VG München, Beschluss vom 02.12.2016 - M 17 S 16.34529
Fundstelle
openJur 2020, 68365
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger, albanischer Volkszugehörigkeit und durchlief bereits in den 1990er Jahren ein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß dem Ausländerzentralregister ist der damals gestellte Asylantrag des Antragstellers am 6. November 1996 abgelehnt worden. Der Aktenbestand hierzu ist bereits vernichtet.

Der Antragsteller reiste am ... April 2016 erneut auf dem Landweg über Serbien, Ungarn und Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. Mai 2016 einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag).

Bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am ... September 2016 gab der Antragsteller an, er habe sein Heimatland verlassen, da es dort nicht ruhig und sicher sei. Es würden dort viele Menschen umgebracht. Auch würden junge Männer aufgefordert, sie sollen in Syrien für den sogenannten Islamischen Staat (IS) kämpfen. Auch er sei bereits 2014 und 2015 darauf angesprochen worden. 2015 sei er an einer Bushaltestelle von einer Gruppe von Leuten geschlagen und mit einem Messer verletzt worden. Ob ein Zusammenhang mit den Anwerbeversuchen für Syrien und dem Überfall bestehe, wisse er nicht. Weitere Vorfälle habe es keine mehr gegeben. Die Polizei hätte die Vorfälle aufgenommen. Auch andere Leute seien zur Polizei gegangen. Diese hätte aber nichts unternommen. Einer der anwerbenden Männer sei nun in Syrien, ein anderer sei von der Polizei inhaftiert worden.

Mit Bescheid vom 14. November 2016, der laut Empfangsbekenntnis am 17. November 2016 dem Antragsteller ausgehändigt wurde (Bl. 101 der Behördenakte - d.BA), lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Kosovo oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Antragsteller einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5). Zudem wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet (Nr. 6) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegend gegeben seien, die Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes und die Anerkennung als Asylberechtigter jedoch offensichtlich nicht vor lägen. Der Antragsteller stamme aus Kosovo, einem sicheren Herkunftsstaat, so dass vermutet werde, dass er nicht verfolgt werde, solange er nicht Tatsachen vortrage, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung verfolgt wird. Der Antragsteller habe nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt, was zu der Überzeugung gelangen ließe, dass, entgegen der Einschätzung der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsstaat, in seinem Fall die Voraussetzungen für die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung erfüllt seien. Bei den vom Antragsteller vorgebrachten Einzelfällen, des Überfalles an der Bushaltestelle und den vermeintlichen Anwerbeversuchen für den Syrienkrieg handele es sich in keinem Fall um asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen, sondern vielmehr um Straftaten einzelner Personen. Hier sei der Antragsteller auf staatliche Schutzakteure in Form von Polizei zu verweisen. Gegen rechtswidrige Übergriffe nichtstaatlicher Akteure stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Der Antragsteller müsse jedoch diesen Schutz auch einfordern und jegliche Anwerbeversuche oder Übergriffe konsequent zur Anzeige bringen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor, insbesondere sei weder von der kosovarischen Regierung noch durch nichtstaatliche Dritte eine unmenschliche Behandlung zu erwarten. Die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte gewährleisteten grundsätzlich Schutz und Sicherheit. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine allgemein schwierige soziale und wirtschaftliche Lage begründe kein Abschiebungsverbot, sie müsse und könne von dem Antragsteller ebenso wie von vielen ihrer Landsleute gegebenenfalls unter Aufbietung entsprechender Aktivitäten bewältigt werden. Der Antragsteller sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er habe nach eigenen Angaben 13 Jahre lang die Mittelschule besucht und noch bei seinen Eltern gewohnt. Seine finanzielle Situation beschreibe er als mittelmäßig. Eine Rückkehr sei aus wirtschaftlicher Sicht zumutbar.

Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise sei im vorliegenden Fall angemessen. Der Antragsteller verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. In Ausübung des Ermessens werde die Frist entsprechend der üblichen Dauer festgelegt. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab dem Tag der Abschiebung auf 36 Monate sei im vorliegenden Fall ebenfalls angemessen.

