LG Wiesbaden, Beschluss vom 11.08.2011 - 1 Qs 84/11
Fundstelle
openJur 2020, 70670
  • Rkr:
Tenor

In der Bußgeldsache gegen pp.wegen Ordnungswidrigkeitwird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22.06.2011 auf die Beschwerde der Betroffenen aufgehoben.

Der Betroffenen wird durch ihren Verteidiger nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes Laser Petrol der Firma JENOPTIK Laser, Optik, Systeme GmbH, Akteneinsicht gewährt

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Der Betroffenen wird vorgeworfen am 02.08.2010 in Wiesbaden, Wilfried-Ries-Straße, die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten zu haben.

Nachdem der Verteidiger zunächst die Vorlage der Eichscheine und eines Nachweises der ordnungsgemäßen Einweisung des Messpersonals beantragt hatte, ist das Amtsgericht dem nachgekommen. Mit Schriftsatz vorn 17.Uti.2(t11 hat der Verteidiger sodann zur Vorbereitung der Verteidigung beantragt, ihm die Bedienungsanleitung für das eingesetzte Geschwindigkeitsmessgerät zur Verfügung zu stellen und dies damit begründet, dass es ihm ansonsten nicht möglich sei, an die Messbeamten sachgerechte Fragen zur ordnungsgemäßen Bedienung der Messgeräte zu stellen.

Mit Beschluss vorn 22.06.2011 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Bedienungsanleitung nicht Aktenbestandteil sei.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig; sie ist auch in der Sache begründet.

Der Verteidiger der Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWIG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das alle Akten und Aktenteile einschließlich Bild- und Tonbandaufnahmen umfasst, auf die der Schuldvorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird und die zur Begründung des Anspruchs über die Rechtsfolgen herangezogen werden (Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 60, Rdn. 97). Aus dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit folgt, dass Schriftstücke, Unterlagen, Bild- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können, diesem nicht ferngehalten werden dürfen, da dies eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bedeuten würde (vgl. LG Ellwangen, 1 Qs 166109).

Um dem Verteidiger zu ermöglichen, die ordnungsgemäße Durchführung der Messung zu kontrollieren, bedarf es hier der Vorlage der Bedienungsanleitung. Der Verteidiger hat Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung auch im Hinblick auf den Messpunkt und die Messentfernung geäußert. Um sich ordnungsgemäß verteidigen und gegebenenfalls dem Polizeibeamten der die Messung durchgeführt hat, sachgerecht Fragen stellen zu können, bedarf es der Kenntnis der Bedienungsanleitung.

Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich somit auch hierauf, so dass dem Verteidiger nach Beiziehung einer Kopie der Bedienungsanleitung des verwendeten Lasergeschwindigkeitskeitsmessgerät Laser Petrol der Firma JENOPT Laser, Optik, Systeme GmbH auch insoweit Akteneinsicht zu gewähren ist,

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 analog StPO.

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