SG Gießen, Urteil vom 09.12.2011 - S 1 U 38/08
Fundstelle
openJur 2020, 70736
  • Rkr:
Tenor

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 19.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2008 wird die Beigeladene zu 2) verurteilt, bei dem Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 40 v. H. zu gewähren.

2. Die Beigeladene zu 2) hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung durch chemisch-toxische Stoffe als Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).

Der 1957 geborene Kläger lernte den Beruf des Malers und Lackierers und war in verschiedenen Tätigkeiten bei der Beklagten und den Beigeladenen im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Eine formlose Berufskrankheiten-Verdachtanzeige erfolgte über seinen Prozessbevollmächtigten im September 2006 bei der Beklagten. Diese ermittelte daraufhin zum beruflichen Werdegang des Klägers. Insgesamt stellt sich dieser wie folgt dar:

01.09.1980 bis 31.08.1982 Ausbildung zum Maler und Lackierer

01.09.1982 bis 31.12.1983 Maler und Lackierer bei Firma C.

1984 bis 1985 Ora Bauelemente, Leiharbeiter

01.01.1984 bis 01.09.1986 Meisterschule

1986 bis 1988 Firma D. GmbH

1988 bis 31.12.1989 Metallwerke E.

1990 bis 1995 selbstständig als Maler und Lackierer

1995 bis 2001 angestellt bei Firma X. A. (Gebäudereinigung)

2001 bis 2004 angestellt bei Firma Einkaufsgenossenschaft F.

Ab dem Kalenderjahr 2005 war der Kläger zunächst arbeitslos, seit September 2006 bezieht er Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Aufgrund dieses beruflichen Werdegangs holte die Beklagte zunächst eine Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) ein. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 01.12.2006 zu dem Ergebnis, es habe keine relevante Exposition gegenüber Gefahrstoffen bestanden, die zu einer obstruktiven Atemwegserkrankung führen könnten. Im weiteren Verwaltungsverfahren hat die Beklagte umfangreiche Krankenunterlagen insbesondere ein internistisch-pneumologisches Gutachten des Dr. G., G-Stadt für die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beigezogen. Darüber hinaus hat die Beklagte die gesamten ärztlichen Unterlagen durch Dr. H., H-Stadt, auswerten lassen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 30.05.2007 zu dem Ergebnis, medizinisch seien die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht gegeben. Mit Bescheid vom 19.06.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Erkrankung als Berufskrankheit mit der Begründung ab, die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung lägen nicht vor. Hiergegen legte der Kläger am 22.06.2007 Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren führt die Beklagte weitere Ermittlungen zur beruflichen Belastung durch. Insbesondere hörte sie die im Verfahren beteiligten anderen Unfallversicherungsträger mit Stellungnahme derer technischer Aufsichtsdienste an und beauftrage zusätzlich ihren eigenen Technischen Aufsichtsdienst mit der Erstellung einer neuen Stellungnahme. Der TAD der Beklagten kam in seiner Stellungnahme vom 29.11.2007 zu dem Ergebnis, der Kläger sei in seiner Tätigkeit als Maler und Lackierer bei Spritzarbeiten chemisch-toxischen Expositionen ausgesetzt gewesen. Allerdings betreffe dies nur seine eigene selbstständige Tätigkeit. Zwar habe er bei seiner Tätigkeit als Beschäftigter der X. A. (zuständig: Beigeladene zu 1) grundsätzlich dieselben Tätigkeiten, nämlich Maler und Lackiererarbeiten, wie für seine eigene Firma durchgeführt. Ob diese Tätigkeit gefährdend im Sinne der streitigen Berufskrankheit sei, habe jedoch die Beigeladene zu 1) zu beurteilen. Der TAD der Beigeladenen zu 1) hat mit Stellungnahme vom 03.12.2007 das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der streitigen Berufskrankheit verneint. Zu den medizinischen Voraussetzungen hat die Beklagte nochmals ihren Beratungsarzt J. angehört. Dieser hat mit Stellungnahme vom 03.12.2007 die Ansicht vertreten, bei Aufgabe der Tätigkeit habe keine obstruktive Atemwegserkrankung vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, im Jahr 2004 habe keine obstruktive Atemwegserkrankung bestanden.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 15. Februar 2008 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Das Gericht hat im Verfahren die Gartenbau-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution beigeladen.

Der Kläger ist der Ansicht, bei ihm bestehe eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV. Die Stellungnahmen der TAD der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 2) seien unrichtig. Bezüglich seiner Tätigkeit bei der X. A. (zuständig: Beigeladene zu 1) bestehe kein Unterschied zu seiner selbstständigen Tätigkeit. Es habe zwar zwischen seiner selbständigen Tätigkeit und der Tätigkeit für die X. A. ein Unternehmerwechsel stattgefunden, die Arbeiten seien aber dieselben gewesen. Er habe schwerpunktmäßig Renovierungen von Mietwohnungen durchgeführt. Die Stellungnahme des TAD der Beigeladenen zu 1) sei damit durch die Stellungnahme des TAD der Beklagten widerlegt. Auch bei seiner letzten Tätigkeit für die F. Einkaufsgenossenschaft sei er weiter chemisch-toxischen Stoffen ausgesetzt gewesen, denn er habe ständig in dieser Einkaufsgenossenschaft für Malerbedarf auch Farbe selbst anmischen müssen. Im Übrigen sei die Mischmaschine nur wenige Meter von seinem normalen Arbeitsplatz entfernt gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 19.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2008 die Beigeladene zu 2) hilfsweise die Beigeladene zu 1), äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von 40 v. H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die medizinischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit seien nicht erfüllt.

Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) beantragen ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines pneumologisch-internistischen Gutachtens bei Prof. K., Klinik Waldhof Elgershausen. Prof. K. kommt in seinem Gutachten vom 29.10.2008 und der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 22.12.2008 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV. Die MdE sei mit 40 v. H. zu bewerten.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des Inhalts der noch im Gerichtsverfahren eingereichten Stellungnahmen der verschiedenen Technischen Aufsichtsdienste, wird auf die Klage- und Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2011 gewesen sind.

Gründe

Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sachlich ist die Klage begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.02.2008 war aufzuheben, denn beim Kläger besteht eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Zuständig für die Entschädigung ist hier die Beigeladene zu 2) als Unfallversicherungsträger, bei dem der Kläger zuletzt gefährdend tätig gewesen ist.

Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird dabei nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übliche Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht sind, oder wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die diesen Kriterien entsprechenden Berufskrankheiten sind in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vom 31.10.1997, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.06.2009 (BGBl. I Seite 1273), aufgeführt. Unter Nr. 4302 der Anlage zur BKV ist als Berufskrankheit bezeichnet "durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können."

Grundsätzlich sind bei dieser, wie bei jeder anderen Berufskrankheit zwei Voraussetzungen zu erfüllen. Versicherte müssen nämlich am Arbeitsplatz gefährdenden Einwirkungen ausgesetzt sein (sog. arbeitstechnische Voraussetzungen) und es muss bei ihnen eine Krankheit bestehen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung jeweils bezeichnet worden ist (sog. medizinische Voraussetzungen). Dabei muss die Erkrankung in einem Kausalzusammenhang unter Anwendung der sozialrechtlichen Kausalitätslehre zu den beruflichen Einwirkungen stehen. Alle genannten Voraussetzungen liegen zur Überzeugung der Kammer vor.

