LG München I, Endurteil vom 18.08.2016 - 29 O 6142/16
Fundstelle
openJur 2020, 69331
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

1. Der Streitwert wird auf 46.985,76 € festgesetzt.

2. Der Musterverfahrensantrag vom 17.06.2016 wird als unzulässig verworfen.

Tatbestand

Die Klagepartei verlangt im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung ihrer Beteiligungen an der ... (im Folgenden: Fonds).

Die Klagepartei beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 13.09.2005/19.09.2005 sowie vom 09.11.2005/11.11.2005 in Höhe einer Einlage von jeweils 20.000,00 € zuzüglich 3 % Agio (600,00 €) über die vormals als ... firmierende Beklagte als mittelbarere Kommanditistin an der Fondsgesellschaft (Anlagenkonvolut K 1).

Den Beteiligungen lag der Emissionsprospekt vom 11.3.2005 (Anlage K 6) zugrunde.

Nach der Fondskonzeption bestand für den Anleger die Möglichkeit, neben seiner Eigeneinzahlungsverpflichtung von 50 % der Kommanditeinlage zuzüglich Agio die verbleibenden 50 % der Pflichteinlage bis spätestens 29.12.2005 in seinem Namen und auf seine Anweisung von der ...erbringen zu lassen (vgl. "Inhaberschuldverschreibung/Fremdfinanzierungsrisiko" - Prospekt S. 45; "Die Beteiligungsmodalitäten" - Prospekt S. 56 ff.; "Finanzierungskonzept -Inhaberschuldverschreibung" - Prospekt S. 65; "Vertragliche Beziehungen im Überblick" - Prospekt S. 91; "Erläuterungen zum Begebungsvertrag" - Prospekt S. 95), die in diesem Fall hierfür eine vom Anleger begebene, am 31.12.2012 zur Rückzahlung fällige und ab 01.01.2006 mit 4,28 % zu verzinsende Inhaberschuldverschreibung in Euro ankaufte. Im Rahmen eines auf Seite 119 ff und zusätzlich auch im Kapitel "Beteiligungsablauf" auf 140 ff. des Prospektes abgedruckten "Begebungs- und Rahmenvertrag zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung" trat der Fonds seine Forderungen auf Mindestlizenzzahlung in USD gegen die jeweiligen Filmvertriebsunternehmen aus den Filmvertriebsverträgen als Sicherheit für den Anspruch des Anlegers auf Auseinandersetzungsguthaben und auf Liquidationszahlungen ab, der diese im Falle der anteiligen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung im Rahmen der "Sicherheitenvereinbarung I" seinerseits an die ... zur Absicherung seiner Verpflichtungen aus der Inhaberschuldverschreibung abtrat. Daneben trat der Anleger im Rahmen der "Sicherheitenvereinbarung II" der ... auch seine sämtlichen Ansprüche gegen den Fonds auf Entnahme, auf ein Auseinandersetzungsguthaben und auf Liquidationserlös als Sicherheit für die von ihm begebene Inhaberschuldverschreibung ab.

Die Klagepartei hat bei der Beteiligung von der Möglichkeit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung Gebrauch gemacht. Die Klagepartei zahlte die von ihr zu erbringende Direkteinlage in Höhe von jeweils 10.000,- € im Jahr 2005 auf das Konto der Fondsgesellschaft bei der ... ein (Anlagenkonvolut 3).

Die Beklagte hat mit dem Fonds einen "Mittelverwendungskontrollvertrag" (im Folgenden: MVKV) (abgedruckt im Emissionsprospekt - S. 117 ff.) abgeschlossen.

Darüber hinaus fungierte sie als Treuhandkommanditistin für die mittelbar beitretenden Anleger. Als "Treuhänderin" hat sie mit der Fondsgesellschaft einerseits und den mittelbar beitretenden Anlegern als "Treugebern" andererseits einen "Treuhandvertrag" (im Folgenden TV) (abgedruckt im Emissionsprospekt - S. 112 ff.) abgeschlossen.

Die Beklagte wurde am 02.11.2005 als Kommanditistin der Fondsgesellschaft ins Handelsregister eingetragen (Anlage K 4). Der Eintragung ging eine notarielle Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister vom 25.10.2005 voraus, nach der mit Wirkung zum Tage der Eintragung des Beitritts die Beklagte mit einer Hafteinlage von 8.000.000,00 € als Kommanditist in die Gesellschaft eingetreten ist.

Die Beklagte ist am 01.08.2011 als Treuhandkommanditistin aus der Fondsgesellschaft ausgeschieden und seitdem auch nicht mehr Mittelverwendungskontrolleurin.

In § 4 Gesellschaftsvertrag (Emissionsprospekt - S. 99 ff.) heißt es:

1. Gesellschaftsstruktur, Gesellschaftskapital:

1. Persönlich haftender Gesellschafter ist die .... Die Komplementärin leistet keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen der Gesellschaft sowie am Gewinn und Verlust nicht beteiligt. (...).

2. Gründungskommanditist ist die ... mit einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR 1.000,00.

3. Als weitere Kommanditistin kann sich die ... beteiligen. Die ... übernimmt die Funktion einer Treuhandkommanditistin (...) für Dritte, die sich an der Gesellschaft mittelbar als Treugeber beteiligen möchten.

In § 1 "Vorbemerkung" des TV heißt es:

"Der Treugeber wird sich gemäß diesem Vertrag mittelbar an der ... im Rahmen eines Treuhandverhältnisses mit der Treuhänderin beteiligen. (...) Die Treuhänderin ist Treuhandkommanditistin der Gesellschaft und wird gemäß diesem Vertrag einen (ideellen) Anteil an der von ihr gehaltenen Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft im Rahmen eines Treuhandverhältnisses für Rechnung und auf Risiko des Treugebers übernehmen und halten."

Gemäß § 3 Abs. 2 TV hält die Beklagte ihre Kommanditbeteiligung für den Treugeber und weitere Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil und tritt nach außen im eigenen Namen auf. Im Innenverhältnis handelt sie ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Risiko des jeweiligen Treugebers, sodass dieser wirtschaftlich den Kommanditisten der Gesellschaft gleichgestellt ist.

In § 3 Abs. 2 MVKV sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Mittelfreigabe durch die Beklagte geregelt.

In § 3 Abs. 1 MVKV heißt es:

"Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber (...) und (...) Direktkommanditisten (...) erfolgen ("Mittelverwendungskontrollkonto"), ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen. Die Gesellschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwendungskontrollkonto für die Gesellschaft geführt wird, unwiderruflich anweisen, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann auszuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mittelverwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in andere banküblicher Weise (...) autorisiert ist. (...)".

Nachdem der Klagepartei mitgeteilt worden war, dass nicht sichergestellt sei, ob die Anleger nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten die Inhaberschuldverschreibungen im Hinblick auf den fremdfinanzierten Teil der Anlage am 31.12.2012 wieder erhalten würden, vereinbarte sie den Rückkauf der Inhaberschuldverschreibung und leistete hierfür Zahlungen in Höhe von jeweils 388,88 € (vgl. Anlage K 12, 13).

Die Klagepartei behauptet, durch die Installierung der Mittelverwendungskontrolle der Beklagten sei nicht sichergestellt gewesen, dass der Fonds über Anlegergelder für Investitionen in Film- und Medienproduktionen lediglich nach Prüfung und Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verfügen konnte. Schon beim Vorgängerfonds habe nämlich die - inhaltsgleich wie beim vorliegenden Fonds geregelte - Mittelverwendungskontrolle bezüglich des Filmprojektes "Elvis has left the building" nicht funktioniert. Eine Mittelfreigabe durch die Beklagte sei dort nicht erfolgt, sondern die im August 2003 begonnene Produktion des Projekts sei allein aufgrund der Anweisung und Verfügung der damaligen geschäftsführenden Komplementärin bezahlt und realisiert worden, da die erforderlichen Garantienachweise nicht vollständig beigebracht werden konnten. Schließlich sei es bei dem Vorgängerfonds deshalb zu Wertberichtigungen in Höhe von 1,2 Mio. USD gekommen, sodass die zugesicherte Rendite nicht habe erzielt werden können. Die Beklagte habe somit beim vorliegenden Fonds gewusst, dass sie die Einhaltung der Freigabevoraussetzungen gemäß § 3 MVKV nicht gewährleisten könne.

Die Klagepartei trägt vor, die Beteiligung auf Vermittlung der für das Unternehmen ... tätigten Vermittlerin ... erworben zu haben. Diese habe Anfang September 2005 telefonisch zur Klagepartei Kontakt aufgenommen und weckte bei diesem das Interesse für eine sichere Kapitalanlage mit guten Renditechancen und dem Vorteil der Steuerersparnis. Die Beraterin habe gegenüber der Klagepartei angegeben, dass das Risiko bei diesem Fonds sehr gering sei, da 80 % der Kosten durch den vorzeitigen Verkauf gesichert seien. Im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräch am Arbeitsplatz des Klägers am 13.09.2005 habe die Vermittlerin erklärt, dass das Konzept der streitgegenständlichen Fondsanlage aufgrund der hohen Mindesterlösabsicherung von 80 % der Produktionskosten, der hervorragenden Rendite und der kurzen Laufzeit von 7 Jahren sehr zu empfehlen und als sichere, ertragreiche Kapitalanlage mit dem Vorteil der Steuerersparnis zu bewerten sei.

Im Rahmen des Gesprächs habe die Vermittlerin den Prospekt als alleinige Arbeitsgrundlage benutzt. Sie habe insbesondere auch erklärt, die Anlage verfüge - wie auch schon die drei Vorgängerfonds - durch das Instrument der ständigen Mittelverwendungskontrolle über eine besondere Sicherung zum Schutze der Anleger und dabei auf die Darstellungen auf den Seiten 9, 20 ff., 61 und 96 des Prospektes verwiesen. Weiterhin habe er die Beklagte als Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrolleurin vorgestellt und erklärt, dass diese angesichts ihrer Tätigkeit für die Vorgängerfonds über große Erfahrungen und umfangreiches Know-how im Zusammenhang mit Beteiligungsgesellschaften verfügen würde. Die Vertriebskosten in Höhe von mindestens 16 % der Zeichnungssumme habe die Beraterin nicht erwähnt. Sie habe unter Bezugnahme auf die Planrechnung auf Seite 68 f. des Prospekts explizit mit einer Gesamtausschüttung von Steuern von ca. 171 % bezogen auf die Beteiligung geworben. Darüber, dass die Klagepartei auch an den Verlusten der Gesellschaft partizipiere, habe der Berater ebenso wenig informiert, wie über das Totalverlustrisiko, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung, die steuerlichen Risiken, darüber, dass die Fremdfinanzierung über die Inhaberschuldverschreibung ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft darstellen könne, dass es sich bei den vom Fonds aufgenommenen Darlehen um Scheingeschäfte im steuerlichen Sinne handle und dass die nach dem Beteiligungskonzept vorgesehene Darlehensgewährung eine verdeckte Einlagenrückgewähr beinhalte, die zum Ersatz in Höhe der Ausschüttungen führen könne. Der Berater habe ferner nicht darüber informiert, dass der Fonds von der ... als alleiniger Vertriebsgesellschaft abhänge und dass der auf Seite 22 ff. des Prospekts beworbene Erfolg der Vorgängerfonds tatsächlich nicht gegeben gewesen sei. Er habe die Klagepartei nicht über die Regelungen der §§ 30 I, 31 I GmbH im Zusammenhang mit den auf Seite 14 prospektierten direkten und indirekten Ausschüttungen in den Jahren 2006 bis 2008 aufgeklärt. Die Klagepartei sei von dem Vermittler auch nicht über die Risiken des Reinvestitionskonzeptes, nämlich dass bei Ausbleiben der Erträge aus der Erstinvestition keine Mittel für Folgeinvestitionen zur Verfügung stehen, informiert worden. Der Vermittler habe die Klagepartei zudem nicht über das gemäß der von der Klagepartei abgeschlossenen Rahmenvereinbarung zur Inhaberschuldverschreibung bestehende Risiko einer vorzeitigen Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung bereits im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage der Fondsgesellschaft und die sonstigen Risiken der Inhaberschuldverschreibung aufgeklärt.

In unmittelbarem Zusammenhang mit und unter Einwirkung der Aussagen des Vermittlers unterschrieb der Kläger den Zeichnungsschein.

Anfang November 2005 habe die Vermittlerin erneut beim Kläger angerufen und ihn darauf hingeweisen, dass er sich nur noch bis Mitte Dezember 2005 eine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds möglich sei. Dies sei die letzte Möglichkeit, um Steuern zu sparen. Die Vermittlerin habe dem Kläger am 09.11.2005 einen weiteren Zeichnungsschein an seinem Arbeitsplatz vorbeigebracht. Eine erneute Aushändigung eines weiteren Anlageprospekts sei nicht erfolgt.

Die Vermittlerin sei auf der Grundlage des Prospektes geschult worden.

Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten gegenüber der Klagepartei zudem dadurch verletzt,

dass sie es unterlassen habe darüber aufzuklären, dass die Kalkulation auf Seite 63 des Prospekts aufgrund der bestehenden Vertragsbeziehungen zu den Film-Verwertungspartnern von vorherein fehlerhaft war. Zum einen habe der Fonds nämlich erst dann Erlöse habe erzielen können, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130 % überstiegen. Zum anderen seien die kalkulierten Nettoerlöse für die Jahre 2007 und 2008 aufgrund der seit 2001 bestehenden Marktkrise in der Filmindustrie - auf die die FAZ bereits in Artikeln vom 29.10.2002 (K 18) und 28.5.2005 (K 19) hingewiesen habe - nicht zu erzielen gewesen;

dass sie die Klagepartei auf Seite 43/44 des Prospekts nicht ausreichend über ein bestehendes Totalverlustrisiko aufgeklärt habe;

dass sie nicht über Vertriebskosten von mindestens 16 % ohne Agio informiert habe

dass sie nicht über eine mögliche Nachschusspflicht informiert habe;

dass sie nicht darauf hingewiesen habe, dass die projektbezogenen Darlehensaufnahmen auf der Ebene der Gesellschaft für geplante Investitionen in Höhe von 50 % der Kommanditeinlagen erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 32 I KWG darstellten. Angaben hierzu fänden sich zwar in der zweiten Auflage des Prospekts vom 11.8.2005 auf Seite 35. Dieser Prospekt sei der Klagepartei jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden

dass sie es unterlassen habe, darüber aufzuklären, dass der über Darlehen fremdfinanzierte Anteil im steuerlichen Sinne ein Scheingeschäft i.S.d. 41 II S. 1 AO darstelle, mit der Folge dass die auf Seite 68 prospektierte volle steuerliche Abzugsfähigkeit sowohl des eigenfinanzierten als auch des fremdfinanzierten Teils der Beteiligung mangels steuerlicher Anerkennung nicht bestehe

dass sie nicht mitgeteilt habe, dass nach § 2 b EStG negative Einkünfte aufgrund der streitgegenständlichen Beteiligung lediglich mit positiven Einkünften aus gleichen Einkunftsquellen verrechnet werden dürfen

dass sie nicht darüber informiert habe, im Falle einer nicht wie geplant durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft werde der fremdfinanzierte Eigenanteil nicht erbracht werden können und damit eine Halbierung der steuerlichen Verlustzuweisung drohen

dass sie nicht darüber aufgeklärt habe, die Tilgung der auf Gesellschaftsebene aufgenommenen Darlehen für den fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung durch die erwirtschafteten Gewinne stelle eine verdeckte Ausschüttung bzw. Einlagenrückgewähr dar, da der Hinweis auf Seite 48 des Prospektes insoweit nicht ausreichend sei;

dass es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, dass eine Abhängigkeit des Fonds von der alleinigen Vertriebsgesellschaft ... bestand, da die Hinweise auf Seite 76 ff. und 88 ff. des Prospekts insoweit nicht ausreichend seien.

