OLG München, Endurteil vom 27.03.2019 - 7 U 1001/18
Fundstelle
openJur 2020, 70462
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.2.2018 (Az.: 41 O 6955/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung vom Vertriebs- bzw. Importeurverträgen.

Die Beklagte ist ein deutscher Kraftfahrzeughersteller. Die Klägerin ist eine Gesellschaft algerischen Rechts sowie eine Tochtergesellschaft der französischen C.-Gruppe. Zwischen den Parteien bestanden Importeurverträge betreffend die Marken B. und M. aus den Jahren 2007 bzw. 2008 (Anlagenkonvolut K 1), in denen jeweils die Geltung deutschen Rechts vereinbart wurde. Neben diesen Verträgen bestand ein von beiden Parteien unterschriebener Side Letter (Anlage K 2), in welchem unter anderem vorgesehen war, dass die Klägerin binnen bestimmter Fristen (Baubeginn binnen 6 Monaten, Fertigstellung binnen 12 Monaten ab Baubeginn; Ziffer 1.5) ein repräsentatives Autohaus nach den Standards der Beklagten ("Flagship") in Algier errichtet, das Händlernetz ausbaut und bestimmte Vertriebsziele anstrebt; insbesondere sollte die Marktführerschaft im Premiumsegment vor den beiden übrigen deutschen Premiummarken erreicht werden (Ziffer 2.1). - Hinsichtlich des übrigen Inhalts der Verträge sowie des Side Letter wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Die Importeurverträge waren auf ein Jahr befristet und wurden in der Folgezeit sukzessive mehrfach um ein Jahr verlängert. Die Beklagte teilte der Klägerin (spätestens) im Januar 2013 mit, dass sie die Verträge letztmals bis zum 31.1.2014 verlängern werde (vgl. Anlagen B 7, K 23). Zu diesem genannten Datum liefen die Verträge sodann aus.

Nach Vertragsbeginn hatte sich das Flagship-Projekt gegenüber den ursprünglichen zeitlichen Vorgaben im Side Letter verzögert. Im Mai 2008 und Mai 2009 gab es Korrespondenz zum Standort des Flagship (vgl. Anlagen K 4, K 5). Im September 2009 einigten sich die Parteien auf den von der Klägerin vorgeschlagenen Standort D. Brahim (vgl. Anlage K 6), an welchem sich das Projekt aber in der Folgezeit nicht realisieren ließ. Einen Alternativstandort in L. Bananiers lehnte die Beklagte im Januar 2011 ab. Zwischen den Parteien bestanden Meinungsverschiedenheiten insbesondere darüber, ob das Flagship im Osten (so die Klägerin) oder im Westen von Algier (so die Beklagte) gebaut werden sollte.

Zwischen Verantwortlichen der Parteien fanden Besprechungen am 10.1.2011 in München und 4.7.2011 in Sevres statt. Der Inhalt dieser Besprechungen ist zwischen den Parteien streitig. Im Sommer 2011 einigte man sich nach dem Vortrag der Klägerin, dem das Landgericht nach Beweisaufnahme gefolgt ist, auf den Standort D.-el-Beida im Osten von Algier. Zwischen den Parteien ist streitig, ob und in welchem zeitlichen Rahmen ein weiterer repräsentativer Standort im Westen von Algier angestrebt werden sollte. Im Oktober / November 2011 schloss die Klägerin mit Dritten einen Mietvertrag über das für das Flagship vorgesehene Grundstück und begann mit Bauarbeiten. Diese waren im Januar 2013 noch nicht abgeschlossen.

Im Juli / August 2010 war es zu einem Briefwechsel zwischen Verantwortlichen der Parteien betreffend die erforderlichen Investitionen der Klägerin für das Flagship einerseits und die von der Klägerin zum Zwecke der Planungssicherheit gewünschte Vertragsdauer andererseits gekommen. Hinsichtlich des Inhalts der Korrespondenz wird auf die Anlagen K 7, B 4, K 8 und K 83 Bezug genommen.

Während der Dauer der Verträge zwischen den Parteien steigerte die Klägerin die Absätze von Fahrzeugen der Beklagten in absoluten Zahlen um ein Mehrfaches. Relativ zu den Absatzzahlen der anderen beiden Premiummarken erreichte sie die Spitzenposition allerdings nicht.

Die Klägerin ist der Meinung, ihr stünden aufgrund der Beendigung der Importeurverträge Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte, gerichtet insbesondere auf Erstattung ihrer Investitionen in das Flagship-Projekt und entgangenen Gewinn, zu.

Die Klägerin hat beantragt,

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.547.967,16 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus der Beendigung der Importeurverträge zwischen den Parteien (datierend vom 17. März 2007 und 12. Dezember 2008) für B. - und M. -Fahrzeuge zum 31.1.2014 entstanden ist und künftig entsteht, insbesondere (aber nicht ausschließlich) 2.1. entgangenen Gewinn; 2.2. weitere Mietzahlungen für das von der Klägerin für den Vertrieb von Fahrzeugen der Beklagten angemietete Geschäftsgrundstück in D. el Beida, Algerien, und 2.3. mögliche Schäden der Klägerin hinsichtlich des bis Ende der Importeurverträge noch vorrätigen und nicht mehr wie vorgesehen durch die Klägerin veräußerbaren Lagerbestands an B. - und M. -Fahrzeugen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils wird im Hinblick auf den weiteren Sachverhalt Bezug genommen. Mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

B.

Die Berufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (dazu unten I.). Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich weder aus der Verletzung von bis zum 31.12.2015 verlängerten Verträgen (dazu unten II.) noch aus der Verletzung berechtigten Vertrauens der Klägerin in eine Verlängerung der Verträge über den 31.1.2014 hinaus (dazu unten III.). Neben den genannten Instituten ist ein allgemeiner Investitionskostenerstattungsanspruch nicht anzuerkennen (dazu unten IV.). Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klägerin ist nicht dargetan (dazu unten V.).

I. Zu Unrecht rügt die Klägerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Landgericht.

1. Kein Verstoß gegen §§ 285, 355 ZPO (Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme) liegt im Ergebnis darin, dass das Landgericht die ersten fünf Zeugen (T., Bie., L., Bin.. und K.) in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter am Landgericht W., dem Richter am Landgericht D. und der Richterin am Landgericht H. vernommen hat, während bei der Vernehmung des Zeugen H. und bei der Fällung des gegenständlichen Urteils die Richterin P. für die in Mutterschutz getretene Richterin am Landgericht H. (vgl. Aktenvermerk des Vorsitzenden Richters am Landgericht W. vom 16.2.2017, Bl. 531 der Akten) eingetreten ist.

Ein Richterwechsel zwingt nicht grundsätzlich zur Wiederholung der Beweisaufnahme. Allerdings darf dann nur (im Wege des Urkundsbeweises) verwertet werden, was sich aus dem Vernehmungsprotokoll ergibt. Insbesondere darf zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur herangezogen werden, was protokolliert ist (BGH, Urteil vom 17.2.1970 - III ZR 139/67, Rz. 138 ff.; Urteil vom 6.10.1994 - III ZR 86/93, Rz. 16 ff.; Urteil vom 18.10.2016 - XI ZR 145/14, Rz. 28).

