Bayerischer VGH, Beschluss vom 18.08.2020 - 15 CS 20.1612
Fundstelle
openJur 2020, 71335
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer eines benachbarten Grundstücks (FlNr. ... der Gemarkung B...) gegen eine Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen "Sanierung des Klosterbiergartens sowie Bau eines Salettl und eines Musikpodiums" auf dem Baugrundstück (FlNr. ... derselben Gemarkung), das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt.

Mit seinem auf das vorgenannte Vorhaben bezogenen Bauantrag vom 3. April 2019 hatte der Beigeladene neben diversen Eingabeplänen mit dem Erstellungsdatum "05-03-2019" einen immissionstechnischen Bericht (Schallgutachten) des Ingenieurbüros ... ... GmbH vom 15. März 2019 mit der Auftragsnummer ... und der Projektnummer 2018-0834 vorgelegt. In dem Gutachten wird beschrieben, dass der Beigeladene die Sanierung des bestehenden Biergartens plane. Auf der über 400 m² großen Bewirtschaftungsfläche seien ca. 400 Sitzplätze geplant. Der Biergarten könne aufgrund des Gartencharakters und der Möglichkeit, mitgebrachte eigene Brotzeiten unentgeltlich zu verzehren, nach der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999 S. 142) (im Folgenden: BiergV) beurteilt werden. Öffnungszeiten seien jeweils Donnerstag bis Sonntag 7:00 bis 23:00 Uhr, wobei der Biergarten werktags maximal neun Stunden und an Sonn- und Feiertagen maximal elf Stunden betrieben werde. Die Bewirtungsfläche werde daher "für 9/11 Stunden werktags/sonntags in Ansatz gebracht". Auf Seite 5 nimmt das Gutachten auf einen Begutachtungsauftrag des Beigeladenen vom 22. Januar 2018 mit der Angebotsnummer 2180188 Bezug. Daneben findet sich dort folgende Äußerung:

"Das geplante Vorhaben ist entsprechend den der schalltechnischen Untersuchung mit Auftrag Nr. ... der Firma ... ... GmbH vom 12.03.2019 zugrunde liegenden Planunterlagen und Betriebsbeschreibungen auszuführen. Wird davon abgewichen, ist erforderlichenfalls ein Nachweis über die Gleichwertigkeit anderer Planungen zu erbringen."

Auf Seite 9 des Gutachtens vom 15. März 2019 wird unter der Rubrik "3.2 Unterlagen und Vorabinformationen" neben der Eingabeplanung vom 5. März 2019 und dem Flächennutzungsplan u.a. auch eine "Nutzungsbeschreibung mit Datum vom 02.05.2018" erwähnt. Im Gutachten selbst wird der Betrieb zum Biergarten wie folgt beschrieben: Getränke würden einmal wöchentlich mittels Lkw angeliefert. Weitere Anlieferungen würden mittels privatem Pkw durchgeführt. Ab und zu fänden - jeweils im Zeitraum zwischen 10:00 bis 12:00 Uhr und 15:00 bis maximal 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr - musikalische Veranstaltungen mit Blasmusik (bis zu 6 Personen) oder mittels eines Alleinunterhalters mit Quetsche und Gitarre statt. Hinsichtlich der Auswahl der betrachteten Immissionsorte seien die östlich und südlich gelegenen Immissionspunkte laut Flächennutzungsplan als Dorfgebiet (MD) einzustufen. Im Westen befinde sich gemäß Bebauungsplan ein Allgemeines Wohngebiet (WA) sowie eine Gemengelage, die immissionsschutzrechtlich als Dorf-/Mischgebiet (MI/MD) behandelt werde. Auf dieser Basis kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass nach Maßgabe der BiergV die während der Tageszeit von 7:00 Uhr bis 23:00 Uhr (§ 2 Satz 1 BiergV) maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) für Misch- und Dorfgebiete (§ 2 Satz 2 BiergV) bzw. von 60 dB(A) in allgemeinen Wohngebieten (§ 2 Satz 3 BiergV) an allen Immissionsorten eingehalten bzw. unterschritten werden.

