VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.07.2011 - 8 L 1897/11.F
Fundstelle
openJur 2020, 70870
  • Rkr:

1. Sofort vollziehbares Nutzungsverbot für den Betrieb eines Sportwettbüros in einem in einem allgemeinen Wohngebiet genehmigten Ladenlokal.

2. Versiegelung als zulässiges Zwangsmittel.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer1I.

Der Antragsteller ist Mieter eines mit Baugenehmigung vom 07.07.1990 als Laden genehmigten Raumes im Erdgeschoss der Liegenschaft D in C. Für dieses Grundstück weist der seit dem 01.03.1974 rechtsverbindliche Bebauungsplan B 181 der Antragsgegnerin allgemeines Wohngebiet (WA) aus.

Randnummer2Die Antragsgegnerin (untere Bauaufsichtsbehörde) stellte anlässlich einer Ortsbesichtigung am 03.03.2010 fest, dass der Antragsteller in dem Laden ein Sportwettbüro betrieb. Im Inneren des Geschäftslokals befanden sich Tische, auf denen Wettscheine und Stifte lagen, Stühle, ein Getränkeautomat sowie an den Wänden Flachbildschirme. Die nahezu blickdicht verklebten Fensterscheiben (Schaufenster, Eingangstüre) wiesen auf Bet 3000-Lifeübertragungen hin. Die Antragsgegnerin hörte sodann den Antragsteller und den Eigentümer mit Schreiben vom 24.03.2011 zum Erlass u.a. einer Nutzungsuntersagung an. Der Antragsteller äußerte sich nicht. Bei einer Ortsbesichtigung am 01.06.2011 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Nutzung als Wettbüro andauerte und die Werbeanlagen noch vorhanden waren.

Randnummer3Mit dem Antragsteller am 16.06.2011 zugestellter Verfügung vom 10.06.2011 gab die Antragsgegnerin diesem gestützt auf § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO auf, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung die Nutzung des vorgenannten Raumes als Wettbüro zu beenden (Punkt. 1). Gestützt auf § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO gab sie ihm auf, innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung die auf den Schaufensterscheiben und der Eingangstür angebrachten Schaufensterbeklebungen sowie das Aussteckschild mit der Aufschrift "Sky" vollständig zu entfernen (Punkt 2.). Für den Fall, dass der Antragsteller der Nutzungsuntersagung unter Punkt 1. nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkomme, drohte ihm die Antragsgegnerin gestützt auf die §§ 69 und 75 HVwVG die Versiegelung des Wettbüros an, für deren Durchführung sie vorläufige Kosten in Höhe von 100,00 Euro veranschlagte (Punkt 3.). Für den Fall, dass er der Beseitigungsanordnung unter Punkt 2. nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht nachkomme, drohte sie ihm gestützt auf die §§ 69 und 74 HVwVG die Ersatzvornahme an, wofür sie vorläufige Kosten in Höhe von 500,00 Euro veranschlagte (Punkt 4.). Gestützt auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ordnete sie hinsichtlich der Anordnung unter Punkt 1. (Nutzungsuntersagung) die sofortige Vollziehung an (Punkt 5.). Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Nutzungsänderung von Laden in Wettbüro wegen der unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO baugenehmigungspflichtig sei. § 55 HBO sei nicht einschlägig. Eine Freistellung komme nach § 56 Abs. 2 Satz 1 HBO nicht in Betracht, da eine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erforderlich sei. Die Folienbeklebung und das Ansteckschild seien Werbeanlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HBO, die ebenfalls nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO baugenehmigungspflichtig seien. Eine Baugenehmigung für das Wettbüro als Vergnügungsstätte könne in dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nicht in Aussicht gestellt werden. Deshalb seien auch die Werbeanlagen für dieselbe materiell illegal. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung solle vermieden werden, dass derjenige, der sich über das formelle Baurecht hinwegsetzte, gegenüber dem gesetzestreuen Bauantragsteller einen zeitlichen Vorteil erlange.

Randnummer4Mit dem Grundstückseigentümer am 15.06.2011 zugestellter weiterer Verfügung vom 10.06.2011, auf die Bezug genommen wird, gab die Antragsgegnerin diesem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, die gegenüber dem Antragsteller angeordnete Nutzungsuntersagung und Beseitigung der Werbeanlagen zu dulden, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an.

