SG Kassel, Urteil vom 31.07.2012 - S 13 R 409/11
Fundstelle
openJur 2020, 71022
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 23.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.7.2011 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 14.10.2010 teilweise zurückzunehmen und dem Kläger Übergangsgeld für den Zeitraum 1.2.2008 bis 27.4.2008 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Übergangsgeldes von der Beklagten über den 31.1.2008 hinaus.

Der 1963 geborene Kläger erkrankte am 11.4.2007 (wieder) arbeitsunfähig. Bis 22.5.2007 erhielt er Entgeltfortzahlung von seinem Arbeitgeber. Anschließend bezog er, da der Anspruch auf Krankengeld erschöpft war, Arbeitslosengeld. Ab 5.9.2007 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld II.

Vom 10.1.2008 bis 31.1.2008 nahm der Kläger eine von der Beklagten gewährte Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Sonnenblick wahr. Für die Dauer dieser Maßnahme gewährte die Beklagte Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II. Der Entlassungsbericht der Klinik Sonnenblick vom 13.2.2008 sah den Kläger nicht mehr in der Lage, den bisherigen Beruf als Metallarbeiter auszuführen. Mit Bescheid vom 5.3.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach. Mit Bescheid vom 17.6.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger schließlich Leistungen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum 28.4.2008 bis 27.10.2008, wobei sie ausführte, dass für die Dauer der Maßnahme kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Am 20.6.2008 teilte der Kläger telefonisch der Beklagten mit, dass ein Gespräch mit dem Arbeitgeber im Rahmen des Case-Management ergeben habe, dass eine innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich sei. Die beauftragte KompetenzGemeinschaft Rehabilitation Hessen empfahl am 23.6.2008 eine Qualifizierung (Zerspanung) und die Beklagte schlug dem Kläger eine entsprechende innerbetriebliche Umsetzung vor. Am 14.7.2008 ging dann aber der Bericht der KompetenzGemeinschaft ein, dass der Arbeitgeber Stellen abbaue und daher eine Umsetzung auch mit Qualifizierung nicht möglich sei. Der Kläger selbst signalisierte nun Interesse an einer Weiterbildung zum Fahrlehrer. Den am 12.8.2008 daraufhin von der Beklagten veranlassten Eignungstest bestand der Kläger nicht. Im daraufhin am 26.9.2008 anberaumten Beratungsgespräch teilte der Kläger mit, keine beruflichen Alternativen zu sehen. Er wolle sich um einen Arbeitsplatz bemühen und sich zu gegebener Zeit wieder melden. Nachdem Bewerbungen zunächst nicht erfolgreich waren, er dann aber eine Stelle als Busfahrer in Aussicht hatte, meldete sich der Kläger am 23.7.2009 erneut in einem Beratungsgespräch. Mit Bescheid vom 29.7.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine fünftägige Berufsfindung und Arbeitserprobung. Nach deren Auswertung wurde am 30.10.2009 die Möglichkeit eines Busführerscheins sowie einer Umschulung zum Bauzeichner besprochen. Der Kläger wollte sich um einen Kostenvoranschlag einer wohnortnahen Fahrschule bemühen. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5.11.2009 regte der Kläger die Verfolgung einer Umschulung zum Bauzeichner an. Im Juni 2010 unterbreitete das Fahrschulcentrum C-Stadt einen Kostenvoranschlag an die Beklagte. Am 23.6.2010 kontaktierte die Beklagte den Kläger daraufhin telefonisch. Dieser teilte mit, dass er wieder gesundheitliche Probleme habe und sich nach einem Arzttermin am 1.7.2010 äußern werde, ob eine Anmeldung bei der Fahrschule vorgenommen werden solle. Auf den Anruf der Beklagten am 9.7.2010 teilte der Kläger sodann mit, dass er neue Medikamente erhalte, da er unter unerklärlichen Kopfschmerzen leide, ggf. sei eine Operation erforderlich. Die Beteiligten kamen überein, dass der Beginn der Führerscheinausbildung derzeit keinen Sinn mache, und es wurde vereinbart, dass sich der Kläger wieder meldet, wenn er belastbar und schulungsfähig sei. Bis zur mündlichen Verhandlung am 31.7.2012 fanden danach keine weiteren Kontakte bezüglich Berufsplanung mehr statt. Vom 4.10.2010 bis 29.10.2010 nahm der Kläger aber noch an einer erneut von der Beklagten finanzierten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation in der Klinik Kurhessen teil.