Diese Grundsätze hat das Landgericht beachtet. Die Berufung vermag nicht aufzuzeigen, dass das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht protokollierte Umstände berücksichtigt hätte. Unzutreffend ist insbesondere die Auffassung der Klägerin, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der von der Klägerin benannten Zeugen in Zweifel gezogen hat. Vielmehr hat das Landgericht die Auffassung gewonnen, dass bei Gesamtwürdigung der Aussagen aller sechs Zeugen (also auch der von der Beklagten benannten) sich ein "im wesentlichen einheitliches Bild" (LGU S. 20 Mitte) ergebe. Soweit das Landgericht den Zeugen der Klägerin nicht in allen Punkten folgt, ist daher nicht deren Glaubwürdigkeit, sondern die Glaubhaftigkeit von Teilen ihrer Aussage betroffen.

Soweit die Berufung eine Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit der Beklagtenzeugen vermisst. Ist dies kein Problem der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, sondern betrifft die Beweiswürdigung (dazu unten II.2.).

2. Im Ergebnis zu Unrecht rügt die Klägerin auch, dass das Landgericht entgegen § 285 ZPO nicht mündlich über das Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt habe.

Die diesbezügliche höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich. Nach dem Urteil vom 13.3.2004 (V ZR 37/03, Rz. 19) ist das Verhandeln über die Beweisaufnahme "nach § 283 ZPO" (also durch nachgelassene Schriftsätze) generell unzulässig. Dem gegenüber geht das Urteil vom 25.10.2012 (IV ZR 230/11, Rz. 17) offenbar davon aus, dass über das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Gewährung von Schriftsatzfristen zur Stellungnahme verhandelt werden kann.

Der Senat neigt jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles zur letztgenannten Auffassung. Die Beweisaufnahme war umfangreich und komplex. Vor diesem Hintergrund haben beide Parteien im Termin vom 13.3.2017 Schriftsatznachlass zur Stellungnahme zur Beweisaufnahme beantragt (vgl. Sitzungsniederschrift, Bl. 558 ff. der Akten, dort S. 7), welcher auch gewährt wurde. Vor diesem Hintergrund grenzt es an ein venire contra factum proprium, wenn die Klagepartei nunmehr eine unterbliebene mündliche Verhandlung über die Beweisaufnahme rügt.

Dies kann jedoch dahin stehen. Im Falle des Nichtverhandelns über das Beweisergebnis erfordert eine ordnungsgemäße Berufungsrüge die Darstellung, was im Falle einer mündlichen Verhandlung über das Beweisergebnis vorgetragen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28.7.2016 - III ZR 127/15, Rz. 13). Erforderlich wäre also der Vortrag der Klägerin gewesen, dass sie im Falle einer mündlichen Verhandlung zur Beweisaufnahme etwas anderes vorgetragen hätte als bei ihrer schriftlichen Stellungnahme und dass dieser Vortrag für die Entscheidung erheblich gewesen wäre. Daran fehlt es.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Urteil des BGH vom 31.5.1986 (VI ZR 261/87, insbes. Rz. 12). Dort war weder mündlich noch schriftsätzlich zum Beweisergebnis verhandelt worden, und eine Partei hatte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz inhaltlich relevante Ausführungen zur Beweiswürdigung gemacht. In diesem Fall hat es der BGH zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für erforderlich gehalten, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (weil anders die Stellungnahme zur Beweisaufnahme in prozessrechtskonformer Weise nicht berücksichtigt werden konnte). Vorliegend wurde das rechtliche Gehör der Klägerin aber dadurch gewahrt, dass ihr auf ihren Antrag hin Schriftsatznachlass gewährt wurde und sie entsprechend schriftlich zur Beweisaufnahme Stellung genommen hat. Die Frage eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellte sich somit nicht.

II. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien bis zum 31.12.2015 ergibt sich weder aus dem Schriftwechsel vom Juli / August 2010, noch hat die (hierfür darlegungs- und beweispflichtige) Klägerin bewiesen, dass Entsprechendes bei den Besprechungen in München (Januar 2011) oder Sevres (Juli 2011) vereinbart wurde. Die unterbliebene weitere Durchführung des Importeurverhältnisses über den 31.1.2014 hinaus stellt daher keine Verletzung von Pflichten (§ 280 BGB) aus einem bis 31.12.2015 bestehenden Vertragsverhältnis dar.

1. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien über eine verbindliche Verlängerung der Verträge bis zum 31.12.2015 lassen sich dem vorgelegten Schriftverkehr vom Juli / August 2010 gemäß Anlagen K 7, B 4, K 8 und K 83 nicht entnehmen.

a) Das erste greifbare Schreiben ist das des Zeugen H. für die Beklagte an die Klägerin vom 27.7.2010 (Anlage K 7). Vorangegangen muss ein Schreiben der Klägerin sein, auf welches der Zeuge H. antwortet. In dem Schreiben vom 27.7.2010 ist ausgeführt, dass auf Beklagtenseite gewisse Sorge über die weitere Zusammenarbeit bestehe, weil die Klägerin einen Vertrag über fünf Jahre zur Bedingung für die Fortführung des "Projekts" (gemeint offenbar das Flagship; Anm. des Senats) gemacht habe; die Beklagte schließe aber sämtliche Importeurverträge nur für ein Jahr und werde für die Klägerin keine Ausnahme machen. Auf der Grundlage solcher Verträge arbeite man mit vielen Partnern seit 20 oder sogar 30 Jahren zusammen.

Für die Klägerin antwortet der Zeuge Bie. mit Schreiben vom 2.8.2010 (Anlage B 4). Er weist auf die hohen Investitionskosten für das Flagship hin und bittet um volle Unterstützung hinsichtlich der folgenden Punkte, unter anderem Nichtausübung des vertraglichen Rechts zur Nichtverlängerung bis 31.12.2015.

Hierauf reagiert der Zeuge H. mit Schreiben vom 9.8.2010 (Anlage K 8). Er spricht wiederum von vielen erfolgreichen Partnerschaften mit Importeuren seit 20, 30 oder 40 Jahren. Das Erfordernis hoher Investitionen für das Flagship werde gesehen, dennoch sollten diese nunmehr nicht länger aufgeschoben werden. "Um den endgültigen Entscheidungsprozess zu erleichtern", werde aber bestätigt, dass die Beklagte derzeit nicht die Absicht habe, von jährlichen Verlängerungen der Importeurverträge im Zeitraum bis 31.12.2015 abzusehen, wenn die Klägerin die vertraglichen Bestimmungen einhalte und das Standortprojekt bis August 2010 beginne und es dann zügig fortführe. Es möge aber beachtet werden, dass die vorstehende Bestätigung rechtlich nicht bindend ("legally not binding") sei und nur die derzeitige Absicht der Beklagten zum Ausdruck bringe.

b) Unter Berücksichtigung der allgemeinen Vertragslehre, insbesondere des Grundsatzes, dass Willenserklärungen nach dem objektiven Empfängerhorizont, also danach, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte, auszulegen sind, ist durch die vorstehend geschilderte Korrespondenz keine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2015 zustande gekommen.

Zwar musste die Beklagte die Erklärung der Klägerin vom 2.8.2010 (Anlage B 4) dahin verstehen, dass die Klägerin eine Vertragsverlängerung bis 31.12.2015 wollte, rechtlich gesehen also ein Angebot (§ 145 BGB) auf eine entsprechende Vertragsverlängerung abgab. Dieses Angebot hat die Beklagte aber mit dem Schreiben vom 9.8.2010 (Anlage K 8) gerade nicht angenommen. Denn die Klägerin durfte dieses Schreiben nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich auf ein Vertragsende zum 31.12.2015 festlegen wollte, weil durch die enthaltenen Einschränkungen ("derzeitige Absicht"; "rechtlich nicht bindend") klar zum Ausdruck kommt, dass der Beklagten insoweit der Rechtsbindungswillen fehlte. Die Beklagte hat - nur so durfte die Klägerin das Schreiben gemäß Anlage K 8 verstehen - also das Angebot der Klägerin auf Vertragsverlängerung abgelehnt (vgl. auch § 150 Abs. 2 BGB). Mangels zweier diesbezüglich übereinstimmender Willenserklärungen ist somit eine Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2015 nicht zustande gekommen.

c) Keine andere Auslegung lässt sich mit Anlage K 83 begründen. In diesem (nur in französischer Sprache vorliegenden) Schreiben der Beklagten vom 9.8.2010, das nach dem Vortrag der Klägerin dem Schreiben gemäß Anlage K 8 (welches der Klägerin vorab im Entwurf zugänglich gemacht worden sei, worauf die Klägerin die Formulierung "legally not binding" beanstandet habe) vorangegangen sei, ist ausgeführt, die Formulierung "legally not binding" sei "obligatoire", weil es sich um ein "lettre dite du comfort" handle. Hieraus will die Klägerin herleiten, dass es sich bei der Formulierung "legally not binding" um eine bloße Formalie ohne eigenen Erklärungswert handle.

Diese Auffassung der Klägerin überzeugt nicht. Schon aus der Tatsache, dass die genannte Formulierung als obligatorisch bezeichnet wird, ergibt sich, dass die Klägerin sie nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht als bloße Formalität verstehen durfte. Nichts anderes ergibt sich aus der Bezeichnung des Schreibens gemäß Anlage K 8 als "lettre dite du comfort", also als Patronatserklärung. Diese Formulierung macht im vorliegenden Zusammenhang wenig Sinn; eine Patronatserklärung im klassischen Sinne kann nicht gemeint sein, weil die Beklagte hiermit nicht verspricht, für die Verbindlichkeiten eines Dritten einzustehen. Es ist nicht ersichtlich, wie der Empfänger einer solchen, bestenfalls missverständlichen Aussage den Inhalt beilegen könnte, "rechtlich unverbindlich" bedeute etwas anderes als der eindeutige Wortlaut.

Abgesehen davon könnte man der Anlage K 8, selbst wenn man die Passage "legally not binding" hinwegdenkt, keine Erklärung des Inhalts entnehmen, die Beklagte wolle sich bis zum 31.12.2015 binden. Denn dann verbleibt immer noch die eindeutige Aussage, dass es sich insoweit nur um die "derzeitige Absicht" der Beklagten handle. Dem kann nach dem Empfängerhorizont ein Rechtsbindungswillen nicht entnommen werden.

2. Die Klägerin hat nicht den Beweis geführt, dass die Beklagte bei den Besprechungen zwischen den Parteien am 10.1.2011 in München und am 4.7.2011 in Sevres mündlich den Fortbestand der Verträge bis 31.12.2015 zugesichert hätte.

Das Landgericht hat hierzu die Zeugen T., Bie., L. (vgl. Protokoll vom 6.6.2016, Bl. 408 ff. der Akten), Bin., K. (vgl. Protokoll vom 20.6.2016, Bl. 427 ff. der Akten) und H. (vgl. Protokoll vom 13.3.2017, Bl. 558 ff. der Akten) einvernommen. Auf dieser Basis hat sich das Landgericht die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte bei den genannten Besprechungen keine über den Schriftverkehr vom Sommer 2011 hinausgehenden Zusicherungen abgegeben hat. Dies geht zu Lasten der für eine Verlängerung der Verträge bis 31.12.2015 darlegungs- und beweispflichtigen Klagepartei. Die gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung greifen nicht durch.

Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist grundsätzlich nach der genannten Vorschrift an derartige Feststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen bestehen und durch diese konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen begründet werden.

Derartige Zweifel liegen vor, wenn eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei Wiederholung der Beweisaufnahme die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 8.6.2004 - VI ZR 199/03, zitiert nach juris, dort Rz. 13; Thomas / Putzo / Reichold, ZPO, 38. Aufl., § 529 Rz. 1 - 3). Letzteres ist nicht der Fall, wenn das Erstgericht unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben aufgrund freier Beweiswürdigung nach § 286 ZPO zu den Tatsachenfeststellungen gelangt ist. Die Vorschrift fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze, an Erfahrungssätze sowie ausnahmsweise an gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Daher darf er einem Zeugen glauben, obwohl objektive Umstände Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben begründen mögen, oder trotz widersprüchlicher Aussagen von Zeugen und / oder Sachverständigen eine Beweisbehauptung als bewiesen erachten (zu alledem vgl. Zöller / Greger, ZPO, 32. Aufl., § 286 Rz. 13).

Das Landgericht hält sich bei der Bewertung der von ihm vernommenen Zeugen im Rahmen der ihm gemäß § 286 ZPO eingeräumten freien Überzeugung, ohne hierbei gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen zu haben. Der Senat hält eine Wiederholung der Beweisaufnahme deshalb hier nicht für veranlasst. Das Landgericht hat seine Überzeugungsbildung in hinreichender und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das Erstgericht war auch nur gehalten, die für seine Entscheidung maßgebenden Erwägungen darzustellen, die nach Auffassung des Senats die Entscheidung auch tragen.

Der Hauptangriff der Klägerin geht dahin, dass die Annahme des Landgerichts, weitergehende Zusagen als im rechtlich nicht bindenden Schriftverkehr vom Sommer 2010 seien bei den Besprechungen nicht gemacht worden, schon deshalb in sich zusammenbreche, weil das Landgericht zu Unrecht den Schriftverkehr vom Sommer 2010 für rechtlich nicht bindend gehalten habe. Diese Argumentation der Klagepartei ist zirkelschlüssig und zeigt daher keine Beweiwürdigungsfehler des Landgerichts auf. Denn wäre - wie nicht - bereits im Sommer 2010 eine schriftliche Vertragsverlängerung zustande gekommen, käme es auf spätere mündliche Vereinbarungen und die Beweiswürdigung hierzu ohnehin nicht an. Da aber eine solche schriftliche Vereinbarung - wie gezeigt - nicht getroffen wurde, war das Landgericht nicht gehindert, diesen Befund bei der Würdigung der Zeugenaussagen zu den Besprechungen zu berücksichtigen.

Im übrigen hat das Landgericht durchaus gesehen, dass die von der Klagepartei benannten Zeugen den Eindruck hatten, die Beklagte sichere eine mindestens fünfjährige Zusammenarbeit zu. Wenn das Landgericht zu der Auffassung gelangt ist, insoweit habe es sich nur um den subjektiven Eindruck der Zeugen gehandelt, ist dies nicht als Verstoß gegen Denkgesetze zu beanstanden. Von daher überzeugt das Kernargument des Landgerichts, dass die Klägerin nach der Lehre vom Empfängerhorizont eventuelle Äußerungen der Repräsentanten der Beklagten bei den genannten Besprechungen nicht dahin verstehen durfte, dass die Beklagte inhaltlich über den Schriftwechsel vom Sommer 2010 hinausgehen wollte.

Richtig ist zwar, dass sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der Frage befasst hat, ob eine fortbestehende finanzielle Abhängigkeit von der Beklagten Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Beklagtenzeugen hat. Dazu bestand aber auch kein Anlass. Das Landgericht sieht nämlich aufgrund der Einvernahme aller (von beiden Parteien benannten) Zeugen ein "im wesentlichen einheitliches Bild". Nähere Ausführungen zur Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen waren vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.

Nach allem ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

III. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem allgemeinen Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 9.11.2012 - V ZR 182/11, Rz. 7; Palandt / Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 311 Rz. 30; jeweils m.w.Nachw.), dass derjenige, der bei der Gegenseite das besondere Vertrauen in das Zustandekommen eines Vertrages hervorruft und die Gegenseite so zu Aufwendungen veranlasst, auf Ersatz dieser Aufwendungen haftet, wenn er die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Landgerichts, dass die Klägerin zwar grundsätzlich auf die Verlängerung der Importeurverträge über den 31.1.2014 hinaus bis zum 31.12.2015 vertrauen durfte, dass der Beklagten aber triftige Gründe für die Nichtverlängerung zur Seite standen.

1. Dem Senat erscheint es sachgerecht, die Grundsätze über den Abbruch von Vertragsverhandlungen auf den vorliegenden Fall der Nichtverlängerung eines bereits bestehenden Vertrages anzuwenden. Die strukturelle Parallelität zwischen beiden Fällen besteht darin, dass es jeweils zum Abschluss eines (erstmaligen oder verlängerten) Vertrages nicht kommt. Ob man im vorliegenden Fall die mögliche Pflichtverletzung aus dem bestehenden Vertrag oder einem vorvertraglichen Schuldverhältnis betreffend den in Rede stehenden Verlängerungsvertrag herleiten will, ist eine dogmatische Spitzfindigkeit ohne sachlichen Aussagegehalt. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass an die Annahme einer Pflicht zur Verlängerung eines bestehenden (befristeten) Vertrages andere Anforderungen zu stellen wären als an die Annahme einer Pflicht zum Abschluss eines Erstvertrages.

Für naheliegend erachtet der Senat auch die Annahme des Landgerichts, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine gewisse Wechselwirkung zwischen dem Vorliegen eines Vertrauenstatbestandes und der Annahme eines triftigen Grundes für die Vertragsaufsagung gesehen werden muss, weil der Vertrauenstatbestand, den die Beklagte vor allem mit dem Schreiben gemäß Anlage K 8 gesetzt hat, ebendort mit der Einhaltung gewisser Bedingungen verknüpft wurde (näher dazu unten).

2. Die Beklagte durfte auf eine Verlängerung der Importeurverträge über dem 31.1.2014 hinaus bis zum 31.12.2015 vertrauen.

a) Die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts nimmt die Berufung als ihr günstig hin. Sie sind auch rechtlich nicht zu beanstanden. Durch den oben (II.1.a) dargestellten Schriftwechsel wurde bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen darauf geweckt, dass die Verträge jedenfalls bei normalem Verlauf der Dinge sukzessive bis Dezember 2015 verlängert würden. Dieses Vertrauen wurde durch die nachfolgenden Besprechungen in München und Sevres, bei denen nach den Feststellungen des Landgerichts die entsprechende Zusage jedenfalls in Bezug genommen wurde, zwar nicht vertieft, aber jedenfalls aufrecht erhalten.

Soweit die Klägerin Feststellungen des Landgerichts dazu vermisst, dass die Klägerin im Vertrauen darauf, dass es zu den Vertragsverlängerungen kommen werde, (die streitgegenständlichen) Vermögensdispositionen getroffen hat, kann der Senat diese Feststellungen selbst treffen. Aus dem Schriftwechsel des Sommers 2010 ergibt sich, dass nach den Vorstellungen der Klägerin ihre Bereitschaft zu Investitionen in das Flagship-Projekt mit einer über fünf Jahre fortbestehenden Vertragsbeziehung verknüpft war. Das (den Vertrauenstatbestand begründende) Schreiben der Beklagten gemäß Anlage B 8 diente nach den Feststellungen des Landgerichts dazu, die Klägerin durch Inaussichtstellung der fünfjährigen Zusammenarbeit zu den Investitionen zu motivieren. Wenn die Klägerin sodann in das Flagship-Projekt investierte, tat sie dies offensichtlich im Vertrauen auf die längerfristige Zusammenarbeit.

b) Die Gegenrügen der Beklagten gegen die Annahme eines Vertrauenstatbestandes durch das Landgericht führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

aa) Die Beklagte meint zum einen, sie habe keinen qualifizierten Vertrauenstatbestand auf eine Verlängerung der Verträge geschaffen. Denn sie habe klar gemacht, dass es weiterhin nur Einjahresverträge geben werde und dass es sich bei der Inaussichtstellung einer Verlängerung bis zum 31.12.2015 nur um eine unverbindliche Absichtserklärung handle. Damit sei die Verlängerung nicht als sicher hingestellt worden.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Beklagte, als sie die vertrauensbegründende Aussage mit Schreiben gemäß Anlage K 8 traf, aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz genau wusste, dass die Klägerin zu den (von der Beklagten geforderten) Investitionen nur bei Planungssicherheit bereit war, und dass sie die Zusage gemäß Anlage K 8 nur gab, um die Investitionsbereitschaft der Klägerin zu fördern. Vor diesem Hintergrund kann sich die Beklagte jedenfalls im Rahmen der Vertrauenshaftung nicht darauf berufen, sie habe kein Vertrauen auf die sichere Verlängerung der Verträge hervorrufen wollen bzw. die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen (§ 242 BGB).

bb) Richtig ist zwar, dass die Zusage der Beklagten nicht vorbehaltlos gegeben wurde, sondern im Schreiben gemäß Anlage K 8 von der strikten Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen und vom Beginn des Flagship-Projekts bis August 2010 und dessen zügiger Fortführung abhängig gemacht wurde. Diese Problematik betrifft allerdings nicht die Frage, ob die Klägerin auf eine Verlängerung der Verträge vertrauen durfte, sondern ist bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Beklagte trotz des von ihr geschaffenen Vertrauenstatbestandes von einer Vertragsverlängerung Abstand nehmen durfte (dazu sogleich).

3. Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass der Beklagten triftige Gründe im dargelegten Sinne für ein Absehen von einer Vertragsverlängerung über dem 31.1.2014 hinaus zur Seite standen.

a) Bei der insoweit vorzunehmenden Würdigung ist der Senat von folgenden allgemeinen Grundsätzen ausgegangen.

aa) Nach gängiger Auffassung sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen, weil eine vertragliche Bindung noch nicht bestehe (vgl. Palandt / Grüneberg, a.a.O. mwNachw). Hieraus will die Klägerin herleiten, dass vorliegend demnach strenge Anforderungen an den triftigen Grund (für die Nichtverlängerung) zu stellen seien, weil schon eine Vertragsbindung zwischen den Parteien bestanden habe.

Dieser Argumentation der Klägerin folgt der Senat nicht. Insoweit ist auf die oben dargestellte Parallelität zwischen der Nichtverlängerung eines befristeten Vertrages und dem Nichtabschluss eines erstmaligen Vertrages zu verweisen. Damit bleibt es bei dem Obersatz, dass an den triftigen Grund keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

bb) Aus den Einschränkungen / Bedingungen (Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen, Forcierung des Flagship-Projekts), unter denen die Zusage von Vertragsverlängerungen im Schreiben gemäß K 8 gegeben und damit der Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, ergibt sich jedenfalls, dass die Nichterfüllung dieser Bedingungen einen triftigen Grund für die Nichtverlängerung der Verträge darstellt. Dies folgt schon aus dem oben dargestellten Zusammenspiel zwischen Vertrauenstatbestand und triftigem Grund. Das Vertrauen der Klägerin ist nur so weit schützenswert, als sie die Bedingungen, unter denen die vertrauensbegründende Zusage gegeben wurde, eingehalten hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird aber durch diesen Befund die Berufung der Beklagten auf andere triftige Gründe nicht ausgeschlossen. Dies zeigt der Vergleich mit einem unbefristeten Vertrag. Die dortige Erklärung im Vertragstext, dass bestimmte, enumerativ aufgezählte Sachverhalte außerordentliche Kündigungsgründe darstellen, besagt nicht, dass damit die allgemeine Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB ausgeschlossen wird. Parallel dazu steht die Nennung triftiger Gründe für eine Nichtverlängerung des befristeten Vertrages in Anlage K 8 der Berufung auf andere triftige Gründe nicht entgegen.

Dies gilt unter den Umständen des Falles umso mehr, als im Side Letter zwischen den Parteien (Anlage K 2, vorletzter Absatz, am Ende) von Beginn der Vertragsbeziehung an jede Vertragsverlängerung von der Einhaltung der Bedingungen des Side Letter abhängig gemacht wurde. Dahinter wollte die Beklagte mit dem Schreiben gemäß Anlage K 8 sicher nicht zurückgehen.

cc) Soweit das Landgericht bei der Würdigung der von der Beklagten vorgebrachten triftigen Gründe mehrfach darauf abstellt, es habe sich bei der Nichtverlängerung der Verträge um eine freie unternehmerische Entscheidung der Beklagten gehandelt, trifft diese Formulierung - worauf die Klägerin zu Recht hinweist - nicht den Kern des Problems. Denn wenn die Beklagte bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen in die Verlängerung der Verträge hervorgerufen hat, war sie in ihrer diesbezüglichen unternehmerischen Entscheidung eben nicht mehr "frei".

Insoweit handelt es sich aber nur um einen "falschen Zungenschlag" des Landgerichts. Denn der Sache nach hat das Landgericht eine Gesamtschau der vorgebrachten Gründe für die Nichtverlängerung der Verträge vorgenommen, und zwar aus der Sicht eines rational handelnden Unternehmens. Dies ist methodisch nicht zu beanstanden.

dd) In die vorzunehmende Gesamtschau ist auch die Höhe der Investitionen einzustellen, die im Vertrauen auf das Zustandekommen eines Vertrages (bzw. auf dessen Verlängerung) herausgefordert wurden. Je höher die Investitionen sind, die der vertragsaufsagende Teil zuvor beim potentiellen Vertragspartner herausgefordert hat, desto höhere Anforderungen sind an den triftigen Grund für die Vertragsaufsagung zu stellen.

ee) Der Nichtabschluss eines Vertrages ist allerdings strukturell etwas anderes als die Kündigung eines bestehenden Vertrages. Die Annahme eines triftigen Grundes im dargestellten Sinne ist daher - entgegen der Auffassung der Klagepartei - unabhängig von einer vorherigen Abmahnung im Sinne von § 314 Abs. 2 BGB.

b) Nach diesen Grundsätzen stellt nach Auffassung des Senats die Verzögerung des Flagship-Projekts einen triftigen Grund für die Beklagte dar, von weiteren Vertragsverlängerungen über den 31.1.2014 hinaus abzusehen.

aa) Mit diesem Punkt ist eine der Bedingungen angesprochen, unter denen die vertrauensbegründende Zusage gemacht wurde. Damit sind Verzögerungen beim Flagship-Projekt grundsätzlich als triftiger Grund für eine Vertragsaufsagung tauglich.

bb) Es lassen sich erhebliche, jedenfalls teilweise in der Sphäre der Klägerin wurzelnde zeitliche Verzögerungen bei der Verwirklichung des Flagship-Projekts feststellen.

(1) Nach dem Side Letter zwischen den Parteien (Anlage K 2, dort Ziff. 1.5) hätte das Flagship binnen 18 Monaten nach dessen Datum (März 2007), also im Oktober 2008 fertiggestellt sein müssen. Bei der Vertragsaufsagung im Januar 2013 war es von der Fertigstellung aber noch weit entfernt (vgl. auch die Lichtbilder Anlage B 2). Dieser Zeitversatz von mehr als vier Jahren gegenüber dem von den Parteien im Side Letter gemeinsam formulierten Ziel spricht auf den ersten Blick für eine begründete Vertragsaufsagung.

(2) Allerdings ist hier eine Zäsur im August 2010 zu machen, mit der Folge, dass vor diesem Zeitpunkt liegende Verzögerungen der Klägerin nicht (als wichtiger Grund für eine Vertragsaufsagung) zuzurechnen sind.

Im Zeitpunkt des Schreibens gemäß Anlage K 8 im August 2010 hätte das Projekt seit beinahe zwei Jahren fertiggestellt sein sollen, war aber noch nicht einmal begonnen. Dies hat die Beklagte in K 8 hingenommen und nunmehr den Beginn des Projekts im August 2010 und dessen zügige Durchführung verlangt. Auf die bis dahin aufgelaufene Verzögerung kann sich die Beklagte nach Auffassung des Senats daher redlicherweise nicht berufen.

Wenn man zur Konkretisierung des von der Beklagten im Schreiben gemäß Anlage K 8 verwendeten Begriffs der "zügigen" Durchführung die oben genannten 18 Monate gemäß dem Side Letter heranzieht, wäre daher eine Fertigstellung im Februar 2012 zu erwarten gewesen. Auch dieses Ziel hat die Beklagte verfehlt.

(3) Eine weitere Zäsur ist nach Auffassung des Senats im Juli 2011 zu machen. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte erst am 4.7.2011 bei der Besprechung in Sevres dem Standort für das Flagship in D. el Beida zugestimmt. Der Klägerin konnte nicht angesonnen werden, mit dem Bau des Flagships zu beginnen, bevor die Beklagte den Standort abgesegnet hatte; denn nach Ziffer 7.1.2 des Importeurvertrages (Anlage K 1) war die Klägerin verpflichtet, den Standort mit der Beklagten abzustimmen.

Das Landgericht gewinnt seine diesbezügliche Überzeugung nicht in erster Linie aus den Aussagen der vernommenen Zeugen, sondern wertet als diesbezüglich entscheidendes Indiz vor allem die Emails des Zeugen K. an die Klägerin vom 26.7.2011 und 17.8.2011 (Anlagen K 11, K 12), in denen der Zeuge K. namens der Beklagten jeweils ausdrücklich ausführt, bezugnehmend auf das Meeting in Sevres werde dem Standort D. el Beida für das Flgship zugestimmt; dies sei ein starkes Indiz dafür, dass Entsprechendes in Sevres tatsächlich vereinbart wurde (vgl. LGU 25).

Nimmt man diesen Befund in den Blick, brechen die Gegenrügen der Beklagten zu der genannten Feststellung des Landgerichts in sich zusammen. Soweit eingewandt wird, die Kammer habe jedenfalls in der Besetzung mit der Richterin P. den Klägerzeugen, die eine Einigung in Sevres in Abrede stellten, glauben müssen (zum Problem des Richterwechsels vgl. oben II.1), verkennt die Beklagte, das sich vorliegend kein Glaubwürdigkeitsproblem stellt; das Landgericht stützt sich maßgeblich nicht auf die Zeugenaussagen, sondern auf die genannten Emails des Zeugen K. gemäß Anlagen K 11, K 12. Der Einwand, K. habe keine Vertretungsmacht gehabt (der nach der Lehre von der Rechtsscheinsvollmacht - K. war der ständige Ansprechpartner der Klägerin - ohnehin fernliegt), scheitert daran, dass das Landgericht nicht eine rechtsverbindliche Zusage durch K. annimmt, sondern die Mails des K. als entscheidendes Indiz dafür wertet, dass bei der Besprechung in Sevres (in Anwesenheit des zuständigen Bereichsleiters H., dessen Vertretungsmacht die Beklagte nicht bezweifelt) Einigkeit über den Standort in D. el Beida erzielt wurde. Diese Schlussfolgerung wird durch § 286 ZPO gedeckt; die diesbezügliche Beweiswürdigkeit des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Auf der Basis dieser Feststellungen liegt es nahe, die 18-Monatsfrist für die Fertigstellung des Flagships etwa im August 2011 beginnen zu lassen. Hiernach käme man zu einem planmäßigen Fertigstellungstermin etwa im Februar 2013.

(4) Das Erfordernis einer weiteren Zäsur sieht der Senat nicht.

Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, dass sich die Beklagte mit einer Fertigstellung im dritten Quartal 2013 einverstanden erklärt habe. Auch diese Beweiswürdigung des Landgerichts hält sich in den Grenzen des § 286 ZPO. Einzige greifbare Rüge ist, dass sich das Landgericht nicht damit auseinander gesetzt hat, dass der Zeuge zwar große Erinnerungslücken hatte, aber noch genau angeben konnte, dass er sich nicht mit einer Fertigstellung im Jahr 2013 einverstanden erklärt hat. Das Landgericht sieht jedoch, dass der Zeuge dies aus den üblichen Baufristen der Beklagten gefolgert habe (LGU 26 unten), was nach Auffassung des Senats den von der Klagepartei gesehenen Widerspruch hinreichend erklärt. Das Landgericht durfte daher dem Zeugen H. folgen. Die Zeugen Bie. und L. haben dem gegenüber nur bekundet, dass man bei der Klägerin von einer Fertigstellung im dritten Quartal 2013 ausging, nicht aber, dass dies mit der Beklagten abgestimmt war. Ein diesbezüglicher Beweiswürdigungsfehler des Landgerichts ist nicht ersichtlich.

Zu keiner anderen Beurteilung nötigt die Anlage K 14. Es handelt sich um eine aus dem Haus der Beklagten stammende Präsentation vom 14.12.2012 (also nur ca. einen Monat vor der Vertragsaufsagung) betreffend die Planung 2013 für Algerien (liegt nur in französischer Sprache vor). Dort ist auf S. 12 unter "Objektives" die Fertigstellung ("Finalisation") des Flagships für das dritte Quartal 2013 in Aussicht genommen. Nicht ohne weiteres plausibel erscheint dem Senat die diesbezügliche Einschätzung des Landgerichts, die Präsentation sei schon deshalb unbeachtlich, weil sie von einer untergeordneten Unternehmensebene der Beklagten stamme; für diese Annahme fehlen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Umgekehrt überzeugt auch die Argumentation der Beklagten nicht, schon aus der Bezeichnung des Fertigstellungstermins als "Ziel" ("objectif") ergebe sich, dass die Beklagte nicht damit einverstanden gewesen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei Anlage K 14 um eine auf die Zukunft gerichtete Planung handelt, die notwendigerweise von den tatsächlichen Gegebenheiten (also insbesondere dem im Zeitpunkt der Planung erreichten Baufortschritt des Flagship) ausgehen musste. Aus dieser Sicht bedeutet Anlage K 14 nur, dass die Beklagte ein angesichts der bisherigen Baufortschritte realistisches Fertigstellungsdatum im dritten Quartal 2013 zur Kenntnis nahm. Dem kann allerdings nicht entnommen werden, dass die Beklagte dies billigte und insbesondere die bisherigen Bemühungen der Klägerin als zügiges Vorantreiben des Flagship-Projekts akzeptierte. Nach Auffassung des Senats ist Anlage K 14 daher bedeutungslos für die Frage des Vorliegens eines triftigen Grundes für die Vertragsaufsagung.

(5) Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass unter Zugrundelegung der 18-Monatsfrist aus dem Side Letter ein "zügiges Vorantreiben" des Projekts eine Fertigstellung des Flagshios etwa im Februar 2013 bedeutet hätte. Dass die Klägerin dieses Ziel nicht erreichen würde, war im Zeitpunkt der Vertragsaufsagung im Januar 2013 bereits sicher absehbar.

Der Baufortschritt lässt sich anhand der vorgelegten Lichtbilder gut nachvollziehen. Anlage B 1 dokumentiert, dass im August 2012 nur einige Betonmauern standen. Aus Anlage B 8 (November 2012) lassen sich keine wesentlichen Fortschritte erkennen. Aus Anlage B 2 (Januar 2013) ergibt sich, dass mittlerweile die Betonmauern um ein Stahlgerüst ergänzt wurden. Es bedarf keines Sachverständigen, um zu erkennen, dass das Projekt damit im Januar 2013 noch weit von der Vollendung entfernt war. Offensichtlich war noch nicht einmal der Rohbau abgeschlossen; es fehlte jegliche Innenausstattung, die für den Betrieb eines Autohauses erforderlich ist (etwa Gestaltung der Verkaufsräume und Einrichtung der Werkstatt). Dieser Baufortschritt rechtfertigt den Schluss, dass eine Fertigstellung und Inbetriebnahme im Februar 2013 ausgeschlossen war.

Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auf die von der Klägerin selbst vorgelegte Anlage K 3 verwiesen werden. Dort wird auf S. 15 der Ist-Zustand des Projekts (current building status) vom 25.3.2013 wiedergegeben. Die dortigen Lichtbilder zeigen keine wesentlichen Fortschritte gegenüber Anlage B 2. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass aus der Sicht vom Januar 2013 eine Fertigstellung im Februar 2013 ausgeschlossen war.

cc) Damit ist für die vorzunehmende Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Klägerin nicht - wie in der vertrauensbegründenden Zusage gemäß Anlage K 8 vorausgesetzt - das Flagship-Projekt zügig vorangetrieben hat.

Nachdem die Gesamtwürdigung die Interessenlage beider Parteien zu berücksichtigen hat, ist insoweit auch der Einwand der Klägerin zu würdigen, die Beklagte habe durch ständige Wünsche nach Planänderungen die Verzögerungen herbeigeführt; denn die Beklagte könnte ihre Vertragsaufsagung nicht mit Verzögerungen begründen, die sie selbst verursacht hat. Konkret greifbar ist in diesem Zusammenhang allerdings nur der Wunsch der Beklagten nach Versetzung einer Mauer und nach der Umkonstruktion einer Rampe, offensichtlich jeweils im Planungsstadium. Dies mag zu einer gewissen Verzögerung geführt haben, hätte die Klägerin aber nicht vor unlösbare Probleme stellen dürfen, zumal derartige Verzögerungen in der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien von Anfang an angelegt waren; denn gemäß Ziffer 1.5 des Side Letter hatte die Klägerin die baulichen Vorgaben der Beklagten zu berücksichtigen, was Änderungswünsche der Beklagten zu einer konkreten Planung impliziert, so dass derartige Wünsche nach der vertraglichen Konstruktion bei der Bestimmung der 18-Monatsfrist bereits berücksichtigt sind. Den Änderungswünschen der Beklagten misst der Senat bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung nur geringes Gewicht bei.

Bei wertender Betrachtung ergibt sich somit, dass das gesamte Projekt von Anfang an mit Verzögerungen zu kämpfen hatte, die zunächst von der Beklagten über längere Zeit hingenommen wurden (was aber kein Freifahrschein für die Klägerin sein konnte), wobei die Verzögerung zwar teilweise in der Sphäre der Beklagten wurzelt (Einverständnis mit Standort, Änderungswünsche bei der Planung), nach der vertraglichen Risikoverteilung aber überwiegend in die Sphäre der Klägerin fallen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass ein rational wiewohl redlich handelnder Kaufmann in der Situation der Beklagten auch unter Berücksichtigung der erheblichen Investitionen der Klägerin in das Projekt hinreichende Gründe dafür hatte, trotz des zuvor erweckten Vertrauens in eine Vertragsverlängerung von dieser abzusehen.

c) Bei dieser Würdigung hat der Senat nicht zugunsten der Beklagten den in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellten Gesichtspunkt eingestellt, dass das Flagship im Westen von Algier errichtet werden sollte, während D. el Beida im Osten liege.

Soweit die Beklagte einwendet, dass D. el Beida wegen seiner Lage im Osten als Flagship schon grundsätzlich nicht in Betracht kam, hat sich das Landgericht vom Gegenteil (Einverständnis der Beklagten mit Standort D. el Beida als Flagship) überzeugt (vgl. oben). So kann die Beklagte ihre Vertragsaufsagung nicht begründen.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass dann zumindest ein weiteres Flagship im Westen hätte erstellt werden sollen, ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass nach dem Side Letter nur ein Flagship vorgesehen war. Wenn sich also die Beklagte mit D. el Beida als Standort für dieses eine Flagship einverstanden erklärt hat (was das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme für erwiesen erachtet hat), dann konnte sie kein weiteres Flagship im Westen von Algier fordern.

Wenn die Beklagte dazu noch ausführt, zumindest habe Einigkeit zwischen den Parteien darüber bestanden, dass ein Standort im Westen (Cheraga - zumindest als Übergangslösung) hätte aufgewertet werden sollen, und auch diesbezüglich sei nichts vorwärts gegangen, hält das Landgericht dem zu Recht entgegen, dass die Klägerin nach den Aussagen des Zeugen K. zunächst das Projekt in D. el Beida vorantreiben sollte. Hiergegen bringt die Beklagte nur vor, dass sie mit einem zeitlichen Versatz, jedenfalls bis ins Unendliche, nicht einverstanden gewesen sei. Von letzterem kann jedoch im Zeitpunkt der Vertragsaufsagung unter der Prämisse, dass zunächst D. el Beida fertiggestellt werden sollte, nicht die Rede sein.

Die Nichtrealisierung von Projekten im Westen gab daher der Beklagten (weder für sich betrachtet noch in der Gesamtschau) keinen triftigen Grund für die Vertragsaufsagung.

d) Ergänzend in die Gesamtwürdigung einbeziehen durfte das Landgericht allerdings die Tatsache, dass die Klägerin die gemeinsamen Vertriebsziele der Parteien nicht voll erreicht hat.

Nach Ziffer 2.1 des Side Letter sollte die Klägerin "sich vornehmen", in Algerien die Spitzenposition im Luxussegment vor A. und D. zu erreichen. Tatsächlich hat die Klägerin die Absätze von Fahrzeugen der Beklagten um ein Mehrfaches gesteigert, die Spitzenposition aber nie erreicht; tatsächlich ist der Marktanteil der Beklagten gegenüber A. und D. sogar leicht gesunken.

Das Nichterreichen der Spitzenposition lässt sich nach Auffassung des Senats zwar nicht unter die "vollumfängliche Einhaltung der Bestimmungen des Importeurvertrages" (eine der Bedingungen, unter denen die vertrauensbegründende Zusage gemäß Anlage K 8 gemacht wurde) subsumieren; denn die Klägerin sollte sich nur "bemühen", die Spitzenposition zu erreichen, so dass aus dem objektiven Verfehlen des Ziels nicht auf eine Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen geschlossen werden kann. Dieser Befund bedeutet aber nicht, dass die Nichterreichung der Vertriebserwartungen kein triftiger Grund für die Vertragsaufsagung sein kann (vgl. oben III.3.a.bb).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie im letzten Jahr vor der Vertragsaufsagung 962 PKW verkauft und damit das Vertriebsziel von 1.000 Stück fast erreicht habe. Die Beklagte beruft sich aber nicht auf den mangelnden Absatz in absoluten Zahlen, sondern auf das Nichterreichen des vorgesehenen relativen Marktanteils. Der absolute und der relative Absatz sind eigenständige Vertriebsziele, so dass das (annähernde) Erreichen des einen nichts für das andere aussagt.

Dass der Klägerin noch im Jahr 2012 ein "Award" für gute Vertriebsleistungen verliehen wurde, kann sich auf die absoluten Verkaufszahlen beziehen und besagt daher nichts über das Erreichen des erhofften Marktanteils. Allerdings kann man dem wohl entnehmen, dass die Beklagte mit der Vertriebsleistung der Klägerin im allgemeinen zufrieden war, was das Verfehlen des erwünschten Marktanteils relativiert.

Hauptangriffspunkt der Klägerin ist diesbezüglich, dass die Marktführerschaft erst 2013 erreicht werden sollte. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Schreiben der Beklagten vom 27.4.2011 (Anlage K 9). Das Schreiben befasst sich in erster Linie mit der Standortfrage für das Flagship und schließt mit der Ermahnung, "dass sie Rechenschaft zu tragen haben ... für das Erreichen der Spitzenposition in 2013". Dem Schreiben kann daher nur entnommen werden, dass die Beklagte langsam ungeduldig wurde, was das Erreichen der Marktführerschaft angeht, und zeigt daher, dass sie in dieser Hinsicht mit dem bisher Erreichten nicht zufrieden war. Folglich kann man nicht daraus herleiten, dass die Spitzenposition von Anfang an erst 2013 erreicht werden sollte. - Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf es daher nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die Spitzenposition 2013 erreicht worden wäre.

Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang noch rügt, dass sich das Landgericht nicht mit dem Aufbau eines Händlernetzwerks befasst habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Auch ein vereinbarungsgemäßer Ausbau des Händlernetzwerks ändert nichts am Verfehlen der Marktführerschaft.

Zu Recht weist die Klägerin allerdings darauf hin, dass die Marktführerschaft nicht allein in die Risikosphäre der Klägerin fiel, weil es sich um ein gemeinsames Ziel der Parteien gehandelt hat. Denn die Vertriebsbemühungen bzw. deren Erfolg hängen immer auch vom vertriebenen Produkt ab. Sofern bei potentiellen Kunden - aus welchen Gründen auch immer - Präferenzen für Audi oder Daimler bestanden, vermochte dies die Klägerin nur bedingt zu beeinflussen.

In der Gesamtschau verbleibt der Befund, dass die Klägerin einen durchaus erfolgreichen Vertrieb generiert, aber in diesem Zusammenhang ein Ziel, nämlich die Spitzenposition im Premiumsegment nicht erreicht hat, was aber nur zum Teil in die Risikosphäre der Klägerin fiel. Das Verfehlen der Marktführerschaft würde dem Senat für sich allein gesehen im Hinblick auf den von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand und die erheblichen Investitionen der Klägerin nicht als triftiger Grund für die Vertragsaufsagung genügen. Das Landgericht war jedoch nicht gehindert, diesen Gesichtspunkt in seine Gesamtwürdigung einzubeziehen und in Zusammenschau mit den Verzögerungen des Flagship-Projekts insgesamt von einem triftigen Grund für die Vertragsaufsagung auszugehen.

e) Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Vertragsaufsagung noch auf eine Täuschung durch die Klägerin über die Zahl ihrer Vertragshändler sowie auf einen Korruptionsverdacht gegen die Klägerin im Zusammenhang mit dem Flagship-Projekt beruft, kommt es darauf nach Auffassung des Senats nicht entscheidungserheblich an. Denn die bereits dargestellten Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, dass der Beklagten ein triftiger Grund für die Nichtverlängerung der Verträge zur Seite stand. In der Gesamtschau ist es auch unter Berücksichtigung der hohen Investitionen der Klägerin (die aber letztlich doch in ihrer kaufmännischen Risikosphäre verblieben) nachvollziehbar, dass es die Beklagte mit einem anderen Vertriebspartner versuchen wollte, nachdem über Jahre hinweg das Flagship-Projekt nicht recht vorwärts kam und obendrein die Vertriebsziele jedenfalls relativ zu den Mitbewerbern nicht erreicht wurden.

IV. Einen selbständigen Investitionskostenerstattungsanspruch, wie er teilweise in der vertriebsrechtlichen Literatur vertreten wird (vgl. etwa die als Anlagen K 56, K 72, K 73 und K 74 vorgelegten Darstellungen), lehnt der Senat ab. Es lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufstellen, dass der Geschäftsherr, der eine andere Person mit dem Vertrieb seiner Produkte beauftragt hat, aus dem Vertriebsvertrag verpflichtet ist, dieser anderen Person die Amortisation von Investitionen zu ermöglichen, die diese im Interesse und auf Aufforderung des Geschäftsherrn tätigt. Da die Beklagte eine solche Pflicht nicht traf, hat sie auch nicht dagegen verstoßen.

Das Risiko, dass ein befristeter Vertrag nicht verlängert bzw. ein ordentlich kündbarer Vertrag ordentlich gekündigt wird, trägt grundsätzlich jede Vertragspartei selbst. Das bedeutet, dass die Amortisation von Investitionen auf den Vertrag grundsätzlich in den Risikobereich des Investierenden fällt.

Eine von diesem Normalfall abweichende Risikoverteilung liegt zwar dann nahe, wenn - wie vorliegend - der Geschäftsherr besonders hohe Investitionen gefordert und in diesem Zusammenhang ein besonderes Vertrauen in den Fortbestand des Vertrages geweckt hat. Der dann gebotenen Risikoverteilung kann aber mit dem Institut des grundlosen Abbruchs von Vertragsverhandlungen nach Hervorrufen besonderen Vertrauens in das Zustandekommen des Vertrags (oben III.) Rechnung getragen werden. Ergibt die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Wertung, in die neben den berechtigten Interessen der Vertriebsperson auch diejenigen des Geschäftsherrn (durch Berücksichtigung triftiger Gründe für die Vertragsaufsagung) einzufließen haben, allerdings (wie vorliegend) keine Ansprüche, ist unter Wertungsgesichtspunkten kein Grund ersichtlich, der Vertriebsperson durch Kreation eines neuen Rechtsinstituts im Wege freier Rechtsfortbildung dennoch einen Amortisationsanspruch zuzugestehen.

V. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte ist nicht dargetan.

Soweit der Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung im Unterlassen der Vertragsverlängerung als solchem gesehen wird, kann auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Nach der Vertrags- und Verhandlungslage zwischen den Parteien war die Beklagte nicht verpflichtet, das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den Januar 2014 hinaus zu verlängern, also mit anderen Worten berechtigt, dies zu unterlassen. Wenn sie dieses Recht wahrgenommen hat, kann darin ein das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzendes Verhalten nicht gesehen werden.

Anders läge es nur, wenn die Beklagte (also deren haftungsrechtlichen Organe, § 31 BGB) die Investitionen der Klägerin in das Flagship einforderte, obwohl sie bereits zu dieser Zeit vorhatte, die Verträge mit der Klägerin nicht zu verlängern. Dies würde voraussetzen, dass die Beklagte im Zeitraum zwischen dem Briefwechsel vom Sommer 2010 bis zum Baubeginn des Flagship im Herbst 2011 vorhatte, die Verträge nicht zu verlängern. Dafür ist nichts ersichtlich; im Gegenteil spricht das gesamte Verhalten der Beklagten in dem genannten Zeitraum dafür, dass die dort Verantwortlichen von einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin ausgingen. Damit ist der Vorsatz einer sittenwidrigen Schädigung nicht dargetan.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu würdigen waren vielmehr die Umstände des Einzelfalls.