VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.10.2011 - 23 K 1840/11.F.PV
Fundstelle
openJur 2020, 70890
  • Rkr:

Die Teilnahme an einem Seminar zum Thema "Interkommunale Zusammenarbeit" ist für ein Mitglied eines Personalrats erforderlich, dessen Dienststelle sich an einer interkommunalen Zusammenarbeit beteiligen will.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beteiligte die durch die Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers, Herrn A., am Seminar "Interkommunale Zusammenarbeit in D." am 9. Juni 2011 in B-Stadt entstandenen Kosten i. H. v. 263,90 € (246,10 € Seminargebühr und 7,60 € Fahrtkosten) zu tragen hat.

Gründe

Randnummer1I

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beteiligte die Kosten für die Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers am Seminar "Interkommunale Zusammenarbeit in D." zu tragen hat.

Randnummer2Der Antragsteller beschloss erstmals am 19. April 2011 die Entsendung seines Vorsitzenden zu dem Seminar. Nachdem der Beteiligte mit E-Mail vom 5. Mai 2011 die Kostenübernahme für diese Veranstaltung abgelehnt hatte, bestätigte der Antragsteller am 20. Mai 2011 seinen Teilnahmewunsch für das Seminar und erläuterte seine Haltung im Schreiben vom 31. Mai 2011 an den Beteiligten erneut. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 lehnte der Beteiligte die Kostenübernahme endgültig ab, da der Personalrat bereits umfassende Schulungen und Freistellungen erhalten habe. Der von den Antragsteller ausgebrachte Haushaltsansatz in Höhe von 2.450,- € sei bereits mit Ausgaben in Höhe von 3.108,68 € verbraucht. Die Mittel seien bewilligt worden, obwohl die Stadt ein Minus von ca. 5 Mio. € im Haushalt ausgewiesen habe.

Randnummer3Ungeachtet dessen hat der Vorsitzende des Antragstellers an dem streitigen Seminar teilgenommen. Gegenstand der Veranstaltung waren unter anderem Fragen, welche Personalmaßnahmen gegenüber den von einer interkommunalen Zusammenarbeit betroffenen Beschäftigten in Betracht kommen (Abordnung, Versetzung, Zuweisung), welche Auswirkung auf die Arbeitszeiten des davon betroffenen Personals eintreten können, ob und in welchem Umfang eine interkommunale Zusammenarbeit mit den geltenden Rechtsvorschriften vereinbar ist, welche Auswirkung auf vorhandene EDV-Systeme eintreten können und welche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich dieser beispielhaft erwähnten Fragestellungen den Personalräten der von einer - beabsichtigten - interkommunalen Zusammenarbeit betroffenen Städte, Gemeinden, Landkreise zustehen.

Randnummer4Für die interkommunale Zusammenarbeit der Städte A-Stadt und E-Stadt im Bereich des Standes- und des Ordnungsamtes liegen bereits fertig ausgehandelte Entwürfe für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vor. Die Stadtverordnetenversammlung im Taunus hat ihnen bereits am 11. Juni 2011 zugestimmt. Mit der Umsetzung der Vereinbarungen ist nach den Angaben des Beteiligten noch in diesem Jahr zu rechnen.

Randnummer5Mit dem Beschlussverfahren strebt der Antragsteller die Übernahme der Seminarkosten in Höhe von 246,10 € und der Fahrtkosten in Höhe 7,60 € Fahrtkosten an. Die Teilnahme eines Mitglieds des Antragstellers an dem Seminar sei für erforderlich gewesen, um dem Antragsteller für den Bereich der interkommunalen Zusammenarbeit die nötigen Fachkenntnisse zu verschaffen. Für notwendige Schulungsmaßnahmen habe die Dienststelle unabhängig von den im Haushaltsplan für den Personalrat bereit gestellten Mitteln die Kosten zu übernehmen. Der Verweis auf fehlende Haushaltsmittel stehe der Kostenerstattung nicht entgegen, da die Teilnahme an dem Seminar unaufschiebbar gewesen sei und zudem nicht substanziiert dargelegt sei, dass die Unterdeckung im Budget des Personalrats nicht durch eine Umschichtung anderer nicht verausgabter Haushaltsmittel möglich sei. Der allgemeine Verweis auf den Schuldenstand der Stadt genüge jedenfalls nicht.

