LG München II, Endurteil vom 01.03.2019 - 11 O 4716/17 Fin
Fundstelle
openJur 2020, 70373
  • Rkr:
Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 95.743,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.038,66 € ab dem 5.01.2014, aus 10.077,32 € ab dem 5.02.2014, aus 15.115,98 € ab dem 5.03.2014, aus 20.154,64 € ab dem 5.04.2014, aus 25.193,30 € ab dem 5.05.2014, aus 30.231,96 € ab dem 5.06.2014, aus 35.270,62 € ab dem 5.07.2014, aus 40.309,28 € ab dem 5.08.2014, aus 45.347,94 € ab dem 5.09.2014, aus 50.386,60 € ab dem 5.10.2014, aus 55.425,26 € ab dem 5.11.2014, aus 60.463,92 € ab dem 5.12.2014, aus 65.502,58 € ab dem 5.01.2015, aus 70.541,24 € ab dem 5.02.2015, aus 75.579,90 € ab dem 5.03.2015, aus 80.618,56 € ab dem 5.04.2015, aus 85.657,22 € ab dem 5.05.2015, aus 90.695,88 € ab dem 5.06.2015 und aus 95.734,54 € ab dem 5.07.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um ausstehende Leasingraten für ein Segelboot.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der französischen Großbank "..." und hat ihren Sitz in Frankreich. Sie schließt u.a. Leasingverträge für Sportboote in ganz Europa ab. Der Beklagte wollte mit einem Segelboot eine Weltumseglung durchführen.

Die Parteien schlossen unter dem 31.05./6.06.2011 einen Leasingvertrag über das Segelboot des Types ... 525, HIN-N° FR-DUFE0748F111 mit dem Namen "MAJAMI". Laut dieses Vertrages ist Verkäufer "..., 1 R. B. P., F-1. P.". Der Kaufpreis betrug laut Leasingvertrag 530.000,00 €. Laut übereinstimmendem Vortrag der Parteien soll sich der Kaufpreis jedoch auf 497.495,82 € belaufen. Der Beklagte sollte 50% dieses Kaufpreises auf einmal und weitere 1,0110% des Kaufpreises in 48 Monatsraten aufbringen. Ferner wurde dem Beklagten eine Kaufoption in Höhe von 0,01% des Kaufpreises eingeräumt. Die Gesamtkosten der Leasingfinanzierung beliefen sich unter Einbeziehung von Bearbeitungs- und Registrierungskosten auf 98,5399% des Kaufpreises, was durch die Regeln des französischen Umsatzsteuerrechtes beeinflusst werden sollte. Unter Ziffer 8 der Allgemeinen Leasing-Bedingungen schlossen die Parteien Ansprüche des Beklagten als Leasingnehmer gegen die Klägerin als Leasinggeberin wegen Sach- und Rechtsmängeln aus. Zum Ausgleich hierzu trat die Klägerin dem Beklagten jedoch ihre Ansprüche gegen den Verkäufer des Bootes ab. Insoweit und zu den weiteren Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.

Der Leasingvertrag weißt auf den Seiten 4 und 5 folgende, vom Beklagten unterzeichnete, Widerrufsbelehrung auf:

Die Klägerin erwarb in der Folge das streitgegenständliche Boot von der französischen Werft ... und übergab es dem Beklagten. Dieser bestätigte die mangelfreie Übernahme des Bootes (Anlagen K 3 und K 4).

Bereits am 5.06.2011 zahlte der Beklagte an die Klägerin vereinbarungsgemäß 248.747,91 € als Hälfte des Kaufpreises. Der Beklagte zahlte zunächst auch die monatlichen Leasingraten in Höhe von 5.038,60 €, welche jeweils am 5. Tag des Folgemonats fällig waren. Dies von August 2011 an bis Juli 2013. Ab August 2013 stellte er diese Zahlungen ein.

Die Klägerin macht mit ihrer vorliegenden Klage die ausstehenden Leasingraten ab Januar 2014 geltend.

Der Beklagte konnte das Boot zunächst uneingeschränkt nutzen und damit auch mehrere Reisen unternehmen. Seit 2013 befindet sich das Boot auf St. Martin in der Karibik und wird seither nicht mehr genutzt (siehe Bl. 41 d.A.).

Der Beklagte leitete vor dem Landgericht Kiel gegen den Inhaber der Firma ... Eckernförde ein Klageverfahren ein und verlangte dort Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Boot wegen diverser Mängel desselben. Mit Urteil vom 30.09.2014 wies das Landgericht Kiel die Klage mangels Passivlegitimation des dortigen Beklagten ab (Anlage K 5). Im daraufhin vom hiesigen Beklagten bemühten Berufungsverfahren wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 2.03.2017 die Berufung des hiesigen Beklagten zurück (Anlage K 6). Es schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts an, wonach es an der Passivlegitimation des in Anspruch Genommenen fehle. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wurde durch dessen BGH-Anwalt zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 9.06. und 17.07.2017 forderte die Klägerin vom Beklagten Zahlung der ausstehenden Leasingraten (Anlagen K 7 und K 8). Eine Zahlung erfolgte nicht, woraufhin die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2017 die vorliegende Klage erhob.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.03.2018, mithin am selben Tag der Klageerwiderung, erklärte der Beklagte den Widerruf des Leasingvertrages. Unter Vorlage einer Originalvollmacht widerrief der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.11.2018 erneut den streitgegenständlichen Leasingvertrag (Anlagen B 1 und B 2).

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte in erheblichem Umfang am Geschäftsverkehr teilnehme. So sei er unter anderem an der A. Holding GmbH sowie an der Z. GmbH beteiligt. Ferner sei er als Geschäftsführer diverser Gesellschaften tätig.

Die Klägerin behauptet weiterhin, dass das streitgegenständliche Boot zum Zeitpunkt der Übergabe an keinem "schweren Konstruktionsfehler" gelitten habe. Der Beklagte habe ja selbst eine mangelfreie Übernahme am 22.06.2011 bestätigt. Dies entspreche im Übrigen auch der Entscheidungen des Landgerichts Kiel und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts. Dem Beklagten sei es auch von Anfang an nicht um die Beseitigung etwaiger Mängel, sondern um die Entledigung des Leasingobjektes gegangen. Der Beklagte habe die behaupteten Mängel lediglich aufgebauscht, um sich das Boot wieder abgeben zu können. Die meisten der behaupteten Mängel lägen überhaupt nicht vor oder seien unerheblich gewesen. Das hätten auch die Sachverständigen so gesehen.

Die erste Widerrufserklärung des Beklagten habe die Klägerin mit Faxschreiben vom 26.03.2018 mangels Nachweises der Vertretungsmacht fristgerecht zurückgewiesen.