dass sie nicht darüber informiert habe, die Darstellung der Erfolge der Vorgängerfonds im Prospekt auf Seite 20 ff. und 38 f. sei unzutreffend, da es 2005 noch gar keine wirtschaftlichen Erfolge dieser Fonds gegeben habe

dass sie nicht mitgeteilt habe, die Durchführung einer ständigen Mittelverwendungskontrolle gemäß der Angaben auf Seite 9 des Prospekts beim Vorgängerfonds ... sei auf Schwierigkeiten gestoßen und könne daher auch beim streitgegenständlichen Fonds nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden;

dass sie nicht darüber aufgeklärt habe, den auf Seite 9, 11, 52 und 65 dargestellten Chancen des Reinvestitionskonzeptes zur Gewinnmaximierung stünden spiegelbildlich Risiken gegenüber;

dass sie nicht hinreichend über die sich auch realisiert habenden Währungskursrisiken und Wechselkursschwankungen im Zusammenhang mit dem Finanzierungskonzept über Inhaberschuldverschreibungen informiert habe, da die Angaben im Prospekt hierzu auf Seite 46 und 56 nicht ausreichend seien;

dass sie nicht hinreichend über die Risiken aus der Begebung der Inhaberschuldverschreibung aufgeklärt habe;

dass sie über die Regelungen des §§ 30 Abs. 1, 31 Abs. 1 GmbH im Zusammenhang mit den auf Seite 57 prospektierten Ausschüttungen in den Jahren 2010 bis 2012 nicht aufgeklärt habe;

dass sie nicht hinreichend auf die Risiken einer Nichtanerkennung des erweiterten Verlustausgleichs hingewiesen habe.

Der Inhalt des Prospektes sei der Beklagten aufgrund der Übernahme der Mittelverwendungskontrolle und ihrer Stellung als Treuhänderin vor Zeichnung der klägerischen Beteiligung bekannt gewesen. Die Beklagte sei von Anfang an als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin festgestanden; sie habe dafür auch eine Vergütung erhalten.

Die Klagepartei behauptet, sie hätte von den Zeichnungen Abstand genommen, wenn sie korrekt aufgeklärt worden wäre.

Die Klagepartei ist der Ansicht, die Beklagte hafte wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Der von Beklagtenseite gestellte Antrag auf Einleitung eines KapMuG-Verfahrens sei bereits unzulässig.

Die Klagepartei beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.785,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach folgender Staffel zu zahlen:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die diesem durch die Zeichnung seiner Kommanditbeteiligungen an der ... vom 13.09.2005/19.09.2005 und 09.11.2005/11.11.2005 entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Verurteilung zu den Ziffern 1) bis 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs des Klägers auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der ... vom 13.09.2005/19.09.2005 und 09.11.2005/11.11.2005.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der in Ziffer 3) bezeichneten Beteiligung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte rügt den klägerischen Sachvortrag bezüglich etwaiger vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen als unsubstantiiert. Sie behauptet, ihre Pflichten stets ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben.

Die Beklagte sei dem Fonds erst auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge beigetreten. Sie sei nicht Gründungskommanditistin und habe keinerlei Einfluss auf die rechtliche Gestaltung und Konzeption des Fonds bzw. des Fondsprospekts genommen. Die namentliche Nennung der Beklagten im Prospekt sei erfolgt, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Verträge noch nicht abgeschlossen gewesen seien.

Die Beklagte verweist auf ihre Eintragung als Kommanditistin ins Handelsregister am 02.11.2005 (K 4) weit nach dem allein relevanten ersten Beitritt der Klagepartei und behauptet, auch ihre Erklärung zum Beitritt sei erst nach dem Beitritt des Klägers erfolgt. Sie sei damit lediglich fremdnützig für die 2.270 Treugeberkommanditistin tätig gewesen und habe darüber hinaus keine eigenen Anteile gehalten. Dies sei auch aus der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister ersichtlich.

Die Beklagte trägt vor, sie habe den klägerseits genannten Vertrieb nicht beauftragt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Prospekt auf alle Risiken ausreichend hinweise. Der Klagepartei sei der Prospekt rechtzeitig vor der Beitrittserklärung ausgehändigt und erläutert worden, was sie mit ihrer Unterschrift unter der Beitrittserklärung, die fest mit dem Prospekt verbunden gewesen sei, auch bestätigt habe.

Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 stellte der Beklagtenvertreter einen Musterverfahrensantrag gem. § 2 KapMuG.

Zur Ergänzung des Sachvortrags wird auf die sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Terminprotokoll verwiesen.

Gründe

A. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Klagepartei keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.

I. Die Klagepartei hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

In welchem Umfang die Beklagte als (frühere) Treuhandkommanditistin des streitgegenständlichen Fonds aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung oder aus dem Treuhandvertrag gegenüber der Klagepartei für die von ihr gerügten Prospektfehler grundsätzlich haftet, kann dahinstehen, da die gerügten Prospektfehler nicht vorliegen.

Eine Haftung der Beklagten für fehlerhafte oder unterlassene Angaben der Vermittlerin kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.

Der Mittelverwendungskontrollvertrag begründet keine Haftung der Beklagten für Prospektfehler oder Aufklärungspflichtverletzungen von Vermittlern.

1. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt vom 11.3.2005 ist nicht fehlerhaft oder unvollständig, da er nach Form und Inhalt geeignet war, den Anlegern die für ihre Beteiligung wesentlichen Informationen verständlich und wahrheitsgemäß zu vermitteln (st. Rspr., vgl. BGH III ZR 17/08; BGH III ZR 145/06; BGH II ZR 140/03).

1.1. Ob und inwieweit Prognosen nicht wie prospektiert eingetreten sind, kann dahinstehen.

a) Zwar gehören zu den Umständen, über die der Prospekt ein zutreffendes und vollständiges Bild zu vermitteln hat, auch die für die Anlageentscheidung wesentlichen Prognosen über die voraussichtliche künftige Entwicklung des Anlageobjekts (vgl. BGH II ZR 175/81). Jedoch übernimmt der Prospektherausgeber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt, wenn seine Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante - nach den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken betrachtet - vertretbar sind. Das Risiko, dass sich eine aufgrund zutreffender Aufklärung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt dann stets der Anleger (vgl. BGH XI ZR 337/08; XI ZR 337/08). Dabei ist für eine angemessene Risikodarstellung nicht erforderlich, dass der Verkaufsprospekt eine realistische, kaufmännischer Erfahrung entsprechende Kalkulation oder über die Vertretbarkeitsprüfung hinausgehende Risikoabschläge enthält, die den einer Prognose innewohnenden Unsicherheiten Rechnung tragen sollen (vgl. BGH XI ZR 337/08). Auch die optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützende Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH a.a.O.).

Dass die Prognoserechnung auf Seite 64 des Prospekts gemessen an diesen Anforderungen unvertretbar war, hat die Klagepartei nicht substantiiert dargelegt. Von welchen Annahmen die Kalkulation im Einzelnen ausgeht, wird auf Seite 63 ff. offen gelegt. Dort heißt es u.a.:

"Der wirtschaftliche Erfolg der Fondsgesellschaft wird stets von den tatsächlich eingetretenen Erlösen der ausgewählten Filmprojekte abhängen und kann nicht zuverlässig vorhergesagt werden. Die nachfolgend abgebildete Prognoserechnung für die Fondsgesellschaft basiert auf durchschnittlichen Auswertungszahlen bei nationalen und internationalen Filmprojekten.

Bei der nachfolgenden Prognoserechnung der Fondsgesellschaft handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung, die unterschritten, erreicht, aber auch übertroffen werden kann. (...) Die Prognoserechnung ist eine schematische Darstellung von Gesamtabläufen, die einer Wirtschaftsperiode zuzuordnen sind. (...) Bei einem höheren Fondsvolumen oder bei einer zeitlichen Verschiebung der Investitionen aufgrund einer verzögerten Platzierung oder aufgrund verzögerter Erlösrückflüsse oder sonstiger Umstände verändern sich die betreffenden Rahmenbedingungen und Parameter entsprechend.

