Bayerisches LSG, Beschluss vom 04.07.2016 - L 11 AS 369/16 NZB
Fundstelle
openJur 2020, 68571
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.05.2016 - S 13 AS 1185/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Gründe

I. Streitig ist die Übernahme um 25,30 EUR monatlich höherer Unterkunfts- und Heizungskosten für die Zeit von November 2015 bis Februar 2016. Die Klägerin zu 1. lebt mit ihrem 1993 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., in einer 58,26 qm großen Wohnung, für die sie nach einer Mieterhöhung um 39,05 EUR ab 01.05.2015 monatlich 456,30 EUR Bruttokaltmiete und 45,00 EUR Heizkosten zahlen. Nach Hinweis des Beklagten auf die angemessenen Unterkunftskosten bewilligte dieser mit Bescheid vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung der gesamten zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten bis Oktober 2015. Von November 2015 bis Februar 2016 wurden aber lediglich die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 431,00 EUR monatlich und zusätzlich die Heizungskosten in Höhe von 45,00 EUR übernommen. Mit Änderungsbescheiden vom 25.11.2015, 29.11.2015 und 10.03.2016 änderte der Beklagte die Höhe des Regelbedarfes der Kläger wegen Einkommenserzielung der Klägerin zu 1. ab. Die Unterkunfts- und Heizungskosten waren hiervon in ihrer Höhe nicht betroffen. Allein wegen der Unterkunfts- und Heizungskosten im Rahmen des Bescheides vom 11.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 haben die Kläger am 23.10.2015 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das SG hat ohne weitere Ermittlungen und nach Hinweis an die Beteiligten, dass die Bescheide vom 25.11.2015, 29.11.2015 und 10.03.2016 die Unterkunfts- und Heizungskosten nicht änderten und daher nicht Gegenstand des Verfahrens geworden seien, den Beklagten verurteilt, für die Zeit von November 2015 bis Februar 2016 Alg II unter Berücksichtigung der tatsächlich zu zahlenden Unterkunftskosten zu gewähren. Das vorgelegte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten sei nicht schlüssig, so dass die Werte der Wohngeldtabelle heranzuziehen seien. Diese sähen für 2016 Unterkunftskosten nach Mietstufe 3 in Höhe von 473,00 EUR ohne den Sicherheitszuschlag und zzgl. der Heizungskosten vor. Für 2015 sei nach der Wohngeldtabelle in der vom 01.01.2011 bis 31.12.2015 geltenden Fassung ein Wert von 402,00 EUR anzusetzen, der vorliegend um 15% im Hinblick auf die zunehmende Verschlechterung des Wohnungsmarktes zu erhöhen sei, so dass bis Ende 2015 ebenfalls die vollen Unterkunftskosten sowie zusätzliche Heizungskosten in Höhe von 45,00 EUR zu übernehmen seien. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Dagegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Die Frage, ob es sich bei den im Auftrag des Beklagten erstellten Konzept um ein schlüssiges im Sinne der Rechtsprechung handle, sei von grundsätzlicher Bedeutung und betreffe eine Vielzahl von Fällen. Zudem habe das SG einen Verfahrensfehler begangen, denn es habe die Bescheide vom 25.11.2015, 29.11.2015 und 10.03.2016 nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Diese Bescheide hätten den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 11.08.2015 auch hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizungskosten ersetzt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4). Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob es sich um ein schlüssiges Konzept handle, stellt nämlich keine Rechtsfrage, sondern eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - veröffentlicht in juris). Die Rechtsfrage, welche Anforderungen an ein schlüssiges Konzept zu stellen sind, hat das BSG bereits ausführlich geklärt (vgl. BSG a. a. O. m. w. N.). Deshalb ist vorliegend nicht darauf einzugehen, ob das SG Anlass gehabt hätte, weitere Ermittlungen vorzunehmen (inkl. einer Nachbesserungsmöglichkeit des Konzepts durch den Beklagten - vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - veröffentlicht in juris), und ob die Würdigung der Schlüssigkeit des Konzeptes durch das SG ausreichend und zutreffend war. Für ein bewusstes Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung fehlen ebenfalls Anhaltspunkte. Dazu müsste das SG einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt haben, der mit einem abstrakten Rechtssatz der Obergerichte nicht übereinstimmt; es muss ein Widerspruch im Grundsätzlichen bestehen, ein Rechtsirrtum im Einzelfall genügt nicht (Leitherer a. a. O., § 160 RdNr. 13, 14). Ein solches Abweichen wird vom Beklagten nicht geltend gemacht. Insbesondere aber weicht die Nichteinbeziehung der Änderungsbescheide vom 25.11.2015, 29.11.2015 und 10.03.2016 vorliegend nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung ab, auch wenn das SG seine Auffassung nicht näher begründet, obwohl hierzu Anlass bestanden hätte. Die Entscheidung des Beklagten zu den Unterkunfts- und Heizungskosten kann Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. Die erlassenen Änderungsbescheide betreffen diese Leistungen im streitgegenständlichen Verfahren jedoch nicht. Deshalb kann - muss aber nicht - in den Ausführungen des Beklagten im Rahmen der Änderungsbescheide zu den - unveränderten - Unterkunfts- und Heizungskosten lediglich die Wiederholung eines Verfügungssatzes gesehen werden, der eine eigene Verwaltungsaktqualität nicht zukommt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 04.02.2014 - B 13 R 161/13 B - veröffentlicht in juris). Die Änderungsbescheide beziehen sich dann lediglich auf die Höhe der Regelleistung nach Einkommensanrechnung, die aber Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein können und vorliegend auch waren (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 12.01.2015 - B 14 AS 34/14 R -; BSG, Urteil vom 05.06.2014 - B 4 AS 49/13 R - veröffentlicht jeweils in juris). Auch hinsichtlich der Höhe des auf die Werte der Wohngeldtabelle aufzuschlagenden Sicherheitszuschlages - das SG hat einen Aufschlag um 15% wegen Verschlechterung des Mietwohnungsmarktes berücksichtigt - ist kein solches Abweichen zu erkennen, denn das BSG hat die Höhe des Aufschlages nicht ausdrücklich auf 10% begrenzt (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -: "etwa von 10%"; BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - veröffentlicht in juris mit Hinweis auf die dabei nicht zu berücksichtigenden Kriterien). Der Hinweis des SG auf die Veränderung am Mietwohnungsmarkt - dies drückt sich auch in der deutlichen Erhöhung der Werte der Wohngeldtabelle aus - erscheint dabei durchaus als erwägenswert. Ein bewusstes Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung durch Bildung eines eigenen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes liegt jedoch nicht vor. Der Beklagte macht vorliegend auch lediglich einen Verfahrensfehler geltend. Er trägt vor, das SG hätte die Änderungsbescheide vom 25.11.2015, 29.11.2015 und 10.03.2016 zum Gegenstand des Verfahrens machen müssen. Damit rügt er eine Verletzung des § 96 SGG. Bei dieser Rüge ist neben der Darlegung eines Verfahrensmangels erforderlich, dass die Entscheidung des SG auf diesen Verfahrensfehler beruhen kann (Leitherer a. a. O. § 144 Rn. 36, § 160 Rn. 23). Soweit die mangelnde Einbeziehung der Änderungsbescheide überhaupt einen Verfahrensmangel darstellt (vgl. oben), kann er nur zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. Leitherer a. a. O. § 144 Rn. 35). Diese Darlegung ist vorliegend nicht durch den Beklagten erfolgt. Das Urteil des SG ist aber auch durch den - unterstellten - Verfahrensmangel tatsächlich nicht beeinflusst worden. Eine andere Entscheidung des SG wäre auch bei Einbeziehung der Änderungsbescheide hinsichtlich der jeweiligen Verfügungen zu den Unterkunfts- und Heizungskosten nicht getroffen worden. Eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes durch das SG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - veröffentlicht in juris) macht der Beklagte nicht geltend. Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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