AG München, Endurteil vom 11.12.2015 - 142 C 30131/14
Fundstelle
openJur 2020, 69451
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Anzeige in der Trefferliste der Internet-Suchmaschine Google des Links zu dem ...-Eintrag über die Klägerin.

Die Klägerin ist Drehbuchautorin und Regisseurin. Sie hat Regie geführt bei der RTL-Serie "Gute Zeiten, schlechte Zeiten". Die Klägerin ist Autorin der Dissertation "Die Tradition des lyrischen Dramas von Musset bis Hofmannsthal" von 1989, in dessen Vorspann das Geburtsjahr der Klägerin 1955 angegeben ist. Es existiert ein ...-Eintrag über sie, in dem es u.a. heißt "*1955[1] in München". Unter [1] heißt es in dem Abschnitt "Einzelnachweis" ...

Die Tradition des lyrischen Dramas von Musset bis Hofmannsthal, 1990, S. 288". Die Klägerin betreibt eine eigene Homepage. In der Zeitschrift "... (...)" gab die Klägerin unter der Überschrift "Sie wohnt hier" ein Interview zu ihrer Dachwohnung in M., Sch. Das auf der Internetseite der Zeitschrift abrufbare Interview (Anlage B4) ist illustriert mit einem Foto der Klägerin in Ihrer Wohnung. Gibt man den Namen "..." in die Internet-Suchmaschine unter ...de ein, so erscheinen bei einer Suche von 0,30 Sekunden ungefähr 14.100 Ergebnisse sowie auf der ersten Seite 5 Bilder der Klägerin. Der dritte Treffer ist der streitgegenständliche ...-Eintrag über die Klägerin. Mit Schreiben ihres Prozessvertreters vom 18.6.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Löschung des auf den ...-Eintrag verweisenden Treffers auf. Die Beklagte reagierte nicht.

Die Klägerin behauptet, die Veröffentlichung ihres Geburtsjahres in dem ...-Eintrag verletzte sie in ihrem Persönlichkeitsrecht; deshalb sei die Verlinkung durch die Beklagte unzulässig. Sie sei keine prominente Persönlichkeit; die Tatsache, dass sie an Arbeiten mitgewirkt habe, die öffentliche Aufmerksamkeit erfahren haben, mache sie nicht zu einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens. Die Regiearbeit bei "Gute Zeiten, schlechte Zeiten" habe lediglich 5/6 Monate gedauert; ihr Name sei in diesem Zusammenhang nicht veröffentlicht worden. An öffentliches Interesse an ihr gäbe es nicht. Die Klägerin erfahre durch die Veröffentlichung ihres Alters Nachteile, da die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt werde. Das Geburtsjahr falle unter § 3 I BDSG; § 28 I Nr. 2 BDSG sei nicht einschlägig, da ein berechtigtes Interesse der Beklagten nicht ersichtlich sei. Indem die Trefferliste der der Google-Suche auf diesen ...-Eintrag verweise, verweise er auch auf ihr Geburtsdatum und verletzte sie insoweit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so dass ihr ein Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 4 Abs 1 BDSG zustehen.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in den Treffern der Internet-Suchmaschine Google eine Verknüpfung zu der URL http://de... sofern dort das Geburtsjahr der Klägerin angegeben ist.

Hilfsweise

Die Beklagte wird verurteilt, den Verweis auf die URL http://de... aus der bei der Suche nach dem Begriff "E. Sch." erscheinenden Trefferliste der unter ...de und ...com erreichbaren Suchmaschine zu löschen.

Die Beklagten beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, das Online-Lexikon ... sei lediglich eine Plattform, deren Inhalt Dritten zur Abfassung von Beiträgen zur Verfügung gestellt würde. Bei der Klägerin handle es sich um eine bekannte Filmschaffende, die sich auch mit privaten Dingen in der Öffentlichkeit präsentiere. Die Anzeige in der Trefferliste und die Verlinkung auf den ...-Eintrag seien nach §§ 29 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG zulässig. Der Hauptantrag sei unzulässig, da er nicht auf Löschung gerichtet sei. Die Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts München, soweit sich der Hilfsantrag auf www...com bezieht.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Geburtsjahres der Klägerin in dem Online-Lexikon "..." besteht nicht. Die Klage ist deshalb abzuweisen.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Die internationale Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Dies gilt nicht nur für die Internetseite www....de, die sich aufgrund ihrer Länderkennung "de" offensichtlich an deutsche Internetuser wendet, sondern auch für die Internetseite www...com.

