OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2020 - 2 WF 151/20
Fundstelle
openJur 2020, 69029
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Gründe

1. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pirmasens vom 29. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Verfahrenswertfestsetzung des Familiengerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Verfahrenswert für die Bestimmung des Kindergeldberechtigten auf 500 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, der die Festsetzung eines Verfahrenswertes von 7.392 € (12 x 308 € für den laufenden Kindergeldbezug und 12 x 308 € für den Rückstand) erreichen möchte.

Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 2 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Unterhaltssache (§ 231 Abs. 2 FamFG). Da diese nicht in den Katalog der Familienstreitsachen aufgenommen ist (§ 112 Nr. 1 FamFG), handelt es sich um eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zugleich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (OLG Celle, NJW-RR 2012, 1351; OLG Jena, FamRZ 2013, 1413; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 12 UF 105/14, juris).

§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG trifft für die Kosten in Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, eine Regelung hinsichtlich des Verfahrenswerts, der in der Regel 500,00 € beträgt. Ist dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen, § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG (siehe auch für das Beschwerdeverfahren: OLG Celle, NJW-RR 2012, 1351; OLG Jena, FamRZ 2013, 1413; OLG Köln, Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 12 UF 105/14, juris; aA OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. Februar 2011 - 7 WF 161/11, juris Rn. 13). Vorliegend sind Anhaltspunkte für eine Abweichung von diesem Regelwert weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich nur um ein Kind, für welche die Kindergeldberechtigung geklärt werden sollte. Deshalb war vorliegend der Verfahrenswert auf 500 € festzusetzen und die Beschwerde zurückzuweisen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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