Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen im Zwangsvollstreckungsverfahren - hier: Rechtsschutzbedürfnis für Vollstreckungsgegenklage bzgl Zwangsvollstreckungskosten und Zinsen