AG Passau, Beschluss vom 08.01.2020 - 4 M 4807/19
Fundstelle
openJur 2020, 71210
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Gläubigerin Bayerischer Rundfunk vom 05.11.2019, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

Gründe

Der gestellte Antrag ist unbegründet.

Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses konnte wegen erheblicher Mängel nicht entsprochen werden. Diese wurden in der Zwischenverfügung vom 13.11.2019 mitgeteilt.

Die Gläubigerpartei wurde mit Schreiben vom 02.12.2019 an die Erledigung der Zwischenverfügung erinnert. Auch dieses ist bis heute -trotz Fristsetzungunbeantwortet geblieben.

Die Antragsabweisung wurde für den Fall, dass die Mängel nicht bis zum Fristablauf behoben werden, angedroht.

Da die Mängel nach wie vor bestehen, kann der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden; der entsprechende Antrag war daher abzuweisen.

Die Zwangsvollstreckung darf gemäß § 750 Abs. 1 ZPO nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, u. a. vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung nicht erfüllt ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde.

Die zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide wurden dem Gericht allerdings nicht zur Überprüfung beigegeben.

Der Gläubiger kann allerdings mittels Anscheinsbeweis grundsätzlich nachweisen, dass die dem Ausstandsverzeichnis zugrundeliegenden Bescheide der Schuldnerin zugegangen sind. Insbesondere war nach der "History-Aufstellung" der Gläubigerin keiner der korrekt adressierten Schreiben bzw. Festsetzungsbescheide an die Schuldnerin als unzustellbar zurückgekommen (vgl. ständige Rechtsprechung, zuletzt z. B. OVG LSA, B.v. 11.8.2015 - 4 M 103/15 - juris Rn. 5, 6; VG München, B.v. 8.7.2015 - M 6b K 14.4420 - juris, Rn. 28, 29).

Allerdings liegt dem Gericht das Ausstandsverzeichnis lediglich in Kopie vor.

Da dieses Ausstandsverzeichnis die zugrundeliegenden Titel ersetzt, ist es nach Ansicht des Gerichts im Original vorzulegen.

In diesem Zusammenhang wird auf den Rechtsgedanken des § 371 BGB verwiesen:

Der Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels folgt aus der analogen Anwendung des § 371 BGB (BGH VE 14, 22; JurBüro 08, 609). Ist die Forderung des Gläubigers unstreitig erloschen, z. B. durch Befriedigung, Erlass, Aufrechnung, Hinterlegung oder Anfechtung, oder hat der Schuldner eine Entscheidung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erfolgreich erwirkt, kann er die Herausgabe des Vollstreckungstitels fordern.

Da das Ausstandsverzeichnis nicht im Original vorliegend ist, ist nach Ansicht des Vollstreckungsgerichts der oben beschriebene Anscheinsbeweis nicht mehr gegeben und das Gericht kann nicht davon ausgehen, dass eine Aushändigung der zugrundeliegenden Festsetzungsbescheiden nach Vollzahlung möglich ist.

Es ergeht in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass es dem Bayerischen Rundfunk nach Ansicht des Gerichts unter Beachtung der Zulässigkeit zuzumuten ist, sich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses selbst zu erstellen.

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