Randnummer5Der Antragsteller legte gegen die an ihn gerichtete Verfügung vom 10.06.2011 mit bei der Antragsgegnerin am 24.06.2011 eingegangenem Schreiben vom 22.06.2011, auf das Bezug genommen wird, Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Darin teilte er mit, dass er der Verfügung teilweise nachgekommen sei. Bei einer Ortsbesichtigung am 05.07.2001 stellte die Antragsgegnerin fest, dass nur das Aussteckschild und einige der zuvor vorgefundenen Flachbildschirme entfernt worden waren, das Wettbüro aber weiter betrieben wurde, und versiegelte, nachdem der Antragsteller die Eingangstüre verschlossen hatte, dieselbe .

Randnummer6Mit bei Gericht am 12.07.2011 eingegangenem anwaltlichem Telefax vom 12.07.2011, auf das Bezug genommen wird, hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Randnummer7Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.06.2011 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2011 wiederherzustellen und gegen die Versiegelungsandrohung vom 10.06.2011 anzuordnen.

Randnummer8Die Antragsgegnerin beantragt mit Schreiben vom 14.07.2011, auf das Bezug genommen wird,

den Antrag abzulehnen.

Randnummer9Mit Beschluss vom 15.07.2011 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

Randnummer10Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin (zwei Hefter) Bezug genommen.

Randnummer11II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22.06.2011 gegen die in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2011 angeordnete und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Nutzung des vorgenannten Raumes als Wettbüro (Punkte 1. und 5.) ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer12Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) auf Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Privatinteresse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist. In allen anderen Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhaltes eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (st. Rspr., vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.1985 - 3 TH 815/85 -).

Randnummer13Nach diesen Grundsätzen ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht zu gewähren.

Randnummer14Rechtsgrundlage (Befugnisnorm) für das unter Punkt 1. der Verfügung vom 10.06.2011 verfügte bauaufsichtliche Nutzungsverbot ist § 72 Abs. 1 Satz 2 Hessische Bauordnung - HBO -, der der allgemeinen Befugnisnorm des § 53 Abs. 2 Satz 2 HBO vorgeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.1997 - 4 TG 73/97 -, BRS 59 Nr. 214; Beschluss vom 20.12.1999 - 4 TG 4637/98 -, Hess.VGRspr. 2000, 67 <zu den inhaltsgleichen Vorläufervorschriften>). Voraussetzung für das Nutzungsverbot ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO, dass bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Da nach § 65 Abs. 1 HBO für nach § 54 Abs. 1 HBO baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen, Teile von baulichen Anlagen sowie andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HBO nicht vor Zugang der Baugenehmigung bzw. vor Ablauf der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3 HBO mit der Ausführung begonnen werden darf, rechtfertigt grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage bereits den Erlass eines Nutzungsverbotes. Denn dieses weist die betroffene Person nur in die durch die §§ 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO gesetzten Schranken, nämlich kein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben vor Zustellung der Baugenehmigung zu realisieren und zu nutzen (ständige Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 15.10.1986 - 3 TH 2544/86 -, NVwZ 1987, 428; Beschluss vom 20.06.1991 - 4 TH 2607/90 -, BauR 1992, 68 m.w.N.; Beschluss vom 10.11.1994 - 4 TH 1864/94 -, BauR 1995, 679 = BRS 57 Nr. 259; Beschluss vom 26.07.1994 - 4 TH 1779/93-, NVwZ 1995, 922 = Hess.VGRspr. 1995, 60 = BRS 56 Nr. 212; Beschluss vom 30.10.1995 - 3 TG 3115/95 -, NVwZ-RR 1996, 487 = BRS 57 Nr. 255; vgl. auch Hornmann, Hessische Bauordnung <HBO>, 2. Aufl. 2011, § 72 Rn. 212 ff. m.w.N.).