Am 23. November 2016 erhob der Antragsteller zur Niederschrift bei der Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 14. November 2016 in Ziffer 1 und in Ziffer 3 bis 6 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig wurde beantragt,

hinsichtlich der Abschiebungsandrohung die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung wurde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen.

Am 28. November 2016 übersandte die Antragsgegnerin die Behördenakten und stellte keinen Antrag.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 AsylG).

Entsprechend der Gesetzeslage des Art. 16 a GG, § 36 Abs. 4 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegen ernstliche Zweifel i. S. v. Art. 16 a Abs. 4 Satz 1 GG vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166 ff.).

Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung bzw. auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich nicht besteht - wobei eine nur summarische Prüfung nicht ausreicht - und ob diese Ablehnung weiterhin Bestand haben kann (BVerfG B. v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - DVBl 84, 673 ff. - juris Rn. 40). Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16 a GG) und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, B. v. 5.2.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196).

Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) oder die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 AsylG) rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Antragstellers nicht erkennbar.

Das Heimatland des Antragstellers, Kosovo, ist ein sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 29a Abs. 2 AsylG und Anlage II zu § 29a AsylG). Die Gerichte sind an diese Einstufung gebunden, es sei denn, sie sind der Überzeugung, dass sich die Einstufung als verfassungswidrig erweist (BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 65). Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen die Einstufung von Kosovo als sicherer Herkunftsstaat sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat die durch § 29a AsylG normierte Nichtverfolgungsvermutung auch nicht durch den schlüssigen Vortrag von individuellen Verfolgungstatsachen erschüttern können.

Soweit der Antragsteller vorträgt, von Männern des sog. Islamischen Staates bedroht und verletzt worden zu sein, damit er in Syrien kämpfe, lässt dies bereits keine Anknüpfung an die für die Flüchtlingseigenschaft maßgeblichen Merkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen (VG München, GB. v. 7.8.2015 - M 17 K 15.30885 - UA S. 7). Danach bedarf es einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Bei der Bedrohung handelt es sich vielmehr um kriminelles Unrecht. Hierbei muss der Antragsteller allerdings auf staatlichen Schutz verwiesen werden. Nach § 3 c Nr. 3 AsylG erfordert bei einer von einem nichtstaatlichen Akteur ausgehenden Verfolgung, dass der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz zu gewähren. Von einer Unwilligkeit oder Unfähigkeit der kosovarischen Behörden, ihre Staatsangehörigen vor strafbaren Handlungen zu schützen, ist aber nach der aktuellen Auskunftslage nicht auszugehen (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 9. Dezember 2015, im Folgenden: Lagebericht; Länderreport Kosovo (Stand September 2015) des Bundesamts; Ausführungen im Bescheid des Bundesamts zu Polizei, Justiz und EULEX, § 77 Abs. 2 AsylG; ebenso u. a. VG Leipzig, U. v. 16.10.2015 - 7 K 643/15.A - juris; VG Darmstadt, B. v. 24.4.2015 - 2 L 430/15.DA.A - juris). Dass die Polizei nicht untätig bleibt, zeigt sich, dass nach Aussage des Antragstellers einer der Anwerber für den Syrienkrieg von der Polizei inhaftiert worden sei.

Des Weiteren sprechen die vorliegenden Erkenntnisse, die zum Teil auch schon von der Antragsgegnerin zitiert sind, gegen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr betreffend des IS, selbst wenn der Antragsteller bei einer Rückkehr eine weitere Bedrohung befürchtet (VG Würzburg, B. v. 21.12.2015 - W 6 S 15.30811 - juris Rn. 7f.; VG München, B. v. 28. 9.2015 - M 15 S 15.31210 - juris; B. v. 31.7.2015 - M 16 S 15.30970 - juris; VG Darmstadt, B. v. 24.4.2015 - 2 L 430/15.DA.A).