Zunächst ist festzustellen, dass die sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Kläger war in seinen Tätigkeiten für die Beklagte, die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) chemisch-irritativ bzw. toxischen Stoffen ausgesetzt, die geeignet sind, Atemwegserkrankungen zu verursachen und zu unterhalten. Dies geht zur Überzeugung der Kammer aus der eindeutigen Stellungnahme des TAD der Beklagten vom 29.11.2007 hervor. Da der Kläger nach seinen eigenen widerspruchsfreien Angaben und den Feststellungen der beteiligten Unfallversicherungsträger in seiner selbstständigen Tätigkeit als Maler und Lackierer dieselben Arbeiten ausgeführt hat wie in seiner Tätigkeit für die Firma X. A., kann hier für die arbeitstechnischen Voraussetzungen nur dasselbe gelten. Die Feststellungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beigeladenen zu 1) (Feststellung vom 03.12.2007) überzeugen die Kammer nicht und sind durch die Feststellung des TAD der Beklagten widerlegt. Die Haupttätigkeit des Klägers in seinem eigenen Unternehmen und für die X. A. bestand in der Renovierung von Wohnungen für Wohnungsbaugesellschaften. Bei den Maler- und insbesondere bei den Lackiererarbeiten war er hier entsprechenden Belastungen ausgesetzt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass weder im Text der Berufskrankheit, sowie er in der BKV dokumentiert ist, noch in dem entsprechenden vom BMA herausgegebenen Merkblatt zu dieser Berufskrankheit - ganz im Gegensatz zu anderen Berufskrankheiten (vgl. BK 2108) - Grenzwerte der Belastung nicht genannt sind. Vielmehr scheint aus dem Gesamtzusammenhang dieses Merkblattes eher hervorzugehen, dass - bei ansonsten genauer Abgrenzung konkurrierender Ursachen - jede chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Belastung grundsätzlich geeignet ist, obstruktive Atemwegserkrankungen zu verursachen oder zu unterhalten. Im Merkblatt ist insoweit unter Ziffer IV ausgeführt, dass "neben Intensität und Dauer der Einwirkung chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Arbeitsstoffe eine epidemiologisch-statistische Häufung von obstruktiven Atemwegserkrankungen unter vergleichbaren Kollektiven auf eine tätigkeitsbedingte Verursachung hinweisen kann". Es wird somit nicht auf eine relevante Grenzbelastung sondern lediglich auf vergleichbare Berufsgruppen abgestellt. Hierbei ist es allgemein anerkannt, dass Maler und Lackierer zu diesen relevanten Berufsgruppen gehören. Mit seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Selbstständiger bzw. für die X. A. hat der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Aber auch in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Einkaufsgenossenschaft F. war er relevanten chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Arbeitsstoffen ausgesetzt. Die Einkaufsgenossenschaft F. war eine Einkaufsgenossenschaft des Maler- und Lackiererhandwerks. Hier musste der Kläger nach seinen eigenen glaubhaften Angaben neben der Verkaufstätigkeit auch häufiger Farben und Lacke anmischen. Soweit der TAD der Beigeladenen zu 2) in seiner Stellungnahme vom 24.05.2011 zu dem Ergebnis gekommen ist, dies sei für eine Berufskrankheit nach Nr. 4302 der Anlage zur BKV unerheblich, ist diese Stellungnahme zur Überzeugung der Kammer unsubstantiiert. Zum einen hat sich die Beigeladene nicht näher damit beschäftigt, wie weit der Kläger bei seiner üblichen Verkaufs- und Beratungstätigkeit von der Mischmaschine entfernt eingesetzt war; sie geht hier von einer Entfernung von 2 bis 10 m aus. Zum anderen verweist der TAD auf eine seines Erachtens nicht "relevante" Exposition. Wie oben schon dargestellt, gibt es hierfür aber weder im Text der Berufskrankheit noch im herausgegebenen Merkblatt hierzu einen absoluten Grenzwert. Allein mit der pauschalen Behauptung einer nicht relevanten Exposition kann jedoch nicht der Nachweis geführt werden, dass die tatsächliche Exposition zu geringgradig gewesen ist. Zur Überzeugung der Kammer liegen deshalb die arbeitstechnischen Voraussetzungen gerade auch in der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers vor.

Aber auch die medizinischen Voraussetzungen unter Einbeziehung des Kausalzusammenhangs zur toxischen Belastung sind zur Überzeugung der Kammer erfüllt. Insoweit schließt sich die Kammer voll inhaltlich dem überzeugenden und widerspruchsfreien Gutachten des auf diesem Fachgebiet äußerst erfahrenen Sachverständigen Prof. K., Klinik Waldhof Elgershausen, an. Danach besteht der Befund einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne einer Berufskrankheit 4302. Zwar besteht bei dem Kläger eine gewisse allergische Disposition, die klinische Beschwerdesymptomatik hat sich aber erst im Verlauf der Berufstätigkeit als Maler und Lackierer entwickelt. Weitere konkurrierende Ursachen, wie bei diesen Erkrankungen häufig ein Nikotinabusus, seien nicht festgestellt. Der Sachverständige kommt deshalb folgerichtig zu dem Schluss, dass die Arbeitsstoffe zumindest eine wesentliche Teilursache im Sinne der sozialrechtlichen Kausalitätslehre für die Entstehung der bei ihm nachgewiesenen obstruktiven Atemwegserkrankung darstellen würden. Auch der vom Sachverständigen hierfür festgestellte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nach den im Gutachten dokumentierten Funktionseinbußen für die Kammer vollinhaltlich nachvollziehbar. Da die letzte gefährdende Tätigkeit des Klägers im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen zu 2) (Einkaufsgenossenschaft F.) bestanden hat, war diese zu verurteilen, die Berufskrankheit förmlich anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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