Randnummer15Formelle Illegalität ist hier gegeben. Die Nutzung des als Laden genehmigten Raumes als Wettbüro, wie sie in der Behördenakte durch die bei den vorgenannten Ortsterminen gefertigten Fotos zweifelsfrei dokumentiert ist, ist eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO baugenehmigungspflichtig ist, und zwar im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO. Die Nutzungsänderung ist die Änderung der Benutzung der vorhandenen Anlage (Umnutzung), wobei die Substanz nicht oder allenfalls geringfügig im Hinblick auf die neue Nutzung geändert wird, die also grundsätzlich nicht mit einer baulichen Maßnahme einhergeht (vgl. Hornmann, a.a.O., § 54 Rn. 17 ff. m.w.N.). Denn eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen (legalen) dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann, d. h. schon dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften anders beurteilt werden kann (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 08.11.1979 - IV OE 51/75 -, BauR 1980, 251 = BRS 35 Nr. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2005 - 10 A 1166/04 -, BauR 2006, 959 = BRS 69 Nr. 100<Gebäude einer ehemaligen Maschinenfabrik in Großhandel für EDV-Zubehör>). Dies ist hier im Hinblick auf § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO - der Fall. Dazu und zur Unterscheidung von Läden und Vergnügungsstätten führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 19.09.2006 - 3 TG 2161/81 - (NVwZ-RR 2007, 81 = LKRZ 2007, 32) folgendes aus:

"Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen (beispielsweise Lebensmittel, Tabakwaren) beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen (Friseur) angeboten werden (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 2 Rdnr. 10). Demgegenüber sind unter dem städtebaulichen Begriff der "Vergnügungsstätte" als Sammelbegriff Gewerbebetriebe besonderer Art zusammengefasst. Unter Vergnügungsstätten - mit einer jeweils vorauszusetzenden standortgebundenen Betriebsstätte - sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen) unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung widmen (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 a Rdnr. 22). Zur Gewährleistung der Wohnruhe sind selbst die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in den Wohnbaugebieten generell unzulässig; in den Baugebieten, die außer der Zulässigkeit bzw. Zulassungsfähigkeit der in den Nutzungskatalogen aufgeführten Nutzungsarten und Betrieben nach der Zweckbestimmung auch dem Wohnen dienen (WB-, MD- und MI-Gebiete), sind lediglich die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten ausnahmsweise zulassungsfähig. Darüber hinaus soll durch die abschließende Regelung der Vergnügungsstätten in den Baugebieten erreicht werden, dass die durch verschiedene Nutzungsarten ausgelösten weiteren städtebaulichen Negativwirkungen wie "Trading down"-Effekte (Senkung der Qualität des Warenangebots), Lärmbelästigungen und Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes, insbesondere durch Spielhallenkonzentrationen, im Rahmen geordneter städtebaulicher Entwicklung gesteuert, ggfs. verhindert werden können (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 a Rdnr. 22.1). Zu den Vergnügungsstätten zählen auch Spiel- und Automatenhallen verschiedener Ausprägung, in denen mehr oder minder variationsreich erlaubten Glücksspielen nachgegangen wird (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 4 a Rdnr. 22.22)."

Randnummer16Dem schließt sich das Gericht an. Daraus folgt zugleich, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den Bauvorschriften nicht nur anders beurteilt werden kann, sondern muss.

Randnummer17Die §§ 55 und 56 HBO sind, wie die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 10.06.2011 zutreffend ausgeführt hat, nicht einschlägig.

Randnummer18Die somit erforderliche Baugenehmigung liegt nicht vor.

Randnummer19Die Ausführungen des Antragstellers, dass er als Gastronom geschützt sei, liegen neben der Sache, denn für die Nutzungsuntersagung kommt es ausschließlich auf die Nutzung der Räumlichkeiten an. Gleiches gilt für die Ausführungen zu der Entscheidung des EuGH zur Vermittlung von Sportwetten und zum neuen Glücksspielstaatsvertrag, denn das Betreiben eines Wettbüros darf nur in dazu bauordnungsrechtlich genehmigten Geschäftslokalen stattfinden.

Randnummer20Damit ist die tatbestandliche Voraussetzung des § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO der formellen Illegalität gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung zum Nutzungsverbot auch ausschließlich darauf abgestellt.

Randnummer21Für die Anordnung des Nutzungsverbots ist den Bauaufsichtsbehörden Ermessen (§ 72 Abs. 1 Satz 2 HBO, § 40 HVwVfG) eingeräumt. Es liegen jedoch keine gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensfehler (vgl. § 114 VwGO) vor. Bei einem Einschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand darf die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ihre Ermessenserwägungen (Entschließungsermessen) und auch die Begründung der Verfügung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG) darauf beschränken, dass sie - wie hier - zum Ausdruck bringt, ihr gehe es um die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 - 4 C 50.82 -, NJW 1986, 393). Denn dem der Bauaufsichtsbehörde für Nutzungsverbote in § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO eingeräumten Ermessen ist die Tendenz eigen, die im öffentlichen Interesse grundsätzlich gebotene Pflicht zum Einschreiten zu verwirklichen. Das behördliche Ermessen wird durch die Norm nur eröffnet, um in Ausnahmefällen zu ermöglichen, von dem an sich gebotenen Einschreiten abzusehen, wenn dies nach den konkreten Umständen opportun ist (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 27.06.1996 - 1 EO 425/95 -, ThürVBl. 1997, 16; Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 227 u. 42). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Randnummer22Gegen das Willkürverbot des Art. 3 Grundgesetz - GG - wurde nicht verstoßen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1991 - 4 UE 3127/87 -, HessVGRspr. 1992, 53 = NVwZ-RR 1992, 346).

Randnummer23Das Nutzungsverbot ist auch nicht unverhältnismäßig nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.1993 - 4 TH 2109/92 -). Die Frist für die Beachtung des Nutzungsverbots steht im Ermessen der Behörde (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 229). Gerichtlicher Überprüfung zugängliche Ermessensfehler (§ 114 VwGO) sind nicht ersichtlich. Die Frist nach Punkt 1. der Verfügung von einer Woche ist nicht unverhältnismäßig und gerichtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer24Der Antragsteller ist als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und Nutzer des Raumes zutreffend nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 HSOG in Anspruch genommen worden.

Randnummer25Keinen Bedenken begegnet im Ergebnis die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Beim Nutzungsverbot geht es insbesondere um die Beachtung formellen Baurechts. Es kann seine Funktion nur erfüllen, wenn es - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wird (st. Rspr. der hessischen Verwaltungsgerichte, vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 TG 3115/95 -, HessVGRspr. 1996, 54 = NVwZ-RR 1996, 487 = BRS 57 Nr. 255; Beschluss vom 19.12.2005 - 3 UZ 2970/05 -; vgl. auch Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 240 m.w.N.). Anderenfalls würde die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen (§§ 54 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO). Zudem würde der "Schwarzbauer" einen zeitlichen Vorteil gegenüber dem rechtstreuen Bauantragsteller erhalten und es würden unangemessene Wettbewerbsvorteile entstehen; dies ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 10.06.2011 auch sinngemäß zum Ausdruck gebracht. Hinzu kommt, dass bei einer stattgebenden Entscheidung die Handhabe dafür geboten würde, eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 1 Nr. 12 HBO einstweilen fortzusetzen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.10.1979 - IV TH 76/79 -, HessVGRspr. 1980, 4; Beschluss vom 22.05.1987 - 3 TH 1197/87 -).

Randnummer26Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO - HessAGVwGO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 10.06.2011 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung angedrohte Versiegelung (Punkt 3.) muss ebenfalls ohne Erfolg bleiben, denn die Androhung der Versiegelung erweist sich als rechtmäßig.

Randnummer27Bezieht sich die Nutzungsuntersagung auf abgegrenzte Bereiche wie z.B. einen eingefriedeten Lagerplatz oder auf Gebäude oder Räumlichkeiten, hier einen Raum, so kommt zur zwangsweisen Durchsetzung neben dem Zwangsgeld nach § 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG - (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 245 ff.) auch die Versiegelung nach § 75 HVwVG in Betracht (vgl. Hornmann, a.a.O., § 72 Rn. 251). § 75 Satz 1 HVwVG bestimmt, dass, wenn der Pflichtige einer Duldungspflicht oder - wie hier - einer Unterlassungspflicht zuwiderhandelt, die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder treffen lassen kann, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. Dazu zählt die Versiegelung. Die Androhung der Versiegelung steht in Einklang mit § 69 HVwVG. Der Kostenbetrag für die Versiegelung wurde nach § 75 Satz 2 HVwVG i.V.m. § 74 Abs. 3 Satz 1 HVwVG vorläufig auf 100,00 Euro veranschlagt; auch dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Randnummer28Einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, die Aufhebung der Versiegelung anzuordnen, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Deshalb bedarf es insoweit keiner Entscheidung.

Randnummer29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m Nr. 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 7/2004 (NVwZ 2004, 1327).

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