Mit Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom 19. November 2019 wurde das Schallgutachten vom 15. März 2019 als plausibel bewertet. Die Immissionsrichtwerte der Bayerischen Biergartenverordnung würden an den nächstgelegenen Immissionsorten eingehalten. Mit einer weiteren E-Mail desselben Tages teilte das Sachgebiet Immissionsschutz dem für die Baugenehmigungserteilung zuständigen Sachgebiet des Landratsamts K... ferner mit, dass der Wunsch des Beigeladenen, seinen Biergarten mit den streitgegenständlichen baulichen Anlagen über die im Lärmschutzgutachten angegebenen Tage (Donnerstag bis Sonntag) hinaus auch an den weiteren Werktagen betreiben zu wollen, unproblematisch sei, da die TA Lärm bzw. die BiergV auf die Tages- oder Nachtzeit eines Kalendertages abstelle.

Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Der immissionstechnische Bericht vom 15. März 2019 ist gem. Genehmigungsvermerk (= Genehmigungsstempel) zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden (vgl. auch Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1 des Bescheidtenors). Durch Genehmigungsvermerk i.V. mit Nr. 1 Satz 2 des Bescheidtenors ist ferner eine unterschriebene Erklärung des Beigeladenen zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden, wonach der Betrieb des Biergartens mit "Öffnungszeiten täglich von 7:00 bis 23:00 Uhr" erfolgt; im vorgelegten Lärmgutachten seien fälschlicherweise Öffnungszeiten nur von Donnerstag bis Sonntag festgehalten. Unter Berücksichtigung des Schallschutzgutachtens wurden (unter Übernahme der Vorschläge in der Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutz vom 19. November 2019) folgende Auflagen zum Immissionsschutz in den Genehmigungsbescheid aufgenommen:

"Immissionsschutzfachtechnische Auflagen":

4. Die dem Bauantrag beigefügte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... ... (Projektnr.: 2018-0384 vom 15.03.2019) sowie die darin festgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen und Richtwerte sind Bestandteil der Genehmigungsunterlagen.

5. Mess- und Beurteilungsgrundlage bildet die Bayerische Biergartenverordnung vom 20.04.1999 (GVBl S. 142) i.V.m. der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998.

Auflagen zum Betrieb des Biergartens:

6. Die Anzahl der aufgestellten Biertischgarnituren im Biergarten wird auf max. 40 Stück oder max. 400 Personen festgelegt, wobei im überdachten Salettl maximal 120 Sitzplätze zulässig sind.

7. Der Biergarten darf an Werktagen maximal 9 Stunden und an Sonn- und Feiertagen maximal 11 Stunden innerhalb des Zeitraums von 7:00 bis 23:00 Uhr geöffnet werden. (...).

8. Der Gesamtbeurteilungspegel der Lärmimmissionen aller mit dem Betrieb des Biergartens zusammenhängenden Emittenten darf an den relevanten Immissionspunkten die folgenden Immissionsrichtwertanteile (IRW) zur Tageszeit (7.00 - 23.00 Uhr) nicht überschreiten:

(...)*.

9. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte für das jeweilige Gebiet tagsüber um nicht mehr als 30 dB(A) überschreiten.

10. Musikdarbietungen sind auf eine Dauer von max. 7 h und maximal 10 Veranstaltungen im Jahr zu beschränken.

11. Der Schallleistungspegel für Musikdarbietungen mit elektroakustischen Anlagen ist auf max. L<sub>w </sub>= 106 dB(A) zu begrenzen. Zu diesem Zweck sind geeignete Vorkehrungen wie z.B. Einbau eines Limiters mit Mess- und Protokollfunktion zu treffen. Außerdem ist die Abstrahlrichtung der Instrumente oder Boxen von der Wohnbebauung weg auszurichten.

12. Musikdarbietungen sind spätestens ab 22.00 Uhr zu beenden.

13. Spätestens ab 22.30 Uhr ist die Verabreichung von Speisen und Getränken zu beenden.

14. Die Betriebszeit ist so zu beenden, dass der dem Biergartenbetrieb zurechenbare Straßenbetrieb bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.

15. Der Schallleistungspegel des Küchenabluftventilators darf max. L<sub>w </sub>= 75 dB(A) betragen und höchstens 7 Stunden innerhalb der Zeitspanne von 7.00 Uhr bis 23.00 Uhr in Betrieb sein.

16. Der Lieferverkehr ist in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr zulässig (max. 1 Lkw-Anlieferung pro Tag).

17. Ein Betrieb des Biergartens zur Nachtzeit (23.00 Uhr bis 7.00 Uhr) ist nicht zulässig.

18. Das Schalldämmmaß der Wände und des Daches des Salettls muss mindestens R´<sub>W</sub> = 20 dB(A) betragen.

19. Das geplante Vorhaben ist entsprechend den der schalltechnischen Untersuchung der Firma ... ... GmbH (Projektnr.: 2018-0384 vom 15.03.2019) zugrundeliegenden Planungsunterlagen und Betriebsbeschreibungen auszuführen. Wird davon abgewichen, ist ein Nachweis über die Gleichwertigkeit anderer Planungen zu erbringen."

* Hier findet sich im Folgenden eine Tabelle mit den untersuchten Immissionsorten und den vom Gutachterbüro ermittelten Beurteilungspegeln (vgl. Seiten 18 und 19 des Schallschutzgutachtens).

Mit Beschluss vom 18. Juni 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg den Eilantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 17. Januar 2020 erhobenen und weiterhin anhängigen Klage auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2019 (Az. RN 6 K 20.136) anzuordnen, ab (RN 6 S 20.837). Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften sei nicht gegeben. Eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, das hier entweder aus § 34 Abs. 1 BauGB ("einfügt") oder über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich Anwendung finde, liege nicht vor. Die Antragsteller würden durch das geplante Vorhaben insbesondere keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt. Im vorliegenden Fall liege ein Biergarten i.S. der BiergV vor, wobei das nachvollziehbare schalltechnische Gutachten vom 15. März 2019 von der Einhaltung der hiernach geltenden Immissionsrichtwerte an allen maßgeblichen Immissionsorten ausgehe. Da an näherliegenden Immissionsorten - wo also aufgrund geringerer Entfernungen Überschreitungen eher zu erwarten seien - Beurteilungspegel unterhalb der Richtwertgrenzen des § 2 BiergV gutachterlich prognostiziert worden seien, sei die Ermittlung von Lärmwerten für die Gebäude auf dem Antragstellergrundstück gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 BiergV i.V. mit Nr. 2.3 der TA Lärm entbehrlich gewesen. Damit werde auch der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BiergV geltende Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet von 65 dB(A) ohne weiteres eingehalten. Durch die Auflagen in der Baugenehmigung werde vorgegeben, dass die weiteren Anforderungen der BiergV einzuhalten seien. Die Baugenehmigung genüge ferner dem Bestimmtheitsgebot.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen mit ihrer Antragsbegründung im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer Argumentation im erstinstanzlichen Verfahren vor, die angefochtene Baugenehmigung vom 10. Dezember 2019 sei unbestimmt und verstoße daher auch mit Blick auf das Rücksichtnahmegebot gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Da das Schallschutzgutachten vom 15. März 2019 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden sei, wirkten sich Bestimmtheitsmängel dieser Untersuchung sowie der darin fortgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen unmittelbar auf die Baugenehmigung aus. Es sei nicht ersichtlich, was mit dem im Schallschutzgutachten auf Seite 5 in Bezug genommenen Auftrag vom 12. März 2019 gemeint sei, nach dessen Planunterlagen und Betriebsbeschreibungen das Vorhaben auszuführen sei. Ein entsprechender Auftrag vom 12. März 2019 sei weder Bestandteil des Bescheids noch bekannt. Es erschließe sich auch nicht, was sich hinter der auf Seite 9 des Schallschutzgutachtens erwähnten "Nutzungsbeschreibung mit Datum 02.05.2018" verberge. Für einen angenommenen Ausschluss schädlicher Umwelteinwirkungen fehle daher jegliche Grundlage. Selbst bei Annahme hinreichender Bestimmtheit läge ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu ihren Lasten vor. Das Schallschutzgutachten sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit bzw. vor welchem Hintergrund das Untersuchungsgebiet eingegrenzt bzw. bestimmt worden sei und warum ihr Anwesen nicht als Immissionsort untersucht worden sei. Im Vergleich zu der im Gutachten als Immissionsort untersuchten Örtlichkeit K...straße ... liege ihr Anwesen näher am streitgegenständlichen Objekt. Dasselbe gelte wohl auch im Vergleich zum Anwesen E...platz ... Zudem sei im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens der Betreff des Vorhabens (ursprünglich "Unterstand in Holzkonstruktion") geändert worden. An ihrem Anwesen sei eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu erwarten, zumal dies östlich des Biergartens und damit in der "Abstrahlrichtung Ost" liege.

Die Antragsteller beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 (RN 6 S 20.837) die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 17. Januar 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. Dezember 2019 anzuordnen.

