OLG München, Endurteil vom 07.09.2020 - 21 U 1983/20
Fundstelle
openJur 2020, 70576
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2020, Az. 26 O 9142/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.454,83 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der bei der Beklagten im Oktober 2006 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hat, begehrt die Rückabwicklung des Vertrages nach erfolgtem Widerspruch bzw. Rücktritt.

Mit Antrag vom 18.03.2006, Anlage B 1, beantragte der Kläger nach Beratung durch einen Versicherungsmakler bei der Beklagten den Abschluss einer Lebensversicherung vom Typ Performancemaster Classic Life, einer anteilsgebundenen Kapitallebensversicherung. Das Antragsformular enthält unter der Überschrift "L.Unterschriften" eine Belehrung über ein Rücktrittsrecht. Hinsichtlich der Formulierung im Einzelnen wird auf Anlage B 1 Bezug genommen. Der Kläger bestätigte ferner den Erhalt der Verbraucherinformation, der Policenbedingungen und der Musterberechnung.

Die Beklagte nahm den Antrag des Klägers an und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27.10.2006 den Versicherungsschein nebst Policenbegleitschreiben, vgl. Anlagenheft Klagepartei. In dem Zuleitungsschreiben befindet sich mittig die Belehrung über ein Widerspruchsrecht.

Vertragsbeginn der Versicherung war der 01.10.2006, wobei eine Vertragslaufzeit von 51 Jahren bis zum 01.10.2057 vereinbart worden ist, bei einer monatlichen Zahlung von 250 € sowie einer automatischen Beitragserhöhung von 5% pro Jahr. Versprochen wurde eine individuelle Todesfallleistung von 75.735,00 € oder 101% des Vertragswertes, je nachdem, welcher der höhere Betrag ist. Bis März 2018 zahlte der Kläger die vereinbarten Beiträge, insgesamt 39.600,00 €.

Ab Oktober 2011 widersprach der Kläger der vereinbarten automatischen Beitragserhöhung, Anlagen B 5 bis B 8, und beantragte im März 2018 eine Beitragsfreistellung, die ihm vom 01.04.2018 bis 31.03.2020 von der Beklagten eingeräumt worden ist, vgl. Anlagen B 9 und B 10.

Mit Schreiben vom 13.09.2018, Anlage K 2, erklärte der Kläger den Widerspruch bzw. Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Mit weiteren Schreiben vom 03.01.2019, Anlage K 3, sowie Schreiben vom 23.05.2019, Anlage K 5, wurde das Begehren bekräftigt und wiederholt. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 18.06.2019, Anlage K 6, die geltend gemachten Ansprüche zurück.

Die Versicherungspolicen der C. M. bzw. der S. W. L. sind seit ihrer Einrichtung im Jahr 2001 durch den F. S. and M. A. 2000 über das F. S. Compensation Scheme abgesichert.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Vertrag im Policenmodell zustande gekommen sei und er zum Widerspruch berechtigt sei, weil die Widerspruchsbelehrung, Anlage K 1, keinen Hinweis darauf enthalte, dass für die Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Erklärung genüge. Aber auch wenn von einem Abschluss im Antragsmodell auszugehen sei, dann läge keine wirksame Rücktrittsbelehrung vor, weil diese nicht ausreichend drucktechnisch hervorgehoben sei. Darüber hinaus fehle in den Verbraucherinformationen die Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds, was ebenfalls ein Widerspruchs-/ Rücktrittsrecht auslöse, das jetzt noch geltend gemacht werden könne. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verwirkt.

Die Beklagte hingegen trägt vor, der Vertrag sei im Antragsmodell geschlossen worden. Damit komme nur ein Rücktrittsrecht und kein Widerspruchsrecht in Betracht. Über das Rücktrittsrecht sei der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden, so dass der im Jahr 2018 erstmals erklärte Rücktritt verfristet sei. Die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Versicherten führe nicht zu einem Widerrufsrecht, weil damit nur die gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllt werde. Jedenfalls habe der Kläger sein Rücktrittsrecht verwirkt, weil er durch die mehrfachen Widersprüche gegen die Beitragsdynamik und die begehrte Beitragsaussetzung bei der Beklagten den Eindruck erweckt habe, dass er an dem Vertrag festhalten wolle.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, § 530 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Vertrag im Antragsmodell abgeschlossen worden ist und der Kläger ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds löse kein Widerspruchsrecht aus.

Dagegen richtet sich die vom Kläger eingelegte Berufung, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Er trägt vor, das Landgericht habe den Sachverhalt unter tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt. Der Kläger bleibt dabei, dass die Rücktrittsbelehrung nicht den formalen Anforderungen genüge und verweist dazu auch auf Urteile des EuGH vom 19.12.2019, Az. C355/18 bis C 357/18 und C-479/18. Das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen enthielten keine bestimmte Form der Rücktrittserklärung, während das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2006, Anlage K 1, eine Textform vorsehe. Die fehlende Angabe über die Mitgliedschaft in einem Sicherungsfonds sei vom Landgericht unzutreffend bewertet worden. Der Versicherungsnehmer müsse zwingend darüber informiert werden, dass er im Fall einer Liquidation/ Insolvenz der Versicherung nicht ohne Schutz ist. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung, Schriftsatz vom 23.04.2020, Bl. 106 ff. d.A. Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München I vom 13.03.2020 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 39.859,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten per anno über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Gutachterkosten der Firma I.R. GmbH in Höhe von 595,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.965,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2019 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Das Erstgericht sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Belehrung im Antragsformular (Anlagen B 1 bzw. B 3 als farbiges Blanko) vollumfänglich ordnungsgemäß sei und keine Angabe zur Form des Rücktritts erforderlich sei. Das Landgericht habe auch zutreffend entschieden, dass das Fehlen der Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds unschädlich sei, wenn - wie hier - tatsächlich eine solche Zugehörigkeit gegeben ist. Im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderung, Schriftsatz vom 02.06.2020, Bl. 114 ff.d.A., sowie den weiteren Schriftsatz vom 31.07.2020, Bl. 128 ff. d.A., verwiesen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 29.06.2020 wurde beschlossen, ohne mündliche Verhandlung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Schriftsätze, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden, konnten bis zum 31.07.2020 eingereicht werden.

III.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den vorliegenden Sachverhalt - entgegen der Ansicht des Klägers - sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht zutreffend gewürdigt und beurteilt. Allerdings war wegen der Frage, ob ein Versicherer verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu informieren, die Revision zuzulassen, da es diesbezüglich unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen gibt und die Rechtsfrage für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung haben könnte.

1. Den Vortrag der Beklagten, dass der Kläger bei Antragsstellung ein Geheft aus Verbraucherinformation und Policenbedingungen erhalten hat, hat der Kläger nicht bestritten, so dass die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen als zugestanden anzusehen sind, § 138 Abs. 3 ZPO. Danach wurde der streitgegenständliche fondsgebundene Lebensversicherungsvertrag im Antragsmodell abgeschlossen. Davon ist auch zutreffend das Landgericht ausgegangen, was mit der Berufung nicht angegriffen wird. Anhand der Vorschrift des § 8 Abs. 5 VVG a.F. und den vorgelegten Unterlagen, Anlagen B 1 und B 3 ist damit zu beurteilen, ob der Kläger ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 25.01.2017, Az. IV ZR 173/15 muss die Belehrung über das Rücktrittsrecht, um ihren gesetzlichen Zweck zu erreichen, inhaltlich umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln. Dies ist vorliegend gegeben, wie der Senat bereits in vergleichbaren Fällen entschieden hat, vgl. Az. 21 U 1692/18 (Hinweisbeschluss vom 21.08.2018, Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 23.10.2018). Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg, Az. IV ZR 298/18; ferner Az. 21 U 854/19, Hinweisbeschluss vom 24.04.2019 und Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 23.05.2019). Der Text der vorliegenden Belehrung ist umfassend und unmissverständlich. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht befindet sich zwar auf einer Seite mit einer Reihe von anderen Hinweisen, die mit einer Unterschrift zu bestätigen waren, jedoch wird gerade die Rücktrittsbelehrung drucktechnisch hervorgehoben, nämlich durch Fettdruck in einem weiß hinterlegten Kasten vor ansonsten blauen Hintergrund. Diese Hervorhebung ist deutlich und geeignet ins Auge zu fallen, zumal sich der Hinweis auf das Rücktrittsrecht als letzter Hinweis in einer Reihe von farblich nicht hervorgehobenen Hinweisen direkt vor der Unterschriftenzeile befindet.

