1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Im Streit steht die Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von 20.200,14 EUR.
Die Klägerin ist als Rechtsanwältin zugelassen und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Hessen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte befreite die Klägerin ab 01.02.1999 in der damaligen Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht wegen der Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Klägerin ist bei der C. C-Stadt in der Abteilung "Qualitätssicherung Kredit" als Mitarbeiterin "Spezialist Recht" beschäftigt. Nach einer Betriebsprüfung bei der C. C-Stadt erließ die Beklagte am 30.06.2009 einen Bescheid und forderte Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 20.200,14 EUR nach. Die C. C-Stadt erhob Widerspruch und die Beklagte wies den Widerspruch der C. C-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, dass für eine Arbeitnehmerin für den Zeitraum vom 01.06.2004 bis 31.12.2007 die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung in der Nebentätigkeit bei der C. nicht bestehe. Die Arbeitnehmerin A. sei auf Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGB VI als Rechtsanwältin in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung in der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei eine tätigkeitsbezogene Befreiung, d. h. Anwälte müssten nicht nur Pflichtmitglieder in der Berufskammer und in der berufsständischen Versorgungseinrichtung sein, sondern auch eine dem Kammerberuf entsprechende berufsspezifische Tätigkeit ausüben. Als Kriterien einer anwaltlichen Tätigkeit würden die Arbeitsfelder der Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung gelten. Diese Tätigkeitsfelder müssten von dem beschäftigten Rechtsanwalt kumulativ abgedeckt werden. Die Tätigkeiten von Frau A. bei der C. erfüllten nicht diese Kriterien und sie übe daher eine berufsfremde Beschäftigung als Arbeitnehmerin aus und unterliege damit der Rentenversicherungspflicht. Die C. C-Stadt erhob gegen den Widerspruchsbescheid keine Klage.
Die Klägerin hat am 19.02.2010 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 erhoben. Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie sei aktiv legitimiert und klagebefugt. Der Bescheid sei zwar nicht gegen sie ergangen und ihr auch nicht zugestellt worden. Durch den angegriffenen Bescheid werde jedoch in ihre Rechtssphäre eingegriffen. Durch die Begründung von Rentenanwartschaften bei der Beklagten falle die vom Versorgungswerk zu erwartende Rentenanwartschaft geringer aus. Sie sei auch in ihrer Tätigkeit bei der C. rentenversicherungsfrei beschäftigt, da ihr Arbeitsfeld die Kriterien für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit erfülle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30.06.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 19.01.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, es liege keine berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwältin vor. Die Befreiung von der Rentenversicherung gelte vorliegend nicht, weil die Wirkung der Befreiung grundsätzlich auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Parteien, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die Klage ist unzulässig. Die Klägerin ist nicht beschwert.
Der Bescheid und der Widerspruchsbescheid sind an die C. C-Stadt gerichtet. Mit dem Bescheid begehrt die Beklagte die Zahlung von 20.200,14 EUR. Durch diesen Bescheid ist die Klägerin nicht beschwert, da sie nicht zu einer Nachentrichtung der Beiträge zur Rentenversicherung herangezogen werden kann. Gemäß § 28 g SGB IV hat der Arbeitgeber gegen den Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28 g Satz 3 SGB IV). Unterbleibt der Abzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Rechtsirrtum, dass Versicherungspflicht nicht bestanden hat, ist dies fahrlässig und somit nicht schuldlos (vgl. Krauskopf-Baier, Soziale Krankenversicherung, Kommentar, Randnr. 9 zu § 28 g SGB IV), so dass die C. C-Stadt die nachzuzahlenden Beiträge zur Rentenversicherung von der Klägerin nicht fordern kann.
Der angegriffene Bescheid entfaltet auch keine Wirkungen für die Zukunft. Nur für den Prüfzeitraum hat die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung angenommen. Damit hat die Beklagte jedoch keine Feststellungen für die Zukunft getroffen. Über die Versicherungspflicht entscheidet die Einzugsstelle (§ 28 h SGB IV) und nur im Rahmen der Betriebsprüfung die Rentenversicherung. Die Klägerin könnte also die Frage, ob eine Rentenversicherungspflicht besteht, durch die Einzugsstelle prüfen lassen. Der an die C. C-Stadt ergangene Bescheid der Beklagten hat keine Bindungswirkung für die Einzugsstelle, da der Rentenversicherungsträger ausschließlich für die Feststellung der Versicherungspflicht im Rahmen der Betriebsprüfung zuständig ist.
Auch für den vom Beitragsbescheid erfassten Zeitraum ist eine Beschwer der Klägerin nicht erkennbar. Allein der Hinweis der Klägerin, dass durch die Begründung von Rentenanwartschaften bei der Beklagten die vom Versorgungswerk zu erwartende Rentenanwartschaft geringer ausfallen könne, ist nicht ausreichend. Wie sich die Rentenversicherungspflicht in der Zeit vom 01.06.2004 bis einschließlich 31.12.2007 auf die Renten der Klägerin auswirkt, ist nicht feststellbar. Im Übrigen hat die Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen, dass die C. C-Stadt die Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom Versorgungswerk zurückgefordert hat.
Aus den vorgenannten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG, die Zulässigkeit der Berufung aus § 143 SGG.