OLG München, Endurteil vom 15.02.2019 - 10 U 1330/18
Fundstelle
openJur 2020, 70300
  • Rkr:
Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin vom 23.04.2018 wird das Endurteil des LG München II vom 29.03.2018 (Az. 13 O 3787/15) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 5.512,10 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen aus vorgenannten Beträgen in Höhe von 0,5 Prozent vom 01.01.2015 bis 31.12.2015, in Höhe von 0,2 Prozent vom 01.01.2016 bis 31.12.2016, in Höhe von 0,1 Prozent vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 und in Höhe von 0,3 Prozent ab 01.01.2018 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 67% und die Beklagte zu 1) 33%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) 66%. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin 34%. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 33% und die Beklagte zu 1) 67%.

III. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I.

Das Landgericht hat zu Unrecht einen weitergehenden Anspruch der Klägerin verneint.

1. Fahrzeugschaden:

Auf Grund des nach dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entsprach, 130 Minuten vor dem anberaumten Termin zur Urteilsverkündung per Telefax überhaupt erst eingegangenen Schriftsatzes der Klagepartei vom 29.03.2018, ergibt sich deren Aktivlegitimation für den weiteren Fahrzeugschaden. Die dem Schriftsatz beigefügte Mitteilung der Vollkaskoversicherung, wonach diese von der Klägerin nicht in Anspruch genommen wurde, wurde inhaltlich von der Beklagten nicht bestritten. Danach ergibt sich aber gerade kein Übergang des Ersatzanspruches auf die Vollkaskoversicherung. Nach dem erholten Gutachten zum italienischen Recht, dem der Senat folgt, kann unabhängig von der erfolgten Ersatzbeschaffung auch die Umsatzsteuer aus dem Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangt werden, ein Abzug der Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensberechnung findet nicht statt. Der Fahrzeugschaden belief sich damit auf 8.691 €, abzüglich vorprozessual bezahlter 6.303,50 € besteht ein weitergehender Anspruch in Höhe von 2.387,50 €.

2. Standkosten:

Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht ab 20.05.2014 verneint. Es bedarf keiner Entscheidung durch den Senat, ob Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes hier letztlich zur Anwendung kommt. Selbst wenn hier eine Anwendung dieser Norm angenommen würde, wäre ein etwaiger Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes der Klagepartei gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung jedenfalls ausgeschlossen. Insoweit nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Senat geteilten Ausführungen des Erstgerichts hierzu im Endurteil (vgl. EU S. 9=Bl. 161f. d.A.) Bezug.

Zwar könnte die Klägerin aufgrund der Vorschrift des Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes nach italienischem Recht erst nach Ablauf von 90 Tagen ab Übersendung der relevanten Unterlagen an den Haftpflichtversicherer eine Direktklage gegen den Versicherer erheben. Zum einen hat die Klagepartei vorliegend ein Verfahren nach Art. 148 des italienischen Versicherungsgesetzes, welches Art. 145 des italienischen Versicherungsgesetzes explizit voraussetzt, nicht eingeleitet. Zum anderen entbindet dies die Klägerin nicht, die weitere italienische Norm des Art. 1227 II des Codice Civile zu beachten, welcher Ähnlichkeiten zur nach deutschem Recht anerkannten Schadensminderungspflicht des Geschädigten hat.

Das Erstgericht hat sich hierbei intensiv und frei von Rechtsfehlern mit den vom Sachverständigen Prof. Dr. K. in seinem Gutachten niedergelegten Erwägungen (Gutachten S. 17 = Bl. 94 d.A.) auseinandergesetzt. Auch der Senat erachtet den vom Sachverständigen im zitierten Urteil des Giudice di Pace di Bari vom 18.11.2004 niedergelegten Rechtsgedanken für den vorliegenden Rechtsstreit als übertragbar.

Das Schadensgutachten wurde am 09.05.2014 erstellt, die Korrektur erfolgte am 15.05.2014, eine Reparatur kam offensichtlich nicht in Betracht und ein Restwertangebot war unterbreitet. Mit der Besichtigung durch den Sachverständigen in Verbindung mit der erfolgten Schadensdokumentation war vorliegend das zur Schadensfeststellung Erforderliche zunächst getan. Angesichts der Unfallsituation und des vorliegenden Schadensbildes ist der Senat der Auffassung, dass die Klägerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Korrektur des Gutachtens sichergehen konnte, dass die Schäden und der Wiederbeschaffungswert ausreichend dokumentiert waren. Die unterbliebene Verwertung des Restwertes mit den dann anfallenden weiteren Standkosten für das reparaturunwürdige Fahrzeug stellt sich ab 20.05.2014 als Verletzung der Schadensminderungspflicht dar. Maßgeblich für die Frage, ob dem Geschädigten die Verwertung des Pkw zumutbar ist, ist, ob dadurch die Klägerin einen Beweisnachteil bei dem Versuch der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu befürchten gehabt hätte und zwar aus ex ante Betrachtung eines vernünftigen, auch die berechtigten Belange der Beklagten und seine Schadensminderungspflicht beachtenden Geschädigten. In besonders gelagerten Fällen, etwa beim Verdacht der Unfallmanipulation oder wenn der Unfallhergang als solcher streitig ist und eine beweissichere Dokumentation durch Fotos nicht möglich ist, kann es sein, dass dem Geschädigten die Verwertung mit der Gefahr damit verbundener Beweisnachteilen nicht zumutbar ist (vgl. Senat, Urt. v. 17.04.2009, Az. 10 U 5690/08). So liegt der Fall vorliegend aber nicht und auch im weiteren Verlauf wurden Einwendungen zum Unfallhergang oder zur Ermittlung der Fahrzeugwerte nicht erhoben.

Die Klägerin kann daher nur die bis 20.05.2014 angefallenen Standgebühren ersetzt verlangen, mithin für 14 Tage; nach der Anlage K 2 ergeben sich insoweit 249,90 €.

3. Hinsichtlich des Verdienstausfalls (2.874,70 €) und der ebenfalls zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.100,51) ist das Urteil des Landgerichts nicht angefochten und rechtskräftig.

II.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 I 1 Fall 2, 100 II ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 92 I 1 Fall 2, 97 IZPO.

Dabei war zum einen das vollständige Unterliegen der Klägerin gegenüber dem vormaligen Beklagten zu II zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des weiteren Fahrzeugschadens obsiegte die Klägerin nur auf Grund des nicht bestrittenen Inhalts der Anlage K 15, der Senat sieht gleichwohl die Voraussetzungen des § 97 II ZPO nicht als gegeben an. Zum einen ist in Betracht zu ziehen, dass ein Hinweis des Gerichts zur erkennbar übersehenen Problematik des Anspruchsüberganges für den Fall der Leistung der Vollkaskoversicherung unterblieb. Zum anderen war mit Eingang der Mitteilung der Vollkaskoversicherung absehbar, dass eine Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation der tatsächlichen Rechtslage nicht entspricht. Der Schriftsatz ging zwar per Telefax nur 130 Minuten vor dem anberaumten Verkündungstermin bei Gericht ein. Es lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, wann das Telefax vorgelegt wurde und insbesondere nicht, wann das Urteil tatsächlich verkündet wurde, weshalb eine fehlerhaft unterbliebene Prüfung der Wiedereröffnung nach § 156 ZPO vorliegen kann.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.