2. Dass die Belehrung weder einen Adressaten noch die notwendige Form des Rücktritts nennt, ist unschädlich. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.06.2016, Az. IV ZR 24/14, ausgeführt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren musste, weil von ihm nicht verlangt werden konnte, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen.

Auch die Benennung eines Adressaten ist nicht erforderlich, weil für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch ohne eine solche Angabe ersichtlich ist, dass er den Rücktritt an den Versicherer zu richten hat. § 8 Abs. 5 VVG a.F. verlangt die Angabe eines Adressaten nicht.

3. Es ist zwar zutreffend, dass das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2006, Anlage K 1 eine Textform für einen Widerspruch nennt, während das Antragsformular, Anlage B 1 und die Verbraucherinformation sowie die Policenbedingungen auf Seite 4 eine solche Form für den Rücktritt nicht enthalten. Hieraus folgt aber keine Unwirksamkeit der Belehrung im Antragsformular und auch keine Anwendbarkeit des Policenmodells. Dem Versicherungsnehmer wurde im Begleitschreiben zum Versicherungsschein vielmehr nur ein zusätzliches vertragliches Widerspruchsrecht eingeräumt, das aber ebenfalls verfristet ist, vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 27.11.2019, Az. 7 U 300/19, Anlage BE 3. Aus dem Umstand, dass dem Kläger ein zusätzliches, vom Gesetz nicht gefordertes Widerspruchsrecht zugebilligt worden ist, kann nicht abgeleitet werden, dass damit das Rücktrittsrecht, das von Gesetzes wegen besteht, entwertet werden sollte, ebenso OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 11.11.2019, 12 U 194/19, Anlage BE 4, sowie OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 06.12.2019,Az. 8 U 470/19, Anlage BE 5.

Es bestand keine Gefahr, dass der Versicherungsnehmer durch die erneute Belehrung verwirrt oder anderweitig von der Wahrnehmung seiner Rechte abgehalten worden wäre, den Rücktritt zu erklären. Bei lebensnaher Betrachtung ist vielmehr davon auszugehen, dass der weitere Hinweis auf eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag dazu führt, dass der Kläger von einem der ihm eingeräumten Rechte Gebrauch macht, sollte er sich innerhalb der zur Verfügung stehenden Überlegungszeit gegen den Vertragsschluss entscheiden.

4. Der Verweis des Klägers auf die Urteile des EuGH vom 19.12.2019, Az. C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 verfängt ebenfalls nicht und verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Entschieden wurde dort zu in Österreich geschlossenen Verträgen, dass dann, wenn die Rücktrittsbelehrung keinen Hinweis auf die Form des Rücktritts enthält, obwohl eine solche nach nationalem Recht vorgeschrieben ist, die Belehrung fehlerhaft ist. Im hier zu entscheidenden Fall sah aber das damals geltende nationale Recht, § 8 Abs. 5 VVG a.F., keine Form vor, so dass eine fehlerhafte Belehrung nicht gegeben ist. Die Rücktrittsfrist beginnt nach der Beurteilung des EuGH zu laufen, wenn der Versicherer zwar nicht über eine bestimmte Form belehrt hat, eine solche aber auch nach nationalem Recht nicht vorgeschrieben ist. Eine fehlerhafte Belehrung liegt nur dann vor, wenn sie zwingenden Vorgaben des anwendbaren Rechts oder Bestimmungen des Vertrages widerspricht, EuGH aaO Rdnr. 76,77 und 82.

5. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte Mitglied in einem Sicherungsfonds ist, (vgl. Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung, Bl. 119 d.A., der vom Kläger nicht bestritten worden ist). Es ist weiter unstreitig, dass die an den Kläger übergegebenen Unterlagen diese Information nicht enthalten. Der Kläger ist der Ansicht, dass diese fehlende Angabe dazu führe, dass die Widerspruchs-/Rücktrittsfrist nicht zu laufen begonnen habe, die Beklagte hingegen hält eine solche Information der Versicherten für nicht erforderlich und ist der Meinung, dass die fehlende Angabe keinen Einfluss auf den Lauf der Rücktrittsfrist hat.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung werden zu dieser Frage unterschiedliche Ansichten vertreten. Das OLG Karlsruhe, Az. 12 U 134/17 vertritt die Ansicht, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn der Versicherungsnehmer nicht umfassend nach Anlage D Abschnitt 1 Nr. 1 i zu § 10 a VAG a.F. belehrt worden ist und die Verbraucherinformation damit unvollständig ist. Anderer Auffassung sind hingegen u.a. die Oberlandesgerichte München, Az. 25 U 3439/17, Saarbrücken, Az. 5 U 45/17 sowie Köln, Az. 20 U 4/16, die zur Begründung ausführen, dass die unterlassene Information nicht zur Disposition des Versicherers stehe, weil die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds eine gesetzliche Pflicht ist, § 124 VVG a.F. Bei der Angabe über die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds handle es sich um eine Information, die für die Entscheidung, den Vertrag zu schließen ohne Belang sei. Es könne ausgeschlossen werden, dass ein Versicherungsnehmer in seiner Überlegung zur Erklärung eines Widerspruchs-/ bzw. Rücktrittsrechts davon abgehalten werde, weil er keine Kenntnis vom Bestehen eines Sicherungsfonds gehabt hat. Die Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds sei für den Versicherungsnehmer allein vorteilhaft. Eine Aussage über die Qualität der Versicherungskonditionen werde mit der gerügten Angabe nicht getroffen.

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 18.07.2018, Az. IV ZR 68/17 die streitgegenständliche Frage ausdrücklich offen gelassen, aaO Rdnr. 20, und schon aus anderen Gründen eine Aufhebung und Zurückverweisung vorgenommen. Insoweit sieht der Senat - anders als die Beklagte - nicht, dass die maßgebliche Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bereits geklärt ist.

Der Senat beurteilt die vorliegende Streitfrage wie die Mehrzahl der oben zitierten Oberlandesgerichte (München, Saarbrücken, Köln) und schließt sich deren überzeugend begründeten Auffassungen an. Der Senat berücksichtigt ferner den Erwägungsgrund 23 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, in der es heißt, dass der Zweck der Mindestvorschriften darin besteht, dem Verbraucher klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte zu geben, um entsprechende Vergleichsmöglichkeiten und Auswahlkriterien zu haben. In Anhang II A der Richtlinie werden die Mindestkriterien genannt, die vom Versicherer mitzuteilen sind, und diese enthalten die hier relevante Zuordnung zu einem Sicherungsfonds nicht.

Der Senat hält das Fehlen der nach Teil D Abschnitt 1 Nr. 1 i zu § 10 a VAG a.F. vorgeschriebenen Einzelinformation für unschädlich, weil sie nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers dient. Er wird durch das - vorliegend unstreitige - Bestehen einer Mitgliedschaft des Versicherers in einem Sicherungsfonds nur begünstigt. Relevant werden könnte allein die (ohnehin nicht vorgesehene) Information, dass im Insolvenzfall keine Absicherung der Ansprüche der Versicherten besteht, weil sich dann ein Versicherungsnehmer überlegen würde, ob er einen solchen Vertrag abschließt.

Aufgrund der abweichenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und der fehlenden abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen die Revision zu.

6. Auf die Frage, ob die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages durch das Verhalten des Klägers vertrauen durfte und ob das vom Kläger ausgeübte Rücktrittsrecht verwirkt ist, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht mehr entscheidungserheblich an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Frage der Revisionszulassung wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO hält der Senat vorliegend für gegeben.

Die Höhe des Streitwerts wurde nach § 3 ZPO bemessen.