VG Gießen, Urteil vom 23.02.2012 - 5 K 685/10.GI
Fundstelle
openJur 2020, 70970
  • Rkr:

Als Ausfluss der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hat jeder Inhaber eines statursrechtlichen Amtes einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden abstrakt-funktionellen sowie eines konkret-funktionellen Amtes.

Vom Dienstherrn erkannte Leistungsdefizite eines Beamten und/oder dessen häufige krankheitsbedingten Fehlzeiten rechtfertigen es nicht, diesen über einen Zeitraum von mehreren Jahren und fortdauernd unterwertig zu beschäftigen.

Tenor

1. Der Bescheid des Magistrates der Beklagten vom 31.07.2009 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.11.2009 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer1Der am 23.09.1964 geborene Kläger steht mit dem statusrechtlichen Amt eines Amtsrates (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Beklagten.

Randnummer2Seit dem 01.03.1993 war dem Kläger im damaligen Dienstrang eines Oberinspektors (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) die Sachbearbeitung des Büros für Organarbeit (Stadtverordnetenversammlung und Ortsbeiräte), die Koordinierung der Ausschussschriftführer sowie das Magistratsbüro (Schriftführung im Magistrat und Protokollant) als Aufgabenbereich zugewiesen. Mit Wirkung vom 01.07.1995 erfolgte auf diesem Dienstposten seine Ernennung zum Amtsrat. Mit Wirkung vom 03.03.1998 bestellte ihn der Magistrat der Beklagten zum Standesbeamten für den Standesamtsbezirk A-Stadt. Zum 01.03.2000 änderte der Magistrat der Beklagten den Verwaltungs- und Aufgabengliederungsplan. Gleichzeitig bestellte er den Kläger zum Stellvertretenden Leiter des Haupt- und Personalamtes und übertrug ihm die Sachbearbeitung für die neuen Sachgebiete "Presse und Öffentlichkeitsarbeit", "Wirtschaftsförderung und Förderprogramme". Zudem übte der Kläger die Sachbearbeitung für die Organisation "Neues Steuerungsmodell" und "Datenverarbeitung" aus. Mit Wirkung ab 01.11.2000 übertrug der Magistrat der Beklagten dem Kläger die stellvertretende Leitung des Ordnungsamtes sowie die Sachbearbeitung für das "Neue Steuerungsmodell", die EDV und das "Kommunikationswesen (Telefon u. a.)". Diese Tätigkeit übte der Kläger bis zum 31.12.2001 aus. Danach nahm er vom 01.01.2002 bis 07.07.2003 wiederum die Aufgaben des Stellvertretenden Leiters des Hauptamtes wahr. In dieser Zeit oblag ihm die Leitung des Sachgebietes 10.1 - EDV und Organisation, des Sachgebietes 10.3 - Recht und Organarbeit sowie des Sachgebietes 10.4 - Zentrale Dienste (Poststelle, Registratur, Archiv, Hausmeister). In der Zeit vom 08.07.2003 bis 15.10.2003 war der Kläger als Sachgebietsleiter EDV und Organisation beschäftigt. Daran schlossen sich vom 16.10.2003 bis 30.11.2006 seine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Amt für Jugend, Kultur und Soziales (Bereich Kindergärten), vom 01.12.2006 bis 17.06.2007 als Sachbearbeiter im Ordnungsamt (Standesamt), vom 18.07.2007 bis 28.10.2007 als Sachbearbeiter im Haupt- und Personalamt (Bereich Bürgerbüro) und vom 29.10.2007 bis 28.12.2008 sein Einsatz im Stadtarchiv zwecks Einführung eines EDV-Programms an. Seit dem 29.12.2008 ist der Kläger im Fachbereich Bürgerservice, Bereich Bürgerbüro, beschäftigt.