Randnummer6Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass der Beteiligte die durch die Teilnahme des Vorsitzenden des Antragstellers, Herrn A., am Seminar "Interkommunale Zusammenarbeit in D." am 9. Juni 2011 in B-Stadt entstandenen Kosten i. H. v. 263,90 € (246,10 € Seminargebühr und 7,60 € Fahrtkosten) zu tragen hat.

Randnummer7Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Randnummer8Er verneint die Erforderlichkeit der Seminarteilnahme, da der Personalrat ausreichende Schulungsmöglichkeiten in Anspruch genommen habe. So sei im März 2011 ein zweitägiges Inhouseseminar zum Personalvertretungsrecht für die Mitglieder des Antragstellers durchgeführt worden. Wenn es gewünscht worden wäre, hätten dort auch Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit behandelt werden können. Das sei jedoch nicht geschehen, weil der Antragsteller keinen diesbezüglichen Wunsch geäußert habe. Hinsichtlich der gegenwärtig anstehenden interkommunalen Zusammenarbeit habe es darüber hinaus im Jahr 2010 eine Schulung gegeben, bei der alle relevanten Fragen behandelt worden seien. Jedenfalls sei eine auf dieses Thema bezogene Schulung nicht unaufschiebbar gewesen.

Randnummer9Schließlich seien die verfügbaren Haushaltsmittel aufgebraucht. Auch der Antragsteller müsse insoweit die diesbezüglichen Beschränkungen beachten. Er habe es versäumt, den erweiterten Schulungsbedarf für den Haushalt des Jahres 2011 anzumelden.

Randnummer10Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge des Beteiligten ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Randnummer11II

Das Begehren des Antragstellers ist nach § 256 ZPO als Feststellungsantrag statthaft und zulässig. Der Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, ein dem Antragsteller günstiger Feststellungsausspruch werde umgesetzt, die angefallenen Seminar- und Fahrtkosten würden erstattet. Daher besteht kein Anlass, den Antragsteller auf den grundsätzlich vorrangigen Leistungsantrag zu verweisen.

Randnummer12Die Pflicht des Beteiligten zur Übernahme der streitigen Seminar- und Fahrtkosten ergibt sich aus § 42 Abs. 1, 3 HPVG. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Dazu gehören auch Aufwendungen für die Fortbildung und Schulung von Personalratsmitgliedern (HessVGH B. v. 2.12.2004 - 22 TL 558/04- PersV 2005, 423, 424; 4.9.1997 - 22 TL 4311/96- PersR 1998, 242; Dobler in v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teil I, Stand Oktober 2010, § 42 HPVG Rn. 130 ff.). § 40 Abs. 2 S. 3 HPVG regelt lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung von Dienstbefreiung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die der Personalratsarbeit dienen. Ist danach Dienstbefreiung zu gewähren, folgt daraus allerdings noch nicht, dass auch die Kosten für die Teilnahme an der entsprechenden Veranstaltung zu übernehmen wären. Die Dienststelle hat nach § 42 Abs. 1, 3 HPVG die Kosten nur für eine Teilnahme an solchen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu übernehmen, die für die konkrete Personalratsarbeit bei objektiver Betrachtung als erforderlich einzustufen sind (vgl. HessVGH B. v. 2.12.2004, a.a.O.).

Randnummer13Die mit einer interkommunalen Zusammenarbeit zusammenhängenden allgemeinen Rechtsfragen wie die im Hinblick darauf zu beantwortenden personalvertretungsrechtlichen Fragen sind aktueller Natur (vgl. zu diesem Erfordernis HessVGH B. v. 4.9.1997, a.a.O.), da sich die Stadt A-Stadt derzeit konkret auf eine solche interkommunale Zusammenarbeit mit der Nachbarstadt E. einlassen will. Die diesbezüglichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen liegen unterschriftsreif vor und wurden von der Stadtverordnetenversammlung bereits gebilligt. Nach Auskunft der Vertreter des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist in den nächsten Wochen oder doch Monaten mit dem Abschluss dieser Vereinbarungen und deren Umsetzung zu rechnen.

Randnummer14Die interkommunale Zusammenarbeit wirft für den Einsatz des davon betroffenen Personals, hier der Beschäftigten im Standes- und im Ordnungsamt, der Stadtpolizei neue Fragen auf, da sich die Einsatzanforderungen und -bedingungen künftig nach den Bedürfnissen beider die Vereinbarung abschließenden Städte richten. Dies hat Auswirkungen auf die Gestaltung ihrer Arbeitszeiten, vor allem auf den von dritter Seite gestaltbaren Beginn der jeweiligen Arbeitszeit, den auch kurzfristig möglichen Einsatz im Bereich der anderen Vertragspartei, sei es in der Form einer Abordnung, sei es durch eine Zuweisung, eine Form der Personalgestellung. Gleiches gilt für die durch einen gemeinsamen Einsatz von Beschäftigten beider Städte zu beantwortenden Fragen des Arbeitsschutzes, des Schutzes während der Arbeit erhobener personenbezogener Daten. Diese beispielhaft genannten Probleme sind anderer Natur als bei einem Personaleinsatz, der lediglich im Bereich der und für die Stadt A-Stadt erfolgt. Es handelt sich damit neue, bisher nicht allgemein gelöste arbeits-, dienst- und personalvertretungsrechtliche Fragen, deren Beantwortung ihrerseits die Klärung der Frage voraussetzt, unter welchen Bedingungen eine interkommunale Zusammenarbeit überhaupt vereinbart werden kann, wer daran teilnehmen kann, welche öffentlich-rechtlichen Grenzen dafür auch im Hinblick auf anderweitige Zuständigkeitsregelungen bestehen und wo diese Grenzen ggf. überschritten werden mit der Folge, dass ein auf die Überschreitung dieser Grenzen zielender Personaleinsatz womöglich rechtswidrig ist.

Randnummer15Diese Spezialfragen liegen außerhalb dessen, was Personalratsmitgliedern im Rahmen einer Grundschulung vermittelt wird. Es handelt sich daher um eine sog. Spezialschulung, die es grundsätzlich nicht rechtfertigt, dass alle Mitglieder des Personalrats eine solche Fortbildung und Schulung erhalten. Hier hat sich der Antragsteller von vornherein entschlossen, lediglich eines seiner Mitglieder, den Vorsitzenden für eine Teilnahme auszuwählen und einen entsprechenden Beschluss zu seiner Entsendung in die Veranstaltung gefasst. Damit hat er zugleich den Rahmen der Erforderlichkeit i. S. d. § 42 Abs. 1 HPVG eingehalten.

Randnummer16Die vom Vorsitzenden des Antragstellers besuchte Veranstaltung am 9. Juni 2011 war nach ihrem Themenplan und den in der mündlichen Verhandlung vom Bevollmächtigung des Antragstellers dazu gegebenen Erläuterungen geeignet, die vorstehend angesprochenen Spezialfragen fachkundig zu behandeln und den Schulungsteilnehmern insoweit auch die nötigen Zusatzkenntnisse zu vermitteln.

Randnummer17Der Personalrat bzw. eines seiner Mitglieder hatte die erforderlichen Kenntnisse nicht bereits auf andere Weise erlangt. Die vom Beteiligten im gerichtlichen Verfahren angeführte Veranstaltung zur interkommunalen Zusammenarbeit im Jahr 2010 war keine auf die Fortbildung und Schulung von Personalratsmitgliedern zielende oder doch zumindest darauf ausgerichtete Bildungsmaßnahme. Es handelte sich, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, um eine allgemein gehaltene Informationsveranstaltung für alle Beschäftigten, die von einer interkommunalen Zusammenarbeit mit der Stadt E. künftig betroffen sein könnten. Die Veranstaltung im Jahr 2010 dauerte nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Antragstellers und des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung höchstens zwei Stunden und konnte damit von vornherein nicht das Niveau erreichen, das eine auf die Fortbildung von Personalratsmitgliedern gerichtete Veranstaltung wie die hier im Juni 2011 durchgeführte Maßnahme erreichen kann. Für die Vermittlung der nötigen Spezialkenntnisse war die allgemein gehaltene Informationsveranstaltung des Beteiligten im Jahr 2010 daher ungeeignet.