Zunächst wegen der Höhe des für die Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation 2008 gewährten Übergangsgeldes machte der Kläger am 19.8.2009 das Verfahren S 2 R 371/09 anhängig, in dessen Verlauf er dann mit Schreiben vom 17.2.2010 weiter geltend machte, auch über den 31.1.2008 hinaus Anspruch auf Übergangsgeld zu haben. Die Beklagte wies darauf hin, dass sie über einen Anspruch ab 1.2.2008 bislang nicht entschieden habe und ihrer Meinung nach eine darauf gerichtete Klage unzulässig sei. Sie sei aber bereit, das Schreiben vom 17.2.2010 als Antrag zu werten und zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 14.10.2010 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld über den 31.1.2008 hinaus mit der Begründung ab, dass der Kläger nach der medizinischen Rehabilitationsleistung zunächst eine grundsätzliche Zusage für Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes erhalten habe. Der Bescheid vom 14.10.2010 wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8.2.2011 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 14.10.2010 nach § 44 SGB X mit der Begründung, dass ihm auch Zwischenübergangsgeld zustehe, sofern er im Verfahren S 2 R 371/09 obsiege.

Mit Bescheid vom 23.2.2011 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 14.10.2010 ab mit der Begründung, dass bei dem Ausgangsbescheid weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch Recht falsch angewandt worden sei. Nach § 51 SGB IX sei der Versicherte wirtschaftlich mit Übergangsgeld zu versorgen, wenn er aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Übergangsgeld nicht unmittelbar an eine medizinische Leistung durchführen könne. Dem Kläger sei im Anschluss an die medizinische Rehabilitation eine Leistung zur Teilhabe in Form einer innerbetrieblichen Umsetzung bewilligt worden. Daher seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2.3.2011 legte der Kläger Widerspruch ein und machte wiederum geltend, dass er einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld habe, wenn er im Verfahren S 2 R 371/09 obsiege.

Das Verfahren S 2 R 371/09 endete im Juli 2011 durch Annahme des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses durch den Kläger.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X nicht vorlägen. Sofern keine neuen Unterlagen vorgelegt würden, dürfe sich die Beklagte nach der Rechtsprechung des BSG ohne erneute Sachprüfung auf die Bestandskraft des Ausgangsbescheides berufen. Neue Unterlagen seien nicht vorgelegt werden; auch durch die Abgabe des Anerkenntnisses im Verfahren S 2 R 371/09 habe sich kein neuer Sachverhalt hinsichtlich eines Übergangsgeldes ab 1.2.2008 ergeben.

Am 12.8.2011 hat der Kläger die Klage S 13 R 409/11 zum Sozialgericht Kassel erhoben.

Der Kläger verweist zur Begründung auf das Verfahren S 2 R 371/09 und macht weiter geltend, dass die Beklagte erst mit Bescheid vom 5.3.2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt habe mit einem Konkretisierung am 26.3.2008. Die Durchführung der Maßnahme habe dann aber nicht erfolgen können, weil dem seitens des Arbeitgebers nicht zugestimmt worden sei. Jedenfalls hätten die Gründe nicht im Verschulden des Klägers gelegen. Der Kläger behauptet, dass er im Verfahren S 2 R 371/09 eine Bescheinigung vorgelegt habe, aus der sich seine Arbeitsunfähigkeit vom 5.9.2007 bis 30.4.2009 ergebe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2011 zu verpflichten, den Bescheid vom 14.10.2010 zurückzunehmen und dem Kläger Übergangsgeld über den 31.1.2008 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält an ihren Entscheidungen fest und weist ergänzend darauf hin, dass es sich nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 SGB IX um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handeln müsse, die dem Grunde nach einen Übergangsgeldanspruch begründeten. Damit müsse es sich um eine Maßnahme nach § 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 SGB IX oder § 40 SGB IX handeln. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des BSG vom 10.8.1989 - 4 RA 46/88 - zur Vorgängernorm § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vertritt die Beklagte die Auffassung, dass Leistungen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes aber auf § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beruhten und keinen Anspruch auf Übergangsgeld begründeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten der Verfahren S 13 R 409/11 und S 2 R 371/09 sowie die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind.

Gründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die insgesamt zulässige Klage ist hinsichtlich der Zahlung eines Übergangsgeldes für den Zeitraum 1.2.2008 bis 27.4.2008 auch begründet. Im Übrigen ist sie aber unbegründet. Überwiegend hat die Beklagte mit Bescheid vom 23.2.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.7.2011 zu Recht entschieden, den Bescheid vom 14.10.2010 nicht zurückzunehmen. Der Kläger hat lediglich bezüglich Übergangsgeld gemäß § 51 SGB IX für den Zeitraum 1.2.2008 bis 27.4.2008 einen Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X. Für die Zeit ab 28.4.2008 ist die Klage hingegen steht dem Kläger nach Überzeugung der Kammer kein Anspruch auf Übergangsgeld zu und damit auch kein Rücknahmeanspruch nach § 44 SGB X.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte für den Zeitraum 1.2.2008 bis 27.4.2008 das Recht unrichtig angewandt und deshalb zu Unrecht kein Übergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX erbracht.

Nach § 51 Abs. 1 SGB IX wird das Übergangsgeld, wenn nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind, während derer dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld besteht, und diese aus Gründen, die der Leistungsempfänger nicht zu vertreten hat, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können, für diese Zeit weitergezahlt, wenn 1. der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist und keinen Anspruch auf Krankengeld hat oder 2. ihm eine zumutbare Beschäftigung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden kann (sog. Zwischenübergangsgeld).

Mit der Vorschrift des § 51 SGB IX werden die Fallgruppen abschließend geregelt, bei denen abweichend vom eigentlichen Grundsatz ein Übergangsgeld auch außerhalb der Hauptleistung gezahlt wird. Ziel der Vorschrift ist damit, einen Wechsel der Zuständigkeit zwischen zwei Rehabilitationsträgern zu vermeiden und so zu einer für den Rehabilitanden schnelleren Leistung zu kommen (vgl. BeckOK, SGB IX, § 51 Rn. 2, zitiert nach beck-online).

Der Kläger hat am 31.1.2008 eine von der Beklagten abgeschlossene Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation abgeschlossen. Der Entlassungsbericht der Klinik sah den Kläger nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Metallarbeiter auszuüben. Unmittelbar begonnen wurden diese nicht, die Beklagte hat aber sodann mit Bescheid vom 5.3.2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bewilligt und dem Kläger zu einem Beratungsgespräch eingeladen. Mit Bescheid vom 17.6.2008 bewilligte die Beklagte sodann Leistungen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses (Case-Management) ab 28.4.2008. Dabei teilte die Beklagte mit, dass für diese Maßnahme kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe.

Damit endete am 27.4.2008 nach Auffassung der Kammer der Anspruch des Klägers auf Zwischenübergangsgeld. Die Mitteilung der Beklagten, dass für die Leistung zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB IX kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, ist aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Übergangsgeld ist dem Betroffenen zu zahlen, wenn der mit der Rehabilitation betroffene Leistungsträger seiner Sicherungspflicht zur Schaffung eines nahtlosen Ineinandergreifens von Maßnahmen nicht nachkommt. Voraussetzung ist damit, dass der Rehabilitationsträger entscheidenden Einfluss darauf haben muss, ob die weitere Maßnahme durchgeführt wird. Hängt es aber - wie bei Leistungen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses - vom freien Willen Dritter ab, ob der nächste Rehabilitationsschritt überhaupt getan werden kann, liegt es außerhalb der rechtlichen Möglichkeit des Rehabilitationsträgers, eine nahtlose Durchführung zu garantieren (vgl. BSG vom 10.8.1989 - 4 RA 46/88 - zur Vorgängernorm § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Letztlich kann die Kammer dies aber auch dahinstehen lassen, da der Bescheid vom 17.6.2008 bestandskräftig ist.