a) Die internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt in spiegelbildlicher Anwendung des § 32 ZPO voraus, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es auf Grund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kl. behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, MMR, 2012, 124).

b) Zwar hat diese Seite " keine erkennbare Landeskennung; allerdings findet eine automatische Umleitung bei Aufruf dieser Seite auf die landesspezifische Google-Seite statt. Insoweit gelangt ein deutscher User laut Beklagtenvortrag bei Aufruf der Internetseite www...com auf die deutsche Ausgestaltung der Suchmaschine Google. Aufgrund dieses Automatismus richtet sich die Seite www...com auch an deutsche Internetuser, so dass auch insoweit eine internationale Zuständigkeit für den hilfsweise gestellten Antrag besteht. Der Inlandsbezug ergibt sich damit aus dem Umstand, dass die Beklagte die Suchmaschine google.com durch eine automatische Weiterleitung so ausgerichtet hat, dass der deutsche Internetuser direkt mit seinem Heimatangebot auf ...de angesprochen wird (anders LG Köln, 16.9.2015, Az 28 I 14/14). Dies widerlegt, dass die Seite ...com ausschließlich dem US-amerikanischen Markt vorbehalten ist; denn in diesem Fall wäre eine Weiterleitung auf die deutsche Seite ausgeschlossen. Die streitgegenständliche Trefferliste kann mithin sowohl über google.de wie auch über google.com iVm der automatischen Weiterleitung auf die deutsche Seite, über die dann die streitgegenständliche Trefferliste erzielt werden kann, aufgerufen werden. Die Seite goolge.com trägt damit zur Abrufbarkeit des streitgegenständlichen ...-Eintrags in Deutschland direkt bei. Aufgrund der Verweisung, d.h. für den User ist es egal, ob der ...de oder ...com eingibt, ist die Abrufbarkeit der ...com-Seite in Deutschland nicht weniger wahrscheinlich als die Aufruf der Seite .de.

2. Die örtliche Zuständigkeit des AG München folgt aus § 32 ZPO. Das Gericht am Wohnsitz der Klägerin ist für Persönlichkeitsrechtsverletzungen umfassenden zuständig.

3. Die sachliche Zuständigkeit des AG München folgt aus der Verweisung durch das LG München I vom 19.12.2014. Der Streitwert liegt unter 5.000,00 EUR.

II.

Die Veröffentlichung des Geburtsjahres der Klägerin in dem Online-Lexikon ... verstößt nicht gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht noch gegen Datenschutzrecht; insofern verletzt auch die Verlinkung auf diese Seite auf der Trefferliste der Google-Suche keine Rechte Rechte der Klägerin.

1. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, selbst über Angelegenheiten, die in Bereich der eigenen Persönlichkeitssphäre gehören zu bestimmen (Palandt, § 823, Rn. 115). Dazu gehört auch die Veröffentlichung und Weitergabe von Daten, die für Dritte erkennbar der Person zugeordnet sind (BGH, NJW 2012, 771). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verleiht dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierunter fällt auch das Recht grundsätzlich selbst darüber zu bestimmen, ob und welche Informationen über seine Person auf der streitigen Internetseite der Beklagten veröffentlicht werden (LG Tübingen, BeckRS 25260). Personenbezogene Daten bilden aber zugleich einen Teil der sozialen Realität der Person und können damit nicht ausschließlich und ausnahmslos der betroffenen Person zugeordnet werden (BGH, NJW 2012, 771).

2. Es ist deshalb eine umfassende Güter- und Interessenabwägung erforderlich, ob das schutzwürdige Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, NJW 2012, 3645). Persönlichkeitsinteressen müssen regelmäßig hinter der Meinungsfreiheit zurückzustehen (Art. 5 GG, Art. 10 EMRK), wenn die umstrittene Äußerung Tatsachen zum Gegenstand hat, die als wahr anzusehen sind. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Insbesondere können wahre Berichte das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dann verletzen, wenn die Folgen der Darstellung für die Persönlichkeitsentfaltung schwerwiegend sind und die Schutzbedürfnisse das Interesse an der Äußerung überwiegen (BVerfG NJW 1998, 2889).

3. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen können in der Wahrung seines Persönlichkeitsrechts, aber auch in der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Veröffentlichung der Daten zu besorgen sind (BGH VI, ZR 196/08). Der wert-ausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwürdigen Interesses" verlangt eine Abwägung des Interesses des Betroffenen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwerts, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, mit den Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt, unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der Grundrechte (BGH VI ZR 351/13)

a. Bei dem Geburtsjahr handelt es sich offensichtlich um ein persönliches Datum der betroffenen Person (§ 3 BDSG).

aa. Es gehört nicht zur Intimsphäre einer Person, da es nicht den Kernbereich der Persönlichkeit und die innere Gefühls- und Gedankenwelt (Palandt, § 823, Rn. 87) betrifft.

bb. Es gehört allerdings zur Privatsphäre einer Person. Darunter gehört derjenige Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (BGH NJW 2012, 763). Das Geburtsjahr ist ein Datum, dass ohne das Zutun des Betroffenen nicht bzw. nur schlecht erfahrbar ist. Anders als die ungefähre Altersangabe, die sich nach dem äußeren Erscheinen einer Person richtet, steht das Geburtsdatum einer Person nicht auf die Stirn geschrieben. In der Regel kann es ohne Zustimmung des Betroffenen nicht erfahren werden. Allerdings ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass die Bedeutung des Geburtsdatums, das in der heutigen Gesellschaft nicht nur im Behördenverkehr, sondern auch im privaten Geschäftsverkehr gerne abgefragt wird, nicht also sonderlich hoch eingeschätzt wird.

b. Das Datum ist richtig.

c. Eine Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Veröffentlichung ihres Geburtsdatums auf ... bzw. über die Google-Trefferliste liegt nicht vor.

d. Die Klägerin ist entgegen ihrer Ausführungen als Person zu beurteilen, an der ein öffentliches Interesse besteht.

aa. Dies ergibt sich nicht nur aus der Tatsache, dass sich der streitgegenständliche ...-Eintrag, der ausgedruckt (Anlage K1) über zwei Seiten lang ist, mit der Klägerin befasst. Ihre Bekanntheit und daran anknüpfend das öffentliche Interesse ergibt sich vielmehr aus den zahlreichen Filmen, die sie produziert hat, sowie aus ihrer Dozententätigkeit (Gastdozentin) an der Hochschule für Fernsehen und Film in München, die die Klägerin auch auf ihrer Internetseite hervorhebt. Letztere belegt, dass sie in der Branche einen Namen hat. Aus dem ...-Artikel, dessen inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten wurde, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Beklagte eine renommierte Dokumentarfilm-Produzentin ist, die seit 1987 nahezu jährlich einen Dokumentarfilm veröffentlicht.

bb. Dies wird bestätigt durch die von Beklagtenseite vorgelegte Interviews zum Kinofilms "Baselitz" im Deutschlandfunk und in der Vogue. Das immer noch online auf einem nationalen großen online-Radio-Nachrichtensenders abrufbare Interview mit Namensnennung und Zitaten der Klägerin belegt, dass es öffentlichen Interesse an ihr - jedenfalls im Zeitpunkt des Erscheinens des Films - besteht.

cc. Hinzu kommt, dass die Klägerin zumindest teilsweise - laut Klägerangaben 5-6 Monate - als Regisseurin bei der Fernsehserie "Gute Zeiten, schlechte Zeiten" Regie führt; dies ist, anders als es die Klägerin behauptet, auch öffentlich bekannt, weist doch der letzte Treffer fpSÜ^fe - IMDb" der als K1 vorgelegten Treffer-Liste zu der Klägerin diese als "director" der Serie aus .

dd. Die öffentliche Wahrnehmung der Klägerin wird bestätigt durch die Ergebnisse der Google-Suchanzeige. Werden 14.100 Ergebnisse innerhalb von 30 Sekunden gefunden sowie bereits auf der ersten Seite 5 Bilder gezeigt, so kann - auch unter Berücksichtigung der zum Teil geringen Genauigkeit dieser Suchergebnisse, von einer öffentlichen Bekanntheit der Klägerin ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass laut K1 die Klägerin bei cinema.de unter der Rubrik "Über diesen Star" erfasst ist.

ee. In dem Qualitätsbericht des Bayerischen Rundfunk 2012 findet sich ein 4-seitiges Interview mit der Klägerin einschließlich deren Foto. Diese wird als "gefragte Autorin" beschrieben.

ff. Hinzu kommt, dass die Klägerin in ihrer Rolle als Regisseurin/Filmproduzenten bewusst in der Öffentlichkeit durch ihre eigenen Internetseite auftritt.

gg. Dies wird weiter bestätigt durch die Homestory, die in der Zeitschrift "... (...)" von sich hat veröffentlichen lassen. Es geht um ein Interview einschließlich Foto der Klägerin sowie 7 weiteren Fotos ihrer Wohnung in ihrer Wohnung in München, Schwabing, in dem sie sich über ihre Wohnung, deren Einrichtung, einschließlich der Frage, welche Möbel Erbstücke sind, und ihre Lebensgewohnheiten sowie zu ihrem Mann in insgesamt 10 Antworten auf Fragen äußert. Dies belegt, dass die Klägerin, anders es sie es in den Schriftsätzen darstellen will, offensiv mit persönlichen Daten an die Öffentlichkeit geht und damit für sich wirbt.

