AG Hof, Beschluss vom 09.04.2020 - XIV 24/20 (L)
Fundstelle
openJur 2020, 71194
  • Rkr:
Tenor

1. Die durch die Polizeiinspektion M. angeordnete Freiheitsentziehung des Betroffenen wird für zulässig erklärt und deren Fortdauer bis längstens zum Ablauf des 19.04.2020 angeordnet.

2. Die Maßnahme ist sofort zu beenden, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

4. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Betroffene wurde am 08.04.2020 gegen 22.10 Uhr in den polizeilichen Gewahrsam der Polizeiinspektion M. genommen. Am 09.04.2020 gegen 06.02 Uhr wurde von dort aus fernmündlich eine Bestätigung des Gewahrsams sowie eine Fortdauer bis zum Ablauf des 19.04.2020 beantragt.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Zeitraum vom 02.04.2020 bis 08.04.2020, insbesondere am 08.04.2020 gegen 20.45 und gegen 21.45 Uhr, verstieß der Betroffene in ... zu fünf Gelegenheiten gegen die für den Freistaat Bayern geltenden Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie. Er hielt sich jeweils mit mindestens zwei weiteren Personen in fremden Wohnungen oder auf öffentlichen Plätzen ohne triftige Gründe auf. Die weiteren Personen waren jeweils nicht dem Hausstand des Betroffenen zuzuordnen.

Der Betroffene wurde mündlich angehört. Er gab unter anderem an, in der X-Straße ... in ... tatsächlich zu wohnen, obwohl er in der Y-straße ... in ... gemeldet sei, dort noch persönliche Gegenstände wie ein Bett habe und dort auch Miete zahle. In der X-Straße ... in ... schlafe er auf der Couch und zahle dort keine Miete. Hinsichtlich der übrigen Verstöße konnte der Betroffene keine triftigen Gründe für die Zusammenkünfte mit den anderen Personen oder dem Verlassen der Wohnung vorbringen.

II.

Die polizeiliche Maßnahme ist für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Freiheitsentziehung anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind.

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hof - Bereitschaftsrichter - folgt aus Art. 18 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 PAG.

Die Ingewahrsamnahme des Betroffenen war unerlässlich, um die unmittelbare bevorstehende Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Der Betroffene verstieß in der Zeit vom 02.04.2020 bis zum 08.04.2020 zu insgesamt fünf Gelegenheiten gegen die Ausgangsbeschränkungen aus der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV) vom 27. März 2020. Diese Verordnung trat am 31.03.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 19.04.2020 außer Kraft. Der Betroffene hat damit mindestens jeweils eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 5 Nr. 9 der genannten Verordnung i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG begangen.

Die Behauptung des Betroffenen, in der X-Straße ... in ... tatsächlich zu wohnen, kann nicht nachvollzogen werden. Er bezahle dort keine Miete und schlafe auf der Couch. An seiner Meldeadresse bewahre er seine persönlichen Sachen auf, habe dort ein Bett und zahle Miete. Daher ist diese Adresse in der Y-straße ... in ... als der Wohnsitz des Betroffenen anzusehen. Triftige Gründe für das Verlassen desselben bei den genannten fünf Gelegenheiten sind nicht ersichtlich.

Der Betroffene hat durch seine vielfachen und beharrlichen Verstöße in nur wenigen Tagen gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die Bestimmungen der Ausgangsbeschränkung einzuhalten. Es besteht daher die Gefahr, dass er zukünftig auch weiterhin Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten in Bezug auf die Bestimmungen der Ausgangsbeschränkungen begehen wird, Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 PAG. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Bisherige Auflösungen der Zusammenkünfte und Platzverweise zeigten keine Wirkung.

Die zeitliche Befristung der Ingewahrsamnahme war erforderlich, aber auch ausreichend. Die Ausgangsbeschränkungen sind bis zum 19.04.2020 befristet. Nach diesem Zeitpunkt kann der Betroffene nach derzeitigem Stand der Sache keine Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten unter Verstoß gegen die genannten Ausgangsbeschränkungen mehr begehen.

III.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG.

Die Kostenentscheidung entspricht billigem Ermessen und beruht auf § 81 FamFG.

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