Für die Zeit nach Ende der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation am 31.1.2008 bis zum 27.4.2008 (Tag vor dem Beginn der Leistung zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses) hatte der Kläger nach Auffassung der Kammer jedoch einen Anspruch auf Übergangsgeld. Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass nach einer vom Rentenversicherungsträger gewährten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung für die Zahlung von Übergangsgeld zuständig bleibt, solange sich die Wiedereingliederung ins Berufsleben als Bestandteil einer in der Zusammenschau einheitlichen Gesamtmaßnahme darstellt (vgl. LSG Nds.-B. vom 21.9.2011 - L 7 AL 94/10, zitiert nach juris). Dies ist der Fall, wenn das rentenversicherungsrechtliche Rehabilitationsziel noch nicht erreicht ist, weil der Versicherte den berufstypischen Anforderunge der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gesundheitlich noch nicht gewachsen ist und der weitere Rehabilitationsbedarf spätestens bei Abschluss der stationären Maßnahme zu Tage getreten ist. Der Entlassungsbericht der Klinik Sonnenblick belegt, dass der Kläger den berufsspezifischen Anforderungen der Tätigkeit eines Metallarbeiters gesundheitlich nicht mehr gewachsen war und die Beklagte hat mit Bescheid vom 5.3.2008 den rentenversicherungsrechtlichen Rehabilitationsbedarf anerkannt. Dass die Leistungen zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht am 1.2.2008 begonnen haben, hat der Kläger aus Sicht der Kammer nicht zu vertreten (vgl. SG Stuttgart vom 2.9.2011 - S 24 R 9514/07, zitiert nach juris).

Diese Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Übergangsgeld für den Zeitraum der Abklärung von möglichen Teilhabeleistungen zwischen dem Ende einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und der dann ergriffenen Leistung zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nach § 33 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX entspricht nach Verständnis der Kammer auch den eigenen Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Beklagten zu § 51 SGB IX (vgl. R2.2 Besonderheit bei Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung - Beispiel 2, http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/ Raa.döf=SGB9_51R2.2).

Der Anspruch des Klägers auf Zwischenübergangsgeld ist nach Abbruch der Leistung zur Erhaltung des Beschäftigungsverhältnisses nach Auffassung der Kammer auch nicht wieder aufgelebt

Der Begriff der Weiterzahlung des § 51 Abs. 1 SGB IX setzt voraus, dass bereits eine Entgeltersatzleistung für eine Leistung der medizinischen Rehabilitation oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt wurde (vgl. BeckOK, aaO, Rn. 5, mwN). Für die Zeit des sog. Case-Managements hat der Kläger, wie dargelegt, kein Übergangsgeld erhalten.

Selbst wenn man aber hinsichtlich der Frage eines Wiederauflebens des Anspruches auf Zwischenübergangsgeld anderer Auffassung wäre, kann aus Sicht der Kammer nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger die Gründe für die Nicht-Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht zu vertreten habe (Voraussetzung Nr. 2). Sämtliche Kontakt- und Maßnahmeversuche ab November 2009 sind von der Beklagten ausgegangen. Im Juli 2010 hat der Kläger dann mitgeteilt, sich bei Bedarf wieder zu melden. Dies ist bis zur mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Der Kläger hat sich nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 31.7.2012 in der aktuellen Nicht-Beschäftigung eingerichtet und keinerlei Ambitionen, daran etwas zu ändern. Auch auf Nachfrage der Kammer hat der Kläger keine Ideen für seine berufliche Zukunft nennen können, sondern die Auffassung vertreten, dass die Beklagte durchgehend und auch zukünftig Zwischenübergangsgeld zu zahlen habe. Dabei ist die tatsächliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers unklar (Voraussetzung Nr. 1). Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist er nicht mehr bzw. nicht durchgehend bei Ärzten vorstellig geworden und hat sich keine entsprechenden Bescheinigungen ausstellen lassen. Die Auflistung der Bundesagentur für Arbeit über Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Angaben, worauf diese beruhen und durch wen die bescheinigt sind, die zum Verfahren S 2 R 371/09 gelangt ist, genügt der Kammer insofern nicht.

Dem Kläger steht auch kein Anschlussübergangsgeld im Sinne des § 51 Abs. 4 SGB IX zu.

Sowohl Zwischenübergangsgeld nach § 51 Abs. 1 SGB IX als auch Anschlussübergangsgeld nach § 51 Abs. 4 SGB IX wird nur nach erfolgreichem Abschluss einer Leistung der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt (vgl. BeckOK, aaO, Rn. 13). Erfolgreich abgeschlossen hat der Kläger das Case Management nicht, sondern dieses ist abgebrochen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst. Das Obsiegen des Klägers in Form der Zusprechung eines Übergangsgeldes für annähernd drei Monate ist angesichts des von ihm beantragten Übergangsgeldes für über vier Jahre derart geringfügig, dass die Kammer auch unter Berücksichtigung des Verursachungsprinzips von einer Kostenquote abgesehen hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog).

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