Randnummer3Bezüglich der zum 01.12.2006 vorgenommenen Umsetzung des Klägers vom Amt für Jugend, Kultur und Soziales zum Ordnungsamt (Standesamt) erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen Klage (5 E 924/07), in deren Verlauf es zu einem Mediationsverfahren kam. Als Ergebnis des Mediationsverfahrens schlossen die Beteiligten am 15.11.2007 einen gerichtlichen Vergleich, in dessen Nr. 4 sie u. a. vereinbarten, den Kläger zunächst weiter im Stadtarchiv einzusetzen und nach Ablauf eines halben Jahres zu prüfen, ob und wo eine amtsangemessene Beschäftigung erfolgen könne. Weiter heißt es in dem Vergleich, im Hinblick auf den beschränkten Stellenkegel der Beklagten seien sich die Beteiligten einig, als Beschäftigungsmöglichkeit auch einen Einsatz des Klägers im Amt 50, namentlich den Bereichen Märkte und kulturelle Veranstaltungen, in Betracht zu ziehen, wohlwissend, dass dies keine amtsangemessene Beschäftigung sei.

Randnummer4Mit Schreiben vom 21.05.2008 teilte der Magistrat der Beklagten dem Kläger mit, eine Umsetzung gemäß Nr. 4 des gerichtlichen Vergleiches sei noch nicht möglich, weil die gegen den Kläger in der Presse erhobenen schweren Vorwürfe in Verbindung mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Arbeiterwohlfahrt noch nicht geklärt seien. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 18.06.2008 mit, die Umsetzung des Vergleichs hänge nicht von der Beendigung des laufenden Ermittlungsverfahrens ab. Das angesprochene Strafverfahren endete am 20.11.2008 mit einer vorläufigen und später endgültigen Einstellung gem. § 153 a StPO.

Randnummer5Mit Schreiben vom 15.07.2009 forderte der Kläger die Beklagte auf, dem am 15.11.2007 geschlossenen Vergleich nunmehr unverzüglich Rechnung zu tragen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 teilte der Magistrat der Beklagten dem Kläger mit, er werde diesen weiterhin im Bürgerbüro als Sachbearbeiter einsetzen wohlwissend, dass dies keine amtsangemessene Beschäftigung sei. Aufgrund der häufigen Erkrankungen des Klägers komme die in dem Vergleich angesprochene Tätigkeit im Bereich der Märkte und kulturellen Angelegenheiten nicht in Betracht. Der Kläger sei im Jahr 2007 insgesamt an 52 Tagen, im Jahr 2008 insgesamt an 80 Tagen und im Jahr 2009 bis einschließlich zum 28.07.2009 an insgesamt 37 Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2009 mit der Begründung Widerspruch ein, die Umsetzung des Vergleichs bzw. sein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung könne nicht unter Hinweis auf Krankheitszeiten verneint werden. Zum einen lasse sich anhand der Arbeitsunfähigkeitszeiten keine entsprechende Prognose für die Zukunft ableiten, zum anderen könne gerade die dauerhafte Beschäftigung mit unterwertigen Tätigkeiten einen Nährboden für die Entstehung von Krankheiten liefern. Mit Schreiben - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - vom 05.11.2009 teilte der Magistrat der Beklagten dem Kläger mit, er sehe sich aus den in seinem Schreiben vom 31.07.2009 dargelegten Gründen außerstande, ihn amtsangemessen zu beschäftigen.

Randnummer6Mit bei Gericht am 06.04.2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.

Randnummer7Er trägt vor, seine derzeitige Tätigkeit sei, was auch die Beklagte einräume, nicht amtsangemessen. Er übe eine Tätigkeit aus, die dem mittleren Dienst (Besoldungsgruppe A 6 oder A 7) zuzuordnen sei. Dies stelle eine grobe Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn dar. Das ihn degradierende Verhalten der Beklagten schaffe die Voraussetzung für eine Fortdauer und Verschlimmerung der bei ihm fachärztlich festgestellten Erkrankung. Überdies hindere ihn der von der Beklagten veranstaltete "Umsetzungsmarathon" nachhaltig in seinem beruflichen Fortkommen. Soweit sich die Beklagte im Klageverfahren nicht mehr auf krankheitsbedingte Fehlzeiten, sondern auf Leistungsdefizite berufe, sei diese völlig unsubstantiierte Behauptung nicht geeignet, eine amtsangemessene Beschäftigung zu verhindern.

