VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.11.2019 - 3 L 3144/18
Fundstelle
openJur 2020, 71076
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 8B1564/19
Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 7726/19 vorläufig untersagt, den Bericht vom 25. Oktober 2018 über die bei der Antragstellerin am 27. Juni 2018 durchgeführte Umweltinspektion im Internet auf der Homepage der Bezirksregierung E. zu veröffentlichen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 26. Oktober 2018 bei Gericht eingegangene zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat ein Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO).

Hier hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durchzuführenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage einen einen Anordnungsgrund und auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die beabsichtigte Veröffentlichung des Inspektionsberichts begegnet materiellrechtlichen Bedenken.

Dabei lässt es das Gericht dahinstehen, welche Rechtsfolgen einem Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe des § 52a Abs. 5 Satz 2 BImSchG zukommen würden. Nach dieser Vorschrift ist der Bericht über eine durchgeführte Umweltinspektion nämlich dem jeweiligen Betreiber innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde zu übermitteln. Diese Frist ist vorliegend eingehalten worden, da der erste Bericht über die Umweltinspektion vom 27. Juni 2018 am 27. August 2018 und damit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist an die Antragstellerin übermittelt worden war. Allerdings würde auch eine Fristüberschreitung nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung des Umweltinspektionsberichts oder zu einem generellen Veröffentlichungsverbot führen; nur wenn sich ein Anlagenbetreiber nachvollziehbar darauf beruft, die Richtigkeit der Feststellungen im Inspektionsbericht trotz eigener hinreichender Anstrengungen auf Grund der Verfristung nicht mehr überprüfen zu können, kann dies zu einer Reduzierung seiner Darlegungslast führen und im Ausnahmefall sogar einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung begründen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 - , juris, Ls. 2. und 3. sowie Rn. 28 ff. und 33 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 3 L 3643/15 -.

Eine solche Gestaltung des Sachverhalts ist vorliegend allerdings weder von der Antragstellerin dargetan noch sonst ersichtlich.

Grundsätzlich ist es zulässig, auf der Grundlage der §§ 52a Abs. 5 BImSchG und 10 UIG einen Bericht über die Umweltinspektion zu einem Betrieb, welcher der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (Industrieemissions-Richtlinie) und damit dem Überwachungsprogramm nach § 52a BImSchG unterliegt, zu veröffentlichen. Gemäß § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG ist die zuständige Behörde ermächtigt, nach einer Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen sowie mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu erstellen. Der Bericht ist ferner nach S. 3 der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb von 4 Monaten nach der Besichtigung zugänglich zu machen. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG gehören zu den zu verbreitenden Umweltinformationen zumindest u. a. auch Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Zunächst verbleibt die Kammer bei ihrer im Beschluss vom 9. September 2014 - 3 L 1818/14 - umfassend begründeten Auffassung, dass die §§ 52a Abs. 5 S. 3 BImSchG i. V. m. 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG sowie der Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV NRW) vom 24. September 2012 / 31. Juli 2013 (V-1-1034), hier insbesondere die Definitionen verschiedener Mängelgrade (vgl. Bl. 15 des Erlasses vom 24. September 2012), keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen für die Veröffentlichung der subjektiven Bewertungen "Geringfügige Mängel", "Erhebliche Mängel" und "Schwerwiegende Mängel" unter "Ergebnis der Umweltinspektion" darstellen.

Vgl. ferner Beschluss vom 12. Januar 2015 - 3 L 2899/14 -, juris, Rn. 11 (zuvor ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 10. Juni 2014 - 4 L 867/13 -); Beschluss vom 1. Februar 2016 - 3 L 3643/15 -; Urteil vom 17. Mai 2016 - 3 K 141/16 - (n. rk.).

§ 52a Abs. 3 S. 2 BImSchG erlaubt nämlich keine Mängelbewertung bzw. -kategorisierung in der von der Bezirksregierung E. vorgenommenen Art und Weise.

Angesichts der entgegenstehenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. dessen Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 - 8 B 721/14 -, juris, Rn. 50, vom 6. November 2014 - 8 B 1101/14 -, juris, Rn. 39, sowie vom 4. August 2015 - 8 B 328/15 -, juris, Rn. 15 ff.,

stützt sich die Kammer im Kosteninteresse der Beteiligten nicht auf diese ihre weiterhin bestehende Auffassung.

Indes folgt die Kammer der von der Antragstellerin konkret erhobenen Rüge, dass in dem angefochtenen (zweiten) Inspektionsbericht vom 25. Oktober 2018 drei Punkte (1. bis 3.) als geringfügige Mängel eingestuft worden sind, wobei die Legende solche als festgestellte Verstöße gegen materielle oder formelle Anforderungen, die augenscheinlich nicht zu Umweltbeeinträchtigungen führen können, beschreibt. Gegen diese auf der vorgenannten Erlasslage beruhende Begriffsbestimmung hat die Kammer im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften des § 52a Abs. 5 S. 1 BImSchG und des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UIG erhebliche Bedenken. Nach der zuerst genannten Norm hat ein Inspektionsbericht die "relevanten Feststellungen" über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG mit Schlussfolgerungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind, zu enthalten; nach der weiteren Norm ist auf eine mögliche Umweltauswirkung abzustellen. Mithin sind nur solche Feststellungen, die eine Umweltrelevanz aufweisen, in einen solchen Bericht aufzunehmen. Allein eine solche Handhabung dient der Gewährung bzw. der Erfüllung der Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung entsprechender umweltrelevanter Feststellungen.

Vgl. allgemein OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16.

Auf Grund der Einstufung der Feststellungen als geringfügige Mängel geht die Bezirksregierung E. erkennbar selbst nicht davon aus, dass diese zu einer Umweltbeeinträchtigung führen können und ihnen damit eine Umweltrelevanz zuzukommen vermag.

Weiterhin hält die Bezirksregierung an ihren Feststellungen zu Punkt 9. ausweislich ihres Schreibens an das Gericht vom 13. November 2018 (Seiten 4 und 8) nicht mehr weiter fest und will diese nicht mehr in den Bericht aufnehmen.

Aufgrund der lediglich summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes reichen die vorgenannten Erwägungen aus, um den Bericht insgesamt nicht zu veröffentlichen. Weitere Feststellungen und rechtliche Einschätzungen sind zudem wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Komplexheit in einem Hauptsachevefahren zu überprüfen und zu bewerten (vgl. insbesondere die Feststellungen zu den Punkten 4., 5. und 6.). Ferner hat die Bezirksregierung selbst zu erkennen gegeben, an den getroffenen Beschreibungen der Mängel zu 7. und zu 10. (vgl. Seiten 8 und 10 ihres Schreibens vom 13. November 2018). Bei einer Gesamtwürdigung der festgestellten Mängel könnten daher auch vor dem Hintergrund der Angaben der Antragstellerin die Formulierungen im Inspektionsbericht zu diesen Punkten in der Sache nicht ausreichend transparent und unvollständig dargelegt sowie für die Öffentlichkeit irreführend sein.

Vgl. zur Transparenz OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O., Rn. 32 bzw. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 3 L 3643/15 -.

Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht im Rahmen des ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden Ermessensspielraums auch nicht zu einer nur bloßen Ergänzung der im Inspektionsbericht genannten Mängel zu gelangen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2015, a. a. O., Rn. 43 ff.

Rechtliche Bedenken dagegen, dass zwischenzeitlich behobene Mängel im Bericht entsprechend gekennzeichnet werden, bestehen demgegenüber nicht. Denn § 52a Abs. 5 BImSchG normiert ausdrücklich, dass die relevanten Feststellungen bei der Betriebsbesichtigung dargestellt werden dürfen und nicht bei einer späteren Mängelbeseitigung vollständig wegfallen müssen.

So wohl OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2014 und vom 6. November 2014, a. a. O, Rn. 44 bzw. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 3 L 3643/15 -.

Rechtliche Bedenken gegen die Feststellungen zu Punkt 11. bestehen ebenfalls nicht, da die genehmigten Maße von ca. 3 m (Höhe) x ca. 4 m (Breite) bei festgestellten 5 x 35 m Lagerhöhe erkennbar nicht eingehalten worden sind.

Aufgrund der in diesem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend zu ermittelnden tatsächlichen Sachlage kommt jedenfalls als ermessensgerechte Maßnahme aufgrund der genannten Fehler und Unklarheiten allein die vorläufige generelle Untersagung der Veröffentlichung in Betracht.

Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil der Bericht vom 25. Oktober 2018 jedenfalls in weiten Teilen rechtswidrig ist, muss sie auch schon vor dem Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zwecks Gewährung effektiven Rechtsschutzes zur Vermeidung von Grundrechtsbeeinträchtigungen die Möglichkeit haben, dessen Veröffentlichung (vorläufig) zu unterbinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzusetzende Regelstreitwert von 5.000,00 Euro ist in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Orientierung an Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges 2013 auf die Hälfte zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorfoder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.