Die Klägerin behauptet schließlich, dass der Beklagte gegen mehrere vertragliche Pflichten verstoßen habe. Entgegen Ziffer 7 a) des Leasingvertrages habe der Beklagte der Klägerin nicht mitgeteilt, dass er das Boot in einer Entfernung von mehr als 200 Meilen von den Küsten der Europäischen Union nutzt. Auch gegen Ziffer 7 d) des streitgegenständlichen Vertrages habe der Beklagte verstoßen, indem er keine Unterlagen vorlegte, aus denen sich die Benutzung des Bootes außerhalb der europäischen Territorialgewässer ergibt. Ferner habe der Beklagte trotz Aufforderung vom 15.12.2017 den Liegeplatz des Bootes nicht mitgeteilt. Auch Schlüssel und Unterlagen übersendete der Beklagte nicht. Überdies teilte der Beklagte der Klägerin den mehrfachen Wechsel seiner Privatadresse nicht mit.

Die Klägerin meint, dass es der Beklagte schlicht versäumt habe, die ihm seitens der Klägerin abgetretenen Mängelrechte ordnungs- und fristgemäß gegenüber dem richtigen Verkäufer, der ... Werft, geltend zu machen. Nicht der Inhaber der Firma ... Ec. sei Verkäufer des Bootes, sondern die Werft ... selbst. Auf die entsprechende Rechtslage sei der Beklagte bereits mit Schreiben des Klägervertreters vom 3.06.2014 hingewiesen worden.

Der Beklagte sei über sein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 492 BGB a.F. korrekt belehrt worden. Dabei verkenne der Beklagte jedoch, dass es sich beim Leasingvertrag um eine Sonderform des Mietvertrages handele, sodass die §§ 491 a ff. BGB a.F. nur entsprechend anzuwenden seien. Die oben aufgeführten Pflichtverletzungen des Beklagten widersprechen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender. Daher verhalte er sich rechtsmissbräuchlich.

Selbst bei unterstellt wirksamen Widerruf, sei der Beklagte verpflichtet, die Leasingsache binnen 30 Tagen zurückzugeben. Dies habe der Beklagte aber weder getan noch angekündigt.

Die Klägerin ist schließlich der Auffassung, dass der Beklagte auch bei Widerruf jedenfalls Nutzungsersatz schulde. Dieser orientiere sich an der vertraglichen Vereinbarung. Damit könne die Klägerin ihre Forderung auch auf den Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes stützen.

Die Klägerin beantragt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 95.743,54 zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf EUR 5.038,66 ab dem 5. Januar 2014 auf EUR 10.077,32 ab dem 5. Februar 2014 auf EUR 15.115,98 ab dem 5. März 2014 auf EUR 20.154,64 ab dem 5. April 2014 auf EUR 25.193,30 ab dem 5. Mai 2014 auf EUR 30.231,96 ab dem 5. Juni 2014 auf EUR 35.270,62 ab dem 5. Juli 2014 auf EUR 40.309,28 ab dem 5. August 2014 auf EUR 45.347,94 ab dem 5. September 2014 auf EUR 50.386,60 ab dem 5. Oktober 2014 auf EUR 55.425,26 ab dem 5. November 2014 auf EUR 60.463,92 ab dem 5. Dezember 2014 auf EUR 65.502,58 ab dem 5. Januar 2015 auf EUR 70.541,24 ab dem 5. Februar 2015 auf EUR 75.579,90 ab dem 5. März 2015 auf EUR 80.618,56 ab dem 5. April 2015 auf EUR 85.657,22 ab dem 5. Mai 2015 auf EUR 90.695,88 ab dem 5. Juni 2015 und auf EUR 95.734,54 ab dem 5. Juli 2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung

Der Beklagte trägt vor, dass er Verbraucher sei. Er habe das streitgegenständliche Boot aus rein privatem Zwecke gekauft und über die Klägerin in Form eines Leasingvertrages finanziert.

Der Beklagte habe die Übernahme des Bootes nur dahingehend als mangelfrei bestätigt, dass keine sichtbaren Mängel vorhanden gewesen seien. Der Beklagte sei kein Bootsbauer. Einen Konstruktionsmangel habe er nicht erkennen können. Ein solcher liege allerdings vor, was auch durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten bestätigt worden sei (Anlage B 3). Hätte auch das Schleswig-Holsteinische OLG sogleich die Passivlegitimation des Beklagten im dortigen Prozess verneint, hätte es dieses Gutachten nicht erholt. Allein aufgrund eines Wechsels des Berichterstatters habe der zuständige Senat seine ursprüngliche Rechtsauffassung zu Lasten des hiesigen Beklagten abgeändert.

Die Klägerin habe von der beabsichtigten Weltumseglung gewusst. Entsprechende Unterlagen habe die Klägerin nie verlangt. Seit mindestens 2014 wisse die Klägerin auch, dass sich das streitgegenständliche Schiff auf der Insel Grenada in der Karibik befinde.

Der Beklagte meint, dass ihm nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zustehe. Für die in der Widerrufsbelehrung genannten Pflichtangaben gelte Art. 247 §§ 6-13 EGBGB. Der streitgegenständliche Leasingvertrag erfülle die dort aufgeführten Voraussetzungen nicht. Dies trägt selbst die Klägerin nicht vor. So fehle es an der genauen Höhe der einzelnen monatlichen Rate sowie am Gesamtbetrag der Leasingraten. Außerdem mangele es an der Angabe des Soll- und effektiven Jahreszinses.

Mangels hinreichender Angaben sei die 14-tägige Widerrufsfrist noch nicht angelaufen. Der Beklagte habe daher auch noch am 20.03.2018 seine Vertragserklärung widerrufen können. Der Widerruf sei auch nach dem langen Zeitraum noch möglich. Diese erste Widerrufserklärung sei seitens der Klägerin nicht zurückgewiesen worden. Nur rein vorsorglich habe der Beklagte den Widerruf mit Schreiben vom 12.11.2018 erneut erklärt.

Der Beklagte ist überdies der Auffassung, dass der Klägerin wegen Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung keine Nutzungsentschädigung zustehe. Selbst bei Annahme einer derartigen Nutzungsentschädigung könne die Klage gleichwohl keinen Erfolg haben, da der Beklagte mit Rückzahlungsansprüchen bezüglich der bereits geleisteten Zahlungen aufrechne. Auch berechne die Klägerin die Nutzungsentschädigung falsch. Es können nicht auf die Leasingdauer abgestellt werden. Vielmehr sei die Nutzungsdauer des Bootes maßgeblich, welche 30 Jahre betrage. In Anbetracht des Kaufpreises in Höhe von 530.000,00 € liege die monatliche Nutzungsentschädigung daher bei 1.472,22 €. Die bisher geleisteten Zahlungen des Beklagten übersteigen dessen Auffassung nach bei weitem die der Klägerin womöglich zustehende Nutzungsentschädigung.

Durch Beschluss vom 22.03.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem hier entscheidenden Einzelrichter übertragen (Bl. 20/21 d.A.). Das Gericht hat am 3.12.2018 mündlich verhandelt und dabei den Beklagten informatorisch angehört sowie mehrere rechtliche Hinweise erteilt. Beweis wurde nicht erhoben. Hinsichtlich des Ablaufs und Inhalts dieser Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 40/44 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet und war daher in vollem Umfang stattzugeben.

I.

Die Klage ist zulässig.

Insbesondere ist das hier angerufene Landgericht München II nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 71 Abs. 1, 23 GVG sachlich und gem. §§ 12, 13 ZPO örtlich zuständig.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der begehrte Anspruch auf Zahlung der restlichen Leasingraten ab Januar 2014 aus § 535 Abs. 2 BGB analog i.V.m. dem Leasingvertrag vom 31.05./6.06.2011 zu (A). Dieser Anspruch ist nicht durch den vom Beklagten erklärten Widerruf erloschen (B). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in nachgelassener Frist zu den Akten gerichteten Schriftsätze der beiden Parteivertreter vom 17.01.2019. Ein Fall des § 156 ZPO lag hierin nicht begründet. Damit kam es auf die übrigen Rechtsfragen nicht mehr streitentscheidend an (C). Wegen Begründetheit des Zahlungsantrages, stehen der Klägerin schließlich auch die geltend gemachten Zinsen zu (D).

A)

Die Parteien haben einen wirksamen Leasingvertrag geschlossen, welcher der Klägerin einen vertraglichen Anspruch auf die streitgegenständlichen Leasingraten gewährt.

1. Unter dem 31.05.2011 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Leasingvertrages über das vorliegende Boot gemacht (Anlage K 1). Ausweislich dieses Angebots soll auf den Vertrag auch ausdrücklich deutsches Recht Anwendung finden.

Dieses Angebot hat die Klägerin mit Schreiben vom 6.06.2011 angenommen (Anlage K 2).

Damit liegen unproblematisch zwei sich deckende und alle essentialia negotii enthaltenden Willenserklärungen hinsichtlich des Abschlusses eines solchen Leasingvertrages vor.

2. Unter einem Leasingvertrag versteht man einen gegenseitigen Vertrag, bei welchem der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlasst, wobei die Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft, der Leasinggeber dafür aber seine Ansprüche gegen den Verkäufer auf den Leasingnehmer überträgt (Palandt/Weidenkaff, BGB, Einf v § 533, Rn. 37 m.w.N.). Letztlich handelt es sich um ein Dreipersonenverhältnis, bei welchem der Leasinggeber das Leasingobjekt vom Verkäufer kauft und sodann dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines Entgelts zur Nutzung überlässt.

Neben weiteren Formen unterscheidet man im Wesentlichen zwischen dem Finanzierungs- und dem Operating-Leasing. Bei ersterem steht der Leasingnehmer für die Vollarmortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung des Leasinggegenstandes gemachten Aufwendungen und Kosten ein (Palandt/Weidenkaff, BGB, Einf v § 533, Rn. 39). Bei letzterem will der Leasinggeber die Vollarmortisation durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer erreichen (BeckOGK/Ziemßen, 1.1.2019, BGB, § 535, Rn. 754 Palandt/Weidenkaff, BGB, Einf v § 533, Rn. 39 m.w.N.).

Der vorliegende Vertrag ist in Anbetracht dieser Grundsätze als Finanzierungsleasing zu qualifizieren. Denn auch wenn die vom Beklagten geschuldeten Gesamtkosten unter dem Kaufpreis des Bootes liegen, beabsichtigt die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leasinggeberin die Vollarmortisation durch diese einmalige Überlassung des Bootes zu erreichen. Ein mehrmaliges Überlassen an verschiedene Leasingnehmer war nicht beabsichtigt, was auch daran erkennbar wird, dass die Klägerin dem Beklagten eine Kaufoption in Höhe von 0,01% des Kaufpreises eingeräumt hat. Dies macht für die Klägerin aber nur Sinn, wenn sie damit ihre eigenen Anschaffungskosten abgedeckt und durch die Konstruktion des Leasings Gewinn generiert hat. Die hierfür erforderlichen Hebelwirkungen dürften vorliegend in den Besonderheiten des französischen Steuerrechtes, insbesondere des französischen Umsatzsteuerrechtes für die Vermietung von seegängigen Sportbooten liegen. Dies erklärt, weshalb die Parteien ihren Vertrag ausdrücklich diesem Steuerregime unterworfen und gar zur Geschäftsgrundlage i.S.d. § 315 BGB gemacht haben (vgl. hierzu und den weiteren Einzelheiten der steuerrechtlichen Auswirkungen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 2.03.2017 - 16 U 140/14, S. 17 f.; Anlage K 6).

3. Bei einen solchen Finanzierungsleasingvertrag handelt es sich nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung um einen atypischen Mietvertrag auf welchen in erster Linie die §§ 535 ff. BGB Anwendung finden (BGH NJW 1977, 195, 196; BGHZ 68, 118, 123 = NJW 1977, 848; BGHZ 111, 84, 95 = NJW 1990, 1785; NJW 1989, 460, 461; BGHZ 128, 255, 261 f. = NJW 1995, 1019; NJW 1996, 2860; 2002, 133, 135 BGHZ 178, 227 Rn. 31 = NJW 2009, 575; NJW 2010, 2798; BeckOGK/Ziemßen, 1.1.2019, BGB § 535 Rn. 774; Jauernig/Teichmann, BGB, Vorb v § 535, Rn. 7; Palandt/Weidenkaff, BGB, Einf v § 535, Rn. 38).

Damit folgt der klägerische Zahlungsanspruch vorliegend aus § 535 Abs. 2 BGB analog. Primärrechtliche Hauptleistungspflicht des Beklagten in seiner Eigenschaft als Leasingnehmer ist demnach die Zahlung der vereinbarten Leasingraten.

Diese betragen vorliegend unstreitig 5.038,66 € pro Monat und waren ausweislich der zweiten Seite des streitgegenständlichen Leasingvertrages am 5. Tag des Folgemonats fällig (vgl. Anlage K 1).

Damit ist der Zahlungsanspruch der Klägerin dem Grunde und der Höhe nach zu bejahen.

B)

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dieser Anspruch nicht durch Widerrufserklärungen vom 20.03. bzw. 12.11.2018 erloschen. Zwar stand dem Beklagten jedenfalls ein vertragliches Widerrufsrecht zu (1.), dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt waren (2.). Auch kann sich die Klägerin nicht auf den Musterschutz berufen (3.), sodass die 14-tägige Widerrufsfrist insgesamt nicht zu laufen begann. Allerdings hat der Beklagte aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles sein Widerrufsrecht nach § 242 BGB verwirkt (4.), womit es beim Grundsatz pacta sunt servanda verbleibt.

1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht vermag das Gericht nicht zu erkennen (a). Es geht allerdings von einem vertraglich eingeräumten Widerrufsrecht aus (b).