Randnummer8Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Magistrates der Beklagten vom 31.07.2009 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 05.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.

Randnummer9Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer10Sie trägt vor, die Umsetzungen des Klägers und die Übertragung der unterschiedlichen Aufgaben seien zum einen in der Art und Weise der Sachbearbeitung bzw. der Arbeitsleistung des Klägers und zum anderen in seinem persönlichen Verhalten gegenüber Bürgern/Bürgerinnen, Kollegen/Kolleginnen sowie Vorgesetzten begründet. So habe dem Kläger wegen seiner erheblichen Leistungsdefizite noch keine Unterschriftsbefugnis in Kfz-Zulassungsfragen erteilt werden können. Aufgrund seiner Qualifikation und der Art und Weise seiner in seinem bisherigen beruflichen Werdegang gezeigten Leistungen werde der Kläger angemessen und korrekt eingesetzt.

Randnummer11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (ein Hefter Personalakte, ein Hefter Verfahrensakte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Randnummer12Die Klage ist als kombinierte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) und allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Randnummer13Das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG vorgeschriebene Vorverfahren hat stattgefunden. Dem vom Kläger mit Schreiben vom 15.07.2009 unter Hinweis auf den im Klageverfahren 5 E 924/07 beim Verwaltungsgericht Gießen am 15.11.2007 geschlossenen Vergleich gestellten Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung hat der Magistrat der Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2009 nicht entsprochen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2009 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 05.11.2009 hat sich der Magistrat der Beklagten mit diesem Rechtsbehelf auseinandergesetzt und sich nochmals außer Stande erklärt, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen. Wenngleich das Schreiben vom 05.11.2009 nach seiner äußeren Form nicht den üblichen Anforderungen an einen Widerspruchsbescheid entspricht (vgl. hierzu Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 3. Auflage, G, Rdnr. 10), genügt dessen Inhalt gerade noch der sich aus § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO für einen Widerspruchsbescheid ergebenden Begründungspflicht. Ebenso steht das Fehlen der nach § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung nicht einer Auslegung des Schreibens vom 05.11.2009 als Widerspruchsbescheid entgegen (vgl. Schoch/Y.-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 73 Rdnr. 71). Durch diesen Verfahrensfehler tritt lediglich anstelle der nach § 74 Abs. 2 VwGO maßgeblichen Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist. Diese hat der Kläger gewahrt.

Randnummer14Dem Rechtsschutzbegehren mangelt es auch nicht an einem Rechtsschutzinteresse. Der Kläger ist nicht gehalten, die Frage einer amtsangemessenen Beschäftigung durch Anfechtung einer konkreten Personalmaßnahme, also etwa einer Umsetzung, klären zu lassen. Vielmehr kann er den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung auch isoliert zum Gegenstand eines Verwaltungs- und gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens machen.

Randnummer15Die Klage ist auch begründet.

Randnummer16Dem Kläger steht ein Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung durch Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt als Amtsrat entsprechenden abstrakt-funktionellen und konkret-funktionellen Amtes zu. Die diesen Anspruch verneinenden Entscheidungen des Magistrates der Beklagten vom 31.07.2009 und vom 05.11.2009 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer17Als Ausfluss der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hat jeder Inhaber eines statusrechtlichen Amtes einen Anspruch auf Übertragung eines seinem Statusamt entsprechenden abstrakt-funktionellen sowie eines konkret-funktionellen Amtes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 -, BVerfGE 70, 251; BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182). Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.03.2005 - 2 C 11.04 -, BVerwGE 123, 107). Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft im abstrakt verstandenen Sinne an die Beschäftigung des Beamten an. Gemeint ist der dem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamtes bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Das abstrakt-funktionelle Amt wird dem Beamten durch gesonderte Verfügung des Dienstherrn übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2004 - 2 C 27.03 -, BVerwGE 122, 53). Das konkret-funktionelle Amt, also der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, das heißt seinen Aufgabenbereich. Die für die amtsangemessene Besoldung gemäß § 18 BBesG notwendige Zusammenschau von Amt im statusrechtlichen und im funktionellen Sinne steht einer dauernden Trennung von Amt und Funktion grundsätzlich entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05- a.a.O.).