Planrechnungen können in der Regel nur auf durchschnittlichen Auswertungszahlen basieren. Bei ... wird in der Erstinvestitionsphase mit größtenteils bereits vorverhandelten und vertraglich zu vereinbarenden Mindesterlöszahlungen kalkuliert, so dass durchschnittliche Verwertungserlöse bezogen auf die Herstellungskosten aufgrund bestehender Vertragsverbindungen und aufgrund jüngster Erfahrungswerte im ersten auf die Produktion folgenden Jahr 60 % und im zweiten 60 %, insgesamt also 120 %, prognostiziert erreicht werden können. Hiervon werden 60 % Verwertungserlöse rückgestellt und am Ende der Fondslaufzeit an die Anleger ausgeschüttet. Diese rückgestellten Verwertungserlöse entsprechen % der Mindesterlösgarantien (80 % der Produktionskosten) und ergeben aufgezinst bis zum Ende der Fondslaufzeit ca. 80 % der Produktionskosten. Die verbleibenden 60 % der Verwertungserlöse stehen für Re-Investitionen zur Verfügung. (...)"

Auf Seite 71 des Prospekts heißt es ausdrücklich: "Erlöserwartung: 120 % Rückflüsse bezogen auf die Herstellungskosten".

Die Fondsgesellschaft darf nur in Filmprojekte investieren, wenn ein anerkannter Weltvertrieb in das Projekt eingebunden ist und eine durch diesen erstellte aussagefähige Erfolgsprognose (Sales Estimates) ausweist, dass die Fondsgesellschaft aus dem Erstverwertungsanspruch im Mid-Case mindestens Erlöse in Höhe von 120 % bezogen auf die Herstellungskosten erwarten kann."

Die klägerische Behauptung, der Fonds könne erst dann Erlöse erzielen, wenn die Erlöse der Film-Verwertungspartner 130 % überstiegen, erschließt sich dem Gericht vor diesem Hintergrund nicht.

Auf Erlösrisiken wird bereits auf Seite 11 des Prospekts im Kapitel "Die Risiken und Chancen des Beteiligungsangebots im Überblick" ausdrücklich hingewiesen.

Auf Seite 45 des Prospekts im Kapitel "Die Risiken des Beteiligungsangebots" wird unter "Berechnungen und Ergebnisprognosen": nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen "dass die im Rahmen der Prognoserechnungen für die Fondsgesellschaft (vgl. Kapitel "Das Beteiligungsangebot - Zahlen & Berechnungen, S. 62 ff.) in diesem Prospekt vorgenommenen Berechnungen und Ergebnisprognosen allein auf Modellannahmen beruhen und unterstellen bestimmte Ertrags- und Vertragsszenarien, die nur bedingt im Einzelfall so konkret vorherbestimmt werden können. Der auf der Basis dieser Modellzahlen im Prospekt dargestellte wirtschaftliche Erfolg kann nicht garantiert werden. (...)."

b) Ihre Behauptung, dass eine seit 2001 angeblich bestehende Marktkrise der Filmindustrie der Erzielung der kalkulierten Nettoerlöse entgegenstand, hat die Klagepartei durch Vorlage der FAZ-Artikel (K 18/K 19) nicht nachgewiesen. Der FAZ-Artikel von 2002 schildert gar keine Krise der Filmindustrie, sondern spricht davon, Medienfonds litten inzwischen unter der "Branchenschwäche" - was auch immer damit gemeint sein mag - und unter "steuerlicher Unsicherheit". Der FAZ-Artikel von 2005 beschäftigt sich allein mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Medienfondsbeteiligungen, nicht aber mit der Filmindustrie als solcher; im übrigen datiert er vom 28.5.2005 und damit nach dem Zeitpunkt der streitgegenständlichen Beteiligung.

1.2. Der Prospekt weist auch hinreichend auf das mit der Beteiligung einhergehende Totalverlustrisiko hin.

Dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, wird bereits zu Anfang auf Seite 9 und 11 ausdrücklich gesagt. Weiter heißt es auf Seite 11 unter "Die Risiken und Chancen des Beteiligungsangebots im Überblick":

"Damit verbunden sind für den Anleger verschiedene Risiken, die theoretisch bis zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals gehen können, (...).".

Im siebenseitigen Kapitel "Die Risiken des Beteiligungsangebots" auf Seite 43 ff. wird wiederholt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung mit Erlös- und Herstellungsrisiken ohne zuverlässige Ergebnisprognose handelt. Bereits zu Beginn heißt es unter "Allgemeiner Hinweis" ausdrücklich:

"Drastisch verschlechterte Erlöse aus der Verwertung von Filmproduktionen oder ein Verfall der Bonität wichtiger Vertragspartner können im Extremfall sogar zum Totalverlust der Beteiligung führen."

Auf Seite 44 unter "Risiken der Verwertung" heißt es:

"Bei extrem ungünstiger Entwicklung der Verwertung bzw. beim Zusammentreffen mehrerer Risikofaktoren besteht sogar das Risiko eines Totalverlustes der Beteiligung des Anlegers."

Das Totalverlustrisiko wird in diesem Kapitel nochmals unter "Inhaberschuldverschreibung/Fremdfinanzierungsrisiko" auf Seite 45, unter "Fungibilität und Anteilsveräußerung" auf Seite 47, unter "Substanzverzehr" auf Seite 48 sowie unter "Insolvenz der Fondsgesellschaft" und unter "Bonitätsrisiko wesentlicher Vertragspartner" auf Seite 49 wiederholt.

1.3. Im Prospekt sind in der Prognoserechnung auf Seite 64 i.V.m. der Aufschlüsselung der Mittelverwendung auf Seite 66 das "Agio (Vertriebskosten)" in Höhe von 3 % und die Kosten für "Beteiligungsvermittlung" in Höhe von 6 % offen ausgewiesen. Soweit die Klagepartei demgegenüber nicht mitgeteilte Vertriebskosten von mindestens 16 % in den Raum stellt, entbehrt ihr Sachvortrag jeglicher Substanz.

1.4. Unter "Haftung" auf Seite 48 im Kapitel "Die Risiken der Beteiligungsangebots" wird darüber informiert, dass die mittelbaren Kommanditisten - zu denen auch die Klagepartei gehört - nicht unmittelbar im Außenverhältnis gegenüber Dritten, aber im Innenverhältnis zum Treuhandkommanditisten einem Direktkommanditisten vergleichbar haften. Zu deren Haftung wird ausgeführt, dass Direktkommanditisten bis zur Höhe ihrer Hafteinlage unmittelbar haften, sofern sie diese noch nicht an die Fondsgesellschaft erbracht haben. Weiter heißt es:

"Erhält ein Anleger Ausschüttungen, welche sein Kapitalkonto unter den Betrag der Hafteinlage sinken lassen, lebt die unmittelbare Haftung gegenüber Gläubigern der Fondsgesellschaft wieder auf. Infolge von Kapitalrückzahlungen kann die Haftung insoweit wieder aufleben, wie die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wird. (...). Nach Einzahlung der vollständigen Beteiligung ist eine Nachschusspflicht des Direktkommanditisten ausgeschlossen."

Im Kapitel "Die vertraglichen und rechtlichen Grundlagen" heißt es darüber hinaus auf Seite 94 unter "Ausschuss der Nachschusspflicht":

"ber die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Beteiligung zzgl. 3 % Agio hinaus übernehmen die Anleger weder gegenüber Dritten noch gegenüber den weiteren Anlegern eine Nachschussverpflichtung, Zahlungsverpflichtung oder sonstige Haftung; (...). Infolge von Kapitalrückzahlungen kann die Haftung von Anlegern die als Direktkommanditisten an der Fondsgesellschaft beteiligt sind, insoweit wieder aufleben, wie die im Handelsregister eingetragene Haftsumme unterschritten wird. (...)."

Dies entspricht den Regelungen in §§ 171, 172 HGB.

1.5. Die Fondskonstruktion sieht Darlehensaufnahmen auf der Ebene der Gesellschaft - anders als die Klagepartei es wiederholt vorträgt - gar nicht vor. Es besteht allenfalls für die einzelnen Anleger die Möglichkeit nicht obligatorischer Beteiligungsfinanzierungen im Wege der Inhaberschuldverschreibung in Höhe von 50 % der Beteiligungssumme (vgl. z.B. Prospekt S. 56). Dafür, dass diese Beteiligungsfinanzierungen auf der Ebene der Anleger erlaubnispflichtige Bankgeschäfte i.S.d. §§ 1 Nr. 2, 32 I KWG darstellen, sieht das Gericht keinerlei rechtliche Anhaltpunkte. Solche werden von der Klagepartei auch nicht ansatzweise vorgetragen. Die Klagepartei beschränkt sich insoweit auf ein Zitat aus einem nach der streitgegenständlichen Beitrittserklärung herausgegebenen Folgeprospekt. Dass - wie dort ausgeführt wird - die Inhaberschuldverschreibungsstruktur der ... vorlag zur Prüfung etwaiger wertpapier- und bankaufsichtsrechtlicher Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Wertpapierprospektgesetz bzw. dem Kreditwesengesetz, besagt indes noch nichts über das Ergebnis dieser Beurteilung, die die Klagepartei auch nicht mitteilt.

1.6. Es kann dahinstehen, ob - wie die Klagepartei unter Hinweis auf das Musterschreiben der Equity Management GmbH vom 27.1.2014 (K 14) behauptet - die Steuerbehörden die Darlehen zur Finanzierung von Investitionen in Höhe der hälftigen Kommanditeinlage als Scheingeschäfte i.S.d. § 41 II S. 1 AO klassifiziert hat, mit der Folge, dass der fremdfinanzierte Anteil der Beteiligungen nicht als Betriebsausgabe zu werten und die Steuerbegünstigung auf den fremdfinanzierten Anteil zurückzuzahlen wäre.

Aus dem Schreiben selbst ergibt sich dies jedenfalls nicht unmittelbar. Abgesehen davon machen einerseits die Ausführungen im Kapitel "Die steuerlichen Grundlagen und Verhältnisse" auf Seite 81 ff, insbesondere auf Seite 82 deutlich, dass die Frage der steuerrechtlichen Einordnung dieses Einlageanteils bei Prospektherausgabe durchaus gesehen wurde. Dort heißt es nämlich unter "Gewinnerzielungsabsicht":

"Die Prognoserechnung (siehe Seite 64) ergibt vorliegend einen Totalgewinn von ca. 71 % über das eingesetzte Kapital. Damit ist die Gewinnerzielungsabsicht unter Einbeziehung aller Zahlungsströme dokumentiert. Eine Umdeutung der Beteiligung in steuerlich unbeachtliche Liebhaberei scheidet daher nach Auffassung der Prospektherausgeberin auf der Ebene des Fonds aus. Bei der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht auf der Ebene der Anleger sind die persönlichen Sonderbetriebsausgaben (insbesondere Refinanzierungszinsen aus der Inhaberschuldverschreibung) zu berücksichtigen. Dies ist auch in der Regel anzunehmen bei ausschließlicher Fremdfinanzierung durch die konzeptmäßig vorgesehene Fremdfinanzierung durch Inhaberschuldverschreibung. (...)".

Andererseits ist in den Hinweisen zu den steuerlichen Risiken bereits auf Seite 11 und ausführlicher auf Seite 46 ausdrücklich klargestellt, dass das Steuerkonzept die Rechtslage sowie den aktuellen Stand der Rechtsprechung und die veröffentlichten Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltungen bis Ende Februar 2005 berücksichtigten und dass davon ausgegangen werde, dass das Beteiligungsangebot den im Medienerlass vom 1.8.2003 genannten Kriterien sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Anleger entspricht; es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Rechtsprechung oder Finanzverwaltung in Zukunft eine andere Auffassung vertreten könnten, sodass eine Gewähr für den Eintritt bestimmter steuerlicher Folgen nicht übernommen werde. Jeder Gesellschafter trage das Risiko der steuerlichen Konzeption und das Risiko von Steuerrechtsänderungen selbst.

1.7. Auf den zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch gültigen § 2 b EStG ist ausdrücklich auf Seite 84 des Prospektes hingewiesen.

1.8. Auf die Folgen für den Fall einer nicht durchgeführten Fremdfinanzierung auf Ebene der Gesellschaft braucht der Prospekt nicht hinzuweisen, da eine solche Aufnahme projektbezogener Darlehen durch den Fonds selbst gar nicht vorgesehen ist. Die Klagepartei unterliegt insoweit offensichtlich einer irrtümlichen Verwechslung mit einem Vorgängerfonds mit anderer Fondskonstruktion.

1.9. Auf die Gefahr, dass die Tilgung der auf Anlegerebene - nicht auf Gesellschaftsebene, wie von der Klagepartei fälschlicherweise immer wieder vorgetragen - aufgenommenen Darlehen für den fremdfinanzierten Anteil der Beteiligung durch die erwirtschafteten Gewinne eine verdeckte Ausschüttung bzw. Einlagenrückgewähr darstellt, war - unabhängig davon, ob dies überhaupt zutrifft - nicht gesondert hinzuweisen, da die allgemeine Darstellung auf Seite 48 des Prospektes unter "Haftung" insoweit ausreicht. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1.4. wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

1.10. Aus dem Alleinvertrieb durch die ... ergibt sich ebenfalls kein Prospektfehler. Erkennbare konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die ... ihren Betrieb einstellen oder dort Personen ausscheiden könnten, die für den Vertrieb wesentlich waren, trägt die Klagepartei nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Über weit entfernt liegende Risiken muss nicht aufgeklärt werden.

1.11. Bei den Ausführungen auf Seite 20/21 zu den Vorgängerfonds, mit deren Filmproduktionen in den Jahren 2003 bis 2005 über 20 internationale Filme produziert worden seien bzw. - bei ... vor dem Drehstart stünden, wobei erzielte Verkaufserlöse kontinuierlich in neue attraktive Projekte reinvestiert würden und wonach diese Unternehmenspolitik auch beim Fonds IV fortgesetzt werde, handelt es sich um verallgemeinernde Anpreisungen offensichtlich rein werbenden Charakters ohne konkreten Aussagegehalt zum tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg der Vorgängerfonds ... und .... Sie erheben auch - anders als die Klagepartei meint - offensichtlich nicht den Anspruch einer abschließenden Beurteilung. Vielmehr stellen sie lediglich einen Zwischenbericht dar, wie die Formulierungen "in den Jahren 2003 und 2005 über 20 internationale Filme produziert" und "bisherige Ergebnisse", die auf den Folgeseiten immer wieder in ähnlicher Form verwendet werden, unschwer erkennen lassen. Für den Fonds III, dessen Filme bei Prospekterstellung noch vor Drehbeginn standen, wird ausdrücklich lediglich ein Ausblick in die Zukunft vorgenommen ("(...) wird auch die ... angesichts der Star-Power der Projekte für schnelle Rückflüsse und Re-Investitionen sorgen.").

Die auf Seite 38/39 abgebildeten Leistungsbilanzen differenzieren nach den einzelnen Fonds. Es werden der jeweilige Zeitpunkt der Schließung der Fonds und der Gesamtbetrag der getätigten Investitionen angegeben, sowie für die Fonds I und II darüber hinaus die getätigten Re-Investitionen konkret dargestellt. Für jede Fondsgesellschaft wird dann ein "Derzeitiger Auswertungsstand", unterteilt nach "Einnahmen aus Verkäufen (vertraglich)", "Zahlungseingang" und "Produktionsstatus" dargestellt. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass bei Prospekterstellung die Filme des Fonds III sich noch in Produktionsvorbereitung befanden, die Filme und Reinvestitionen der Fonds I und II zumeist im Stadium der Postproduktion waren, während allein die Filme des Fonds I bereits in Auswertung waren. Zudem heißt es in der Fußnote:

"Da sich viele der Filme derzeit noch in der Produktion (Dreh) bzw. Postproduktion (Schnitt, Musik, Geräusche, Effekte, Lichtbestimmung, Synchronisation etc.) befinden, sind diese Zahlungen noch nicht fällig. Da die ... erst im Dezember 2004 geschlossen wurde, befinden sich bis auf (...) alle Projekte noch in der Vorproduktionsphase (Besetzung, Motivauswahl, Setaufbau; Kostüm etc.). Gleichwohl konnten durch Vorverkäufe bereits gute Ergebnisse erzielt werden. Bei allen Fonds waren bis Prospektherausgabe planmäßig keine Ausschüttungen vorgesehen. Die prospektierten steuerlichen Ergebnisse wurden nahezu erreicht, abschließende Feststellungen sind erst nach einer Betriebsprüfung möglich."

