AG Fürth, Endurteil vom 26.08.2019 - 390 C 911/19
Fundstelle
openJur 2020, 70304
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 533,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.3.2019 zu zahlen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 533,15 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten nach den §§ 823 BGB, 7, 17 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 533,15 €. Der Zinsanspruch ist als Schadensersatz für Schuldnerverzug begründet.

Die Beklagten haften unstreitig in voller Höhe für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls.

Sie haben daher dem Grunde nach die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs zu erstatten, weil diese zu den nach § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist.

Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Begutachtung steht zwischen den Parteien außer Streit.

Die Gutachterkosten waren jedoch auch in der geltend gemachten Höhe erforderlich.

Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten dadurch genügt, dass sie die von ihr beglichene Rechnung des Sachverständigen vorgelegt hat. Der von der Klägerin in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinn des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 19.7.2016, VI ZR 491/15).

Die Klägerin hat die Sachverständigenrechnung bezahlt.

Ihre dahingehende Behauptung haben die Beklagten zwar zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat aber mit der Anlage K 3 eine Bestätigung des Sachverständigen vom 8.4.2019 vorgelegt, wonach dieser erklärt, dass seine Honorarrechnung vom 5.3.2019 vollständig bezahlt worden sei. Bei der Anlage K 3 handelt es sich um eine Urkunde, deren Echtheit von den Beklagten nicht bestritten worden ist. Die Bestätigung ist als Duplikat im Original vorgelegt worden, §§ 416, 420 ZPO.

Die von der bezahlten Rechnung ausgehende Indizwirkung zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags haben die Beklagten nicht entkräftet.

Zwar haben sie die Erforderlichkeit und Angemessenheit einzelner Rechnungspositionen, des Grundhonorars ebenso wie die der in der Rechnung enthaltenen Nebenkosten, bestritten.

Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Geschädigten und insbesondere auf seine Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH, Urteil vom 5.6.2018, VI ZR 171/16 m.w.N.). Einem Geschädigten obliegt ihm Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots dennoch grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsabschluss geforderten oder später berechneten Preise (BGH, Urteil vom 26.4.2016, VI ZR 50/15).

Die Beklagten haben das Vorbringen der Klägerin, wonach zwischen ihr und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung zustande gekommen ist, nicht bestritten. Maßstab ist demnach grundsätzlich das vereinbarte Honorar, nicht das übliche Entgelt, § 632 Abs. 2 BGB.

Werden diese Grundsätze auf den zu entscheidenden Sachverhalt angewandt, kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei der ihr zuzumutenden Plausibilitätskontrolle insbesondere der später berechneten Preise gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat.

Hinsichtlich des geforderten Grundhonorars ist nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerin ohne spezielle Fach- oder Marktkenntnisse hätte beurteilen können, ob sich dieses noch im Rahmen des Angemessenen bewegt oder aber bereits unangemessen hoch ist.

Gleiches gilt für die geltend gemachten Nebenkosten. Zwar sind dabei Rechnungspositionen enthalten, wie etwa Fahrtkosten, Kosten für Anfertigung und Ausdruck von Fotos u.ä., die im sonstigen Geschäftsleben auch vorkommen und daher bewertet grundsätzlich auch ohne spezielle Rechts- und Fachkenntnisse werden können. Selbst wenn man aber die Klägerin als Unternehmerin für verpflichtet halten wollte, insoweit eine Rechnungsprüfung vorzunehmen, hätte sie ohne spezielle Rechtsgedanken- und Fachkenntnisse nicht erkennen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Sachverständige überhöhte Nebenkosten ansetzt. Er hat nämlich in der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung bei den jeweiligen Nebenkostenpositionen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.4.2016 VI ZR 50/15 verwiesen. Hätte die Klägerin dieses Urteil im Internet, etwa auf der Seite des Bundesgerichtshofs, recherchiert, so hätte sie als juristischer Laie zur Feststellung gelangen können, dass die vom Sachverständigen angesetzten Beträge denen entsprechen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt werden. So hat in dem genannten Urteil der BGH den Ansatz einer EDV-Abrufgebühr ebensowenig beanstandet, wie die Ausführungen des Landgerichts, wonach eine 20 %ige. Überschreitung der Sätze des JVEG für Laien noch nicht einen Hinweis für überteuerte Nebenkosten darstellt.

In diesem Rahmen hat aber der Sachverständige abgerechnet.

Die Fahrtkosten des Sachverständigen waren deshalb erforderlich, weil ausweislich des Sachverständigengutachtens (Bl. 12) nach Eintritt des Schadens das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit gewesen ist und deshalb von der Klägerin nicht dem Sachverständigen vorgeführt werden konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte