OLG München, Endurteil vom 05.10.2016 - 20 U 1790/16
Fundstelle
openJur 2020, 69482
  • Rkr:
Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.03.2016, Az. 22 O 19837/15, aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.291,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die D. A.S. zu der Schadensnr. SR...82-0005 auf deren Konto bei der U. Bank (IBAN...) 2.252,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 18.12.2015 zu zahlen.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.12.2015 zu zahlen.

V.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

VI.

Die Verurteilung zu den Ziffern II. bis V. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005.

VII.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer V. bezeichneten Beteiligung seit 28.10.2015 in Annahmeverzug befindet.

VIII.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IX.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

X.

Die Revision wird nicht zugelassen.

XI.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.081,61 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV. Er hat sich mit Beitrittserklärung vom 10.11.2005 über die damals als TBG T. S. GmbH firmierende Beklagte als Treuhänderin mittelbar als Kommanditist mit einer Einlage von 43.000,- € zuzüglich 3% Agio beteiligt. Er hat die Einlage in Höhe von 21.500,- € auf das Konto der Fondsgesellschaft einbezahlt und über den restlichen Betrag entsprechend dem vorgesehenen Konzept eine Inhaberschuldverschreibung begeben. 2012 hat er die Inhaberschuldverschreibung gegen Zahlung von 791,61 € abgelöst. Auf die Beitrittserklärung (Anlage K 1), die Inhaberschuldverschreibung nebst Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Fremdfinanzierung (Anlage K 2) und den Emissionsprospekt vom 10.08.2005 (Anlage K 5) wird Bezug genommen.

Die Beklagte ist am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden. Sie war bis 01.08.2011 Mittelverwendungskontrolleurin und Treuhandkommanditistin.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Der Prospekt weise zahlreiche Fehler auf, der Vermittler habe nicht ausreichend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt. Unter anderem sei das mit Währungsschwankungen und den Inhaberschuldverschreibungen verbundene Risiko nicht hinreichend erläutert.

Die Beklagte meint, dass sie keine Aufklärungspflicht treffe; sie sei weder Gründungskommanditistin noch hafte sie wie eine solche, da sie keine eigenen Anteile gehalten und keinerlei Einfluss auf die Gestaltung des Fonds und dessen Management genommen habe. Sie habe den klägerseits genannten Vertrieb nicht beauftragt. Der Prospekt sei weder fehlerhaft noch unvollständig. Das gelte insbesondere auch für die Darstellung zu Währungs- und Fremdfinanzierungsrisiko und zur Inhaberschuldverschreibung.

Wegen des Sachverhalts und der Anträge im Einzelnen wird auf den Tatbestand der Entscheidung des Landgerichts vom 18.03.2016 (Bl. 105/113 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sämtliche in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche des Klägers scheiterten daran, dass der unstreitig die alleinige Beratungsgrundlage der Klagepartei bildende Emissionsprospekt nicht fehlerhaft sei und auf bestehende Risiken hinreichend hinweise. Bezüglich der schriftsätzlich behaupteten Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der konkreten Anlagevermittlung bzw. -beratung durch den Vertrieb sei die Klagepartei beweisfällig geblieben, so dass die Frage der Zurechnung gemäß § 278 BGB dahinstehen könne. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 113/129 d. A.) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der die Verletzung materiellen Rechts durch das Landgericht rügt und seine Klageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen zur Haftung der Beklagten und den gerügten Prospektfehlern aus erster Instanz, welches er durch das Landgericht für fehlerhaft beurteilt hält. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 25.07.2016 (Bl. 140/162 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt daher,

1. die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger 22.291,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die an die D. A.S. zu der Schadensnr. ...82-0005 auf deren Konto bei der U. Bank (IBAN: DE ...) 2.252,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 18.12.2015 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 102,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligung an der E.P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

5. die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 4) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit der Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV vom 10.11.2005.

6. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 4) bezeichneten Beteiligung seit 28.10.2005 in Annahmeverzug befindet.

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte führt insbesondere aus, die gerügten Prospektfehler lägen nicht vor. Der Prospekt weise hinreichend und zutreffend auf die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung, insbesondere auch im Hinblick auf die Inhaberschuldverschreibungen hin. Die Beklagte treffe keine Aufklärungspflicht. Sie sei nicht Gründungskommanditistin gewesen, habe keine eigenen Anteile gehalten und sei lediglich als Verwaltungstreuhand für die 2.270 Treugeberkommanditisten tätig gewesen. Sie habe den Vertrieb nicht beauftragt, etwaige Beratungsfehler könnten ihr nicht zugerechnet werden. Maßgeblich für die Ausgestaltung ihrer Pflichten sei der Treuhandvertrag, insbesondere §§ 2 und 13. Danach komme eine Haftung für Aufklärungsmängel nicht in Betracht. Die Klausel sei als bloße Leistungsbeschreibung einer Inhaltskontrolle entzogen. Das Treuhandverhältnis habe mit Wirkung zum 01.08.2011 sein Ende gefunden; der neue Treuhänder sei im Wege der Sonderrechtsnachfolge und der Vertragsübernahme in die Rechte und Pflichten der Beklagten eingetreten. Die Beklagte berufe sich auf Verjährung. Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.09.2016 (Bl. 170/196 d. A.) wird verwiesen.

II. Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die Beteiligung an der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV entstanden ist, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.

1. Entgegen ihrer Auffassung haftet die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages für fehlerhafte Angaben im Prospekt. Es kommt weder darauf an, ob sie Gründungskommanditistin war, noch darauf, ob sie eigene Anteile gehalten hat. Unerheblich ist auch, dass sie weder den Vermittler noch die mit dem Vertrieb betraute Gesellschaft selbst beauftragt hat.

a) Ungeachtet einer etwaigen Stellung als Gründungskommanditistin trifft die Beklagte schon als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015, III ZR 78/15, BeckRS 2015, 20464, Rz. 16 a.E. m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich ihre Aufklärungspflicht als Vertragspartnerin des Treuhandvertrages nicht auf regelwidrige Auffälligkeiten. Eine solche Einschränkung lässt sich den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten nicht entnehmen. Danach trifft einen Treuhandkommanditisten, der die Interessen der Anleger als seiner Treugeber wahrzunehmen hat, die Pflicht, die Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die ihm bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein mussten und die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind. Diese Pflicht erstreckt sich insbesondere auch auf regelwidrige Auffälligkeiten (vgl. BGH NJW 2002, 1711; NJW-RR 2008, 1129/1130 Rz. 8; NJW-RR 2009, 613 m.w.N), beschränkt sich aber nicht darauf.

b) Für eine Zurechnung des Verschuldens eines Verhandlungsgehilfen nach § 278 Satz 1 BGB reicht es aus, dass der spätere Verhandlungspartner die Vertragsverhandlungen nicht selbst führt und dabei auch nicht selbst die etwaigen Aufklärungspflichten erfüllt, sondern sich dazu der Hilfe eines anderen bedient. Der Verhandlungsgehilfe muss keine Abschlussvollmacht haben. Entscheidend ist allein, dass er nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Wissen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. Das Verschulden von Untervermittlern ist schon dann zuzurechnen, wenn mit ihrem Einsatz gerechnet werden musste. Wenn ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler unabhängig von seiner etwaigen Selbstständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten; sie kann der Verantwortung für die Vertragsverhandlungen eines selbstständigen Vermittlers nicht entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 9.7.2013, Az. II ZR 9/12, NJW-RR 2013, 1255/1257; Urteil vom 14.5.2012, Az. II ZR 69/12, NJW-RR 2012,1316/1317; Urteil vom 11.7.2012, Az. IV ZR 151/11, juris Rz. 48; Urteil vom 9.7.1998, Az. III ZR 158/97, NJW 1998, 2898, juris Rz. 15; Urteil vom 24.5.1982, Az. II ZR 124/81, NJW 1982, 2493, juris Rz. 8f.).

c) Hier war von vornherein vorgesehen, dass der Vertrieb der Beteiligung durch die von der Fondsgesellschaft (vertreten durch die Komplementärin) zu beauftragende E. P. Vertriebs GmbH erfolgen sollte (vgl. S. 97 des Prospekts) und eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte als Treuhandkommanditistin möglich sein sollte (S. 96 des Prospekts). Der Beklagten musste deshalb bekannt sein, dass die künftigen Anleger, die sich über sie als Treuhänderin beteiligen würden, durch die E. P. Vertriebs GmbH bzw. die von dieser beauftragten Untervermittler für den Beitritt und damit für den Abschluss des Treuhandvertrages gewonnen werden würden. Überdies war die Komplementärin der Fondsgesellschaft zugleich damit betraut, das vom Anleger in der Beitrittserklärung abgegebene Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages mit der Beklagten in deren Namen anzunehmen. Die Komplementärin der Fondsgesellschaft hat folglich sowohl die Vertriebsgesellschaft beauftragt (als gesetzliche Vertreterin der Fondsgesellschaft) als auch den Treuhandvertrag mit dem Anleger abgeschlossen (in Vertretung für die Beklagte). Die Einschaltung der E. P. Vertriebs GmbH als Vermittlerin erfolgte somit auch für den Abschluss des Treuhandvertrages mit Wissen und Wollen der Beklagten.

2. Der Kläger wurde unstreitig auf der Grundlage des Prospekts beraten, so dass mangels abweichenden Vortrags davon auszugehen ist, dass sich fehlerhafte Prospektangaben in das Beratungsgespräch fortsetzen (BGH, Urteil vom 3.11.2015, II ZR 270/14, juris Rz. 13 m. w. N.).

3. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens zeichnet. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Beschluss vom 24.02.2015, II ZR 104/13 juris Rz. 8 f. m. w. N.).

Der Prospekt informiert den Anleger nicht ausreichend über die Risiken, die durch das Finanzierungskonzept entstehen:

a) Das Finanzierungskonzept wird insbesondere auf den Seiten 35, 50 und 95 des Prospekts (Stand 10. August 2005, Anlage K 5) dahingehend erläutert, dass jeder Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung unterzeichnet, die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die E. P. Advance GmbH verkauft, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fondsgesellschaft überweist. Der Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ist auf Seiten 119 ff. des Prospekts abgedruckt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Anlegers, den Nennbetrag zzgl. Zinsen am 31.12.2012 zu bezahlen, wobei der Anleger die Gesellschaft beauftragt und bevollmächtigt, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen im Namen und für Rechnung des Anlegers aus seiner Beteiligung an der Gesellschaft zustehenden Entnahmeansprüchen, Auseinandersetzungsguthaben oder Liquidationserlösen zu erbringen.

b) Nicht ausreichend hingewiesen wird auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dieses Risiko besteht ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 (S. 7/8 der Anlage K 4), wenn die dafür vorgesehenen Distributionsgarantiezahlungen nicht vollständig bei der Gesellschaft eingehen ("wenn Schuldner der Distributionszahlungen ausfallen") oder der Wechselkurs des USD sinkt. Auf Seite 50 des Prospekts wird vielmehr ausgeführt, die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge in erster Linie durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung. Es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es bestehe grundsätzlich keine Nachschusspflicht. Dadurch wird die Aussage auf Seite 36 des Prospekts, Währungsschwankungen könnten sich negativ auf die Erlöse der Gesellschaft auswirken und die Fondsgesellschaft und damit letztlich die Anleger trügen ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko, relativiert.

c) Auf dem Blatt "Besondere Informationen nach § 312 c Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 1 der BGB-InfoV zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligungen der E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV" (zuletzt Anlage A 22) wird unter II. 2. u. a. darauf hingewiesen, es bestehe das Risiko, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschafte.

Dieser Hinweis ist - isoliert betrachtet - an sich eindeutig. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist jedoch nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH, Urteil, vom 05.03.2013, II ZR 252/11, juris Rz. 14, m. w. N.). Dieser Hinweis unter II. 2, der zudem nicht Bestandteil des Prospekts ist, widerspricht den Ausführungen auf Seite 50 des Prospekts, die Rückführung des fremdfinanzierten Beteiligungsanteils erfolge in erster Linie durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung, es seien keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich.

d) Nicht explizit hingewiesen wird im Übrigen auf das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen aufgrund des Wechselkursrisikos nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bezahlt werden können. Dies ergibt sich weder aus den Ausführungen auf Seite 35 unter der Überschrift "Fremdfinanzierungsrisiko", noch aus den Ausführungen auf Seite 36 unter der Überschrift "Währungs- und Wechselkursrisiko". Gemessen an den oben zitierten Prospekthaftungsgrundsätzen ist der Prospekt bezüglich des die Fremdfinanzierung betreffenden Risikos, einschließlich des Währungsrisikos zumindest widersprüchlich.

d) Auf die Frage, ob der Prospekt auf die Rechtsfolgen der §§ 793 ff. BGB hätte hinweisen müssen, kommt es nicht mehr entscheidend an. Dasselbe gilt für die Darstellung des Risikos des Totalverlustes.

4. Die Haftung der Beklagten für diesen Prospektfehler wird nicht durch § 13 des Treuhandvertrages ausgeschlossen, denn der darin enthaltene Haftungsausschluss ist nach § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 b BGB nichtig.

a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2015, II ZR 341/14, juris Rz. 24 m. w. N.).