In welchen konkreten Punkten diese Darlegungen unzutreffend sein sollen, hat die Klagepartei nicht substantiiert vorgetragen.

1.12. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds ... im Zusammenhang mit dem Film "Elvis has left the building" fehlerhaft war. Hierbei handelt es sich nämlich lediglich um einen behaupteten Einzelfall und damit nicht um einen wesentlichen Umstand der streitgegenständlichen Kapitalanlage, mag auch die Beklagte bei dem Vorgängerfonds ebenfalls als Mittelverwendungskontolleurin fungiert haben. Dass die Beklagte vorliegend die Mittelverwendungskontrolle planmäßig in der vorgefassten Absicht übernommen hätte, diese entsprechend etwaiger Handhabungen in der Vergangenheit bei anderen Fondsgesellschaften nicht korrekt auszuführen, behauptet die Klagepartei selbst nicht. Derartiges ist im Hinblick auf den behaupteten einmaligen Ausführungsfehler auch nicht ansatzweise indiziert.

1.13. Dass den dargestellten Chancen des für die Jahre 2007-2009 vorgesehenen Reinvestitionskonzeptes - Maximierung der Gesamterträge, da die Re-Investitionen nicht mehr durch anfängliche Kosten gemindert werden, und Schaffung eines Investitionsvolumens in Höhe des 2,2-fachen des ursprünglichen Investitionsvolumens (vgl. Prospekt Seite 52 und 65) - Risiken gegenüberstehen, ergibt sich schon aus den entsprechenden Prospektpassagen selbst, worin es ausdrücklich heißt, die Re-Investitionen setzten den planmäßigen Rentabilitätseintritt der Erstinvestitionen kombiniert mit einem effizienten Cash-Flow-Management voraus. Letztlich manifestiert sich in diesem Reinvestitionskonzept (auch) ein Blindpoolrisiko, auf das im Kapitel "Die Risiken des Beteiligungsangebots" auf Seite 43 dergestalt hingewiesen wird, dass zum Zeitpunkt des Beteiligungsangebots noch keine konkreten, investitionsrelevanten Filmprojekte vorliegen, sich die Fondsgesellschaft noch für kein einziges Filmprojekt verbindlich entschieden hat, der Erfolg des Fonds aber davon abhängt, dass ertragreiche Filmproduktionen ausgewählt werden.

Durch die Darstellung dieses Blindpoolrisikos ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls auch die Risikoaufklärung die Reinvestitionen betreffend abgedeckt, da auch hierfür nichts anderes gilt.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der Sachverhaltskonstellation, die dem von Klageseite zitierten Beschluss des BGH vom 29.07.2014 (II ZB 1/12, BeckRS 2014, 18924) zugrunde lag, vergleichbar. In der dortigen Konstellation lag der Prognoserechnung eine Ketten-Re-Investition von neun Vorgängen zugrunde. Eine vergleichbare Prognose wurde beim streitgegenständlichen Fonds nicht aufgestellt.

1.14. Auf das Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko weist der Prospekt bereits auf Seite 11 und ausführlich im Kapitel "Die Risiken des Beteiligungsangebots" auf Seite 46 in einem eigenen Absatz ausdrücklich hin. Dabei wird auch erläutert, dass bei internationalen Filmproduktionen Zahlungen, sowie alle wesentlichen Vertragsabschlüsse und Abrechnungen im Bereich der internationalen Filmauswertung regelmäßig auf Basis von US-Dollar oder anderen ausländischen Währungen vorgenommen werden. Dass die Begebung der Inhaberschuldverschreibung demgegenüber - da sie der Finanzierung der hälftigen Euro-Beteiligungssumme dient - auf Euro-Basis erfolgt, ergibt sich unschwer aus der Darstellung der Beteiligungsbedingungen auf Seite 56/57 des Prospektes.

1.15. Über die Risiken aus der Inhaberschuldverschreibung wurde hinreichend aufgeklärt. Dass derjenige den Anspruch aus der Inhaberschuldverschreibung geltend machen kann, der Inhaber der Schuldverschreibung ist, ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Inhaberschuldverschreibung. Im Übrigen erfolgt diesbezüglich ein ausdrücklicher und eindeutiger Hinweis im Prospekt. So heißt es auf S. 120 zur Überschrift "INHABERSCHULDVERSCHREIBUNG":

"Der Anleger schuldet nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Zusätzlichen Bestimmungen dem Inhaber dieser Inhaberschuldverschreibung (nachfolgend "Berechtigter") die Zahlung des im Zeichnungsschein bezeichneten Nennbetrages in Höhe von EUR ... (nachfolgend "Nennbetrag") bei Vorlage und gegen Aushändigung dieser Inhaberschuldverschreibung."

Diesen Prospektangaben musste ein durchschnittlicher Prospektleser entnehmen, dass er grundsätzlich dem Inhaber der Inhaberschuldverschreibung bei deren Vorlage zur Leistung verpflichtet ist. Damit war der Prospektleser hinreichend gewarnt im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 793 ff. BGB. Entgegen der Ansicht der Klagepartei war daher kein ausdrücklicher Hinweis auf die Regelungen der §§ 793 ff. BGB erforderlich. Ein solcher Hinweis wäre für den durchschnittlichen Anleger ohne juristische Kenntnisse ohnehin nicht verständlich gewesen. Die von Klageseite genannten Risiken gehen letztlich in diesem ausdrücklich dargestellten Risiko auf. Entscheidend war aus Anlegersicht zudem, dass ihm das Risiko vor Augen geführt wird, dass die Inhaberschuldverschreibung auch dann gegenüber dem Inhaber zu bedienen ist, wenn sich der Fonds wirtschaftlich nicht wie erwartet entwickelt. Auf dieses Risiko wurden die Anleger ausdrücklich hingewiesen. So heißt es unter Ziffer II. 2. der ergänzenden Informationen für Finanzdienstleistungen, deren Empfang die Anleger durch Unterschrift bestätigen mussten:

"Es besteht das Risiko, dass Sie die Rückzahlung und den Zins aus der von Ihnen begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müssen, obwohl die von Ihnen mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der Gesellschaft keine gleich hohe Rendite erwirtschaftet. Weiter sind sie auch dann zur Rückzahlung des Nennwertes der Inhaberschuldverschreibung verpflichtet, wenn Ihre Beteiligung an der Gesellschaft wertlos geworden ist."

Die Risiken einer vorfälligen Inanspruchnahme werden im Prospekt auf S. 121 dargestellt.

1.16. Eines Hinweises auf die Regelungen der §§ 30 I, 31 I GmbHG analog im Zusammenhang mit den prospektierten, erst für 2010 bis 2012 geplanten (da die Ausschüttungen von 2007 bis 2009 nach Abzug aller Kosten reinvestiert werden sollten, vgl. Prospekt Seite 57) Ausschüttungen bedurfte es nicht.

Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Zahlung aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder einen Kommanditisten eine nach § 30 I GmbHG verbotene Auszahlung, wenn dadurch das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (BGH II ZR 25/70; BGH II ZR 180/06; BGH II ZR 360, 13). Das sei die Konsequenz daraus, dass die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftet und entsprechende Passivposten bilden muss und den gegen die Kommanditgesellschaft gerichteten Freistellungsanspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB in ihrer Bilanz aktivieren kann. Führt eine Leistung der Kommanditgesellschaft an einen Gesellschafter zur Aushöhlung des Vermögens der Kommanditgesellschaft, so ist der Freistellungsanspruch der GmbH aber nicht mehr durchsetzbar und in der Bilanz nicht aktivierbar, so dass eine Unterbilanz oder Überschuldung entstehen oder vertieft werden kann. Eine solche verbotene Auszahlung stellt ein gesetzeswidriges Verhalten des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH dar, für die dieser gemäß § 43 III GmbHG haftet.

Der Prospekt muss aber nicht über jedes Risiko aufklären, sondern nur über solche, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH II ZR 143/12). Vorliegend sind indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan, dass mit einem gesetzeswidrigen Verhalten der Fonds-Geschäftsführerin gerechnet werden musste. Dass in gesetzlich zulässiger Weise Ausschüttungen an die Anleger erfolgen sollen, die planmäßig gemäß § 172 Abs. 4 HGB haftungsbegründend sind, legt es nicht ohne weiteres nahe, dass die Fondsverwaltung unter Verstoß gegen § 30 I GmbHG analog auch Ausschüttungen vornehmen wird, durch die das Vermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bilanzielle Überschuldung vertieft wird (vgl. OLG Hamm 34 U 149/14).

1.17. Eine pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über Risiken der Nichtanerkennung eines erweiterten Verlustausgleichs nach § 15 a EStG liegt nicht vor. Der erweiterte Verlustausgleich nach § 15 a Abs. 1 S. 3 und 3 EStG setzt eine überschießende Außenhaftung eines im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten voraus und ist begrenzt auf den Betrag, um den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme die tatsächlich geleistete Einlage übersteigt. Es ist weder von Klageseite schlüssig vorgetragen noch im Ansatz anderweitig ersichtlich, in welcher Hinsicht der Kläger, welcher sich nicht als Direktkommanditist beteiligt hat, nach der Fondskonzeption in den Genuss eines erweiterten Verlustausgleichs nach § 15 a Abs. 1 S. 2 und 3 EStG hätte kommen sollen. Eine Aufklärung über Risiken der Nichtanerkennung eines erweiterten Verlustausgleichs war daher offensichtlich nicht erforderlich.

2. Die von der Klagepartei vorgetragenen Aufklärungs- und Beratungsfehler der Vermittlerin können dahinstehen, da eine diesbezügliche Haftung der Beklagten aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt.

2.1. Die Beklagte haftet nicht als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft.

In einer Publikumsgesellschaft wird die Gesellschafterstellung durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen, der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern, erlangt. Diese trifft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Pflicht, einen Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011, Az. II ZR 209/09; BGH, Urteil vom 31.05.2012, Az. II ZR 30/09; BGH, Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12). Aufzuklären ist insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können (BGH, Urteil vom 10.10.1994, Az. II ZR 95/93; BGH, Urteil vom 07.04.2003, Az. II ZR 160/02).

Voraussetzung für eine Haftung ist daher die Stellung der Beklagten als Vertragspartnerin der Anleger. Die Beklagte ist erst am 02.11.2005 als Treuhandkommanditistin ins Handelsregister eingetragen worden und auch erst zu diesem Zeitpunkt der Fondsgesellschaft beigetreten. Aus der als Anlage A 13 vorgelegten Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ergibt sich, dass die Beklagte mit Wirkung zum Tag der Eintragung des Beitritts in das Handelsregister als Kommanditistin in die Fondsgesellschaft eingetreten ist.

Für einen davor liegenden Gesellschafterbeitritt der Beklagten ist die Klagepartei darlegungs- und beweispflichtig. Hierzu hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ergibt sich dies auch nicht aus dem Umstand, dass der Treuhandvertrag und der Mittelverwendungskontrollvertag bereits von Beginn an Bestandteile des Emissionsprospekts waren und die Beklagte dort von Anfang an benannt war. Allein der Abdruck der Verträge und die Benennung der Beklagten lassen nicht darauf schließen, dass die Verträge zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Zwar trifft zu, dass bereits von Beginn an konzeptionell vorgesehen war, dass die Beklagte die Stellung einer Kommanditistin aufnehmen würde. Darauf wird im Prospekt und in den Verträgen mehrfach hingewiesen. Auch ist der Argumentation der Beklagten, sie sei dem Fonds auf der Basis des bereits fertiggestellten Prospektes und der ausgefertigten und im Prospekt abgebildeten Verträge ohne Möglichkeit der Einflussnahme beigetreten und habe auf die Gestaltung des Fonds bzw. des Fondsprospekts keinen Einfluss gehabt, die Aussage des Zeugen ... entgegenzuhalten, der aussagte, dass die Rolle der Beklagten jedenfalls bereits vorab abgestimmt war. Da beide Parteien sich mit der Verwertung der Protokolle des Zeugen ... einverstanden erklärten, wird insoweit auf die Anlage A 15 bis A 17 Bezug genommen. Eine erneute Vernehmung war wegen dem Einverständnis der Parteien hinsichtlich der Verwertung der Protokolle nicht geboten.

In der Zusammenschau reicht dies aber nicht aus, um davon auszugehen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung durch den Kläger Gesellschafterin gewesen wäre.

Eine weitere Beweisaufnahme hierüber oder die Anordnung der Vorlage der Beitrittserklärung bzw. des Treuhandvertrags hatte auf dieser Grundlage zu unterbleiben, da dies allein der Ausforschung dienen würde.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratung/Vermittlung vom 13.09.2005 und 09.11.2005 scheidet eine Haftung der Beklagten aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung somit aus.

2.2. Auch eine gleichgestellte Haftung aufgrund der Stellung der Beklagten als Treuhandkommanditistin ab dem 02.11.2005 hinsichtlich der streitgegenständlichen Beratung/Vermittlung vom 13.09.2011 und 11.11.2015 kommt nicht in Betracht.

Zwar haftet nach der Rechtsprechung des BGH der Treuhandkommanditist, der auch eigene Anteile an der Gesellschaft übernommen hat, bevor die ersten Anleger sich an der Fondsgesellschaft beteiligt haben, wie ein Gründungskommanditist, und damit auch für ein nach § 278 BGB zurechenbares Verschulden eines Gehilfen bei den Beitrittsverhandlungen mit späteren Publikumsfondsanlegern. (BGH Urteil vom 09.07.2013, Az. II ZR 9/12, Rz. 29). Dieser Entscheidung lässt sich aber auch entnehmen, dass eine Gesellschafterstellung, die sich in dem treuhänderischen Halten von Beteiligungen der Treugeber erschöpft, im Hinblick auf die Haftung für Vertriebsfehler anders zu beurteilen ist als eine "eigene" oder "normale" Beteiligung, die die Treuhandkommanditistin unabhängig vom und vor dem Beitritt der ersten Anleger übernommen hat. Die Frage, ob die Treuhandgesellschafterin, die neben ihren Treuhandkommanditanteilen keinen "eigenen", "normalen" Anteil hält, einem geringeren Pflichtenkatalog unterliegt, ließ der BGH in der zitierten Entscheidung offen, weil sie im dort gegebenen Fall nicht entscheidungsrelevant war. Allein die Benennung dieser Differenzierung lässt jedoch den Schluss zu, dass die "reine" Treuhandkommanditistin nicht wie eine Gründungskommanditistin für Verschulden bei den Beitrittsverhandlungen, also für Fehler beim Vertrieb haften soll.

Aus den von Klägerseite zitierten Ausführungen im Gesellschaftsvertrag ergibt sich lediglich, dass sich die Beklagte mit eigenen Anteilen beteiligen konnte. Dass dies umgesetzt wurde, bleibt eine bloße Behauptung der Klageseite. Dass diese Behauptung der Klageseite einen Vortrag ins Blaue darstellt, zeigt sich bereits daran, dass von Klageseite ausdrücklich mit Nichtwissen bestritten wird, dass die Beklagte keine eigenen Anteile hielt. Aus der von Klageseite vorgetragenen Eintragung der Beklagten am 02.11.2005 ins Handelsregister mit einer Hafteinlage von 8 Mio € ergibt sich kein Halten eigener Anteile der Beklagten. Aus dem Umstand, dass die Beklagte ausweislich des Handelsregisterauszuges (Anlage K 4) nach ihrem Ausscheiden als Treuhandkommanditistin im Jahre 2011 die Hafteinlage vollständig auf die neue Treuhandkommanditistin übertragen hat, ist ein Beleg dafür, dass es sich bei den entsprechenden Anteilen um fremdnützig gehaltene Anteile gehandelt hat. Gegenteiliges wird von Klageseite nicht behauptet. Eine Beweiserhebung zum Klagevortrag war nicht veranlasst, da sie lediglich der Ausforschung gedient hätte.

Die Beklagte hatte damit keine "eigenen" oder "normalen" Kommanditanteile im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung erworben. Damit gehört die Beklagte aber nicht zu den die Klagepartei als Publikumsanleger aufnehmenden Gesellschaftern des Fonds und war daher nicht für den Vertrieb der Fondsanteile mitverantwortlich.

Unterstellt, die Beklagte wäre am 02.11.2005 auch mit eigennützigen Anteilen dem Fonds beigetreten, so wäre die Beklagte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH dennoch nicht haftungsmäßig einer Gründungskommanditistin gleichzusetzen. In dem bereits zitierten Urteil des BGH vom 09.07.2013 (Az. II ZR 9/12) ließ das Gericht die Frage offen, ob die Treuhandkommanditistin zu den Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaften gehörte, da sie nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen jedenfalls schon Gesellschafterin mit eigenen Anteilen war, als sich die ersten Anleger an den Fondsgesellschaften beteiligt haben. Vorliegend sind die ersten Anleger jedoch unstreitig erst am 02.11.2005 der Fondsgesellschaft beigetreten, so dass die Beklagte auch im Falle eines Beitritts mit eigenen Anteilen am 02.11.2005 nach der Rechtsprechung des BGH haftungsmäßig nicht mit einer Gründungskommanditistin gleichzusetzen wäre.

Eine abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BGH vom 26.11.2015, Az. III ZR 78/15. Bei dieser Entscheidung hatte der BGH entsprechend den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts, auf welche das Berufungsgericht in dessen Zurückweisungsbeschluss Bezug genommen hatte, von der Stellung der Beklagten als Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft auszugehen. Demnach lag den weiteren Ausführungen des BGH zwangsläufig die Annahme zugrunde, dass die Beklagte vor dem Beitritt der ersten Anleger mit eigenen Anteilen Gesellschafterin des Fonds war. Die Ausführungen stellen demnach keine Abweichung von den Grundsätzen dar, welche in dem zitierten Urteil des BGH vom 09.07.2013 aufgestellt wurden.

2.3. Ausnahmsweise kann zwar auch ein Sachwalter aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (st. Rspr., vgl. BGH XI ZR 41/03 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn unter Verwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (a.a.O.).

Die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sachwalter, der an den Vertragsverhandlungen nicht selbst beteiligt ist, setzt aber in jedem Fall voraus, dass er im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH II ZR 193/80; BGH II ZR 83/84; BGH II ZR 238/84; BGH II ZR 233/01).

Dass die Beklagte vorliegend gegenüber der Klagepartei - mit der sie zu keinem Zeitpunkt in direktem Kontakt stand - im Prospekt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, hat die Klagepartei jedoch selbst nicht behauptet. Die bloße Rolle der Beklagten als Treuhandkommanditistin bzw. Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin begründet jedenfalls für sich genommen noch keine Inanspruchnahme eines besonderen, dieser Stellung in der Fondsstruktur seitens der Anleger gewöhnlich ohnehin entgegengebrachten Vertrauens oder einen maßgeblichen Einfluss auf die Umsetzung des Fondkonzepts als Sachwalterin bzw. Garantin der Fondskonzeption.

2.4. Auch aus dem Treuhandvertrag kommt vorliegend eine Haftung der Beklagten für Aufklärungspflichtverletzungen der Vertriebspersonen nicht in Betracht.

Hinsichtlich der Beratung/Vermittlung vom 13.09.2005 und 11.11.2005 kommt keine Haftung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag in Betracht. Zwar traf die Beklagte aus dem zur Klagepartei als mittelbare Kommanditistin bestehenden Treuhandvertrag die vorvertragliche Pflicht, sie über "regelwidrige Umstände", die ihr als Treuhänderin bekannt waren oder bei gehöriger Prüfung hätten bekannt sein müssen, aufzuklären (vgl. BGH II ZR 40/00; BGH II ZR 90/08). Die Klagepartei hat jedoch über die von ihr behaupteten - nicht vorliegenden (s.o.) - Prospektfehler hinaus keine solchen regelwidrigen Umstände vorgetragen.

2.5. Auch die aufgrund des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Mittelverwendungskontrollvertrags durchzuführende Mittelverwendungskontrolle der Beklagten "zu Gunsten aller sich unmittelbar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesellschaft beteiligenden Personen" (vgl. § 1 S. 1 MVKV) begründet keine vorvertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Klagepartei betreffend die für die Beteiligungsentscheidung wesentlichen Umstände.

Gemäß § 2 Abs. 2 MVKV beschränkt sich die Tätigkeit der Mittelverwendungskontrolleurin nämlich auf die im MVKV in § 3 festgelegten Aufgaben, also die Mitwirkung bei der Verfügung über das Gesellschaftskonto und die Freigabe der darauf einbezahlten Mitteln unter bestimmten, im einzelnen statuierten Voraussetzungen. Diese Aufgaben betreffen indes allein die technische Durchführung des Unternehmenszwecks, haben aber mit der eigentlichen Beteiligungsentscheidung nichts (mehr) zu tun.

Damit können aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag aber auch keine vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflichten gegenüber den beitretenden Gesellschaftern über die Umstände der Beteiligung als solcher erwachsen, so dass auch der Mittelverwendungskontrollvertrag keine Haftung der Beklagten für unrichtige oder unzureichende Angaben des eingeschalteten Vertriebs begründet.

II. Die Klagepartei hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Mittelverwendungskontrollvertrag. Aus der von Klageseite behaupteten Verletzung von Pflichten bei der Durchführung der Mittelverwendungskontrolle eines Vorgängerfonds lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Mittelverwendungskontrolle hier von vornherein nicht hätte effektiv durchgeführt werden können, so dass sich auch insoweit keine Aufklärungspflicht ergab (siehe Ausführungen unter I).

III. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB hinsichtlich der von Klageseite vorgetragenen nicht funktionierenden Mittelverwendungskontrolle beim Vorgängerfonds ... kommen mangels entsprechender Aufklärungspflichtverletzung (siehe Ausführungen unter I) nicht in Betracht.

Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.

B.

Kosten: § 91 I ZPO.

C.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO.

D.

Das Gericht hat den Streitwert entsprechend des Antrags des Klägers festgesetzt. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.

E. Musterverfahrensantrag

I. Mit Schriftsatz vom 17.06.2016 hat die Beklagte während des laufenden Verfahrens einen Musterverfahrensantrag gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG mit folgenden Feststellungszielen gestellt:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin weder Gründungsgesellschafterin noch Treuhandgesellschafterin mit eigenen Anteilen ist, sondern in bloßer Verwaltungstreuhandschaft gehandelt hat.

II. Der Musterverfahrensantrag war unzulässig und daher zu verwerfen.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 KapMuG ist eröffnet. Gegenstand ist mit der Feststellung des Nichtvorliegens anspruchsbegründender Umstände ein gemäß § 2 Abs. 1 KapMuG auch zulässiges Feststellungsziel.

Der Musterverfahrensantrag ist jedoch unzulässig, weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG.

Der Rechtsstreit war bereits unabhängig von der Frage, ob die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt Gründungsgesellschafterin oder Treuhandgesellschafterin der ... mit eigenen Anteilen war, entscheidungsreif. Denn eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wurde nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts im Urteil vom 30.06.2016, auf das ergänzend verwiesen wird, nicht nachgewiesen.

Auf die Frage, ob der Musterverfahrensantrag hinreichend bestimmt und begründet war, kam es daher nicht an.

Der Musterverfahrensantrag war als unzulässig zu verwerfen.