AG Ingolstadt, Endurteil vom 23.01.2019 - 12 C 1052/18
Fundstelle
openJur 2020, 70298
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 255,75 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 31.03.2018 keine weiteren Zahlungen gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 1, 3 a Nr. 1 PflVG, §§ 249 ff BGB verlangen, sodass die Klage abzuweisen war.

1. Der Kläger hat über die durch die Beklagte bereits geleisteten Mietwagenkosten hinaus keinen weiteren Schadensersatzanspruch.

Die ersatzfähigen Mietwagenkosten werden durch das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 627,04 € bestimmt, worauf durch die Beklagte bereits 984,25 € geleistet wurden.

a) Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, kann er grundsätzlich die hierfür anfallenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen. Auch unter Zugrundelegung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Grundsatz der Totalreparation folgend der Geschädigte einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Schadensausgleich hat.

b) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB und sind grundsätzlich insoweit zu ersetzen, als dies zur tatsächlichen Herstellung des Zustands erforderlich ist, welcher ohne die Schädigung bestehen würde. Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGHZ 61, 346; 132, 373; 154, 395; 155, 1). Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH NJW 2005, 51, 52 f; BGH NJW 2005, 135, 136 f; BGH, NJW 2006, 2106 f).

c) Der angemessene Mietpreis ist durch Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln. Seitens des Bundesgerichtshofs wurde wiederholt entschieden, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer Mietpreisspiegel grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet sind. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen (BGH NJW 2011, 1947).

d) Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Ingolstadt, welche sich an der Rechtsprechung des Landgerichts Ingolstadt orientiert, sind die Mietwagenpreistabellen des Fraunhofer Instituts aufgrund der anonymen Art der Datenerhebung gegenüber der Schwacke-Liste grundsätzlich als vorzugswürdig zu erachten (LG Ingolstadt, Az. 22 S 2009/10; 22 S 143/11; 21 S 291/11; 22 S 1741/09).

Etwaigen Bedenken gegen die Art der Datenerhebung des Fraunhofer Instituts (z.B. Beschränkung auf zweistellige Postleitzahtenbereiche, Besonderheiten der Unfallsituation) wird insofern Rechnung getragen, als ein Aufschlag von 25 % auf den Listenpreis vorgenommen wird. Ferner ist ein weiterer Zuschlag von 20 % im Falle einer mietvertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von unter 750 € vorzunehmen. Die festgestellten Mietpreise im Marktspiegel des Fraunhofer Instituts sehen nämlich eine Selbstbeteiligung zwischen 750 € und 900 € bei Haftungsreduzierung vor. Durch Sachverständigenbeweis wurde festgestellt, dass bei geringerer Selbstbeteiligung zwischen 450 € und 550 € im Raum Ingolstadt bis zu 20 % höhere Mietpreise verlangt werden, weshalb das Gericht einen weiteren Aufschlag in Höhe von 20 % für angemessen hält (vgl. Landgericht Ingolstadt a.a.O.)

e) Somit ergeben sich für den Kläger ersatzfähige Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 627,04 €.

Das geschädigte Fahrzeug Mazda MX 5 ist nach der Schwacke Klassifizierung in die Mietwagenklasse 5 einzuordnen. Anzuwenden war vorliegend die Fraunhofer Tabelle 2017. Aus dieser ergibt sich eine 7-Tagespauschale für das Postleitzahlengebiet 85 in dieser Fahrzeugklasse in Höhe von 212,94 €, pro Tag mithin 30,42 €, für den unstreitig gebliebenen Anmietzeitraum von 17 Tagen somit 517,14 €. Zuzüglich des Aufschlags von 25 % (Landgericht Ingolstadt a.a.O.) ergeben sich im Normaltarif erforderliche Mietwagenkosten in Höhe von 646,434 € Ein weiterer Aufschlag von 20 % war nicht vorzunehmen, da nach unbestrittenem klägerischen Vortrag keine entsprechende Haftungsreduzierung vereinbart wurde, die eine weitere Erhöhung der erforderlichen Mietwagenkosten rechtfertigen würde.

Von diesen Mietwagenkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Ingolstadt im Fall der Anmietung eines mit dem Geschädigten-Pkw klassengleichen Fahrzeugs eine Eigenersparnis von 3 % in Abzug zu bringen. Der Kläger hat zwar ein wesentlich klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet, bei der Bemessung dessen, was ihm grundsätzlich unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten zusteht, wurde aber ohnehin der wesentlich höhere Tagessatz eines Fahrzeugs der Klasse 5 angesetzt. In Abzug waren somit weitere 19,39 € zu bringen, sodass sich erstattungsfähige Kosten in Höhe von 627,04 € ergeben, also wesentlich weniger, als die beklagtenseits erstatteten 984,25 €. Insoweit war die Klage abzuweisen.

2. Auch kann der Kläger nicht pauschalen Ersatz des im Tank des verunfallten Fahrzeugs befindlichen Restkraftstoffs verlangen. Unabhängig davon, dass der lediglich pauschale Ansatz ohne Vortrag dazu erfolgte, welche Menge der Kläger zu welchem Preis vor dem Unfall getankt haben will und welche Strecke er seitdem zurückgelegt hat, gilt folgendes: In der Regel ist der Kraftstoff im Tank des Fahrzeuges, das einen Totalschaden erlitten hat, nicht beschädigt, d.h. es fehlt insoweit an einer Eigentumsverletzung des Geschädigten, denn der Kraftstoff könnte ja noch verwendet werden, indem er abgepumpt wird. Darüber hinaus kann dieser aber auch nicht neben dem bereits zu berücksichtigendem Wiederbeschaffungsaufwand angesetzt werden, da der im Fahrzeug verbliebene Restkraftstoff bereits im kalkulierten Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert des Fahrzeugs enthalten ist (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 8.7.2007, 4 U 223/06; AG Düsseldorf, Urteil vom 23.4.2014, 30 C 633/13). Dies erscheint überzeugend: sowohl Neufahrzeuge, als auch gebrauchte Fahrzeuge werden im Allgemeinen mit einem gewissen Tankinhalt vom seriösen Gebrauchtwagenhandel veräußert, entsprechendes wird daher im Wiederbeschaffungswert bereits berücksichtigt.

3. Mangels Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger von der Beklagten auch keine Nebenkosten verlangen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erging nach den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Zitate12
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte