LG Kempten, Endurteil vom 04.02.2015 - 23 O 1063/13
Fundstelle
openJur 2020, 69490
  • Rkr:
Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 05.11.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klagepartei macht ein Feststellungsantrag wegen behaupteter Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung.

Die Beklagte vermittelt auf Provisionsbasis Kapitalanlagen an Privatanleger. Im streitgegenständlichen Zeitraum firmierte sie noch unter dem Namen "AWD".

Im streitgegenständlichen Zeitraum vermittelte sie, beginnend ab dem Jahr 1987 unter der Bezeichnung ... eine Vielzahl unterschiedlicher geschlossener Fondsbeteiligungen. Als Beteiligungsgesellschaft für Privatanleger trat hierbei jeweils die ... KG auf, die die Fonds unter dem Namen "... KG". gefolgt von einer speziellen Kennzeichnung mit einer bestimmten DLF-Nummer, anbot.

Die Beteiligung der Privatanleger an dieser Gesellschaft erfolgte im Wege des Abschlusses eines Treuhandvertrags mit der ... A. T.- und S.-gesellschaft mbH, die sich nach Zeichnung der Anlage im Umfang der vom Anleger gewünschten Beteiligung in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse der Anlegers handelnd an einem der DLF-Fonds beteiligte.

Die Beteiligungssumme (ab einem Mindestbetrag von 20.000 DM) bestimmte der Anleger selbst. Neben der Beteiligungssumme hatte er ein Agio in Höhe von 5% der Beteiligungssumme zu bezahlen. Nach Annahme des Beteiligungsangebotes erhielten die Anleger eine Teilhaberbestätigung an der Fonds KG in Form eines Zertifikats.

Die Beklagte war im Rahmen des Vertriebs dieser Anlagen als reine Vertriebsgesellschaft tätig. Sie ist weder Gründer, Initiator noch Gestalter der vorgenannten Fondsbeteiligungen. An die Anleger trat sie über selbstständige Handelsvertreter heran, die von ihr eine Vertriebslizenz erhielten.

Die Beratung erfolgte jeweils unter Verwendung und Übergabe eines Emissionsprospekts. Eine prospektabweichende Beratung war den Vermittlern untersagt.

Verantwortlicher Herausgeber des Prospekts war die Firma ...

Die Klagepartei zeichnete im Rahmen des oben dargestellten Anlage- und Vertriebssystems eine Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 50.000 DM mit der Vertragsnummer 93141101 bei der Gesellschaft ... Bestätigt wurde diese Beteiligung mit Zertifikat v. 25.03.1993 Die Zeichnung erfolgte unter Aushändigung eines Emissionsprospekts.

Gegenstand der von der Klagepartei gezeichneten Fondsbeteiligung war eine Immobilienbeteiligung in Deutschland und den USA kombiniert mit der Anlage eines Wertpapierdepots in der Schweiz. Hauptanteil der Investition in Deutschland war der Erwerb von zwei noch zu errichteten Wohn- und Geschäftshäuser sowie der Ankauf eines Bürogebäudes jeweils in Z.

Die finanzielle Entwicklung, die sich die Klagepartei bei Zeichnung der Anlage erhofft hatte, erfüllte sich nicht. Die Klagepartei möchte daher Schadensausgleich. Mit einem auf den 29.12.2011 datierten Schriftsatz reichte die Klagepartei unter Bezug auf eine Schadensersatzforderung einen Güteantrag bei der Rechtsanwaltskanzle... ein. Rechtsanwalt ... ist eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 I ZPO

Unter dem Datum 05.11.2012 fertigte Rechtsanwalt ... einen Schriftsatz an die Beklagte, in welchem der Eingang des Güteantrags bekannt gegeben und Termin zur Schlichtungsverhandlung für den 18.12.2012 15.00 Uhr in der Kanzlei ... angesetzt wurde. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 08.11.2012 als Bestandteil von 9 Paketsendungen mit mehr als 4.500 Anträgen der Klägervertreter auf Streitschlichtung der Kanzlei zugestellt und für sämtliche Verfahren ein Termin auf den 18.12.2012 15:00 Uhr bestimmt. Bei Aufruf des Termins erschien für die Beklagte niemand. Das Schlichtungsverfahren wurde daraufhin für beendet erklärt.

Die Klagepartei behauptet, dass sie im Rahmen der Beratungsgespräche vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, weil der beratende Vermittler nicht über die im Prospekt enthaltenen Fehlinformationen aufgeklärt habe, diese vielmehr zum Gegenstand seiner Beratung gemacht habe. Sie behauptet verschiedene inhaltliche Prospektfehler die insgesamt ein falsches Bild über die Wirtschaftlichkeit der gezeichneten Anlage vermittelt habe. Bei einer zutreffenden Darstellung der Wirtschaftlichkeit der Anlage hätte sie diese nicht gezeichnet. Sie sieht deshalb die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Beratungspflichten als gegeben an.

Die Klagepartei sieht eine fehlerhafte Prospektinformation vor allem in einer fehlerhaften Darstellung der Standortentwicklung, fehlerhaften Prognoseberechnung (falsche Informationen zu Mietausfallwagnis, Modernisierungskosten, Mietsteigerungen, Verkaufswert und Renditeerwartungen), fehlerhaften Darstellung der Weichkosten.

Die Klagepartei sieht ihre Forderung nicht als verjährt an und verweist hierzu auf den von ihr eingereichten Güteantrag bei der Schlichtungsstelle ... Sie vertritt die Ansicht, dass mit Einreichung des Antrags der Lauf der Verjährung gehemmt und deswegen die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden sei.

Die Klagepartei hat Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass die Beklagte zum Schadenersatz aller Schäden im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage verpflichtet ist.

Das Gericht hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 mit Versäumnisurteil abgewiesen. Nach fristgerechtem Einspruch vom 01.12.2014 beantragte die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kempten vom 05.11.2014 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer 93141101 an der Schweiz-Deutschland-USA ... Objekt - ... ihre Ursachen haben.

Die Beklagte beantragt:

Das Versäumnisurteil vom 05.11.2014 wird aufrechterhalten.

Die eingereichte Klage sieht die Beklagte aus mehreren Gründen als unzulässig an. Sie hält sie darüber hinaus auch für unbegründet. Eine fehlerhafte Anlageberatung wird mit einer Vielzahl von Gründen bestritten. Sie behauptet insbesondere, dass das verwendete Anlageprospekt ausreichende Informationen für Kapitalanleger enthielt und die mündliche Beratung auf Basis dieses Prospekts pflichtgemäß war. Sie bestreitet ihre Verantwortlichkeit für die Beratungsgespräche, die vor Zeichnung der Anlage geführt worden sind.

Schließlich erhebt die Beklagte auch die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet eine Hemmungswirkung durch Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle und vertritt deshalb die Ansicht, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Sie verweist auf die späte Mitteilung des Eingangs des Güteantrags und verneint deshalb die rückwirkende Hemmungswirkung zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags. Im Übrigen behauptet sie, dass der Güteantrag auch schon wegen Rechtsmissbrauchs keine Hemmungswirkung entfalten konnte.

Zum weiteren, sehr umfangreichen Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ferner nimmt das Gericht Bezug auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 und 14.01.2015 sowie auf die von den Parteien vorgelegten Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Sie war abzuweisen, weil die tatsächlichen Voraussetzungen eines vorvertraglichen Schadenersatzanspruches (c.i.c.) nicht vorliegen. Deliktische Ansprüche werden nicht geltend gemacht.

I.

Das Gericht sieht sich im Hinblick auf den umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien zunächst zu dem ausdrücklichen Hinweis veranlasst, dass es nicht Aufgabe des schriftlichen Urteils ist, sämtliche Erwägungen des Gerichts darzustellen. Nach § 313 III ZPO sollen die Entscheidungsgründe nur eine "kurze Zusammenfassung" der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ein Gericht braucht deshalb nicht jedes Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln (BVerfG RdL 2004, 68 [unter II 1 a]; BGHZ 3, 162 [175]; NJW 2003, 1943 [1947]; NJOZ 2005, 3387 [3388]; BAG MDR 2005, 1008). Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht, vor seiner Entscheidung aber alle vorgetragenen Sachverhalte, Rechtsausführungen und Urteilszitate der Parteien geprüft.

II.

Die Klage ist zulässig; die Einwendungen der Beklagtenpartei gegen die Zulässigkeit der Klage überzeugen nicht.

Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO könnte nach dem ursprünglichen Inhalt der Klageschrift zwar angenommen, wurde aber jedenfalls durch den nachfolgenden Sachvortrag der Klagepartei behoben

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Allein schon im Hinblick auf die Verjährungsproblematik besteht ein Interesse der Klagepartei auf Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach. Die Klagepartei muss sich vorliegend nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen, weil die streitgegenständliche Kapitalanlage noch nicht abgewickelt ist und damit der Schadensumfang noch nicht abschließend feststellbar ist.

Der Klage mangelt es auch nicht an einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägervertreters durch die Klagepartei. Der Klägervertreter hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 die von der Klagepartei unterschriebene Vollmacht im Original vorgelegt. Diese Bevollmächtigung ist auch nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 43 b BRAO nichtig. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffend wäre, dass der Mandatsauftrag nach einer unlauteren Werbung der Klagevertreter zustande gekommen ist, folgt hieraus noch nicht die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht nach § 134 BGB. Selbst wenn - wie nicht - als Folge der unlauteren Werbung im Innenverhältnis ein wirksamer Anwaltsvertrag nicht zu Stande gekommen wäre, würde selbst die Nichtigkeit der Mandatsverteilung noch nicht die durch gesonderte Willenserklärung erteilte Vollmacht zur Klageerhebung erfassen. Im Übrigen wäre der hinter der Regelung des § 43 b BRAO bestehende Vertrauensschutz des Mandanten ins Gegenteil verkehrt, wenn dieser wegen unlauterer Werbung seines Rechtsanwalts die nachteiligen Folgen einer unzulässigen Klage zu tragen hätte.

III.

Ein (vor-)vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Anlageberatung besteht nicht. Die Klagepartei hat eine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen.

1. Im vorliegenden Rechtsstreit ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anwendbar. Die streitgegenständliche Anleihe wurde vor der Schuldrechtsreform gezeichnet, weshalb gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer bis zum 31.12.2001 geltend Fassung Anwendung finden. Für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung finden deshalb die richterrechtlich entwickelten Grundsätze der c.i.c. statt der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1 u. 2, 280 Abs. 1 BGB Anwendung.

2. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Vermittler vor Ort, der die Klagepartei beraten hat, ist nicht bestritten.

3. Die Beklagte haftet nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne (vergleiche zu den Anforderungen insoweit BGH, Urteil vom 12.02.2004 III ZR 359/02). Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit lässt sich insoweit dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Die Beklagte ist als reine Vertriebsorganisation für das streitgegenständliche Anlageprodukt aufgetreten. Sie ist weder Gründer, Initiator noch Gestalter der Fondsbeteiligung und auch kein "Hintermann". Sie hat auch keine berufliche oder wirtschaftliche Stellung eingenommen mit der sie eine Garantenstellung übernommen hätte. Sie ist auch nicht durch Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten. Ein institutionelles Zusammenwirken mit den verantwortlichen Prospektherausgebern wird ebenfalls nicht geltend gemacht.

Die Klägerin macht die Beklagte daher ohne berechtigten Grund für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.

4. Das Gericht schließt sich der Rechtsansicht der Klagepartei an, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Anlageberatungsvertrag und nicht als bloßer Anlagevermittlungsvertrag einzustufen ist.

Die Tätigkeit des Beraters, der als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte aufgetreten ist, geht über eine bloße Anlagenvermittlung hinaus. Schon der Werbeslogan der Rechtsvorgängerin der Beklagten "... Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" belegt, dass sich das Geschäftsfeld der Beklagten nicht auf die reine Vermittlung einer Anlage beschränkte sondern eine kundenorientierte allgemeine Finanzberatung umfasste. Die Beratung der Kunden sah dementsprechend auch eine individuelle Mandantenanalyse vor. Dies allein genügt, um vorliegend die Informationen des Beraters als Anlageberatung zu charakterisieren. Einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung bedurfte es nicht.

Selbst wenn der Berater als Vermittler - gegebenenfalls auch als selbstständiger Handelsvertreter - aufgetreten wäre, wäre vorliegend nach der Rechtsprechung des BGH zumindest ein stillschweigender "Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen" zu bejahen, weil offensichtlich ist, dass die Klagepartei die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2007 - III ZR 193/05 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände hierzu bedurfte es ebenfalls nicht (BGH a. a. O.).

5. Maßstab für das von der Beklagten zu erfüllende vertragliche Pflichtenprogramm sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Beratungsumfang eines Anlageberaters stellt. Hiernach war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet.

a) Eine nicht anlegergerechte Falschberatung im Sinne einer fehlerhaften Beratung über die Eignung der empfohlenen Kapitalanlage für die persönlichen Anlageziele der Klagepartei wird nicht behauptet.

b) Aus dem Bereich der Pflichten zur objektgerechten Beratung beschränkt sich der klägerische Vorwurf darauf, dass der Vermittler vor Ort mit der Übergabe des Prospekts auch für die behaupteten inhaltlichen Fehler des Prospekts verantwortlich sei. Er behauptet, dass allen Vermittlern der Beklagten untersagt gewesen sei, prospektabweichende Beratungen durchzuführen. Eine individuelle Fehlberatung durch den Vermittler im streitgegenständlichen Verfahren wird nicht behauptet.

Zu den Pflichten des Anlageberaters, der seine Beratung unter Verwendung eines Emissionsprospekts durchführt, wird zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Prospekthaftung im engeren Sinne trifft. Die Beklagte haftet nur nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler (BGH Urteil vom 12.02.2004 III ZR 359/02).

c) Maßstab für die Beratungspflichten des Anlageberaters sind zunächst alle Pflichten, die die Rechtsprechung dem Anlagevermittler auferlegt. Der BGH (Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10 -, juris) führt hierzu aus:

Hierbei muss ein Vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2000 a. a. O.; vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220 und vom 5. März 2009 a. a. O. sowie Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07, juris Rn. 5). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind

Für den Anlageberater ergibt sich eine intensivere Prüfungspflicht. Er hat diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können "mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen" (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - III ZR 55/12).

6. Eine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung folgt nicht schon daraus, dass der Vermittler unter Beschränkung auf die Informationen des Prospekts beratend tätig geworden ist. Die Übergabe eines Prospekts kann grundsätzlich eine mündliche Beratung ersetzen.

Der Prospekt wurde der Klagepartei unstreitig übergeben. Eine eingeschränkte Möglichkeit zur rechtzeitigen Kenntnisnahme wird nicht behauptet. Die Beklagte hat damit ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung erfüllt, weil eine solche auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12 -, juris unter Berufung auf frühere Rechtsprechung). Dass das Prospekt die notwendigen Informationen an die Anleger vollständig und verständlich vermittelt hat, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

7. Der konkrete Inhalt des Beratungsgesprächs bedurfte keiner weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. Der klägerische Vorwurf einer pflichtwidrigen Beratung beschränkt sich auf die Behauptung, dass der Vermittler unter Berufung auf den vorgelegten Emissionsprospekt entsprechend des Inhalts dieses Prospekts beraten habe. Individuelle Beratungsfehler im Rahmen der streitgegenständlichen Beratung werden nicht behauptet.

8. Die Beklagte hat ihre aus dem streitgegenständlichen Anlageberatungsvertrag resultierenden Pflichten durch Übergabe des Prospekts erfüllt. Die Klagepartei hat jedenfalls nicht den Nachweis führen können, dass das vorliegend verwendete Prospekt fehlerhaft war und die Überprüfung der Anlage durch die Beklagte mit dem gebotenen kritischen Sachverstand in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Die von der Klagepartei behaupteten Prospektfehler liegen nicht vor. Selbst wenn die Ausführungen der Klagepartei zutreffend wären, wäre die Beklagte hierfür nicht verantwortlich (keine Prospekthaftung im engeren Sinne) und es könnte ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie bei dem von ihr geforderten "kritischen Sachverstand" diese Fehler hätte erkennen müssen. Die Anforderungen an einen Anlageberater wären überzogen, wenn von ihm eine Prospektprüfung im Ausmaß einer Begutachtung aller relevanten Prospektinformationen gefordert werden würde. Die Beklagte musste deshalb nicht auf (klägerseits behauptete) Fehler im Prospekt hinweisen, oder die Klagepartei zumindest darüber aufklären, dass bestimmte, wesentliche Darstellungen im Prospekt keine gesicherte Grundlage hatten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2014 - 9 U 114/11 - juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 14/10 -, RdNr. 10; BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 56/11 -, RdNr. 10, und die dort dargelegten Anforderungen an die Pflichten eines Anlageberaters bei der Prüfung eines Emissionsprospekts.).