Das zu prüfende Widerrufsrecht richtet sich dabei nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Recht (vgl. exemplarisch OLG Nürnberg, Urt. v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14).

a) Die Parteien scheinen übereinstimmend von einem "gesetzlichen Widerrufsrecht nach § 492 Abs. 2 BGB a.F." auszugehen, tragen aber zu den entsprechenden Voraussetzungen eines derartigen gesetzlichen Widerrufsrechtes überhaupt nicht vor und verkennen dabei, dass § 492 BGB a.F. selbst überhaupt kein Widerrufsrecht einräumt. Hierauf hatte das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3.12.2018 hingewiesen. Eine Anpassung des Vortrages erfolgte daraufhin nicht.

aa) Die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechtes sind, entgegen der Auffassung beider Parteivertreter, nicht gegeben.

aaa) Zunächst trägt die Klägerin zur Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft des Beklagten i.S.d. §§ 13, 14 BGB widersprüchlich vor. Zwar behauptete sie, dass er in erheblichem Maße am geschäftlichen Verkehr teilnehme. Dies weil er an mehreren Gesellschaften beteiligt bzw. deren Geschäftsführer sei. Zugleich trägt sie allerdings selbst vor, dass der Beklagte das streitgegenständliche Boot für eine Weltumseglung brauchte (Bl. 4 d.A.).

bbb) Die Klägerin verkennt, dass die Regelungen der §§ 13 und 14 BGB auf das jeweils konkrete Rechtsgeschäft abstellen (MüKoBGB/Micklitz, 8. Aufl. 2018, BGB, § 13, Rn. 37). Auch ein Unternehmer bzw. Geschäftsführer kann Rechtsgeschäfte zu privaten Zwecken abschließen. Mit der Argumentation der Klägerin wären solche Personen hingegen immer als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB zu qualifizieren. Dies widerspricht jedoch bereits eindeutig dem Wortlaut der genannten Regelungen. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, dass der Beklagte das Boot für eine Weltumseglung brauchte. Dass diese Weltumseglung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit des Beklagten diente, behauptet auch die Klägerin nicht. Folglich ist der Beklagte hinsichtlich des Leasingvertrages als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB aufgetreten.

bb) Mangels eines Verbraucherdarlehensvertrages i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 bis 13.06.2014 steht dem Beklagte kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB i.d.F.v. 30.07.2010 bis 13.06.2014 i.V.m. § 355 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 bis 13.06.2014 zu. Die Parteien haben keinen Darlehens-, sondern vielmehr einen Leasingvertrag geschlossen, auf welchen, wie bereits gesehen, vorrangig die mietrechtlichen Vorschriften der §§ 535 ff. BGB Anwendung finden.

cc) Auch aus der Regelung des § 506 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 bis 13.06.2014 folgt für den Beklagten kein gesetzliches Widerrufsrecht.

aaa) Zwar handelte, wie oben aufgezeigt, der Beklagte als Verbraucher gem. § 13 BGB. Auch war die Klägerin unproblematisch Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB. Allerdings mangelt es an den übrigen Voraussetzungen des § 506 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB a.F..

bbb) Es liegt keiner der in Absatz 2 der zitierten Norm genannten Fälle vor, obgleich das Finanzierungsleasing grundsätzlich dem genannten Absatz unterfällt (vgl. Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, BGB, § 506, Rn. 5). Denn der Beklagte ist weder zum Erwerb des Leasinggegenstandes verpflichtet, noch kann die Klägerin von diesem den Erwerb des Gegenstands verlangen. Ausweislich des streitgegenständlichen Leasingvertrags räumte die Klägerin dem Beklagten lediglich eine Kaufoption in Höhe von 0,01% des Kaufpreises ein. Eine irgendwie damit einhergehende Verpflichtung geht damit allerdings nicht einher und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Schließlich hat der Beklagte entgegen § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch nicht bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen. Damit kommt die Fiktionswirkung des § 506 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.

ccc) Folglich bedarf es der Prüfung der Entgeltlichkeit der Finanzierungshilfe i.S.d. § 506 Abs. 1 BGB a.F. (zur Notwendigkeit dieser Voraussetzung für die §§ 506 ff. BGB vgl. Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, BGB, Vorb v § 506, Rn. 6). Aufgrund der besonderen Konstruktion des vorliegenden Leasingvertrages fehlt es an dieser Entgeltlichkeit. Hierfür braucht es eine Art von Gegenleistung, auch wenn diese geringfügig ist (Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, BGB, Vorb v § 506, Rn. 6). Dies können beispielsweise Zinsen, einmalige Vergütungen oder Teilzahlungszuschläge (Palandt/Weidenkaff, 71. Aufl. 2012, BGB, Vorb v § 506, Rn. 6).

All dies wird von den Parteien schon nicht behauptet und lässt sich auch der vertraglichen Regelung nicht entnehmen. Statt eine Gegenleistung erbringen zu müssen, erweist sich der vorliegende Leasingvertrag für den Beklagten sogar als günstiger als der sofortige Erwerb des Schiffes mit eigenen finanziellen Mitteln. Wie dargelegt, belaufen sich die Gesamtkosten des Beklagten inklusive der eingeräumten Kaufoption auf 98,5399% des Kaufpreises. Damit schuldet er der Klägerin nicht einmal den Kaufpreis des Bootes. An dieser Stelle werden die Vorteile des vereinbarten französischen Steuerrechtes offenbar, da die Klägerin in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Leasinggeberin sicherlich nicht eine vertragliche Konstruktion vorsehen würde, bei welcher sie auf mehrere Jahre gesehen weniger als den Kaufpreis des Leasingobjektes vom Leasingnehmer erhält, obgleich dieser durch Ziehung der Kaufoption sogar das Leasingobjekt erhalten würde. Die Vorteile die das französische Steuerrecht bereithält, sind allerdings nicht als Gegenleistung des Beklagten zu qualifizieren. Er schuldet nicht einmal den vollen Kaufpreis des Bootes. Die Voraussetzungen des § 506 Abs. 1 BGB liegen demzufolge mangels Entgeltlichkeit nicht vor.

b) Mangels gesetzlichen Widerrufsrechtes, steht dem Beklagten lediglich ein vertragliches Widerrufsrecht zu.

aa) Nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann ein Widerrufsrecht grundsätzlich auch vertraglich vereinbart werden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, vor § 355, Rn. 5; Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BGB, § 355, Rn. 10; BGH, Urt. v. 06.12.2011 - XI ZR 401/10 Rz. 15 m.w.N.). Aus einer Entscheidung des BGH vom 30.06.1982 - VIII ZR 115/81 wird zum Teil gefolgert, dass die Erteilung einer Widerrufsbelehrung an den Vertragspartner, dem nach den gesetzlichen Regelungen mangels Erfüllung der persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen kein Widerrufsrecht zustehe, im Zweifel ein vertragliches Widerrufsrecht begründe (vgl. MüKoBGB/Schürnbrand, BGB, § 495, Rn. 6; Bamberger/Roth, BGB, § 355, Rn. 10 m. w. N.; Ebnet NJW 2011, 1029; BGH, Urt. V. 06.12.2011 - XI ZR 401/10 Rz. 16 m.w.N.).

Der BGH äußerte zwar in seinem Urteil vom 06.12.2011 - XI ZR 401/10 Rz. 16 - Bedenken, ob in einem solchen Fall immer von einer vertraglichen Vereinbarung eines Widerrufsrechts ausgegangen werden könne. Dem stehe entgegen, dass es dann auf die Voraussetzung des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen.

Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 25.05.2011 - 9 U 43/10 - genau wie das OLG Köln in seinem Urteil vom 22.07.2009 - 27 U 5/09 - aber ein vertragliches Widerrufsrecht angenommen, weil die dort streitgegenständliche Belehrung die uneingeschränkte Erklärung enthalten habe, wonach der Vertragspartner im Fall eines rechtzeitigen Widerrufs an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden ist; es sei gerade nicht zu entnehmen, dass das Widerrufsrecht nur bestehen solle, wenn es sich um ein Haustürgeschäft handle.

bb) Im vorliegenden Fall ist bei objektiver Auslegung nach den Maßstäben für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen erkennbar, dass, ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, die erteilte Widerrufsinformation von einem verständigen und redlichen Vertragspartner so verstanden werden konnte, dass ein Widerrufsrecht für den streitgegenständlichen Leasingvertrag vereinbart werden sollte. Aus der uneingeschränkt formulierten Widerrufsinformation ergibt sich kein Hinweis darauf, dass das Widerrufsrecht nur in bestimmten Fällen gelten solle.

Vielmehr heißt es in der maßgeblichen Vertragspassage "Der Leasingnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen." Damit hat die Klägerin dem Beklagten uneingeschränkt zu verstehen gegeben, dass dieser ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat. Eine andere Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB kommt nicht in Betracht und wird auch seitens der Parteien nicht vorgetragen.

Damit steht dem Beklagten ein vertragliches Widerrufsrecht zu.

2. Die Voraussetzungen dieses vertraglichen Widerrufsrechtes sind vorliegend nicht erfüllt.

a) In der maßgeblichen Passage heißt es "Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Leasingnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe der Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Leasingnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrages oder in der für den Leasingnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Leasingnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Leasingnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist."

Die Regelung des § 492 Abs. 2 BGB i.d.F.v. 30.07.2010 bis 13.06.2014 verweist für diese Pflichtangaben auf Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB. Art. 247 § 6 EGBGB verweist seinerseits unter anderem auf Art. 247 § 3 EGBGB. Dort ist eine Vielzahl von Pflichtangaben aufgeführt.

b) Zwar kann dem Klägervertreter noch dahingehend Recht gegeben werden, dass es sich vorliegend nicht um einen Darlehens-, sondern einen Leasingvertrag handelt, der als atypischer Mietvertrag zu qualifizieren ist. Daher erscheint es zumindest fraglich, ob alle in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBBG samt Verweisungen genannten Pflichtangaben eins zu eins auf den vorliegenden Leasingvertrag übertragbar sind.

Andererseits kommt es hierauf ausweislich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht an. Die Nennung womöglich nicht erforderlicher Pflichtangaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung. Vielmehr haben die Parteien nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch Bezugnahme auf nicht erforderliche die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. das Anlaufen der Widerrufsfrist von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (BGH, Urt. v. 22.11.2016 - XI ZR 434/15).

Genauso liegen die Dinge hier. Der Beklagte hat neben den übrigen vertraglichen Abreden die Widerrufsbelehrung samt Bezugnahme auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. angeboten. Dieses Angebot nahm die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 6.06.2011 uneingeschränkt an.

c) Ausweislich der vertraglichen Abrede beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist mithin erst nach Erhalt aller Pflichtangaben i.S.d. § 492 Abs. 2 BGB a.F.

Vorliegend fehlt es an einer ganzen Reihe dieser Pflichtangaben. Entgegen Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB enthält der Vertrag keine Angaben über den Betrag der einzelnen Teilzahlungen. Statt einen konkreten Betrag zu nennen, weißt der streitgegenständliche Vertrag nur einen monatlichen Prozentbetrag im Verhältnis zum Kaufpreis des Bootes auf. Anders als von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB gefordert, fehlt es ferner am Gesamtbetrag der Leasingraten. Auch insoweit fehlt es einer konkreten Zahl. Weiterhin weißt die Klägerin den Beklagten auch nicht auf die Vertragslaufzeit hin, Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB. Diese lässt sich nur aus den einzelnen Raten schließen. Eine genaue Benennung der Vertragslaufzeit liegt allerdings nicht vor. Schließlich fehlt es auch an der Angabe des effektiven Jahreszinses nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Auch ein Leasingvertrag setzt eine derartige Angabe grundsätzlich voraus (siehe BeckOGK/Ziemßen, 1.1.2019, BGB, § 535, Rn. 1218).

Schon allein aufgrund dieser fehlenden Pflichtangaben, begann die 14-tägige Widerrufsfrist vorliegend nicht zu laufen.

3. Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg auf den Musterschutz i.S.d. § 14 BGB-InfoV i.d.F.v. 2.09.2002 i.V.m. § 360 Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F.v. 11.06.2010 bis 13.06.2014 berufen.

a) Der Klägervertreter trägt schon nicht vor, welches Muster vorliegend einschlägig und weshalb dessen Vorgaben durch die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gewahrt sein soll. Er schreibt lediglich pauschal, dass "der Beklagte im Rahmen einer an der Musterbelehrung orientierten Belehrung über sein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 492 BGB a.F. korrekt belehrt wurde". Dieser Vortrag erscheint bereits unsubstantiiert und ohne nachprüfbaren Gehalt.

b) Im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen sich die Klägerin auf den genannten Musterschutz berufen dürfte, ohnehin nicht vor.

Für die Widerrufsbelehrung in einem Finanzierungsleasingvertrag ist das Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. einschlägig (so auch BeckOGK/Ziemßen, 1.1.2019, BGB, § 535, Rn. 1225; in der nunmehrigen Auflage wird richtigerweise auf das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB abgestellt; zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 31.05./6.06.2011 war hingegen die Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. einschlägig).

Bei näherer Betrachtung dieses Musters wird deutlich, dass die Klägerin sich nicht vollständig an dieses Muster gehalten hat. Die streitgegenständliche Widerrufsinformation hält sich vor allem nicht an die Passage des Musters zu den Widerrufsfolgen. Hier scheint die Klägerin das Muster der Anlage 1 zu Art. 246 EGBGB a.F. verwendet zu haben. Durch eine solche Kombination mehrerer Muster verliert sie allerdings die Möglichkeit sich auf den Musterschutz zu berufen. Denn hierin liegt keine "Verwendung" des maßgeblichen Musters i.S.d. § 360 Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F.v. 10.06.2010 bis 13.06.2014.

Mangels Nachholung einer ordnungsgemäßen Belehrung bzw. Mitteilung aller Pflichtangaben i.S.d. § 492 Abs. 2 BGB a.F., begann die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen.

4. Gleichwohl vermochte der Beklagte mit Erklärung vom 20.03. bzw. 12.11.2018 seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr wirksam widerrufen. Denn er hat sein Widerrufsrecht nach § 242 BGB verwirkt.

a) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017 - Az.: XI ZR 442/16 = BeckRS 2017, 107789 Tz. 27; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 501/15 = WM 2016, 1835 Tz. 40; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 564/15 = WM 2016, 1930 Tz. 37, jeweils m.w.N.).

Da dem Beklagten kein gesetzliches, sondern lediglich ein vertragliches Widerrufsrecht zusteht, ist bereits fraglich, ob die vom Beklagtenvertreter genannten strengen Maßstäbe der Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich vornehmlich auf gesetzliche Widerrufsrechte, die dem, auch stark europarechtlich durchdrungenen, Verbraucherschutz dienen sollen. Dies ist hier allerdings anders, da die Voraussetzungen eines gesetzlichen Widerrufsrechtes, wie oben dargelegt, wegen der besonderen Konstruktion des Leasingvertrages nicht erfüllt sind.

Nach Auffassung der Kammer kommt es auf diese Frage allerdings nicht streitentscheidend an. Denn auch bei Zugrundelegung dieser recht strengen höchstrichterlichen Maßstäbe liegt Verwirkung i.S.d. § 242 BGB vor.

b) Das Zeitmoment der Verwirkung ist erfüllt.

aa) Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. KG, Urt. v. 27.03.2017 - Az.: 8 U 87/16 = BeckRS 2017, 107357 Tz. 6 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestands und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit der Verpflichteten. Es muss jedenfalls eine längere Zeit verstrichen sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 06.10.2016 - Az.: 5 U 72/16 = BKR 2016, 472, 474 Tz. 35 m. w. N.). Dabei kommt es auf den Zeitraum zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und dem Zeitpunkt der Widerrufserklärung an (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 501/15 Tz. 40; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - Az.: XI ZR 482/15 = NJW 2017, 243 Tz. 31).

Aus einem Vergleich mit der höchstrichterlichen und der oberlandesgerichtlichen einschlägigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der im Streitfall zwischen dem Darlehensvertragsschluss vom 31.05./6.06.2011 und dem Widerrufszeitpunkt vom 20.03.2018 liegende Zeitraum von knapp 7 Jahren im Rahmen des Zeitraumes der durch die einschlägigen Entscheidungen ausgeurteilten Fälle liegt, denn der Bundesgerichtshof ließ 7 Jahre 9 Monate, 12 Jahre 7 Monate, 9 Jahre 6 Monate und 10 Jahre 6 Monate genügen, das OLG Düsseldorf 7 Jahre 4 Monate und 8 Jahre 7 Monate, das OLG Bremen 6 Jahre 5 Monate, das OLG Brandenburg 6 Jahre 7 Monate, das Schleswig-Holsteinische OLG 7 Jahre 6 Monate, das KG 6 Jahre 11 Monate und das OLG München 7 Jahre 11 Monate und sogar 5 1/2 Jahre genügen (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2017 - Az.: XI ZR 442/16 = BeckRS 2017, 107789; BGH, Urt. v. 12.07.2016 - Az.: XI ZR 501/15 = WM 2016, 1835; BGH, Urt. v. 11.10.2016 - XI ZR 482/15 = WM 2016, 2295; BGH, Beschluss vom 17.01.2017 - Az.: XI ZR 82/16; OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.11.2016 - Az.: I-6 U 50/16 = BeckRS 2016, 111423; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.02.2017 - Az.: I-3 U 26/16 = BeckRS 2017, 101586; OLG Bremen, Urt. v. 26.02.2016 - Az.: 2 U 92/15 = NJW-RR 2016, 875; OLG Brandenburg, Urt. v. 4.01.2017 - Az.: 4 U 199/15 = BeckRS 2017, 100187; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 6.10.2016 - Az.: 5 U 72/16 = BKR 2016, 472, 474; KG, Urt. v. 27.03.2017 - Az.: 8 U 87/16 = BeckRS 2017, 107357; OLG München, Hinweisverfügung vom 16.01.2017 - Az.: 19 U 3933/16).

bb) An diesen Maßstäben gemessen, ist im Streitfall der vorliegende Zeitraum von knapp 7 Jahren zwischen Abschluss des Leasingvertrages und Erklärung des Widerrufs für die Annahme des Zeitmomentes der Verwirkung aufgrund aller Einzelfallumstände zur Überzeugung des Gerichts genügend.

Im Übrigen bedingen sich Zeit- und Umstandsmoment. Das bedeutet, dass das Zeitmoment umso geringer ausgeprägt sein kann, umso stärker das Umstandsmoment ist (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 74/14).

c) Ein solch starkes Umstandsmoment ist im hier konkret zu entscheidenden Fall aus einer ganzen Fülle an Gründen gegeben. Daher wäre gar ein kürzerer Zeitraum zwischen Abschluss des Leasingvertrages und Erklärung des Widerrufs für die Annahme der Verwirkung ausreichend gewesen.

aa) Zwar ergibt sich im Rahmen der Beurteilung der Wirksamkeit einer Widerrufserklärung im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen am Maßstab des § 242 BGB nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Motivlage des Widerrufenden, etwa zur Ausnutzung einer günstigeren Zinslage, grundsätzlich unbeachtlich ist, wenn nicht Arglist oder Schikane vorliegen (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.03.2016 - Az.: VIII ZR 146/15 = NJW 2016, 1951, 1952 Tz. 16 f.).

bb) Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles ist allerdings gleichwohl vom erforderlichen Umstandsmoment auszugehen.

aaa) Zunächst streitet die durch die Parteien, insbesondere durch den Beklagten gewählte Konstruktion des Finanzierungsleasing für eine Verwirkung i.S.d. § 242 BGB.

Wie bereits oben beschrieben, hat die Klägerin das streitgegenständliche Boot als Leasinggeberin beim Verkäufer erworben und sodann dem Beklagten als Leasingnehmer gegen Zahlung monatlicher Leasingraten überlassen. Wie beim Finanzierungsleasing üblich, haben die Parteien dabei Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen. Stattdessen hat die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Erwerberin des Bootes ihre Mängelgewährleistungsrechte gegen den Verkäufer dem Beklagten abgetreten. Damit steht der Beklagte nicht schutzlos, sondern muss sich eben statt an die Klägerin an den Verkäufer des Bootes wegen etwaiger Mängel wenden.

Genauso ist der Beklagte vorliegend auch verfahren. Aufgrund des behaupteten schweren Konstruktionsmangels des Bootes hat er vor dem Landgericht Kiel gegen den vermeintlichen Verkäufer einen Mängelgewährleistungsprozess geführt und dabei Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Wie der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 17.01.2019 vorträgt, hat der Beklagte gegenüber dem vermeintlichen Verkäufer gegenüber am 20.06.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und sodann mangels Nacherfüllung am 24.07.2013 Klage vor dem Landgericht Kiel erhoben.