Das Geburtsjahr ist über öffentlich zugängliche Quellen einsehbar. Die Betroffene hat es selbst zugänglich gemacht (vgl. BVerfG NJW 2006, 3406). Unstreitig hat die Klägerin ihr Geburtsdatum in ihrer Dissertation abdrucken lassen. Die streitgegenständliche Passage verweist in der entsprechenden Fußnote auf eben diese Quelle. Die Disseration ist erschienen Es war damit auch der Klägerin von Anfang an klar, das dieses Buch und damit die Kenntnis ihres Geburtsdatums nicht auf einen kleinen Kreis von Filminteressierten beschränkt bleibt, sondern in diversen Bibliotheken u.ä. einem per se unbegrenzten Benutzerkreis zugänglich ist.

Ein öffentliches Interesse an dem Geburtsjahr besteht. Die Klägerin ist eine renommierte, in der Öffentlichkeit bekannte und stehende Dokumentarfilm-Produzentin. Insoweit ist es für die Öffentlichkeit von Interesse, in welchem Alter sie welchen Film produziert hat.

Weiter ist festzuhalten, dass die Bedeutung des Geburtsdatums angesichts der ansonsten von der Klägerin bekannten Daten zu ihrer Ausbildung und ihrer Produktionstätigkeit als relativ gering zu bewerten ist. Die Ausbildungsdaten und die Erscheinungsjahre ihrer Filme werden öffentlich angegeben. Anhand dieser kann ein gewissen Rückschluss - der erste Film der Klägerin, der in dem streitgegenständlichen ...-Eintrag erwähnt ist, wurde 1987 über Patrice Chereau veröffentlicht und sie studierte ab 1975 in München (Dissertations-Umschlag), laut dem unbestrittenen Eintrag in der IMDb-Datenbank datiert der erste gelistete Film "Reisewege zur Kunst" der Klägerin von 1972 - auf ihr Alter zu ziehen.

Bei dem ...-Eintrag handelt es sich um eine allgemeine Information zur öffentlichen Meinungsbildung, nicht um eine Werbezwecken dienende Veröffentlichung (vgl. BGH, NJW 2009, 3032);

Eine erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin durch die streitgegenständliche Veröffentlichung ist für das Gericht nicht ersichtlich.

aa. In der Klagebegründung führt die Klägerseite aus, dass die Branche der Medienschaffenden sehr stark von deutlich jüngeren Menschen geprägt sei und die Klägerin damit aufgrund ihres Alters berufliche Nachteile erfahre.

bb. Es handelt sich vorliegend um einen Rechtsstreit um das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und nicht um eine arbeitsrechtlichen Rechtsstreit betreffend Altersdiskriminierung.

cc. Aufgrund ihrer Tätigkeit ist die Klägerin in der Branche bekannt. Für das Gericht ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwieweit dort der streitgegenständliche Eintrag eine Rolle bei der Produktionsvergabe spielen kann. Die Bekanntheit der Klägerin wird durch ihre Interview im Qualitätsbericht 2012 des BR belegt. Eine Löschung des Geburtsdatums würde demnach keinerlei Auswirkungen auf die Beziehung der Klägerin zu den Produktionsgesellschaften haben, da sie dort einschließlich ihres Alters seit langem bekannt ist. Hinzu kommt, dass sich auch aus den Produktionsjahren ihrer ersten Filme, die öffentlich bekannt sind, eine Alterseinstufung der Klägerin vornehmen lässt; laut dem streitgegenständlichen Eintrag stammt ihrer erster Film von 1987; ebenso öffentlich einsehbar, z.B. über Bibliothekskataloge, ist das Erscheinungsjahr ihrer Dissertation. Dies bedeutet, dass die Löschung des Alters allein die Klägerin in den Augen einer Produktionsgesellschaft bzw. Fernsehanstalt keinesfalls "jung" machen würde. Deshalb steht für das Gericht fest, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung ihres Geburtsdatums nicht beeinträchtigt ist. Art 12 GG ist durch die Veröffentlichung nicht tangiert.

dd. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin durch den Beitrag sozial ausgegrenzt oder isoliert zu werden droht (vgl. LG Tübingen).

j. Die Abwägung fällt deshalb zugunsten der Beklagten aus (Art. 5 >GG). Der Eingriff ist nicht als widerrechtlich einzustufen.

4. Auch eine Verletzung des Datenschutzrechts ist nicht ersichtlich.

a. Die Datenübermittlung ist nach § 29 BDSG zulässig.

aa. § 29 BDSG ist einschlägig. Die Erhebung der Daten erfolgt primär im Informationsinteresse und in geringerem Maße für den Meinungsaustausch der Nutzer - die Nutzer schaffen laut unbestrittenem Beklagtenvortrag die wiedergegebenen Inhalte, die Beklagte stellt insoweit nur die Plattform und den Speicherplatz zur Verfügung - und nicht zur Verfolgung eines eigenen Geschäftszwecks der Beklagten. Es liegt eine geschäftsmäßige Erhebung im Sinne des § 29 BDSG vor, weil die Tätigkeit auf Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Dabei ist eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich (BGH VI ZR 196/08).

bb. Es greift die Ausnahme des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG; das Geburtsjahr stammt aus einer öffentlich zugänglichen Quelle, die die Beklagte selbst eröffnet hat (s.o.) und ein Grund für die Annahme schutzwürdiger Interessen der Klägerin an der Verhinderung der Datenübermittlung im Hinblick auf ihr Geburtsjahr ist nicht ersichtlich; vielmehr fällt die Abwägung im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1, 2 GG und des Kommunikationsinteresses, Art 5 GG, zugunsten letzteren aus. Diese Abwägung der Grundrechte muss auch im BDSG gelten (BGH VI ZR 196/08).

b. § 41 BDSG greift demgegenüber nicht. Maßgebend für die Anwendbarkeit des Medienprivilegs ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische Zwecke" bestimmt sind. Übertragen auf den Bereich der Telemedien kann mithin die reine Übermittlung von erhobenen Daten an Nutzer nicht unter den besonderen Schutz der Presse fallen, weil die bloße automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen - die Beklagtenseite hat ausgeführt, dass weder Vorabkontrolle noch eine nachträgliche Steuerung von Seiten der Beklagten an den von den Usern geschriebenen Beiträgen vorgenommen wird - noch nicht eine eigene journalistisch-redaktionelle Gestaltung der Beklagten darstellt.(BGH VI ZR, 196/08)!

III.

Mangels Rechtsverletzung in dem streitgegenständlichen ...-Artikel kann auch seine Anzeige in der Trefferliste bei einer Google-Suche nicht gegen Rechte der Klägerin verstoßen.

1. Die Beklagte macht sich damit den Inhalt des Artikels weder zu eigen noch ändert sie ihn ab. Die Handlung der Beklagten besteht mithin allein darin, diese Artikel für Internetuser in den unzähligen Informationen, die im Web verfügbar sind, auffindbar zu machen.

2. Die im Rahmen der Suchanzeige von der Klägerin vorgenommene Datenübermittelung ist nach § 29 BDSG zulässig.

a) § 29 BDSG ist anwendbar (EuGH, C-131/12).

b) § 29 BDSG ist einschlägig; die Daten werden geschäftsmäßig zugunsten des Informationsinteresses der Internetuser erhoben (BHG, NJW 2003, 3406).

c) Die Anzeige ist allerdings nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig, die vorzunehmen Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und Informations-/Kommunikationsinteresse fällt zugunsten letzteren aus.

aa) Der Treffer bezieht sich auf einen zulässigen, öffentlich zugänglichen Artikel (s.o.). Die Angaben sich inhaltlich richtig.

bb) Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass mit der Anzeige auf der Trefferliste das Auffinden des streitgegenständlichen Artikels etwas leichter werden kann; allerdings darf nicht übersehen werden, dass ... derart verbreitet und bekannt ist, dass davon ausgegangen werden kann, dass interessierte User auch direkt dort Informationen abrufen.

cc) Entscheidend ist aber bei der Abwägung, dass die Klägerin, wie in der Trefferanzeige durch die ersten beiden Treffen, die auf ihre Homepage verweisen, deutlich, sich auch ansonsten in der Öffentlichkeit präsentiert. Durch die Öffnung ihrer Wohnung und das Interview in der Zeitschrift "..." zu persönlichen Dingen hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie sich nicht nur eingeweihten Film-Fans, sondern der breiten Öffentlichkeit mit ihrem Privatleben stellen will. Insoweit kann sie sich gegen eine Erfassung ihrer Person in einer Internet-Suchmaschine nicht wenden.

IV.

Der Hilfsantrag ist aus denselben Argumenten ebenfalls unbegründet.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.