Randnummer18Auf der im März 2011 durchgeführten zweitätigen Inhouseschulung war die interkommunale Zusammenarbeit mit ihren arbeits-, dienst- und personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen und Problemen ebenfalls kein Thema. Daher konnten die nötigen Kenntnisse durch diese Veranstaltung ebenfalls nicht vermittelt werden.

Randnummer19Der Pflicht zur Kostenübernahme steht die Erschöpfung der im Haushaltsplan für den Antragsteller bereitgestellten Mittel nicht entgegen. Allerdings hat nach der Auffassung des BVerwG der Personalrat die mangelnde Verfügbarkeit der für seine Arbeit bereit gestellten Mittel grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG B. v. 26.2.2003 - 6 P 10.02- PersR 2003, 276). Ob dem im Hinblick auf Art. 37 Abs. 1 HV und die der Grundrechtsverwirklichung der Beschäftigten durch ihr Repräsentationsorgan dienenden Regelungen des HPVG für seinen Regelungsbereich zu folgen ist, kann hier jedoch dahinstehen. Das BVerwG geht nämlich davon aus, dass Schulungsmaßnahmen ohne Rücksicht auf die Erschöpfung der im Haushalt bereit gestellten Mittel auch dann zu bezahlen sind, wenn die Schulungsmaßnahme unaufschiebbar ist. Unaufschiebbarkeit besteht, wenn die durch die Maßnahme vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten benötigt werden, um einen akuten Handlungsbedarf des Personalrats zu befriedigen. Dies ist hier der Fall.

Randnummer20Der Abschluss und die Umsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit mit der Stadt E. steht aufgrund des unterschriftsreifen Vereinbarungsentwurfs unmittelbar bevor, wie der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts erklärt hat. Die auf die Realisierung dieser Zusammenarbeit folgenden Probleme werden sich alsbald für den Antragsteller stellen. Er wird darauf eine sachgerechte Antwort zu geben haben. Insoweit diente die Teilnahme an der Veranstaltung im Juni 2011 unmittelbar dem Ziel, den Antragsteller insoweit besser handlungsfähig zu machen. Müsste er mit der Bildungsmaßnahme bis zur Bereitstellung neuer Haushaltsmittel im nächsten Jahr zuwarten, könnte er die ersten Schritte der Umsetzung der vor dem Abschluss stehenden Vereinbarung nicht mit der gleichen Sachkunde in Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte aus dem HPVG begleiten. Damit sind die Voraussetzungen für die Unaufschiebbarkeit gegeben.

Randnummer21Der Einwand des Beteiligten, die Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit hätten auch Inhalt der Inhouseschulung im März 2011 werden können, wenn der Antragsteller diesbezüglich Bedarf angemeldet hätte, kann die Erforderlichkeit der Teilnahme an der streitigen Bildungsmaßnahme nicht entfallen lassen. Die Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, welche Teile des Bildungsangebots der Inhouseschulung im März 2011 denn für den Fall der Einbeziehung von Fragen der interkommunalen Zusammenarbeit verzichtbar gewesen wären oder aus dem Programm hätten gestrichen werden sollen, konnte von den Vertretern der Beteiligten nicht beantwortet werden. Daraus folgt, dass die Spezialfragen, die ohnehin keinen Schulungsbedarf für alle Personalratsmitglieder auslösen, richtigerweise nicht in die für alle Personalratsmitglieder ausgelegte Inhouseschulung geworden sind. Die Kostenübernahme kann deshalb nicht mit dem Argument verweigert werden, der Antragsteller habe insoweit seine vorhandenden Bildungsmöglichkeiten unrichtig ausgeschöpft und müsse daher die sich daraus ergebenden Folgen tragen.

Randnummer22Schließlich hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Leiter des Haupt- und Personalamts in dieser Verhandlung ausgeführt, notwendige Schulungsmaßnahmen würden ungeachtet der Erschöpfung des für den Antragsteller ausgebrachten Haushaltstitels aus den Mitteln finanziert, die dem Haupt- und Personalamt zur Verfügung stehen. Zur Erschöpfung dieser Mittel hat der Beteiligte nichts vorgetragen, sodass insoweit keine haushaltsrechtliche Unmöglichkeit eingetreten ist, die vom BVerwG (a.a.O.) für mögliche Haushaltsumschichtungen angewandten Kriterien zugrunde gelegt.

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