LG Traunstein, Endurteil vom 05.04.2017 - 8 O 3499/16
Fundstelle
openJur 2020, 69698
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.734,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2016 sowie weitere 258,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.10.2016 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die anteilige Rückzahlung eines einmaligen Entgeltes für die Nutzung einer Golfanlage nach Kündigung des Nutzungsvertrages.

Mit Nutzungsvertrag vom 30.03.1994 (Anlage K 1) erwarb die Klägerin von der Beklagten, die in ...nen Golfplatz betreibt und deren Alleingesellschafter der Verein ...club ... ist, ein Spielrecht gegen Zahlung eines einmaligen Nutzungsentgelts in Höhe von 19.800 DM (10.123,58 €) sowie einer zusätzlich anfallenden jährlichen Spielgebühr (§ 4 Ziff. 1 und 2). Nach § 7 vereinbarten die Parteien eine feste Vertragslaufzeit bis zum 31.12.2052, mithin eine Vertragsdauer von 58 Jahren; eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit des Nutzungsberechtigten war gem. § 4 Ziff. 2 des Vertrages nur für den Fall vorgesehen, dass die jährliche Spielgebühr um 8 % oder mehr erhöht wird. In § 8 des Vertrages wurde dem Nutzungsberechtigten zudem das Recht eingeräumt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ab dem 31.12.1997 unter dem Vorbehalt einer Zustimmung durch die Beklagte auf eine dritte Person zu übertragen.

Die Klägerin war zudem Mitglied im Golf- ...club ... Aufgrund eines Umzugs von München nach ... kündigte sie mit Schreiben vom 27.09.2013 ihre Mitgliedschaft im Golfclub ...V. (Anlage K 2).

Die Beklagte bot der Klägerin anlässlich ihres Wohnsitzwechsels an, ab 2014 nur die hälftige jährliche Spielgebühr zahlen zu müssen, mithin für das Jahr 2014 847,50 €, für 2015 850,00€ und für 2016 870,00 €. Die Klägerin nahm dieses Angebot zwar an, bezahlte aber gleichwohl die offenen Spielgebühren nicht. Ihre Bemühungen, den Nutzungsvertrag auf einen Dritten zu übertragen, blieben erfolglos.

Mit Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 30.12.2015 (Anlage K 5), bei der Beklagten eingegangen am 11.01.2016, kündigte die Klägerin den Nutzungsvertrag und verlangte die Rückzahlung nichtverbrauchten Nutzungsentgeltes in Höhe von 6.692 € bis zum 15.01.2016, was die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2016 (Anlage K 6) ablehnte.

Die Klägerin trägt vor, sie sei davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 27.09.2013 ausgesprochene Kündigung auch gegenüber der Betriebsgesellschaft wirksam sei, zumal der Verein und die beklagte Betriebsgesellschaft immer als Einheit aufgetreten seien. Der Geschäftsführer der Beklagten hätte sich – nachdem er Kenntnis von ihrer Kündigung erlangt hätte – unaufgefordert bei ihr gemeldet und ihr erklärt, dass der Nutzungsvertrag nicht kündbar sei, zugleich aber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags (Anlage K 3) vorgeschlagen.

Sie ist der Auffassung, sie könne den streitgegenständlichen Nutzungsvertrag kündigen, da die vereinbarte Vertragslaufzeit von 58 Jahren nach § 309 Abs. 1 Nr. 9 a BGB, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. nach § 242 BGB unwirksam sei. Die Kündigung des Nutzungsvertrages sei konkludent bereits mit Schreiben vom 27.09.2013 erklärt worden, spätestens aber mit Schreiben vom 30.12.2015. Als Rechtsfolge der erklärten Kündigung sei das Nutzungsentgelt analog der vertraglichen Regelung für andere Kündigungstatbestände in § 8 Ziff. 4 des Vertrages zeitanteilig zurückzuerstatten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.807 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2016 zu bezahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 337,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, es hätten zwei getrennte Vertragsbeziehungen bestanden, über die auch getrennte Rechnungen erstellt worden seien. Mit dem Nutzungsvertrag sei ein Vorteil in Form einer Reduktion der jährlichen Spielgebühren verbunden gewesen, die sich im Zeitraum von 1994 bis 2013 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 8.813 € belaufen hätte. Damit habe sich die Investition der Klägerin in Gestalt des bezahlten Einmalbetrages von 19.800 DM bereits bis 2013 zu fast 90 % amortisiert. Aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Ausübung des Golfsportes sei der Vertrag der Klägerin heute nicht mehr im gleichen Maße werthaltig wie in früheren Jahren. Heute bestehe ein breites Interesse an Mitgliedschaften, die ausschließlich mit der Entrichtung eines Greenfees für die konkrete einmalige Platzbenutzung verbunden seien; langjährige Nutzungsrechte seien demgegenüber nahezu unverkäuflich, es ließen sich allenfalls Beträge im dreistelligen Bereich erzielen.