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 eine vom Beigeladenen in Auftrag gegebene ergänzende Berechnung des Gutachterbüros ... ... GmbH vorgelegt, wonach der für das Anwesen der Antragsteller mit 65 dB(A) anzusetzende Immissionsrichtwert mit Blick auf einen errechneten Beurteilungspegel von jeweils 49 dB(A) sowohl im Erdgeschoss als auch im ersten Obergeschoss des Wohnhauses unterschritten wird. Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu vor, der der Genehmigung zugrundeliegende Biergartenbetrieb lasse sich der Situationsbeschreibung und den Berechnungsansätzen des Schallschutzgutachtens vom 15. März 2019 entnehmen, das auch hinsichtlich der dort beschriebenen Betriebsabläufe über die Auflagen Nr. 4 und Nr. 19 zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 10. Dezember 2019 geworden sei. Es sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren erläutert worden, dass es sich bei der Abweichung zwischen der im Bescheid (vgl. Auflagen Nr. 4 und Nr. 19) zitierten Projektnummer 2018-0384 und der tatsächlichen Projektnummer des Gutachtens 2018-0834 um einen unschädlichen offensichtlichen Schreibfehler handele. Eine Nachfrage beim beauftragten Gutachterbüro habe ergeben, dass dort keine schriftliche Nutzungsbeschreibung vom 2. Mai 2018 habe aufgefunden werden können; es werde dort vermutet, dass diese mündlich erfolgt sei. Das Anwesen der Antragsteller sei nicht als maßgeblicher Immissionsort festgelegt worden, da dort eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte habe ausgeschlossen werden können. Dies belege nunmehr auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte ergänzende Berechnung der ... ... GmbH.

Die Antragsteller ließen schriftsätzlich unter dem 6. August 2020 replizieren, die Ausführungen des Antragsgegners würden bestritten. Es erschließe sich nicht, was im Schallschutzgutachten mit "Variante 0" gemeint sei. Im Übrigen vermöge die Einlassung des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren an der Unbestimmtheit des Genehmigungsbescheids nichts zu ändern.

Der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 146 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe der Beschwerdebegründung davon aus, dass die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 10. Dezember 2019 voraussichtlich erfolglos sein wird.

a) Nachbarn - wie hier die Antragsteller - können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn sich diese auf die Verletzung einer Norm berufen, die gerade ihrem Schutz zu dienen bestimmt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.7.2019 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 15; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 23). Dabei kommt dem auch vom Verwaltungsgericht thematisierten bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Soweit - wie vorliegend - ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 - 15 CS 19.2048 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 27).

b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird ihre Anfechtungsklage voraussichtlich nicht wegen Unbestimmtheit des angefochtenen Baugenehmigungsbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) in Bezug auf die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots erfolgreich sein. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit in Bezug auf Lärmbelastungen Rechte der Antragsteller verletzt.

