SG Gießen, Urteil vom 12.09.2012 - S 18 SO 11/10 VR
Fundstelle
openJur 2020, 70741
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, inwieweit der Kläger einen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen von Essen auf Rädern hat.

Der Kläger leidet unter Diabetes mellitus Typ 2, diabetischer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit St. II b, KHK, Zustand nach Vorderwandinfarkt 1999, arterieller Hypertonie, Adipositas permagna, rezidive-depressive Erkrankung, Persönlichkeitsstörung und chronischem LWS-Syndrom (Bl. 68 der Gerichtsakte).

Der Kläger beantragte am 27. September 2011 monatlich 105,00 Euro für spezielle natriumverminderte Diabetikermenüs von Essen auf Rädern (Blatt 8 der Gerichtsakte beiliegenden Verwaltungsordner).

Mit Bescheid vom 15.10.2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung eines Essenszuschusses ab. In dem Bescheid wird ausgeführt, bei dem Essenszuschuss handelt es sich um eine Leistung im Rahmen der Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII. Hiernach soll die Altenhilfe dazu beitragen, die Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern. Zum berechtigten Personenkreis zählen "alte Menschen." Die Altersgrenze des § 71 SGB XII stützt sich auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demnach gehören zum Personenkreis der "alten Menschen" Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die Altersgrenze des § 71 SGB XII ist zwar nicht starr auf die Vollendung des 65. Lebensjahr auszulegen, jedoch hat eine Leistungsgewährung frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfolgen (Bl. 11 des Verwaltungsordners, der der Gerichtsakte beiliegt).

Der Kläger legte mit Schreiben vom 19.10.2009 Widerspruch gegen den Bescheid ein (Bl. 21 des Verwaltungsordners).

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2009 stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Gießen einen Grad der Behinderung beim Kläger von 100 fest. Als Behinderungen wurden festgestellt:

Depressive Störungen, seelische Störungen, Funktionsstörungen der Wirbelsäule und der Gliedmaßen, hochgradige Adipositas, arterielle Durchblutungsstörung der Beine, Bluthochdruck, Organbeteiligung, Diabetes (Bl. 23 des Verwaltungsordners).

Mit Schreiben vom 27.11.2009 wandte sich der Beklagte an den behandelnden Arzt des Klägers Herrn Dr. D. und bat um eine ärztliche Stellungnahme, aus welchen medizinischen Gründen ihr Patient nicht in der Lage sei, sich eine warme Mahlzeit zuzubereiten (Blatt 32 des Verwaltungsordners).

Mit Schreiben vom 04.12.2009 übersandte Dr. D. ein ärztliches Attest. In diesem wird ausgeführt:

Der Kläger befindet sich in meiner regelmäßigen Behandlung. Es handelt sich um einen sehr schwer einstellbaren Diabetes mellitus Typ II bei Adipositas permagna. Der Patient wiegt mittlerweile 129,5 Kilogramm bei einer Größe von 1,78 m. Der zuletzt gemessene HbA 1 C - Wert war mit 8,9 % deutlich erhöht. An weiteren Erkrankungen besteht eine koronare Herzkrankheit, arterielle Hypertonie, periphere arterielle Verschlusskrankheit und chronische Depression. Der Patient ist zu 100 % schwerbehindert. Er ist aufgrund der obengenannten Erkrankungen nicht in der Lage, die für ihn dringend notwenige Diabetes-Diät einzuhalten, so dass auf Dauer das Auftreten von Diabetes-Folgeschäden zu befürchten ist. Wenn man ihm die Möglichkeit geben würde, "Essen auf Rädern" zu bekommen (dort wird auch eine Diabetes-Diät angeboten), könnte man diese Folgeschäden voraussichtlich vermeiden (Blatt 34 des Verwaltungsordners).

Am 14.12.2009 erstattete Frau C. für den MDK-Hessen, ein Gutachten zur Erstellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI. In dem Gutachten wird festgestellt, dass derzeit keine Pflegestufe bestehe. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz bestehe nicht. Hilfestellung sei bei der Einnahme von Medikamenten: Stellung der Medikamente, Einnahme erfolgt selbständig. Pflege durch Angehörige/Bekannte erfolge derzeit nicht. Unter 2.3 Pflegerelevante Vorgeschichte wird ausgeführt: Begutachtung erfolgt nach Erstantrag. Versicherter leide seit 2003 an depressiven Episoden und affektiven Störungen. Versicherter sei antriebsarm und immer wieder sehr traurig und depressiv. Des Weiteren leide der Versicherte an Gonarthrose beidseits und Omarthrose links. Der Einkauf falle dem Versicherten sehr schwer und er könne ihn kaum bewältigen. Die Gardine müsste mal wieder gewaschen werden, dies könne er nicht leisten, sein Bett könne er nicht selber beziehen und es bestehen Bewegungseinschränkungen im linken Arm und chronische Gelenksschmerzen. Grundpflegerisch versorge der Versicherte sich weitgehend selbst. Transfer in die Badewanne sei erschwert. Der Versicherte benötige Hilfe bei der Hauswirtschaft.

Unter Punkt 3.2 wird festgestellt: Obere Extremitäten: Armhebung rechts frei beweglich, Armhebung links bis über Kopfhöhe möglich. Nackengriff rechts durchführbar. Nackengriff links nicht durchführbar. Schürzengriff rechts durchführbar, Schürzengriff links eingeschränkt durchführbar. Händedruck beidseitig ausreichend. Faustschluss beidseitig möglich. Knöpfe und Reißverschlüsse kann der Versicherte selbst schließen. Der Versicherte ist Rechtshänder. Der Versicherte kann mit Besteck umgehen. Der Versicherte kann halten und greifen. Der Versicherte kann Glas oder Tasse zum Mund führen.

Beim Nervensystem wird angegeben, Angabe von Gefühls- und Sensibilitätsstörungen im Bereich aller Extremitäten, chronisches Schmerzsyndrom in den Knien und Schultergelenken. Eine Schmerztherapie wird durchgeführt.

Bewusstseinslage: Ohne pflegerelevante Einschränkungen, Orientierung unauffällig. Der Versicherte ist bei der Begutachtung ausreichend orientiert. Die Begutachtungssituation wird erfasst.

Antrieb: Der Versicherte ist antriebslos und motivierbar.

Stimmung: Depressiv, freundlich.

Gedächtnis: Unauffällig.

Tag-/Nachtrhythmus: Unauffällig.

Wahrnehmung und Denken: Unauffällig.

Kommunikation/Sprache: Unauffällig.

Situatives Anpassen: Unauffällig. Der Versicherte kann Wünsche äußern. Der Versicherte kann telefonieren. Der Versicherte kann den Notruf betätigen.

Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen: Unauffällig. Der Versicherte kann soziale Kontakte herstellen.

Unter Punkt 3.3 Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens wird ausgeführt:

Hinsichtlich Ernährung: 1. Dies bedeutet keine Fremdhilfe, selbständige Ausführung verlängert oder Hilfsmitteleinsatz erforderlich (Bl. 50 des Verwaltungsordners).

Unter Punkt 4.2 Ernährung wird ausgeführt: Der Kläger bedürfe bei der mundgerechten Zubereitung keiner Hilfe. Bei der Nahrungsaufnahme oral: Keine Hilfe. Sondenkost: Keine Hilfe. Zeitbedarf Ernährung Summe: O Minuten pro Tag. Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unter Punkt 4. wird ausgeführt, dass ein Zeitaufwand in Stunden pro Woche von 6 Stunden bestehe, Mithilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche, der Kleidung sei möglich (Bl. 47 des Verwaltungsordners).

Unter Punkt 6.4 wird bei dem Punkt Verbesserung/Veränderung der Pflegesituation ausgeführt: Hauswirtschaft: Essen auf Rädern wird empfohlen. Eine Hauswirtschaftshilfe wird empfohlen (Blatt 46 der Verwaltungsakte).

Der Fachdienst Gesundheit und Gefahrenabwehr, Sozialmedizin, Gemeindepsychiatrie nahm durch die Fachärztin im Fachdienst Gesundheit Frau Dr. F. zum Schreiben des Beklagten vom 18.12.2009, in dem angefragt wurde, ob eine medizinische Notwendigkeit mit der Versorgung von Essen auf Rädern bestehe, Stellung. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass eine medizinische Notwendigkeit für eine Teilnahme an Essen auf Rädern, beim Kläger nicht bestehe. Er sollte im Gegenteil mehr in Bewegung sein, da sein Diabetes durch das erhebliche Übergewicht bedingt sei (Blatt 36 des Verwaltungsordners).

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15.10.2009 zurückgewiesen (Blatt 41ff des Verwaltungsordners). In dem Bescheid wird ausgeführt, dass ein Anspruch nicht bestünde. Die Inanspruchnahme des Dienstes Essen auf Rädern könne notwendig sein, wenn eine Person nicht in der Lage sei, sich ein warmes Mittagessen selbst zuzubereiten und auf die Zulieferung zubereiteter Speisen angewiesen sei. Eine Übernahme dieser Leistung erfolge bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten. Des Weiteren wird ausgeführt, dass sich aus dem Attest von Dr. D. nicht ergebe, dass der Widerspruchsführer nicht in der Lage wäre, sich ein Mittagessen selbst zu zubereiten. Des Weiteren habe der Fachdienst Gesundheit des Wetteraukreises in seiner Stellungnahme festgestellt, dass eine medizinische Notwendigkeit für eine Teilnahme an Essen auf Rädern nicht bestehe.

Die Kosten einer besonderen Pflegekraft im Umfang von täglich 51 Minuten zuzüglich Leistungskomplex 1 Grundkomplex täglich 1 mal 12,60 Euro zuzüglich den entsprechenden Hausbesuchspauschalen wurden mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligt (Blatt 92, Band I). Mit Bescheid vom 14.04.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger Kosten einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII im Umfang von 357 Minuten wöchentlich (Blatt 181 Band I des roten Verwaltungsordners).

Am 07.04.2011 erstattete Frau C. von dem MDK-Hessen, ein weiteres Gutachten. In dem Gutachten kommt die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die Alltagskompetenz des Antragstellers im Sinne der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI nicht eingeschränkt ist. Des Weiteren führt die Gutachterin aus, der Versicherte wurde nach dem SGB XI am 14.12.2009 begutachtet. Die Kasse bittet jetzt um Weiterleitung eines Schreibens des Versicherten. Folgender Sachverhalt soll erläutert werden: Empfehlung von Essen auf Rädern und hauswirtschaftlicher Hilfe.

Befund Sachverhalt: "Bei dem Versicherten bestehen depressive Episoden und affektive Störungen. Wegen Antriebslosigkeit in Folge der psychischen Erkrankung sowie Gefahr der Vernachlässigungstendenz im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung wurde im Vorgutachten eine Hauswirtschaftshilfe und Essen auf Rädern empfohlen." Der ermittelte hauswirtschaftliche Hilfebedarf in Punkt 4.4. beinhaltet diese empfohlene Maßnahme. Eine Mithilfe durch den Versicherten unter Anleitung bzw. Motivation ist möglich (Blatt 61/62 der Gerichtsakte).

Im gerichtlichen Verfahren wurden Befundberichte beim behandelnden Arzt Dr. D. eingeholt. Auf die Frage, welche Diät der Kläger einhalten müsse, erklärte der behandelnde Arzt: Der Kläger muss eine Diabetes Diät von 2000 kcal. verteilt auf 6 Mahlzeiten einhalten. Angaben zu den Fragen 9 - 12 konnte nicht gemacht werden.

Auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 30.04.2012 (Blatt 66 der Gerichtsakte) teilte die Gutachterin Frau C. mit Schreiben vom 19.06.2012 unter anderem mit: Zusätzlich besteht ein relevanter Diabetes mellitus mit der Notwendigkeit einer sachgerechten Ernährung. Die Sicherstellung einer adäquaten Ernährung ist sicherlich aus medizinischer Sicht - pflegerischer Sicht Bestandteil der Diabetes-Behandlung. Aufgrund der psychischen Diagnosen wäre alternativ zu einer adäquaten hauswirtschaftlichen Versorgung die Versorgung mit Essen auf Rädern sinnvoll. Aufgrund des Übergewichts ist es sicherlich nicht sinnvoll, Essen auf Rädern zusätzlich zu einer hauswirtschaftlichen Ernährungsversorgung anzubieten. Aufgrund der durch die psychiatrischen Diagnosen bestehenden Antriebsarmut, der relevanten Mobilitätseinschränkung durch die beschriebenen Arthrosen und des erheblichen Übergewichtes kann die Notwendigkeit der hauswirtschaftlichen Versorgung hinreichend erklärt werden." Des Weiteren führt die Gutachterin aus: "Zusammenfassend bedeutet der in der bisherigen Begutachtung verwendete Begriff "empfohlen", dass aus medizinisch/pflegerischer Sicht die Versorgung mit Essen auf Rädern eine Möglichkeit zu einer angemessenen, dem Diabetes und dem Übergewicht angepassten, Essensversorgung darstellt. Die Versorgung mit Essen auf Rädern ist jedoch nicht zusätzlich, das heißt additiv zur hauswirtschaftlichen Versorgung zu sehen. Bei der Versorgung mit Essen auf Rädern sollte aus meiner Sicht der hauswirtschaftliche Umfang insbesondere bzgl. des Kochens reduziert werden" (Blatt 84/85 der Gerichtsakten).

Auf Anfrage des Gerichts beim Pflegedienst 2000 teilte dieser mit, dass der Pflegedienst die grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen seit dem 18. März 2010 für den Kläger erbringt. Seit dem 19. März 2010 täglich 50 Minuten bis einschließlich 30. April 2010. Ab 01. Mai 2010 erbrachten wir zwei Mal wöchentlich zwei Stunden hauswirtschaftliche Versorgung. Vom 01. Juli 2010 bis April 2012 erbrachten wir zwei Mal wöchentlich 120 Minuten und einmal wöchentlich 115 Minuten. Seit Mai 2012 erbringen wir zwei Mal wöchentlich drei Stunden hauswirtschaftliche Versorgung. Unsere hauswirtschaftliche Versorgung umfasst seit Beginn ein Mal wöchentlich Einkaufen. In der restlichen Zeit wird die Wohnung aufgeräumt, sauber gemacht sowie die Wäsche gepflegt. Zusätzlich wird das Treppenhaus ein Mal pro Monat gereinigt. Während dieser Zeit hat unsere Hauswirtschaftsfrau Herrn A. zwei bis drei Mal Salat gemacht. Herr A. leistet keine Mitwirkung bei der Hauswirtschaft (Blatt 109 der Gerichtsakte).

Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Versorgung mit Essen auf Rädern habe. Er verweist hierzu auf das ärztliche Attest von Dr. D. sowie auf das Pflegegutachten vom 14.12.2009.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 15.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen an den Kläger täglich 6,29 € für den Zeitraum vom 27.09.2009 bis 13.12.2011 für Essen auf Rädern zu gewähren,

hilfsweise beantragt der Kläger festzustellen, dass der Bescheid vom 15.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2010 rechtswidrig ist und der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, kalendertäglich 6,29 € an den Kläger für den Zeitraum vom 27.09.2009 bis 13.12.2011 für Essen auf Rädern zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Notwendigkeit zur Versorgung mit Essen auf Rädern bestünde nicht, da der Kläger hauswirtschaftlich hinreichend versorgt sei.

Am 14.12.2011 beantragte der Kläger erneut die Übernahme von Kosten für Essen auf Rädern beim Beklagten. Mit Bescheid vom 19.01.2012 lehnte der Beklagte die Übernahme ab. Der Widerspruch des Klägers wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2012 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 20.08.2012 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 18 SO 159/12 geführt wird.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12.09.2012 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 15.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für Essen auf Rädern.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten für die Versorgung mit Essen auf Rädern gegen den Beklagten nach § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 61 Abs. 1 S. 2, 63 S. 2, 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

Nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Hilfe zur Pflege auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach § 61 Abs. 5 SGB XII bedürfen. § 61 Abs. 1 S. 1 SGB XII fordert für Pflegeleistungen einen erheblichen Pflegebedarf im Sinne des SGB XI, der bei dem Kläger nicht vorliegt. Denn die Pflegegutachten vom 2009 und 2011 kommen zum Ergebnis, dass beim Kläger keine Pflegebedarf im Sinne der Einstufung in eine Pflegestufe besteht.

§ 61 Abs. 5 SGB XII definiert die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII. Es wird der Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung erfasst. § 61 Abs. 1 S. 2 SGB XII erfasst auch die sogenannte "Pflegestufe 0". Es werden also solche Fälle erfasst, die noch nicht der erheblichen Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI oder des § 64 SGB XII zuzuordnen sind (BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 12/06 R, Rn. 17; Knickrehm, NZS 2007, 128, 130).

Pflegebedürftigen im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII können nach § 65 Abs. 1 S. 1 SGB XII angemessene Beihilfen geleistet werden, wenn die Versorgung nicht anderweitig sichergestellt ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen für die Versorgung mit Essen auf Rädern, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Essen auf Rädern beziehen muss, um so seine Versorgung sicherzustellen.

Zwar geht aus den Pflegegutachten vom 14.09.2009 und vom 07.04.2011 hervor, dass die Gutachterin die Versorgung mit Essen auf Rädern neben der hauswirtschaftlichen Versorgung empfiehlt; jedoch vermochten die Pflegegutachten und der Befundbericht von Dr. D. die Kammer nicht zu überzeugen: Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger durch den Umfang der ihm gewährten hauswirtschaftlichen Versorgung nicht hinreichend versorgt ist und eine Beihilfe zur Versorgung mit Essen auf Rädern erforderlich ist, denn aus den Pflegegutachten ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich sein Essen selbst zuzubereiten. Entsprechende körperliche Einschränkungen des Klägers sind weder in den Pflegegutachten noch im Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. D. dokumentiert.

Die Gutachterin Frau C. führte in dem Pflegegutachten vom 14.09.2009 aus, dass die Bewusstseinslage des Klägers keine pflegerelevanten Einschränkungen aufweise, die Orientierung sei unauffällig. Sie stellte fest, dass Gedächtnis, Tag-/Nachtrhythmus, Wahrnehmung und Denken, Kommunikation/Sprache und situatives Anpassen unauffällig sei.

Unter Punkt 3.3 "Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens" führt sie aus, dass hinsichtlich Ernährung: keine Fremdhilfe erforderlich sei (Bl. 50 des Verwaltungsordners). Unter Punkt 4.2 Ernährung stellt sie fest, dass der Kläger bei der mundgerechten Zubereitung, der Nahrungsaufnahme oral keiner Hilfe bedürfe. Den Zeitbedarf bei der Ernährung setzt sie mit null Minuten pro Tag an.

Bei der hauswirtschaftlichen Versorgung unter Punkt 4. kommt sie zum Ergebnis, dass ein Zeitaufwand in Stunde pro Woche von 6 Stunden bestehe, Mithilfe beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche, der Kleidung sei möglich ( Bl. 47 des Verwaltungsordners).

Der Kläger erhält vom Beklagten Leistungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung im Umfang von 357 Minuten wöchentlich.

Auf Nachfrage des Gerichts beim behandelnden Arzt Dr. D. teilte dieser auf die Frage, welche Diät der Kläger einhalten müsse, mit, dass dieser eine Diabetes-Diät von 2000 kcal. verteilt auf 6 Mahlzeiten einhalten müsse. Angaben zu den Fragen 9 - 12 konnten nicht gemacht werden. Dem behandelnden Arzt sind Erkrankungen der oberen Extremitäten, Einschränkung der Beweglichkeit, des Krafteinsatzes von Arme und Händen und Störungen im Tagesrhythmus, Gedächtnis-, Wahrnehmungs- und Antriebstörungen nicht bekannt.

Bei der Entscheidung hat die Kammer berücksichtigt, dass der Pflegedienst, durch welchen die hauswirtschaftliche Versorgung erbracht wird, für den Kläger die Einkäufe verrichtet. Dem Kläger obliegt somit allein die Zubereitung des Essens. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in seinen körperlichen Fähigkeiten so eingeschränkt ist, dass ihm die Zubereitung des Essens selbständig nicht möglich ist, denn es wurden weder Rhythmusstörungen noch Einschränkungen der oberen Extremitäten festgestellt.

Darüber hinaus kommen andere Anspruchsgrundlagen der Hilfe zur Pflege nicht in Betracht.

Ein Anspruch nach § 71 SGB XII scheidet aus, da nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zum Personenkreis des § 71 SGB XII zählt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen altersspezifischen Bedarf beim Kläger handelt. Darüber hinaus sind die Leistungen nach § 71 SGB XII gegenüber den Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII subsidiär (Kaiser, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching (Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand 2012, § 71 Rdnr. 1). Dies folgt aus der Formulierung "außer den Leistungen nach den übrigen Bestimmungen dieses Buches".

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung nach § 144 Abs. 1 SGG statthaft.

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