Sie ist der Auffassung, der Nutzungsvertrag sei erst durch die am 11.01.2016 eingegangene Erklärung gekündigt worden. Angesichts dessen, dass der Klägerin die Trennung der Rechtsverhältnisse von Verein und Betriebsgesellschaft genau bekannt gewesen sei, könne das Schreiben vom 27.09.2013 nicht als konkludente Kündigung des Nutzungsvertrages aufgefasst werden. Der Nutzungsvertrag sei indessen weder nach § 309 Nr. 9 a BGB noch gem. § 307 Abs. 1 BGB oder § 242 BGB unwirksam. § 309 Nr. 9 a BGB sei schon nicht anwendbar, da es sich bei dem streitgegenständlichen Vertrag um einen gemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichen Elementen handele. Auch eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, weil es sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um völlig marktkonforme Konditionen gehandelt habe. Den Belangen der Nutzer werde durch die Reduzierung der Spielgebühren und die freie Verkaufbarkeit des Vertrages ausreichend Rechnung getragen. Selbst wenn man ein Kündigungsrecht der Klägerin bejahe, sei die vertragliche Ausgleichsformel in § 8 Ziff. 4 nicht anwendbar, vielmehr sei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach bereicherungsrechtlichen Kriterien zu bemessen; der zu ersetzende Wert der Nutzungsberechtigung belaufe sich aber wegen deren Unverkäuflichkeit auf 0 Euro. Abgesehen davon sei die Beklagte auch nicht bereichert, da die Klägerin das Nutzungsentgelt in Form von reduzierten Spielgebühren vollständig zurückerhalten habe.

Schließlich erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit den ausstehenden Spielgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis einschließlich 11.01.2016, insgesamt 1.723,65 €.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 22.03.2017 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.

1. Der streitgegenständliche Nutzungsvertrag wurde durch die Klägerin wirksam gekündigt: die vereinbarte Vertragslaufzeit von 58 Jahren ist jedenfalls gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

a) Unstreitig liegen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB vor, die auch wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

b) Die Festlegung einer festen Vertragsdauer von 58 Jahren benachteiligt den Nutzungsberechtigten entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, da sie zu einer unangemessenen Einschränkung seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit führt, und ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

Unangemessen ist eine allgemeine Geschäftsbedingung, mit der der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH NJW 1984, 1531; NJW 2005, 1774). Zur Beurteilung der konkreten Vertragsgestaltung bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

Zwar besteht ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse der Beklagten, sich die zur Schaffung und Unterhaltung ihrer Anlage notwendigen finanziellen Mittel bei den Nutzern des Golfplatzes zu beschaffen. Allerdings ist das finanzielle Risiko, das sich beim Ausscheiden einzelner Nutzer ergeben mag, der Risikosphäre der Beklagten zuzuordnen und kann daher nicht im Wege einer exorbitant langen Vertragsbindung gänzlich auf den Nutzungsberechtigten abgewälzt werden, der seinerseits nicht nur das erhebliche einmalige Nutzungsentgelt, sondern für die gesamte Vertragsdauer von 58 Jahren auch jährliche Spielgebühren von derzeit etwa 1.700 € zu entrichten hat und somit langfristig in erheblicher Höhe finanziell gebunden ist. Eine vertragliche oder gesetzliche Möglichkeit zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei möglichen Veränderungen seiner persönlichen oder finanziellen Situation steht ihm demgegenüber in der Regel nicht zur Verfügung; denn Störungen aus dem eigenen Risikobereich, die eine wesentliche Änderung der Verhältnisse zur Folge haben, begründen nach der Rechtsprechung grundsätzlich kein Kündigungsrecht gem. § 314 BGB (BGH, NJW 2010, 1874). Die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Nutzungsberechtigten ist damit zugunsten der Beklagten und deren wirtschaftlicher Planungssicherheit über viele Jahre erheblichst eingeschränkt.

Insbesondere stellt auch die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, die Nutzungsberechtigung auf Dritte zu übertragen, keinen angemessenen Ausgleich für die langfristige Bindung dar. Abgesehen davon, dass die Übertragbarkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt (§ 8 Ziff. 1 a) und den Zustimmungsvorbehalt (§ 8 Ziff. 1 c) an zusätzliche Bedingungen geknüpft ist, hat der Nutzungsberechtigte allein das Risiko zu tragen, ob er einen zur Vertragsübernahme bereiten Dritten findet. So räumt auch die Beklagte selbst ein, dass die Nutzungsberechtigung faktisch unverkäuflich ist, so dass die Übertragung letztlich nur eine theoretische Möglichkeit und keinen tatsächlichen Ausgleich für die langfristige Bindung darstellt. Eine angemessene Kompensation für die durch die lange Vertragsdauer verursachten Nachteile ist damit nicht gegeben.

Soweit sich die Beklagtenpartei darauf beruft, dass die Konditionen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses völlig marktkonform gewesen seien, mag dies auf die Preisgestaltung zutreffen, nicht aber auf die langfristige Vertragsbindung, die nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch zum damaligen Zeitpunkt als unangemessene Benachteiligung des Nutzers eingestuft wurde (vgl. z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 710).

c) Die Kündigung des Nutzungsvertrages wurde mit der am 11.01.2016 eingegangenen Erklärung des anwaltlichen Vertreters wirksam ausgesprochen.

Demgegenüber hat die Kündigung der Mitgliedschaft im Golfclub ... mit Schreiben vom 27.09.2013 nicht zu einer Beendigung des Nutzungsvertrages geführt; auch wenn die Klägerin den Verein und die Betreibergesellschaft als eine Einheit wahrgenommen haben mag, lagen doch ersichtlich zwei getrennte Vertragsbeziehungen vor, über die auch getrennt abgerechnet wurde. Spätestens nach dem Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten und dessen Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages war der Klägerin auch klar, dass ihre Erklärung vom 27.09.2013 nach dem Verständnis der Beklagtenseite nicht zu einer Beendigung des Nutzungsvertrages geführt hatte. Wenn sie gleichwohl mehr als ein Jahr zuwartet, bevor die dann die Kündigung des Nutzungsvertrages erklärt, kann dies nicht zulasten der Beklagten gehen.

2. Die Rechtsfolgen der Kündigung sind im Vertrag für den vorliegenden Fall nicht geregelt, daher ist zur Ergänzung des Vertragsinhalts primär dispositives Gesetzesrechts heranzuziehen. Da hier aber geeignete gesetzliche Vorschriften fehlen, ist die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen (vgl. Palandt, § 306, Rz. 12 und 13 m.w.N.). Maßgeblich ist die Regelung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der AGB bewusst gewesen wäre (vgl. BGH, 137, 153, NJW 08, 2172).

Danach stellt hier die für andere Kündigungstatbestände vorgesehene Regelung in § 8 Ziff. 4 des Vertrages einen sachgerechten Ausgleich der beiderseitigen Interessen dar; dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich das bezahlte Nutzungsentgelt mit der Laufzeit des Vertrages linear amortisiert und sieht daher eine zeitanteilige Rückerstattung vor. Zudem führt nach eigenem Sachvortrag der Beklagtenseite die Entrichtung des einmaligen Nutzungsentgelts zu einer Reduktion der jährlichen Spielgebühren über die gesamte Vertragslaufzeit, so dass es angemessen erscheint, diesen Vorteil im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung auch entsprechend zeitanteilig zu berücksichtigen.

Demgegenüber ist entgegen der Auffassung der Beklagtenpartei Bereicherungsrecht schon nicht anwendbar, da Rechtsgrund für die Zahlung des Nutzungsentgeltes der wirksam abgeschlossene Nutzungsvertrag zwischen den Parteien war. Die Kündigung des Nutzungsvertrages lässt diesen aber nicht ex tunc, sondern nur ex nunc entfallen. Daher kommt es auch nicht nach § 818 Abs. 2 BGB auf die aktuelle Werthaltigkeit des Nutzungsrechts bzw. darauf an, welchen Betrag die Klägerin im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Dritten hätte erzielen können. Ebensowenig kann sich die Beklagte auf Entreicherung berufen.

Ausgehend von einem Nutzungsentgelt in Höhe von 19.800 DM, einer Gesamtlaufzeit von 58 Jahren und einer Restlaufzeit von 37 Jahren nach Kündigung des Nutzungsvertrages (Jan. 2016–31.12.2052) errechnet sich hier analog § 8 Ziff. 4 des Vertrages ein Erstattungsbetrag in Höhe von 12.631,03 DM, was einem Betrag von 6.458,14 € entspricht, der von der Beklagten zu erstatten ist.

3. Die von der Beklagten erklärte Aufrechnung für die bis Vertragsende geschuldeten Spielgebühren in unbestrittener Höhe von 1.723,65 €, die unstreitig bislang nicht entrichtet wurden, greift durch. Soweit die Klägerin dagegen einwendet, sie sei wegen der Kündigung der Golfclub-Mitgliedschaft nicht spielberechtigt gewesen, hat sie hierfür keinen Beweis erbracht, obwohl die Beklagte demgegenüber vorgetragen hat, die Nutzungsberechtigung sei nicht an eine Mitgliedschaft im Golfclub geknüpft, während umgekehrt die Mitgliedschaft im Golfclub ein Spielrecht bei der Betriebsgesellschaft voraussetze (Klageerwiderung, dort S. 2).

Die mit Schriftsatz vom 28.03.2017 erklärte weitere hilfsweise Aufrechnung über einen Betrag in Höhe von 9.405,23 € war gem. § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Unter Abzug der berechtigten Aufrechnungsforderung in Höhe von 1.723,65 € war die Beklagte daher zur Zahlung des tenorierten Betrages von 4.734,49 € zu verurteilen.

4. Aus diesem Betrag errechnen sich auch die erstattungsfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Die klägerseits geltend gemachte hälftige Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 4.734,49 € beläuft sich auf 196,95 €, so dass sich zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer ein erstattungsfähiger Betrag von 258,17 € errechnet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711; 709 ZPO.