand vorgenommen, sodass entweder sein Vater einen solchen vorgenommen oder dieser ihm damals unrichtige Angaben dazu gemacht habe, welche Waffen konkret im Haushalt vorhanden seien. Bei der Anmeldung der Waffen sei der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Klägers noch Eigentümer der Waffen gewesen. Der Kläger habe, seitdem er für den Waffenbestand alleine verantwortlich sei, ausnahmslos gemäß den Vorschriften mit diesen Waffen verfahren und dem Landratsamt stets zuverlässig die geforderten Auskünfte erteilt. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Behörde schon im Zeitpunkt der Eintragung der Waffen auf der Waffenbesitzkarte im Jahr 1974 hätte erkennen können und müssen, dass ein Luftgewehr gar nicht melde- und eintragungspflichtig sei und diesbezüglich entsprechend nachfragen oder einen Hinweis erteilen können und müssen. Bei einer entsprechenden Rückfrage des Landratsamtes hätte der Kläger seinen Waffenbestand konkret überprüft und eine richtigstellende Meldung gemacht. Der Kläger wolle die Waffe als Andenken an seinen Vater bewahren, habe aber kein Interesse daran, diese zu benutzen. Weder gehe von dem Flobert, der keine besondere Durchschlagskraft aufweise, noch von dem Kläger selbst eine besondere Gefahr aus. Auch sei die aufgefundene Munition im Waffenschrank wegen ihres hohen Alters bereits ausgetrocknet und funktionsuntüchtig. Das Vorgehen gegen den Kläger sei unverhältnismäßig, da ein bloßer Hinweis des Landratsamts auf die Unrichtigkeit der Eintragungen und eine damit gebotene Korrektur dieser Eintragungen ausgereicht hätten, um rechtmäßige Zustände herzustellen. Soweit das Erstgericht auf die lange Fortdauer des Regelverstoßes verweise, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger keine Kenntnis von dem Regelverstoß hatte.

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Darlegungsgebot gestaltet das Zulassungsverfahren dahingehend, dass das gerichtliche Prüfungsprogramm im Zulassungsverfahren jedenfalls im Wesentlichen darauf beschränkt ist zu klären, ob der Rechtsmittelführer seine Darlegungslast erfüllt hat und die dargelegten Gründe eine Zulassung der Berufung tragen (BVerfG, B.v. 23.7.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG dürfen allerdings die Anforderungen an die Darlegung nur in einer Weise gestellt werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt mit zumutbarem Aufwand noch erfüllt werden können (BVerfG, B.v. 8.1.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104). Dem Darlegungsgebot ist genügt, wenn der dargelegte Zulassungsgrund in der Sache auf einen der gesetzlichen Tatbestände zielt (BVerwG, B.v. 2.10.2003 - 1 B 33/03 - NVwZ-RR 2004, 220). Das Oberverwaltungsgericht muss sich aber nicht aus einem Darlegungsgemenge das heraussuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BVerfG, B.v. 24.8.2010 - 1 BvR 2309/09 - BayVBl. 2011, 338). Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Der Kläger macht ausschließlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Solche sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden können (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel genügt keine unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung.

In Ansehung des Vortrags in der Zulassungsbegründung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte des Klägers ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffenrechts verstoßen haben.

Gröblich i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist ein Verstoß dann, wenn die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat, sodass sich in dem Verstoß die fehlerhafte Einstellung zu waffenrechtlichen Ordnungsvorschriften widerspiegelt (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 21.11.2016 - 21 ZB 15.931 - juris, Rn. 10; OVG NW, U.v. 31.8.2006 - 20 A 523/05 - juris Rn. 29; N. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, § 5 Rn. 25 m.w.N.). Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck; das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst geringhalten (OVG Saarlouis, B.v. 3.3.2006 - 1 Q 2/06). Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (N. Heinrich in Steindorf, a.a.O., § 5 WaffG Rn. 13).

Der Bevollmächtigte des Klägers macht in seiner Zulassungsbegründung geltend, das Erstgericht habe eine unrichtige Bewertung des Sachverhalts dahingehend vorgenommen, als es den Verstoß des Klägers gegen die Vorschriften des Waffengesetzes fehlerhaft als gröblich bewertet habe. Dem ist nicht zu folgen. Der Senat teilt nach Lage der Akten die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist. Mit dem Besitz des Floberts Voehrenbach, einer Schusswaffe i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG, für die er nicht die erforderliche Erlaubnis besaß, verstieß der Kläger gröblich gegen § 2 Abs. 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift bedarf der Umgang und damit auch der Besitz der genannten Waffe der Erlaubnis, weil sie in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 genannt ist. § 2 Abs. 2 WaffG dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren, typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht (vgl. BT-Drucks. 14/7758, Seite 53). Zutreffend hat daher das Erstgericht angenommen, dass der Kläger in objektiver Hinsicht schwerwiegend gegen zentrale Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen hat, da es zu dessen fundamentalen Grundsätzen zählt, dass der Umgang mit näher definierten Waffen und bestimmter Munition eine behördliche Erlaubnis voraussetzt (UA S. 5/6). Das Gewicht des vom Kläger begangenen Verstoßes wird auch daraus ersichtlich, dass nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer (vorsätzlich) ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG eine Schusswaffe erwirbt, besitz, führt (Buchst. a) oder Munition erwirbt und besitzt (Buchst. b); bei fahrlässigem Handeln droht nach § 52 Abs. 4 WaffG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Im Übrigen schließt auch die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO die Annahme eines gröblichen oder wiederholten Verstoßes nicht generell aus. Die zuständigen Behörden und die Verwaltungsgerichte müssen dann vielmehr eigenständig feststellen, welche Gesetzesverletzungen der Betroffene begangen hat und rechtlich bewerten, ob diese als gröblich oder wiederholte Verfehlungen qualifizierbar sind (Lehmann, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattkommentar, Stand Juni 2020, § 5 Rn. 184), wie sie dies hier zutreffend getan haben.

Auch in subjektiver Hinsicht stellt sich das Verhalten des Klägers als gröblich dar. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass unabhängig davon, ob das vorwerfbare Verhalten des Klägers darin gesehen wird, dass der Kläger seine Waffen nicht in ausreichender Weise gegen fremden Zugriff gesichert hat und somit dem verstorbenen Vater ein Austausch der Waffen ermöglicht wurde oder darin, dass die Diskrepanz zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenbestand durch die fehlerhafte Meldung des Klägers im Jahre 1973 entstanden ist, ein erheblicher Sorgfaltsverstoß des Klägers vorliegt. Dass der Kläger über die Dauer von 42 Jahren seinen Waffenbestand nicht mit dem in der Waffenbesitzkarte aufgeführten abgeglichen und den entstandenen rechtswidrigen Zustand nicht bemerkt haben will, zeigt eine Nachlässigkeit, die in Ansehung der genannten Zielsetzungen, die mit den Vorgaben des Waffenrechts über die Eintragung von Waffen in Waffenbesitzkarten und der Ausweisfunktion von Waffenbesitzkarten verfolgt werden, besonders schwer wiegt und deutet auf ein grobes Desinteresse an seinen waffenrechtlichen Pflichten hin. Spätestens im Jahr 2011, als der Kläger vom Beklagten aufgefordert wurde, Nachweise über die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Schusswaffen vorzulegen, hätte dem Kläger die fehlerhafte Eintragung, die nach seinen eigenen Angaben offensichtlich war, auffallen müssen. Wie das Erstgericht zu Recht ausführt (UA S. 7), ändert sich an der Vorwerfbarkeit des Sorgfaltsverstoßes auch nichts dadurch, dass dem Beklagten ggf. bereits bei der Anmeldung der Waffen oder im Jahr 2011 behördliche Versäumnisse unterlaufen sind. Als Inhaber der Waffenbesitzkarte trägt der Kläger die Verantwortung für seine Waffen und für die Einhaltung aller damit verbundenen waffenrechtlichen Pflichten, unabhängig von dem Verhalten Dritter.

Eine abweichende Beurteilung der Zuverlässigkeit von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG ergibt sich auch nicht aus den bereits erstinstanzlich wiederholt vorgebrachten Ausführungen, der Kläger habe mit dem Beklagten stets zuverlässig und vertrauensvoll kooperiert und es sei auf seine sorgfältige Zuarbeit zurückzuführen, dass der waffenrechtliche Verstoß aufgedeckt worden sei. Wie das Verwaltungsgericht ausführt (UA S. 8), kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.7.2008 - 3 B 12/08 - juris Rn 5; BayVGH, B.v. 18.4.2011 - 21 CS 11.373 - juris Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das vom Kläger beschriebene kooperative Verhalten stellt keinen besonderen Umstand dar, der ausnahmsweise die Regelvermutung ausräumt, sondern erschöpft sich in der Einhaltung seiner waffenrechtlichen Verpflichtungen.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe keine Kenntnis von dem Regelverstoß gehabt, führte dies zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB. Auch dann bliebe aber nach Satz 2 dieser Bestimmung eine Bestrafung wegen Fahrlässigkeit unberührt. Ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG liegt auch bei einem lediglich fahrlässig begangenen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG vor, da auch ein solcher gem. § 52 Abs. 4 WaffG strafbewehrt ist und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Auch wenn dem Kläger ferner die Meldepflicht bezüglich der in seinem Besitz befindlichen Munition nicht bekannt gewesen sein sollte, wäre der Kläger insofern einem Verbotsirrtum nach § 17 Satz 1 StGB erlegen. Nachdem dieser Irrtum in der Regel (vgl. B. Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 15. Aufl. 2015, Vor § 51 Rn. 25a und § 52 Rn. 61a) - und so auch hier - vermeidbar ist, lässt dieser den Schuldvorwurf nicht entfallen.

Der Einwand des Klägers, ein gröblicher Verstoß könne deswegen nicht angenommen werden, da ein bloßer Hinweis des Landratsamts auf die Unrichtigkeit der Eintragungen und eine damit gebotene Korrektur dieser Eintragungen auf seinen Antrag hin und unter Rückgabe der unrichtigen Karte ausgereicht hätten, um rechtmäßige Zustände herzustellen, geht fehl. Auch hier berücksichtigt der Kläger nicht, dass der Eintragung der Waffen in die Waffenbesitzkarte eine zentrale ordnende Bedeutung zukommt, da auf diese Weise gewährleistet werden soll, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber haben, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden ist bzw. welche Waffen einem Waffenbesitzer zuzuordnen sind. Sie dient damit dem zentralen Anliegen des Waffengesetzes, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbringung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen (OVG NW, U.v. 31.8.2006 - 20 A 524/05 - juris Rn. 32).

Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung, das Vorgehen gegen den Kläger sei unverhältnismäßig, da von dem tatsächlich vorhandenen Waffenbestand im Vergleich zum gemeldeten eine Gefahr nicht ausgehe, überzeugen ebenfalls nicht. Bei dieser Argumentation verkennt der Kläger, dass die Rechtsgrundlage für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ein behördliches Ermessen nicht vorsieht (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 24 ZB16.1710 - juris Rn. 8). Vielmehr ist der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis zwingend, wenn es dem Betroffenen - wie hier - an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehlt, weil er gröblich gegen eine Vorschrift des Waffengesetzes verstoßen hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).