§ 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages, wonach unter der Überschrift "Haftung der Treuhänderin" geregelt wird, die Treuhänderin habe das Beteiligungsangebot und insbesondere den Prospekt nicht überprüft und sich bei der Entwicklung der Fondstruktur nicht beteiligt, die Anlageberatung oder Information über die Vor- und Nachteile einer Beteiligung an der Gesellschaft sei nicht vertragliche Pflicht der Treuhänderin, sind - ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden - dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll.

Derartige formularmäßige Freizeichnungsklauseln sind wegen der grundlegenden Bedeutung der Aufklärungspflicht für den Schutz der Investoren nach § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Sie benachteiligen die Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt hinsichtlich der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten (§ 309 Nr. 7 b BGB) ebenso wie hinsichtlich der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11, juris Tz. 35 m. w. N.). Jedenfalls soweit - wie hier - der Prospektfehler darin besteht, dass der Prospekt in sich widersprüchlich ist, und die Treuhänderin nicht ausschließlich Anlageinteressen verfolgt, sondern für ihre Tätigkeit nach § 14 des Treuhandvertrages (Seite 116 des Prospekts) eine Vergütung erhält, trifft die Treuhänderin eine Aufklärungspflicht.

§ 14 des Treuhandvertrages stellt keine gesellschaftsvertragliche Regelung dar, so dass die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013, II ZR 193/11, juris Rz. 34).

b) Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, die Klausel sei AGB-rechtlich unbedenklich, weil bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegten, einer Inhaltskontrolle entzogen seien. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Treuhandvertrages stellen eine Abweichung von der gesetzlichen Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss dar (§ 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB) und keine "bloße Leistungsbeschreibung" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen bleibt, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGH, Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 295/13, juris Rz. 27).

5. Der Umstand, dass die Beklagte zum 01.08.2011 als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin ausgeschieden ist, hat keinen Einfluss auf ihre Haftung für die fehlerhaften Prospektangaben. Ihr Ausscheiden aus diesen Funktionen setzt nicht den Lauf der Verjährung in Gang. Verjährung ist auch nicht nach der Regelung in § 13 des Treuhandvertrages (Haftung der Treuhänderin) eingetreten. Die Bestimmung in § 13 Abs. 3 des Treuhandvertrages, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz, soweit gesetzlich keine frühere Verjährung eintritt, in drei Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt, ist nach § 309 Nr. 7, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn sie stellt eine unzulässige Haftungsbegrenzung dar (vgl. BGH, Urteil vom 29.5.2008, Az. III ZR 59/07, juris Rz. 35).

6. Der Kläger hat nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Erstattung des eingezahlten Betrages in Höhe von 21.500 € sowie des für den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung aufgewandten Betrages in Höhe von 791,61 €. Die Beklagte hat nicht substantiiert bestritten, dass der Kläger diese Zahlungen erbracht hat. Das pauschale Bestreiten der Schadenshöhe durch die Beklagte ist unsubstantiiert, desgleichen der nicht näher ausgeführte Hinweis auf steuerliche Verlustzuweisungen. Im Übrigen sind steuerliche Vorteile grundsätzlich nicht anzurechnen; für eine Ausnahme hiervon fehlt konkreter Sachvortrag. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die mit Ausnahme des Selbstbehalts in Höhe von 102 € von seiner Rechtsschutzversicherung beglichen worden sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 27.10.2015 (Anlage K 21) die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen; die Zustellung der Klage ist am 18.12.2015 erfolgt. Mit der Annahme der Beteiligung des Klägers befindet sich die Beklagte mithin seit 28.10.2015 in Verzug.

Der Kläger hat zudem Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte ihn von Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung freizustellen hat.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 GKG, § 3 ZPO. Für den Zahlungsantrag (Ziffer 1. der Klage) sind 22.291,61 € anzusetzen, für den Freistellungsantrag (Ziffer 4. der Klage) entsprechend der Angabe des Klägers 22.790 €.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Rechtsfragen nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Soweit andere Oberlandesgerichte - etwa das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 16.7.2015, Az. 27 U 31/15) - Schadensersatzansprüche von Anlegern verneint haben, die denselben Fonds betroffen haben, haben sich diese weder mit den Prospektmängeln noch mit den Verpflichtungen aus dem Treuhandverhältnis befasst, auf die der Senat die Haftung der Beklagten wegen Verletzung der ihr obliegenden Aufklärungspflicht stützt.

Der Senat weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.03.2014 (Az. IV ZR 295/13) ab, sondern kommt in Anwendung der dort entwickelten Grundsätze zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine bloße Leistungsbeschreibung vorliegt.