Randnummer18Der Dienstherr ist gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereiches nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, a.a.O.). Andererseits muss dem Beamten bei jeder sachlich begründbaren Änderung des ihm übertragenen Funktionsamtes stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Dem widerspricht es, dem Beamten auf unbestimmte Zeit kein Funktionsamt zu übertragen oder ihn auf Dauer unterwertig zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1991 - 2 C 16.88 -, BVerwGE, 87, 310).

Randnummer19Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen handelt die Beklagte seit Jahren zuwider, indem sie den Kläger auf einem Dienstposten in ihrem Bürgerbüro einsetzt, der einer Wertigkeit nach Besoldungsgruppe A 6/A 7 BBesO entspricht. Diese unterwertige Beschäftigung wird von ihr auch unumwunden eingeräumt. Der von ihrem Bürgermeister und dem Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung mehrfach geäußerte Appell an die Ehre des Klägers geht indessen so lange ins Leere, wie die Beklagte der ihr als Dienstherrin des Klägers obliegenden Pflicht zur amtsangemessenen Beschäftigung nicht nachkommt.

Randnummer20Die im öffentlichen Dienstrecht entwickelte Unterscheidung zwischen verschiedenen Amtsbegriffen ist kein akademischer Selbstzweck, sondern dient der Entfaltung dessen, was die Stellung des Beamten im Sinne der durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums ausmacht. Erst die Verleihung der vollen Amtsstellung, die dauerhafte Übereinstimmung zwischen dem Statusamt und dem Funktionsamt und die Übereinstimmung zwischen abstraktem und konkretem Funktionsamt kann dem Beamten jene gesicherte Stellung geben, derer er bedarf, um die von Verfassungs wegen ihm gesetzte Aufgabe zu erfüllen, als unparteiischer Sachwalter des öffentlichen Interesses durch

Randnummer21sein Sachwissen, seine fachliche Leistung und seine loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften zu bilden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008, - 2 BvL 11/07 -, NVwZ 2008, 873 ).

Randnummer22Gemessen an diesen Grundsätzen liegt der Schlüssel zur Überwindung des von beiden Beteiligten als unbefriedigend empfundenen gegenwärtigen Stands der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten. Diese muss dem Kläger einen Aufgabenbereich zuweisen, der insgesamt seinem statusrechtlichen Amt als Amtsrat entspricht. Sodann wird der Kläger zeigen müssen, ob er diesen Aufgaben gewachsen ist oder gegebenenfalls gezielter Fortbildungsmaßnahmen bedarf. Sollte er seine Dienstpflichten verletzen, stehen der Beklagten beamtenrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen zur Verfügung. Im Falle erheblicher krankheitsbedingter Fehlzeiten obliegt es der Beklagten, die Dienstfähigkeit des Klägers zu prüfen. Hingegen werden diesbezügliche Umstände die Beklagte auch zukünftig nicht in die Lage versetzen, den Kläger dauerhaft unterwertig zu beschäftigen.

Randnummer23Im Hinblick auf die Dauer des zwischen den Beteiligten schwelenden Konflikts und der vom Kläger noch zu absolvierenden aktiven Beamtendienstzeit wiederholt das Gericht abschließend den in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Vorschlag an die Beteiligten, ein verwaltungsinternes Mediationsverfahren durchzuführen, um mit professioneller Hilfe Ursache und Wirkung der Auseinandersetzung aufzuarbeiten und für alle Beteiligten tragfähige Perspektiven für eine gedeihliche Zusammenarbeit zu entwickeln und zielführende Vereinbarungen zu treffen.

Randnummer24Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Randnummer25Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer26Die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

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