FG München, Beschluss vom 11.08.2015 - 7 K 928/13
Fundstelle
openJur 2020, 68819
  • Rkr:
Tatbestand

Die Kläger haben mit Schriftsätzen jeweils vom 29. Juli 2015 beantragt, den Tatbestand des Urteils vom 29. Juni 2015 gemäß § 108 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die noch einzulegende Revision beim Bundesfinanzhof in mehreren Punkten zu ergänzen und zu berichtigen.

Insbesondere fehlten Ausführungen zum Umfang der von den Klägern in den Jahren 2007 und 2008 ausgeführten Options- und Fremdwährungsgeschäften sowie der gewinnbringenden Anlage von Bareinlagen. Auch die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der drei Kläger am 28. Oktober 2008 und die berufliche Erfahrung der drei Kläger insbesondere im Edelmetallhandel seien nicht festgestellt worden.

Im Übrigen entspreche die auf Seite 14 des Urteils enthaltene Feststellung, dass alle Transaktionen der Kläger auf dem Handelsplatz bzw. der Handelsplattform der Bank ausgeführt worden seien, nicht dem Vortrag der Parteien. Es sei zwar richtig, dass alle Goldhandelsgeschäfte über die Bank gelaufen seien, es sei jedoch nicht festgestellt worden, ob die Bank insbesondere bei den physischen Goldbeständen ausschließlich eigene Bestände verkauft oder für den Eigenbestand gekauft habe oder lediglich als Agent für dritte Gold(ver)käufer aufgetreten sei. Außerdem sei die Feststellung, dass die Kläger telefonisch "An- und Verkaufsaufträge" gegeben hätten, unrichtig. Vielmehr sei in der Klagebegründung vorgetragen worden, dass jeder Order teils langwierige Gespräche mit dem Handelschef selbst vorausgegangen seien und auch dieser die Gespräche mit den Klägern aufgrund deren Professionalität genutzt habe, um deren Einschätzung zur Entwicklung des Goldpreises zu eruieren. Insbesondere habe der Kläger zu 2 selbst lange Jahre lang die Position als Handelschef der ABC Bank inne gehabt. Daraus ergebe sich, dass jeder Order ein Gespräch vorausgegangen sei, dessen Inhalt verkaufs- bzw. ursächlich kaufentscheidend gewesen sei. Anders als beim bloßen An- und Verkaufsauftrag habe bei jeder Order der jeweilige Preis festgestanden.

Der Klägervertreter zu 1 und 2 führt weiterhin an, dass der Senat zu Unrecht aus den Schreiben des Klägers zu 3 vom 16. Juli 2010 und 7. Juni 2011 herleite, die Kläger hätten die in Großbritannien bestehenden Buchführungspflichten durch einen englischen Steuerberater erfüllen lassen bzw. freiwillig eine Buchführung getätigt. Diesem einseitigen Vortrag des Klägers zu 3 seien die Kläger zu 1 und 2 in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten, wie sich auch aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung ergebe. Es sei zwar eine Buchhaltung eingerichtet worden, daraus folge jedoch nicht, dass Handelsbücher geführt worden seien.

Der Kläger zu 3 macht insoweit geltend, dass die Ausführungen des Senats auf Seite 11 Absatz 2 der Urteilsbegründung, die sich auf das Schreiben des Klägers zu 3 vom 16. Juli 2010 beziehen, zu berichtigen seien. Der Kläger zu 3 habe die in dem Schreiben enthaltenen Ausführungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Rechnungswesens in der mündlichen Verhandlung widerrufen, wie sich auch aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung ergebe. Außerdem habe der Kläger zu 3 in seinem Schreiben vom 16. März 2010 an das Finanzamt ausgeführt, dass die Gesellschaft in England nicht zur Buchführung verpflichtet gewesen sei. Die Limited habe zwar unmittelbar nach ihrer Gründung ein Rechnungswesen eingerichtet. Eine Buchführungspflicht in England habe jedoch nicht bestanden, auch freiwillig seien keine Bücher geführt worden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag ist unbegründet.

1. Nach § 108 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann, wenn der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Unrichtig ist der Tatbestand nur dann, wenn dieser im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht, die das Gericht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung getroffen hat. Eine Unrichtigkeit kann sich auch aus Auslassungen im Tatbestand ergeben (Stapperfend in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Auflage § 108 Rz. 4). Eine Berichtigung nach dieser Vorschrift kommt allerdings nur in Betracht, wenn dem Tatbestand des Urteils eine entscheidungserhebliche Unrichtigkeit bzw. Unklarheit anhaftet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Juli 2007 II R 5/04, BFH/NV 2007, 2302 m.w.N.).

2. Die von den Klägern zu 1 und 2 beantragte Darstellung des Umfangs der von den Klägern in den Jahren 2007 und 2008 ausgeführten Options- und Fremdwährungsgeschäften sowie der gewinnbringenden Anlage von Bareinlagen kann unterbleiben, da diese durch Bezugnahme auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze im Urteil zum Inhalt des Tatbestands geworden sind. Ebenso verhält es sich mit den Einzelheiten der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der drei Kläger an die Limited sowie mit den näheren Umständen der Abwicklung ihrer Geschäfte mit der Bank und die in diesem Zusammenhang geführten langwierigen Gespräche mit dem Handelschef.

3. Die berufliche Erfahrung der Kläger im Edelmetallhandel wurde auf Seite 15 des Urteils (erster und dritter Absatz) in erforderlichem Maße gewürdigt. Weitere Einzelheiten ergeben sich wiederum aus der im Urteil enthaltene Bezugnahme auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze, die damit zum Inhalt des Tatbestands geworden sind.

4. Soweit der Vertreter der Kläger zu 1 und 2 rügt, dass nicht festgestellt worden sei, ob die Bank insbesondere bei den physischen Goldbeständen ausschließlich eigene Bestände verkauft oder für den Eigenbestand gekauft habe oder lediglich als Agent für dritte Gold(ver)käufer aufgetreten sei, liegt ebenfalls keine entscheidungserhebliche Unklarheit vor. Für die vom Senat als erheblich erachtete Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit der Kläger kam es entscheidend darauf an, dass die Kläger ihre Umsätze ausschließlich mit der Bank erwirtschaftet und damit keine unmittelbare Marktteilnahme der Kläger bestanden hat, nicht jedoch auf die Frage, ob die Bank insbesondere bei den physischen Goldbeständen ausschließlich eigene Bestände verkauft oder für den Eigenbestand gekauft hat bzw. lediglich als Agent für dritte Gold(ver)käufer aufgetreten ist.

5. Die Frage, ob für die Limited im Streitjahr 2007 in England eine Buchführungspflicht bestanden hat, war ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich war dagegen das Bestehen einer Bilanzierungspflicht, weil insoweit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Juni 2014 I R 24/13, BStBl II 2015, 141) auch die Kläger einer einheitlichen Gewinnermittlung auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs unterworfen gewesen wären. Der Senat hat das Bestehen einer Bilanzierungspflicht auf Seite 11 (erster Absatz) unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers zu 3) vom 7. Juni 2011 verneint.

Anders als die Kläger meinen, enthält das Urteil vom 29. Juni 2015 keine Feststellungen zu einer etwaigen bestehenden Buchführungspflicht in England. Vielmehr wurden ausschließlich die Ausführungen wiedergegeben, die der Kläger zu 3 in seinen Schreiben vom 16. Juli 2010 und 7. Juni 2011 dem Finanzamt gegenüber gemacht hat. Es kann aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit im Übrigen dahin gestellt bleiben, ob es sich bei den "Aufzeichnungen", die von den Klägern – wie in der mündlichen Verhandlung angegeben – geführt worden sind, um eine Buchführung entsprechend den Vorschriften der §§ 140 ff Abgabenordnung (AO), ein "Rechnungswesen" zur Erfüllung der in Großbritannien bestehenden Buchführungspflichten durch einen englischen Steuerberater (Schreiben des Klägers zu 3 vom 16. Juli 2010 und 7 Juni 2011) oder um eine "Buchhaltung" (Schriftsatz vom 29. Juli 2015 des Vertreters der Kläger zu 1 und 2) gehandelt hat.

6. Mit ihren übrigen Ausführungen rügen die Kläger eine (vermeintlich) unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie eine (vermeintlich) fehlerhaften Rechtsanwendung. Damit können sie im Rahmen eines Tatbestandsberichtigungsantrags nicht gehört werden.

7. Der Beschluss ergeht kostenfrei, da er zum Hauptverfahren gehört (BFH-Beschluss vom 21. November 2012 V B 27/11, BFH/NV 2013, 734).

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