Die Klagepartei geht auch fehl, wenn Sie einzelne Textpassagen des Prospekts heraushebt und diese in Richtung einer Fehlinformation interpretiert. Ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein auf anhand der darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass über die Verhältnisse des Unternehmens dem interessierten Publikum vermittelt wird (z. B. BGH NJW 1982, 2823 [2824]). Gegenstand der Prospektprüfung ist immer der Gesamtprospekt und nicht nur einzelne Textpassagen. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.07, III ZR 125/06; Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).

Das Gericht sieht in dem von der Klagepartei vorgelegten Prospekt zum Immobilienfonds DLF 93/14A keine Fehler, auf die die Beklagte hätte hinweisen müssen. Die von der Klagepartei behaupteten Prospektfehler liegen nicht vor und wären gegebenenfalls mit dem "kritischen Sachverstand eines Anlageberaters" auch nicht erkennbar gewesen:

a) Die im Prospekt dargestellte Kalkulation des Mietausfallrisikos war nicht fehlerhaft. Eines zusätzlichen Hinweises des Vermittlers in Ergänzung zu den Prospektangaben war nicht erforderlich.

aa) Die im Prospekt vorgesehene Kalkulation des Mietausfallrisikos für den Investitionsteil Deutschland war nicht fehlerhaft.

Der Anleger wird auf Seite 54 des Prospekts (mittlere Spalte) darauf hingewiesen, dass der Standortfrage eine wichtige Bedeutung zukomme und äußere Umstände zu einer Reduzierung der (kalkulierten) Miete führen könnten. Ausdrücklich wird hierbei auch auf einen möglichen Totalausfall der Mieteinnahmen mit den Folgen eines möglicherweise vollständigen Vermögensverfalls hingewiesen. Auf das Risiko einer Anschlussvermietung nach Ablauf der ursprünglichen Mietverträge wurde auf Seite 55 ebenfalls hingewiesen.

bb) Die Klagepartei hat hinsichtlich der Bewertung des Mietausfallrisikos für den Investitionsteil USA einem Prospektfehler schon nicht schlüssig behauptet. Weshalb der Wegfall des deutschen Bürgen zu besonderen Risiken führt, über die eine besondere Aufklärung notwendig sein soll, wird nicht näher dargelegt. Dass Prospekt weist auf Seite 53 auf Besonderheiten im amerikanischen Recht und in der gesellschaftlich/wirtschaftlichen Situation hin und klärt damit über die Besonderheiten in ausreichender Weise auf. Weshalb die Klagepartei glaubt, dass spezielle Risiken zu kalkulieren seien, erschließt sich dem Gericht nicht. Angesichts der Größenordnung der Investitionen ist eine Verwaltung vor Ort ohne weiteres zu unterstellen, weshalb über das übliche Landesrisiko der Durchsetzung einer Forderung hinaus, ein besonderes Risiko nicht erkennbar ist. Das hierzu beantragte Sachverständigengutachten ist eine unzulässige Ausforschung, der nicht nachgegangen werden musste.

Auch bezüglich des Investitionsteils USA war deshalb keine unzureichende Aufklärung gegeben. Schon der Name "Dreiländerfonds" offenbart jedem Anleger, dass vorliegend auch eine Auslandsinvestition getätigt wird. Eines besonderen Hinweises durch den Vermittler hierauf bedurfte es nicht. Auch in der Prognoseberechnung bedurfte es insoweit auch keines zusätzlichen Wertansatzes für das Risiko des "personellen und finanziellen Aufwands bei der Durchsetzung von Mietforderungen".

b) Die Beklagte war auch nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass die der Prognoseberechnung zugrunde gelegten Modernisierungskosten fehlerhaft berücksichtigt worden sind. Auch insoweit ist der klägerische Sachvortrag weder ausreichend, um einen Prospektfehler darzustellen geschweige denn einen Beratungsfehler zu bejahen, weil der Vermittler nicht ergänzend auf eine angeblich fehlerhafte Darstellung der Instandhaltungskosten hingewiesen hat.

Es ist für den Bereich der Modernisierungskosten letztlich unerheblich, ob die von der Klagepartei behaupteten Bewertungsgrundlagen zutreffend dargestellt worden sind. Auch insoweit informiert der verwendete Prospekt die Anleger in ausreichender Weise. Auf Seite 30 des Prospekts wird dargestellt, in welchem Umfang Instandhaltungskosten berücksichtigt worden sind. Auf die Möglichkeit einer anderen Entwicklung mit der Folge, dass Mittel aus dem Schweizer Wertpapierdepot entnommen werden müssen oder der geplante Entschuldungstermin verschoben werden muss, wird ebenfalls hingewiesen.

Soweit die Klagepartei die Bewertung des bereits vorhersehbaren Sonderinvestitionsbedarfs rügt, verschweigt sie, dass regelmäßige Investitionsrücklagen vorgesehen sind aus denen gegebenenfalls höhere Investitionskosten bedient werden könnten.

Der Vergleich der im Prospekt kalkulierten Aufwendungen mit den klägerseits behaupteten Erfahrungswerten ist nicht geeignet, eine nicht erfüllte Offenbarungspflicht der Beklagtenpartei zu belegen. Angesichts der Größe der streitgegenständlichen Projekte und bereits vorhandener Großmieter verbietet sich ein Vergleich mit üblichen Durchschnittswerten. Hinzu kommt das vorliegend weite Bereiche der Immobilie der gewerblichen Vermietung dienten und das Vermietungskonzept deswegen auch vorsehen durfte, dass mit den Mietern Mietverträge abgeschlossen werden, in denen den Mietern weit gehend die mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des Mietgegenstandes zusammenhängende Betriebskosten und sonstige Nebenkosten auferlegt werden und sie sich an Schönheitsreparaturen, Wartung und Pflege angemessen beteiligt werden.

Das Prospekt durfte daher unterdurchschnittliche Instandhaltungskosten ansetzen. Jedenfalls durfte die Beklagte bei der ihr zumutbaren Prüfung der Anlage davon ausgehen, dass die Instandhaltungskosten in vertretbarer Weise berücksichtigt worden sind.

c) Die Prognoseberechnung des Prospekts geht auch hinsichtlich der angenommenen Mietsteigerungen nicht von unvertretbaren Werten aus, auf die die Beklagte im Rahmen ihrer Bewertung hätte hinweisen müssen. Die Beklagte hat der Kalkulation der Entwicklung der Mieteinnahmen die durchschnittliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von jährlich 3% in den letzten 20 Jahren zugrunde gelegt. Dies ist eine vertretbare Kalkulation. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, ihrerseits eine eigene Kalkulationen auf Basis anderer Kalkulationsgrundlagen aufzustellen, oder den Anleger auch nur auf Bedenken hinzuweisen. Dies umso mehr als der Anleger auf Seite 29 des Prospekts ausdrücklich darüber aufgeklärt worden ist, dass höhere oder niedrigere Inflationsraten bei der langfristigen Betrachtung zu deutlichen Ergebnisänderungen führen können.

aa) Für den Investitionsteil Deutschland wird lediglich pauschal behauptet, dass die Annahme einer dauerhaften Mietanpassung an die Inflation nicht vertretbar sei und dies insbesondere für die Anschlussvermietung nach Ende der geplanten Erstvermietung gelte. Sie behauptet, dass die Ungewissheit nach Ablauf eines Mietvertrags nicht ausreichend berücksichtigt worden seien

Diese pauschalen Behauptungen vermögen auch nicht in Verbindung mit dem verwendeten Zitat aus der Fachliteratur zu überzeugen. Dort wird nicht etwa die von der Beklagten gewählte Kalkulation als unzutreffend dargestellt sondern lediglich darauf hingewiesen, dass langfristige Prognosen im Zweifel nicht erstellt werden sollten und die besondere Situation nach Beendigung eines laufenden Mietvertrags beachtet werden müsste. Daraus folgt jedoch keineswegs, dass es den Fondsinitiatoren untersagt war, eine langfristige Prognose zutreffen. Dass ein Vermieter mit Mietanpassungen auch langfristig einen Inflationsausgleich erreichen möchte und damit auch rechnen darf, war unter Berücksichtigung der langfristigen Mietpreisentwicklungen in Deutschland vor 1993 so offensichtlich, dass es einer näheren Erläuterung nicht bedarf. Im Rahmen des streitgegenständlichen Objekts war eine solche Annahme insbesondere auch deswegen vertretbar, weil für die abzuschließenden gewerblichen Mietverhältnisse eine Mietanpassungsklausel nicht unüblich ist und deshalb auch die Prospektverantwortlichen vertretbar von einer Anpassung an die allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgehen durften.

Dass die dargestellte Entwicklung der künftigen Mieteinnahmen keines warnenden Hinweises des Beraters bedurfte ergibt sich auch aus dem Umstand, dass auf der Ausgabenseite die Entwicklung der Instandhaltungskosten mit einem steigenden Anteil an den Netto-Mieteinnahmen von 2% bis 5% kalkuliert worden sind und somit in der gebotenen Gesamtbetrachtung jedenfalls eine wirtschaftlich vertretbare Darstellung der künftigen Entwicklung erfolgt ist.

bb) Ähnliches gilt auch für den Investitionsteil USA. Auch hier liegt eine wirtschaftlich vertretbare Gesamtprognose vor. Der Hinweis auf eine fehlerhafte Darstellung der Einnahmen des Jahres 1994 überzeugt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass für das Jahr 1994 eine Ganzjahresmiete eingestellt war, obwohl erst im Laufe des Jahres Mieteinnahmen zu erwarten waren. Für den Anleger war allerdings bei der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennbar, dass es sich hierbei um kalkulatorische Zahlen handelte. Aus dem Vergleich der Jahre 1994 und 1995 wird offensichtlich, dass es sich jeweils um kalkulatorische Ganzjahreszahlen handelt. Der Klägervertreter führt selbst aus, dass der Prospekt an anderer Stelle den Anleger ausdrücklich darauf hinwies, dass einzelne Projekte zu Beginn des Jahres 1994 noch nicht fertig gestellt waren. Der Anleger wusste daher, dass für das Jahr 1994 noch nicht die volle Jahresmiete anfallen würde. Für die Kalkulation der Mieteinnahmen Deutschland wird auf Seite 29 auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Vereinfachungsgründen Kalkulationen jeweils auf den 1.1. eines Folgejahres vorgenommen werden und bei den Objekten in Hamburg und in Zwickau mit Mieteinnahmen ab dem 01.01.1994 kalkuliert wird.

d) Die klägerische Behauptung der fehlerhaften Darstellung des Verkaufswerts der Immobilien überzeugt ebenfalls nicht. Sie basiert auf der widerlegten Behauptung, dass die prognostizierten Mieterträge fehlerhaft waren und deswegen der Verkaufswert, für den diese Mieterträge einer von mehreren Parametern waren, ebenfalls fehlerhaft berechnet worden ist.

e) Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klagepartei darauf hinzuweisen, dass die Weichkosten im Prospekt nicht zutreffend dargestellt worden sind. Insbesondere war keine besondere Aufklärung zum Umfang der Vertriebskosten geboten.

aa) Die Klagepartei führt zunächst zutreffend aus, dass für die Werthaltigkeit einer Anlage, insbesondere eine Anlage in Immobilien die "weichen Kosten" der Anlage ein wesentlicher wertbildender Faktor sind, über die nach allgemeiner Rechtsprechung aufzuklären ist. Eine solche Aufklärung ist vorliegend aber erfolgt. Der hier streitgegenständliche Emissionsprospekt ... legt in ausreichend deutlicher Weise offen, dass in der auf Seite 25 dargestellten Investitionskalkulation weiche Kosten enthalten sind. Weshalb die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung als Prozentangabe zur Gesamtinvestitionssumme "verschleiern", erschließt sich dem Gericht nicht. Die Darstellung der Weichkosten soll dem Anleger einen Eindruck vermitteln, in welchem Umfang die von ihm eingelegten Gelder tatsächlichen Investitionen zugute kommen. Dies vermittelt die Investitionskalkulation, indem sie darstellt, welcher Prozentsatz der eingeworbenen für Mittel zur Eigenkapitalbeschaffung verwendet wird und damit für eine Investition nicht zur Verfügung steht.

cc) Der Klagepartei ist auch nicht darin zu folgen, dass die Höhe der Vertriebsprovision (Innenprovisionen) nach der Rechtsprechung unzutreffend dargestellt sind. Die Klagepartei beruft sich hierzu ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, in welchem für den Fall der Anlageberatung mittels Emissionsprospekt ausgeführt wird, dass der Senat der Auffassung ist, dass der Anleger über einen "Abfluss dieser Art", jedenfalls dann, wenn er 15% überschreitet, generell unterrichtet werden muss.

aaa) Die Klagepartei verkennt hier bereits, dass die aus der zitierten Entscheidung abgeleitete Unterrichtungspflicht vorliegend erfüllt worden ist.

Der vorgelegte Emissionsprospekt weist die Mittelverwendung lückenlos auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe auf. Dass der Anleger zusätzlich zur Beteiligungssumme einen weiteren Aufschlag (Agio) zu bezahlen hat, ergibt sich für diesen ohnehin schon in aller Deutlichkeit aus dem unterschriebenen Beteiligungsangebot.

Nach der Rechtsprechung ist eine weitergehende Aufklärungspflicht in allen Fällen zu verneinen, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen wird. Ob dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird, ist ohne Belang (BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZR 184/12 - unter Hinweis auf Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 24 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 13 m. w. N.).

Damit hat die Beklagte mit Übergabe des Emissionsprospekts auch ohne ergänzenden Hinweis ihre Aufklärungspflicht bezüglich der Innenprovisionen erfüllt.

bbb) Die Klagepartei hat vorliegend schon nicht den Nachweis geführt, dass die Grundsätze dieser Rechtsprechung verletzt worden sind. Zu einer Überschreitung der vom BGH angenommenen Grenze von 15% gelangt die Klagepartei nur dadurch, dass sie die aus dem Beteiligungskapital entnommenen Innenprovisionen um das zusätzlich zum Beteiligungskapital zu bezahlende Agio in Höhe von 5% erhöht. Dies widerspricht jedoch den Rechtsüberlegungen, die zur Entscheidung des BGH geführt haben. Entscheidender Rechtsgedanke des BGH ist, dass der Anleger darüber aufgeklärt werden muss, dass sein Beteiligungskapital nicht in voller Höhe zur Investitionen und damit wertbildend verwendet wird. Wenn der BGH entscheidet, dass aus Gründen des Anlegerschutzes eine zusätzliche Aufklärung erforderlich ist, wenn im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass vom Eigenkapital Innenprovisionen von mehr als 15% abfließen, so kann sich diese Entscheidung nur auf Innenprovisionen beziehen, über die nicht informiert ist. Für das zusätzlich zur Beteiligungssumme zu bezahlende Agio trifft dies jedenfalls nicht zu. Hier ist jedem Anleger aus der Zeichnung der Anlage bekannt, dass dieser Betrag ein Aufschlag auf den eigentlichen Anlagebetrag darstellt und dieser Aufschlag deshalb nicht für Investitionszwecke im Rahmen seiner Kapitalbeteiligung zur Verfügung stehen wird.

f) Auch in der Beschreibung des Standorts Z. sieht das Gericht keinen Prospektfehler, über den die Beklagte hätte auf erklären müssen. Die Klagepartei rügt, dass die prognostizierte Entwicklung des Standorts Z. fehlerhaft dargestellt worden sei. Die Bewohnerzahl sei mit 118.000 Einwohnern angegeben worden, wobei am 31.12.1990 lediglich 114.632 Einwohner gemeldet gewesen seien. Die künftige Bevölkerungsentwicklung sei auch zu Unrecht positiv dargestellt worden.

Es kann bereits dahingestellt bleiben, inwieweit die Angaben im Prospekt zur tatsächlichen Einwohnerzahl im Zeitpunkt der Beratung zutreffend waren. Die behauptete, geringe Abweichung war jedenfalls nicht geeignet, die Entscheidung der Klagepartei für die Zeichnung der Anlage entscheidend zu beeinflussen. Das Gericht sieht deshalb allenfalls in der Beschreibung der zukünftigen Entwicklung des Immobilienstandorts ein Umstand, der für die Klagepartei bei Zeichnung der Anlage entscheidend war. Besonderheiten in der Entwicklung eines Immobilienstandorts sind auch aufklärungspflichtigen Umstände einer Kapitalanlage.

Die Klagepartei rügt jedoch zu Unrecht eine unzureichende Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Stadt Z. Die Darstellung der Klagepartei geht bereits am Wortlaut der Beschreibung des Standorts Z. vorbei. Der Prospekt sieht für Z. eine "rasante Entwicklung" doch ist dies erkennbar nicht auf die Entwicklung der Einwohnerzahl sondern auf das wirtschaftliche Umfeld bezogen. Die rasante Entwicklung wird in direktem Bezug auf die Entscheidung des ...-Konzerns bezogen, in M. bei Z. eine Pkw-Produktion aufzunehmen. Ferner wird diese Entwicklung im Zusammenhang mit einer optimalen verkehrstechnischen Anbindung des Raumes Zwickau gesehen. Dies rechtfertigt es, die Stadt Z. und sein Umfeld mit einer "rasanten Entwicklung" zu kennzeichnen.