Eine Baugenehmigung kann Rechte eines Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten möglich wird. Das ist dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2020 - 15 CS 19.1227 - juris Rn. 16 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat auf die von den Antragstellern erhobene Rüge mangelnder Bestimmtheit überzeugend ausgeführt, dass in den Auflagen Nr. 4 und Nr. 19 des Baugenehmigungsbescheids vom 10. Dezember 2019 in der Sache auf die einzig vorliegende schalltechnische Untersuchung vom 15. März 2019 mit der Projektnummer 2018-0834 Bezug genommen wird. Die dort erfolgte Bezugnahme auf einen Auftrag vom 12. März 2019 ist - so zu Recht auch das Verwaltungsgericht - unschädlich, zumal dieser nicht Bestandteil des Bescheids ist.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ist nicht geeignet, die Bewertung und Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Auflage Nr. 19 des Baugenehmigungsbescheids den Zweck hat, den Betrieb des Biergartens auf die Planungsunterlagen und Betriebsbeschreibungen zu begrenzen, die dem Gutachterbüro bei der Begutachtung vorlagen, weil genau dieser Betrieb bei den für die Emissionsprognose einzusetzenden Ausgangsparametern zu berücksichtigen war. Der Umstand, dass es keine schriftliche Ausfertigung einer "Nutzungsbeschreibung mit Datum vom 02.05.2018" zu geben scheint und dass es wohl auch keine sonstige weitere schriftliche Betriebsbeschreibung gibt, führt aber nicht dazu, dass von einem Bestimmtheitsmangel der gutachterlichen Untersuchung sowie der darin fortgeschriebenen Beurteilungsgrundlagen auszugehen ist, der die Baugenehmigung "infiziert" und diese ebenfalls dem Vorwurf der Unbestimmtheit aussetzt (vgl. hierzu die von den Antragstellern zitierte Entscheidung BayVGH, B.v. 8.10.2015 - 1 CS 15.1876 - juris Rn. 4). Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass alle notwendigen Angaben zum Betrieb des Biergartens im Gutachten selbst bzw. im streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid (Auflagen) enthalten sein dürften. Aus dem Gutachten ist nicht ersichtlich, dass es irgendwelche Betriebsabläufe geben könnte, die im Gutachten nicht selbst beschrieben sind und für die Lärmprognose relevant wären. Auflagen Nr. 4 und Nr. 19 dürften im Zusammenlesen mithin dahingehend zu verstehen sein, dass die im Gutachten selbst beschriebenen Beurteilungsgrundlagen abschließend die relevanten Betriebsabläufe umschreiben. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Lärmprognose des Gutachtens weitere - unbekannte - Betriebsbeschreibungen zugrunde liegen, die zwingend beachtet werden müssen, damit die ermittelten Beurteilungspegel (Seiten 18 f. des Gutachtens) bzw. die Immissionsrichtwerte des § 2 Satz 2 und Satz 3 BiergV nicht überschritten werden. Soweit auf Seite 5 der schalltechnischen Untersuchung vom 15. März 2019 Bezug auf zugrundeliegende "Planunterlagen" genommen wird, können hiermit nur die Planzeichnungen / Bauvorlagen mit Datum "05-03-2019", die zum Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 10. Dezember 2019 wurden, gemeint sein. Zum Zahlendreher hinsichtlich der in den Bescheidauflagen Nr. 4 und Nr. 19 falsch zitierten Projektnummer 2018-0384 im Vergleich zur tatsächlichen Projektnummer des Gutachtens 2018-0834 teilt der Senat die Ansicht des Antragsgegners, dass es sich um einen durch Auslegung des Bescheids behebbaren und daher unschädlichen offensichtlichen Schreibfehler handelt. Soweit in den Zeichnungen und Lageplänen im Schallschutzgutachten von "Variante 0" die Rede ist, bedeutet dies, dass nur e i n e Ausführungsvariante - nämlich die genehmigte - schalltechnisch untersucht wurde; auch insofern liegt keine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit vor.

Selbst wenn es tatsächlich weitere Betriebsbeschreibungen gäbe, die dem Gutachterbüro, nicht aber der Genehmigungsbehörde vorgelegt worden sind, bzw. wenn es der Genehmigungsbehörde vorenthaltene Umstände des Betriebsablaufs gäbe, die in der Lärmprognose berücksichtigt worden sind und die für die ermittelten Beurteilungspegel von Relevanz gewesen wären, würde dies nicht zum Erfolg des Eilrechtsbehelfs bzw. der vorliegenden Beschwerde führen. Denn eine diesbezügliche Unklarheit könnte als temporäre Unbestimmtheit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Hauptsache (Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung) ohne Weiteres über einen Ergänzungsbescheid ausgeräumt werden, der z.B. entweder die weiteren (derzeit unbekannten) Betriebsbeschreibungen zum Gegenstand der Baugenehmigung macht oder selbst entsprechende Vorgaben über Inhalts- oder Nebenbestimmungen regelt. Können aber auf diese Weise Unklarheiten mit wenig Aufwand beseitigt werden und entspricht der zu konkretisierende Umstand dem Nutzungswillen des Bauherrn, wäre im Rahmen einer nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als inopportun zu bewerten (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - BayVBl. 2019, 485 = juris Rn. 41 m.w.N.; B.v. 9.6.2020 - 15 CS 20.901 - juris Rn. 65).

c) Das Verwaltungsgericht hat ferner ausführlich begründet, warum auch im Übrigen in Anwendung der unter a) genannten Maßstäbe eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots nicht ersichtlich ist. Die vom Verwaltungsgericht insofern angenommene Anwendbarkeit der BiergV und seiner Immissionsrichtwerte sowie die durch das Schallschutzgutachten (dort Seite 9) erfolgte Einordnung des Bereichs östlich des Biergartens mit dem Antragstelleranwesen als Dorfgebiet - mit der Konsequenz der dortigen Geltung eines Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) gem. § 2 Satz 2 BiergV - wurde in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 BiergV). Das Verwaltungsgericht hat hiervon ausgehend unter Auseinandersetzung mit dem schalltechnischen Gutachten vom 15. März 2019 dargelegt, warum von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte gem. § 2 BiergV an allen maßgeblichen Immissionsorten auszugehen ist. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht auch überzeugend ausgeführt, dass die Ermittlung von Lärmwerten für die Gebäude auf dem Antragstellergrundstück gem. § 2 Abs. 1 Satz 5 BiergV i.V. mit Nr. 2.3 der TA Lärm entbehrlich gewesen ist, weil an den näher an den Emissionsquellen liegenden untersuchten Immissionsorten Beurteilungspegel unterhalb der Immissionsrichtwerte des § 2 BiergV gutachterlich prognostiziert worden sind (zu Nr. 2.3 TA Lärm vgl. z.B. BayVGH, U.v. 14.2.2018 - 9 BV 16.1694 - BayVBl 2018, 847 = juris Rn. 57; HambOVG, B.v. 8.1.2020 - 2 Bs 183/19 - juris Rn. 66).

Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Relevantes entgegenzusetzen. Soweit sie die Auswahl der Immissionsorte als willkürlich ansehen, weil ihr Anwesen näher am Biergarten situiere als der weiter in Richtung Südwesten gelegene Immissionsort K...straße ... [für den das Schallgutachten einen Beurteilungspegel von 36 bis 37 dB(A) prognostiziert hat], erklärt sich dies daraus, dass in der Immissionsprognose dieser Ort ebenso wie das Anwesen K...straße ... [prognostizierte Beurteilungspegel von jeweils 45 dB(A)] an einem für allgemeine Wohngebiete geltenden strengeren Immissionsrichtwert von 60 dB(A) gemessen wurde (vgl. § 2 Satz 3 BiergV). Im Übrigen würde selbst eine willkürliche Auswahl von Immissionsorten keine Begründung dafür liefern, weshalb gerade am Anwesen der Antragsteller der gem. § 2 Satz 2 BiergV angesetzte Immissionswert von 65 dB(A) überschritten sein soll. Inwiefern das Ersetzen der ursprünglichen Betitelung des Vorhabens als "Unterstand in Holzkonstruktion" durch die inhaltlich korrektere Umschreibung "Sanierung des Klostergartens sowie Bau eines Salettl und eines Musikpodiums" Auswirkungen auf die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots haben könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Ersichtlich ist sowohl im Schallschutzgutachten als auch in der Baugenehmigung sowie im erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts der Biergartenbetrieb mit den zusätzlich beantragten baulichen Anlagen thematisiert worden.

Jedenfalls ist den diesbezüglichen Vorwürfen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der ergänzenden Berechnung von Beurteilungspegeln speziell für ihr Anwesen die Grundlage entzogen worden. Die prognostizierten Beurteilungspegel von 49 dB(A) liegen um 16 dB(A) deutlich unterhalb des angesetzten Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) gem. § 2 Satz 2 BiergV. Das pauschale Bestreiten der Richtigkeit vermag die gutachterliche Bewertung nicht zu erschüttern. Selbst wenn - was nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 146 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich ist - an irgendeiner Stelle des Gutachtens ein Umstand nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollte, könnte dies die Annahme, das Anwesen der Antragsteller werde unzumutbaren resp. rücksichtslosen Lärmbelastungen ausgesetzt, jedenfalls im Eilverfahren nicht stützen. Denn sogar eine Verdoppelung der Schallenergie, d.h. eine 100%ige Zunahme der Schallquellen, bewirkt grundsätzlich nur eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 22 ZB 16.9 - juris Rn. 14; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 27 m.w.N.). Im Übrigen scheinen - ohne dass dies hier abschließend beurteilt werden muss - gemäß den Ausführungen auf Seite 16 des Schallgutachtens vom 15. März 2019 auch die vom Beigeladenen angegebenen Musikdarbietungen in der Zeit von 10:00 bis 12:00 Uhr und 16:00 bis 21:00 Uhr in der Lärmprognose mitberücksichtigt worden zu sein. Soweit Musikdarbietungen aber gemäß Auflage Nr. 10 des Genehmigungsbescheids als seltene Ereignisse i.S. von Nr. 6.3 TA Lärm behandelt worden sein sollten, wäre (was hier dahingestellt bleiben kann) zu überlegen, ob insofern für den zumutbaren "Normalbetrieb" sogar ein weiterer Abzug von den ermittelten Belastungspegeln vorzunehmen wäre.

d) Das Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt mithin keine vom angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Die vom Verwaltungsgericht im gerichtlichen Eilverfahren vorgenommene Interessenabwägung in Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache - insbesondere am Maßstab des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots und des Bestimmtheitsgebots (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) - ist nicht zu beanstanden.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Der Beigeladene trägt billigerweise seine außergerichtlichen Kosten selbst, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).