Spätestens im Moment dieser Klageerhebung hat der Beklagte allerdings manifestiert, gerade aufgrund des mit der Klägerin geschlossenen Leasingvertrages kaufrechtliche Mängelgewährleistungsrechte gegen den Verkäufer des Bootes geltend machen zu wollen. Damit musste die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einem Widerruf des Leasingvertrages rechnen. Auf die Nichtausübung dieses Widerrufsrechtes durfte sie zu diesem Zeitpunkt vertrauen. Denn bei schon damals erklärten und wirksamen Widerruf hätte dem Beklagten für seinen Mängelgewährleistungsprozess schlicht die Aktivlegitimation gefehlt. Als Leasingnehmer macht er nämlich nicht eigene Rechte, sondern die Rechte des Leasinggebers in dessen Eigenschaft als Käufer des Leasingobjektes geltend. Wenn nun aber der Beklagte bereits damals den Widerruf seiner auf den Leasingvertrag gerichteten Willenserklärung widerrufen hätte, hätten ihm in Bezug auf das Boot keinerlei Mängelgewährleistungsrechte zugestanden. Denn diese leitete er ausschließlich von der Klägerin als Leasinggeberin ab.

Indem der Beklagte nun mehr als viereinhalb Jahre nach dieser prozessualen Entscheidung, im vorliegenden Verfahren aufgrund seiner Inanspruchnahme auf Zahlung der ausstehenden Leasingraten zum Zwecke der Verteidigung den Widerruf des Leasingvertrages erklärt, verfährt er nach der sogenannten "Rosinentheorie", die sein Verhalten insgesamt als rechtsmissbräuchlich qualifiziert. Denn zunächst hat er durch Klageerhebung vor dem Landgericht Kiel und späterer Berufung zum Schleswig-Holsteinischen OLG und der Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH deutlich gemacht, am Leasingvertrag festhalten zu wollen. Wie gesehen, setzt dieses prozessuale Vorgehen gerade die Wirksamkeit des Leasingvertrages voraus, da dem Beklagten andernfalls die Aktivlegitimation gefehlt hätte. Nachdem der Beklagte in diesem Verfahren in allen Instanzen unterlegen war, wohlgemerkt nicht mangels Aktivsondern wegen fehlender Passivlegitimation des in Anspruch genommenen Beklagten, obgleich sich dieser unproblematisch aus dem Leasingvertrag ergab, verteidigt sich der Beklagte im hiesigen Prozess mit einer hierzu diametral entgegenstehenden juristischen Argumentation. Dem Beklagten mag zwar rein formal ein vertragliches Widerrufsrecht zustehen. Er hat dieses aber verwirkt. Denn nachdem er zunächst alle Vorteile aus dem Leasingvertrag gezogen hat und auf dieser Grundlage sogar einen Mängelgewährleistungsprozess geführt hat, entscheidet er sich nun, nachdem dieser Prozess verloren ging und es nun um dessen Inanspruchnahme für ausstehende Leasingraten geht, dafür, die Wirksamkeit des Leasingvertrages durch den Widerruf in Abrede zu stellen. Damit möchte er nun die Grundlage zerstört wissen, die ihm zuvor dafür diente überhaupt einen Mängelgewährleistungsprozess gegen den vermeintlichen Verkäufer führen zu können. Auch vergisst der Beklagte, dass es das Boot, wie er selbst sagt, fast zwei Jahre unproblematisch nutzen konnte.

Nach Auffassung der Kammer liegt vor diesem Hintergrund ein deutlicher Fall der Verwirkung vor. Der Beklagte handelt höchst widersprüchlich, wenn er zunächst auf Basis des Leasingvertrages Rechte geltend macht und sodann, nach Erfolglosigkeit dieser Rechte, den diese Rechte gewährende Leasingvertrag in dessen Wirksamkeit angreift, indem er diesen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerruft. Der Beklagte möchte damit nichts anderes, als zu seinem jeweils größtmöglichen Vorteil einmal am Vertrag festzuhalten und ein anderes Mal diesen zu widerrufen. Dies ist aber gerade ein klassischer Fall des widersprüchlichen Verhaltens, der zur Verwirkung einer rein formalen Rechtsposition führt.

bbb) Ferner hat der Beklagte den Widerruf erstmals am Tag der Klageerwiderung im hiesigen Prozess erklärt. Dies obgleich er bereits weit vorher seitens der Klägerin zur Zahlung der Leasingraten aufgefordert worden ist.

Auch dies verdeutlicht, dass der Beklagte den Widerruf lediglich als einziges und letztes Verteidigungsmittel verwendet, um den klägerischen Zahlungsanspruch nicht erfüllen zu müssen. Dies obwohl die Klägerin ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen jederzeit nachgekommen ist. Sie hat das Boot erworben und dem Beklagten vereinbarungsgemäß übergeben. Dieser konnte das Boot mithin nutzen und tat dies zunächst auch uneingeschränkt.

Die gesamte Problematik liegt offensichtlich darin begründet, dass der Beklagte über den behaupteten Konstruktionsmangel unzufrieden ist. Rein menschlich ist es nachvollziehbar, dass er deshalb keine Leasingraten bezahlen möchte. Nur verkennt der Beklagte dabei, dass er für diesen Fall die Mängelgewährleistungsrechte der Klägerin gegen den Verkäufer des Bootes abgetreten bekommen hat. Dass der Beklagte daraufhin den falschen Beklagten in Anspruch nimmt, kann der Klägerin nicht angelastet werden. Dies zumal sich aus dem Leasingvertrag unproblematisch die ... Werft als Verkäuferin des Bootes ergibt. Die Prozessgefahr trifft insoweit nicht die Klägerin, sondern den Beklagten.

Es ist bis zu einem gewissen Grade auch nachvollziehbar, dass der Beklagte meinte, den Inhaber der Firma Yachtsport Eckernförde als Verkäufer des Bootes verklagen zu können. Denn dieser Inhaber und der Beklagte haben auf der Bootsmesse in Düsseldorf im Januar 2011 über das Boot verhandelt. Allerdings verkennt der Beklagte, dass er in der Folge das Boot nicht selbst erworben hat, sondern dieses durch die Klägerin als Leasinggeberin erwerben ließ. Diese wiederum hat das Boot nicht bei der genannten Firma, sondern bei der ... Werft erworben, was so auch im Leasingvertrag vermerkt ist. An diesem Vorgang ist in rechtlicher Hinsicht nichts auszusetzen. Dem Beklagten war damit bekannt, wer Verkäufer des Bootes war. Damit kann von diesem auch verlangt werden, dass er den richtigen Verkäufer in Anspruch nimmt. Jedenfalls hätte der Beklagte, bei Kenntnis der Problematik der Passivlegitimation, die zulässigen prozessualen Schritte unternehmen müssen, um sich seine Ansprüche zumindest gegen den richtigen Verkäufer zu bewahren. Dies hat er offenbar nicht getan. Dies nun aber im Wege des Widerrufs auf die Klägerin als Leasinggeberin abzuwälzen, die ihre vertraglichen Ansprüche dem Beklagten gerade abgetreten hat, erscheint rechtsmissbräuchlich.

ccc) Hierin wird ein weiterer starker Aspekt des Umstandsmoments der Verwirkung deutlich.

Die Klägerin hat ihre Mängelgewährleistungsansprüche dem Beklagten abgetreten. In diesem Moment konnte sie selbst keine solchen Ansprüche mehr gegen den Verkäufer des Bootes geltend machen. Indem der Beklagte diese Rechte erfolglos geltend gemacht hat und nunmehr den Widerruf des Leasingvertrages erklärt, würde die Sachmangelgefahr entgegen der ursprünglichen Vertragsabrede doch die Klägerin treffen. Deren Mängelgewährleistungsrechte sind nach dem erfolglosen Prozess des Beklagten allerdings womöglich bereits verjährt. Damit träfe schließlich die Klägerin eine Gefahr, die sie durch den Leasingvertrag gerade auf den Beklagten übertragen hat. Indem dieser Ansprüche zunächst erfolglos geltend macht und sodann den Widerruf des Leasingvertrages erklärt, schneidet er letztlich der Klägerin deren ursprünglichen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte ab. Auch dies lässt das Vorgehen des Beklagten als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Denn während er in gewisser Weise mit den Mängelrechten und dem Widerruf zwei juristische Rechtsinhaberschaften für sich bemüht, steht die Klägerin in diesem Falle völlig rechtlos da. Denn sie kann weder den Verkäufer verklagen, noch den Beklagten an der Erklärung des Widerrufs hindern.

Dies verstößt gegen § 242 BGB.

ddd) Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte nach eigenen Angaben den Kaufpreis für das Boot selbst hätte finanzieren können. Er habe sich nur aus steuerrechtlichen Gründen für den Leasingvertrag mit der Klägerin entschieden.

Sofern der Beklagte das Boot allerdings ohne Einschaltung der Klägerin erworben hätte, stünde ihm überhaupt kein Widerrufsrecht zu. Auch in diesem Falle hätte er die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Verkäufer suchen müssen und womöglich ebenfalls verloren.

Wenn nun aber der Beklagte sich allein aus steuerrechtlichen Erwägungen für die Konstruktion des Leasingvertrages entscheidet, kann dies unterm Strich im Hinblick auf den Widerruf nicht zu seinem Vorteil gereichen. Denn ihm ging es nicht um eine besonders gefahrträchtige, weil teure Finanzierung. Im Gegenteil spart er durch den Leasingvertrag sogar. Folglich erscheint er, anders als beispielsweise Verbraucher im Rahmen von Immobiliendarlehensverträgen, nicht schutzwürdig. Dies folgt überdies auch aus den gesetzlichen Grundwertungen, die, wie oben dargelegt, dem Beklagten in dieser Konstellation kein Widerrufsrecht einräumen. Die formale Rechtsposition des Beklagten gründet sich allein auf ein vertragliches Widerrufsrecht. Ein solches kann aber weit schneller bzw. einfacher verwirkt sein, als gesetzliche Widerrufsrechte, die gerade einen hohen Schutzstandard gewährleisten sollen.

eee) Insgesamt ist festzuhalten, dass sich der Beklagte positiv, und gerade nicht wegen eines besonderen Finanzierungsbedarfs, für die vorliegende Leasingkonstruktion entschieden hat.

Damit muss er aber zugleich auch die hieraus entspringenden rechtlichen Konsequenzen tragen. Eine wesentliche Folge ist die Verpflichtung zur Zahlung der klägerseits geltend gemachten Leasingraten. Dieser kann er sich durch die schlichte Erklärung des Widerrufs nicht entledigen.

Es ist offensichtlich, dass der Beklagte den Widerruf des Leasingvertrages nur deshalb erklärt, weil er die Mängelgewährleistungsprozesse verloren hat und von der Klägerin nunmehr auf Zahlung der ausstehenden Leasingraten in Anspruch genommen wird. Im hier konkreten Fall erscheint dieses prozessuale Vorgehen allerdings als rechtsmissbräuchlich. Dabei ist auch zu beachten, dass der Beklagte im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zunächst angab, die Zahlung der Leasingraten im Einvernehmen mit der Klägerin eingestellt zu haben. Erst auf Nachfrage des Gerichts, war sich der Beklagte insoweit nicht mehr sicher. Aufgrund des Bestreitens seitens der Klägerin, geht das Gericht eher davon aus, dass der Beklagte die Zahlungen ohne vorherige Absprache eingestellt hat. Statt schon damals den Widerruf zu erklären, hat er sich dafür entschieden, einen Mängelgewährleistungsprozess zu führen. Das führt dazu, dass er sich nunmehr rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er den Widerruf erst im Jahre 2018 im Rahmen eines gegen ihn geführten Prozesses erklärt.

Aufgrund Verwirkung ist der klägerische Zahlungsanspruch mithin nicht im Wege des durch den Beklagten erklärten Widerrufs erloschen.

C)

Auf die weiteren Rechtsfragen kam es damit nicht mehr streitentscheidend an.

1. Zunächst brauchte auf die Frage der Wirksamkeit der beiden Widerrufserklärungen vom 20.03. und 12.11.2018 nicht mehr eingegangen werden. Denn unabhängig von deren Wirksamkeit ist das Widerrufsrecht des Beklagten, wie ausführlich erläutert, jedenfalls nach § 242 BGB verwirkt.

2. Auch der Vortrag des Klägers zu den angeblichen Vertragsverletzungen des Beklagten ist für die hiesige Entscheidung nicht maßgeblich.

Die Klägerin begehrt vorliegend Zahlung der ausstehenden Leasingraten. Damit stützt sie ihre Klage auf eine vertragliche Primärleistungspflicht und nicht auf sekundärrechtliche Schadensersatzansprüche. Deshalb erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb der Klägervertreter derart umfassend zu den angeblichen Vertragsverletzungen des Beklagten vorträgt zumal diese eine Verwirkung des Widerrufsrechtes allein nicht begründen können. Trotz entsprechenden Hinweises im Termin hat der Klägervertreter gleichwohl auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.01.2019 nochmals hierzu vorgetragen. Streiterheblich waren diese Punkte gleichwohl nicht.

3. Dadurch dass die klägerische Forderung bereits aufgrund der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten begründet ist, kam es auch auf die Frage der Nutzungsentschädigung und deren konkreten Berechnung nicht an. Folglich war auch ein Sachverständigengutachten zur Gesamtnutzungsdauer des streitgegenständlichen Bootes nicht zu erholen.

4. Mangels wirksamen Widerrufs und Entscheidungsunerheblichkeit des Nutzungsersatzes musste schließlich auch auf die beklagtenseits erklärte Aufrechnung nicht näher eingegangen werden. Da ein wirksamer Widerruf nicht gegeben ist, kommen aufrechenbaren Gegenansprüche des Beklagten gegen den Klägerin ohnehin von vornherein nicht in Betracht.

D)

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus den §§ 286, 288 BGB und beträgt demnach 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für jede einzelne Leasingrate war wegen des jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes ein gestaffelter Zins zu tenorieren.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.