9. Ob und in welchem Umfang die Beklagte eine Prüfung der streitgegenständlichen Anlage vorgenommen hat kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klagepartei insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, dass die vom Anlageberater durchgeführte Prüfung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 -, juris):

IV.

Selbst wenn die Klagepartei berechtigte Schadenersatzansprüche hätte, wäre die Klage abzuweisen, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft.

Die Beklagte hat ihre Darlegungs- und Beweislast für den Ablauf der Verjährungszeit im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Die streitgegenständliche Beteiligung wurde vor der Schuldrechtsreform gezeichnet. Der durch Falschberatung verursachte Schaden bei Zeichnung einer Kapitalanlage entsteht nach ständige Rechtsprechung des BGH bereits mit dem Erwerb einer Kapitalanlage, weshalb vorliegend die Regelung des Art. 229 § 6 EGBGB, § 199 III Nummer 3 BGB zur Anwendung kommt. Entsprechend der dort normierten Höchstfrist trat unabhängig von der Kenntnis der Klagepartei Verjährung spätestens am 02.01.2012 ein.

Die Klagepartei trifft somit die Beweislast dafür, dass sich die gesetzlich vorgegebene Verjährungszeit verlängert hat. Zur Begründung hierfür beruft sie sich ausschließlich auf eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB) Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags durch die Gütestelle ... mit Schreiben vom 05.11.2012 gemäß § 204 I Nummer 4 BGB Mitwirkung vor dem 02.01.2012 gehemmt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht:

1. Zum Nachweis der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung durch Stellung eines Güteantrags beruft sich die Klagepartei auf den als Anlage K1a vorgelegten Güteantrag zur Schlichtungsstelle ... Dieser Antrag wurde an die Klagepartei mit Schreiben vom 05.11.2012 unter Terminsetzung zur Schlichtungsverhandlung am 18.12.2012 15.00 Uhr in der Kanzlei ... weitergeleitet.

2. Der Güteantrag vom 29.12.2011 war schon deswegen nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, weil für den Beginn der Hemmung nicht der Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle maßgeblich ist sondern die Bekanntgabe dieses Antrags an den Gegner. Dieser Zeitpunkt steht vorliegend zwar nicht exakt fest, doch datiert die Bekanntgabe des Güteantrags auf den 05.11.2012. Es besteht damit außer Zweifel, dass der Güteantrag erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit bekannt gegeben worden ist.

3. Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Bekanntgabe des Güteantrags auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bei der Schlichtungsstelle sind nicht gegeben. Die Bekanntgabe des Güteantrags ist nicht "demnächst" im Sinne des § 204 I Nummer 4 letzter Halbsatz BGB erfolgt:

a) Zur Auslegung des Begriffes "demnächst" schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 07. Februar 2014 - 13 U 162/13 -, juris), welches ausführt:

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15 a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss. Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwendeten Begriffs "demnächst" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO (BGH WM 2009, 2032; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 204 BGB Rdn. 19).

Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden.

Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28).

Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu einer erst mehrere Monate später erfolgenden Bekanntgabe kommt (BGH WM 1983, 985; NJW 2003, 2830; WM 2009, 2032). Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH a. a. O. sowie NJW-RR 2004, 1575).

b) Auch bei Anwendung dieser Grundsätze, nach denen die Auslegung des Begriffes "demnächst" über den eigentlichen Wortsinn hinaus sehr weit reichend ist und eine erhebliche Zeitspanne erfassen kann, kann vorliegend dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr bejaht werden.

Die sehr großzügige Auslegung des Begriffes "demnächst" hinsichtlich seiner zeitlichen Reichweite beruht nach sämtlichen Rechtsauffassungen der Rechtsprechung auf dem Grundgedanken, dass Verzögerungen in der Bekanntgabe des Güteantrages durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfen. Aus dieser Begründung folgt im Umkehrschluss aber auch, dass sich eine solche großzügige Auslegung dann nicht mehr verantworten lässt, wenn der Antragsteller die verzögerte Bekanntgabe (mit) zu verantworten hat.

Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des BGH. In seiner Entscheidung vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08 hat der BGH im amtlichen Leitsatz zwar festgestellt, dass Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen sind. In den Entscheidungsgründen schränkt der BGH dies jedoch ein und führt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zu § 167 ZPO aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Diese Einschränkung ist vorliegend zu bejahen:

aa) Eine (Mit-) Verantwortung für die erheblich verzögerte Bekanntgabe bejaht das Gericht vorliegend deshalb weil die Klägervertreter die Verzögerung der Bekanntgabe zumindest dadurch mitverursacht worden ist, dass sie mit einer Vielzahl von Anträgen unmittelbar vor Verjährungseintritt eine einzige Schlichtungsstelle beauftragt haben, die darüber hinaus als 1-Mann-Kanzlei tätig ist. Die Beklagtenpartei hat im Verfahren 11 O 1061/13 vorgetragen, dass von den Klägervertretern. Zum Jahreswechsel mindestens 9.000 Güteanträge eingereicht worden sind (4.500 Anträge gegen die Beklagte sowie 4.500 Anträge gegen Walter Fink). Dieser Tatsachenvortrag wurde klägerseits nicht bestritten. Aus einem von der Klagepartei vorgelegten Schreiben von Rechtsanwalt Dreher vom 13.12.2012 ergibt sich sogar eine noch höhere Zahl. Nach diesem Schreiben sind bei der Kanzlei D. allein am 31.12.2011 12.000 Verfahren eingegangen sind (Anlagekonvolut K 15 im Verfahren 11 O 1061/13). Es war daher auch für die Klagepartei vorhersehbar, dass diese Kanzlei logistisch nicht in der Lage sein wird, alle eingereichten Anträge zeitnah zu bearbeiten. Eine erhebliche zeitliche Verzögerung auch hier streitgegenständlichen Ausmaß war deshalb von vorneherein zu erwarten.