Zwar ist - begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit - auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Auch sollen aus dem Kosovo etwa 150 bis 200 Personen nach Syrien/Irak gezogen sein, um dort für den IS oder Al-Nusra zu kämpfen (vgl. US Departement of State, Country Report on Terrorism 2014 - Kosovo; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 05.02.2015, 508-92-516.80/48354). Kosovo zähle als Land mit muslimischer Bevölkerungsmehrheit zu einem der Hauptrekrutierungsgebiete für den IS in Europa. Vorzugsweise ungebildete junge Männer aus ländlichen Gebieten werden mittels Propaganda und Manipulationen angeworben (vgl. Kosovar Centers for Security Studies; 04/2015; Report inquiring into the causes and consequences of Kosovo citizens’ involvement as foreign fighters in Syria and Iraq; http://www.qkss.org). Den Erkenntnisquellen ist aber nicht zu entnehmen, dass Personen, die sich z. B. weigern, sich dem IS oder der Al-Nusra Front anzuschließen mit ernsten Problemen, einschließlich von Gewalt gegen Leib und Leben, konfrontiert seien. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes geschieht die Rekrutierung von Kämpfern für den IS und Al-Nusra auf freiwilliger Basis oder wird allenfalls durch falsche Versprechen "motiviert". Hinweise, dass die Bevölkerung von Seiten der Islamisten bedroht wird, liegen bisher nicht vor (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft a. a. O.).

Die Regierung im Kosovo geht tatsächlich konkret verstärkt gegen radikale Muslime vor, die den IS im Irak und in Syrien unterstützen wollen und für diesen werben. So hat das Parlament der Republik Kosovo im März 2015 ein Gesetz verabschiedet, dass die Beteiligung von Kosovaren an Konflikten im Ausland verbietet. Auch die Anstiftung dazu ist strafbar (vgl. EurActiv.de vom 24.4.2015, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-nutzt-armut-und-ahnungs-losigkeit-der-jugendlich en-aus-314032; Handelsblatt vom 17.9.2014, http://www.Handelsblatt.com/politik/international/is-terrormiliz-kosovo-geht-massiv-gegen-is-unterstuetzer-vor/10714902. html). Im September 2015 hat die Regierung eine Strategie zur Vorbeugung von Extremismus und Terrorismus 2015-2020 verabschiedet (vgl.http://www.qkss.org/repository/docs/STRATEGY_ON_PREVENTION_OF_VIOLENT_EXTREMISM_AND _RA DICALISATION_LEADING_TO_TERRORISM_2015-2020.pdf). Im Mai 2016 wurde ein Imam wegen Werbung und Rekrutierung für den IS zu 10 Jahren Haft verurteilt (vgl. Balkan Insight, 23.05.2016: Kosovo jails hard-line Imam for 10 Years).

Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bereits verhaftet (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo, Länderreport Band 3, Mai 2015, S. 27). Die soeben zitierten Erkenntnisse weisen (nur) auf werbende Aktivitäten für den IS im Kosovo, insbesondere auf die finanziellen Anreize für den Kampf für den IS in Syrien und Irak hin, enthalten aber keine Belege für ein zwangsweises, mit Drohung oder Gewalt verbundenes Vorgehen bei der Werbung für den IS.

Außerdem hätte der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo auch die Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, wenn er an seinem Herkunftsort weitere Übergriffe befürchtet (st. Rspr. der Kammer, VG München, U. v. 5.2.2015, M 17 K 14.31233; VG Würzburg, B. v. 29.11.2010 - W 1 S 10.30287 - juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, U. v. 30.5.2012 - 7a K 646/12.A - juris Rn. 20; VG Aachen, B. v. 18.7.2014 - 9 L 424/14.A - juris bzgl. Blutrache bei Grundstücksstreit). Eine Übersiedelung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen (Lagebericht S. 17).

Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Das Gericht nimmt auch insoweit auf die Begründung des Bundesamts Bezug (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Auch die vom Bundesamt nach Maßgabe der §§ 34, 36 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden.

Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

...