Die Klägervertreter hätten einen solchen Erledigungsstau jedenfalls reduzieren können, indem sie entweder eine Großkanzlei ausgewählt oder ihre Anträge auf mehrere Schlichtungsstellen verteilt hätten. Hiervon haben Klägervertreter ohne erkennbaren vernünftigen Grund abgesehen und damit bereits bei Antragseinreichung eine erhebliche Verzögerung der Bekanntgabe der Anträge zumindest billigend in Kauf genommen. Die Klagepartei hat für diese nicht sachgerechter Prozessführung durch die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei einzustehen, § 85 II ZPO. Die Klagepartei hat sich deshalb in der mündlichen Verhandlung auch ohne Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich für ihren eigenen Antrag verantwortlich sei und die verspätete Bearbeitung eines Einzelantrages nicht vorhersehbar gewesen sei. Dies mag im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Prozessvertreters von Bedeutung sein, rechtfertigt aber nicht eine isolierte Betrachtung des einzelnen Klageantrags im Entscheidungsfall.

bb) Eine nicht sachgerechte Prozessführung sieht das Gericht im Verhalten der Klägervertreter vor allem auch deswegen, weil kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, dass sämtliche Güteanträge der Schlichtungsstelle ... vorgelegt worden sind. Im Verfahren 11 O 1061/13 wird mit Schriftsatz vom 18.12.2014 lediglich vorgetragen, dass wegen der langen Verfahrensdauer bei der größten deutschen Gütestelle, der ... in H. eine andere Gütestelle gesucht worden sei. Die Gütestelle ... sei Ergebnis der Suche nach einer anderen geeigneten Gütestelle gewesen.

Weshalb dies rechtfertigen sollte, dass die Gütestelle ... mit einer solchen Vielzahl von Güteanträgen überschüttet wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Gegensatz zur Klageerhebung war eine örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht vorgegeben. Die Güteanträge der Klägervertreter hätten deshalb bei allen zugelassenen Gütestellen eingereicht werden können. Für die Auswahl einer einzigen Gütestelle in L./S. ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der abgeschiedenen Örtlichkeit kein vernünftiger Grund erkennbar. Die örtliche Lage der Gütestelle lässt weder für die Parteien noch für die Parteivertreter einen Vorteil erkennen.

dd) Die Beklagtenpartei verbindet die Entscheidung für die Gütestelle D. mit dem Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens und einem rechtsmissbräuchlichen Umgang mit der verjährungshemmenden Wirkung eines Güteantrags. Sie trägt hierzu eine Vielzahl beachtlicher Argumente vor.

Das Gericht sieht von einer Entscheidung über die Berechtigung dieser Vorwürfe ab, weil es hierauf nicht ankommt. Um eine Verantwortung der Klagepartei für die verspätete Bekanntgabe des Güteantrags zu bejahen genügt allein schon die objektive und wertungsneutrale Feststellung, dass es für die Klägervertreter bei Übersendung der Güteanträge offensichtlich war, dass diese nicht alle in absehbarer Zeit insgesamt von einer 1-Mann-Kanzlei abgearbeitet werden können.

ee) Die Klagepartei kann die Säumnisse bei Einreichung der Güteanträge auch nicht dadurch ausgleichen, dass sie darauf hinweist, dass nach ihrer Wahrnehmung die Güteanträge fortlaufend abgearbeitet worden seien und sich die Prozessbevollmächtigten überobligatorisch auch regelmäßig über den Sachstand der Zustellung informiert hätten. Die Klägervertreter tragen die Verantwortung für die Überlastung der von ihr angegangenen Gütestelle, und können sich von dieser Verantwortung nicht dadurch befreien, dass sie die überlastete Gütestelle immer wieder anfragen.

ff) Auch der Verweis der Klagepartei auf die "rechtshistorische Situation" führt zu keiner anderen Betrachtung. Diese "rechtshistorische Situation" ist nicht als plötzliches und überraschendes Ereignis aufgetreten, weshalb es schon nicht mehr sachgerechter Prozessführung ist, wenn eine Anwaltskanzlei erst am letzten Tag der Verjährungsfrist Güteanträge in einer solchen Vielzahl einreicht.

V.

Nach den vorgenannten Ausführungen bedurfte es der Durchführung einer Beweisaufnahme nicht. Weder die beantragte Einholung von Sachverständigenbeweis noch die Erhebung von Zeugenbeweis waren erforderlich, weil die von den Parteien gestellten Anträge nach den vorgenannten Ausführungen nicht entscheidungserhebliche Tatsachen betrafen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen Anträge auf Sachverständigenbeweis vielfach Allgemeinplätze enthielten, von denen das Gericht in seiner Entscheidung ohnehin ausgegangen ist bzw. für die Entscheidung nicht von Bedeutung waren. Im Übrigen sah sich das Gericht in der Lage, die Fakten des Prospekts selbst zu bewerten.

Von der beantragten Vernehmung des Anlageberaters hat das Gericht wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgesehen. Auch der Klägervertreter selbst hat in seinem Schriftsatz vom 18.12.2014 auf Seite 30 ausgeführt, dass eine Beweiserhebung zur Beratungssituation nicht notwendig ist. Hierin ist ohnehin ein Verzicht auf den benannten Zeugen zu sehen.

VI.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO