Bayerischer VGH, Urteil vom 18.10.2016 - 9 N 15.2011
Fundstelle
openJur 2020, 68348
  • Rkr:
Gründe

Gericht: VGH

Aktenzeichen: 9 N 15.2011

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 2. August 2016

9. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan

vereinfachtes Verfahren

vorhabenbezogene Planung

Abwägungsgebot

Gebot der Konfliktbewältigung

Verkehrsanbindung des Plangebiets

Festsetzung einer Baumassenzahl

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Hösbach,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, Rathausstr. 3, 63768 Hösbach,

- Antragsgegner -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beigeladen: ...

vertreten durch den Geschäftsführer, ...

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt:

Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Gewerbegebiet Vorganggelände";

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 9. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Hösch, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Laser, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lecker aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. Juli 2016 am 2. August 2016 folgendes Urteil:

I.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Vorganggelände" des Antragsgegners ist unwirksam.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Vorganggelände" des Antragsgegners.

Das Plangebiet liegt im Ortsteil Hösbach-Bahnhof des Antragsgegners. Es reicht vom Beineweg im Westen bis zum Westufer des Nonnenbachs im Osten und von der Aschaffenburger Straße/Staatsstraße 2307 (ab hier St 2307) im Norden fast bis zur Südgrenze des Grundstücks FlNr. 455/6 Gemarkung Winzenhohl bzw. ihrer Verlängerung nach Osten bis zum Bach. Die Grenzziehung im Südwesten ist identisch mit den Grenzen des Bebauungsplans "Rondell", der sich südlich anschließt und für einen kleinen Teil des Grundstücks FlNr. 455/6 Gemarkung Winzenhohl den Bestand der dortigen Gehölze sichert. Das Plangebiet ist zum Teil von Gebieten umgeben, für die rechtsgültige Bebauungspläne bestehen. Insbesondere im Westen und Südwesten befinden sich durch Bebauungspläne festgesetzte Wohngebiete in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Das Plangebiet umfasst ca. 51.105 m².

Mit dem Bebauungsplan wird das sogenannte "Vorganggelände" überplant, das seit seinem Ursprung gewerblich genutzt wird. Die Firma T. GmbH, die in einem Firmenverbund mit der Beigeladenen steht, übernimmt dort von zwei Auftraggebern Aufgaben der Lagerhaltung, der Produktionsversorgung der Region und der Zollabwicklung für den Export. Sie beabsichtigt, ihre Geschäftstätigkeit an diesem Standort weiter zu entwickeln. Das bauliche Konzept der Firma sieht einen Teilabriss alter Gebäude vor. An ihrer Stelle soll eine neue, größere Halle entstehen, die mit geringerer Höhe auskommt und die an eine alte Halle angebaut werden soll. Zwei Gebäude im östlichen Grundstücksbereich sollen etwas nach Osten versetzt werden. Auf diese Weise soll eine Art Innenhof entstehen, der die umgebende Wohnbebauung von den Ladevorgängen abschirmt. Das Betriebskonzept sieht vor, dass die Lagerhaltung erweitert wird und Aufgaben der Qualitätsprüfung neu übernommen werden. Vorgesehen ist ein Zweischichtbetrieb von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Die Lkw-Belieferung soll auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt werden, wobei die Zahl der abzufertigenden Lkw von 35 auf durchschnittlich 40 Lkw je Tag steigen soll. Die Zufahrt soll zukünftig im Norden des Plangebiets über eine direkte Anbindung an die St 2307 erfolgen. Nach der Begründung zum Bebauungsplan soll durch diesen den durch dieses Vorhaben aufgeworfenen Problemstellungen angemessen Rechnung getragen werden sowie im Interesse einer angemessenen Innenentwicklung eine Nachverdichtung des "Vorganggeländes" erreicht und gleichzeitig die historisch gewachsene Gemengelage von Wohnnutzung und Gewerbe verträglich geordnet werden.

Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet unter Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten fest. Einzelhandelsbetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie Nebenanlage eines Betriebs sind und 500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,8, die Baumassenzahl (BMZ) mit 4,5 festgesetzt. Die maximale Höhe von Gebäuden gibt der Bebauungsplan mit 12,0 m an; Überschreitungen durch untergeordnete Bauteile können ausnahmsweise um 2,5 m zugelassen werden. Die Bauweise wird dahingehend bezeichnet, dass in Abweichung von § 22 Abs. 1 BauNVO die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden und ihre Länge in Ost-West-Ausrichtung 100 m nicht überschreiten darf. Diese Festsetzung dient nach der Begründung des Bebauungsplans dazu, den Abstand zur Umgebung zu wahren und mit langgestreckten Gebäuden einen Innenhof entstehen zu lassen, der aus Gründen des Lärmschutzes erwünscht ist. Im Norden des Plangebiets ist ein Einfahrtsbereich für eine zentrale Zu- und Abfahrt zum Plangebiet von der St 2307 festgesetzt, in dessen Bereich sich eine Fläche für die zentrale innere Erschließung und ein Mitarbeiterparkplatz befindet. Das Plangebiet wird mittels Emissionskontingenten gegliedert.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung Winzenhohl, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt in einem durch den Bebauungsplan "Birkes" festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und grenzt - nur durch den Beineweg getrennt - im Südwesten an das Plangebiet an. Die Antragsteller zu 2 und 3 sind Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung Winzenhohl. Es befindet sich in einem Gebiet, für den kein Bebauungsplan aufgestellt ist und grenzt im Nordwesten - nur durch den Nonnenbach getrennt - ebenfalls an das Plangebiet an.

Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss am 14. August 2014 die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Gewerbegebiet Vorganggelände". In der Zeit vom 13. März 2015 bis zum 13. April 2015 lag der Bebauungsplan öffentlich aus. Die Antragstellerin zu 1 erhob zusammen mit ihrem Ehemann mit Schreiben vom 12. April 2015 Einwendungen. Das Schreiben der Antragsteller zu 2 und 3 mit ihren Einwendungen ging am 19. März 2015 beim Antragsgegner ein. Der Marktgemeinderat des Antragsgegners beschloss am 29. April 2015 den Bebauungs- und Grünordnungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 12. Mai 2015 ausgefertigt und am 15. Mai 2015 ortsüblich bekannt gemacht.

Nachdem der Senat den Vollzug des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Gewerbegebiet Vorganggelände" mit Beschluss vom 4. November 2015 (Az. 9 NE 15.2024) bis zur Entscheidung in der Hauptsache wegen eines Bekanntmachungsmangels außer Vollzug gesetzt hatte, beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners am 10. Dezember 2015 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens. Während der öffentlichen Auslegung vom 28. Dezember 2015 bis 3. Februar 2016 wurden keine Einwendungen erhoben. Am 18. Februar 2016 beschloss der Marktgemeinderat des Antragsgegners den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Vorganggelände" in der Fassung vom 4. Februar 2016. Der Bebauungsplan wurde am 24. Februar 2016 ausgefertigt und am 25. Februar 2016 ortsüblich bekannt gemacht.

Bereits am 10. September 2015 hatten die Antragsteller Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan gestellt. Die Anträge seien zulässig. Die Planung des Antragsgegners berühre das Recht der Antragsteller auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange als unmittelbare Plannachbarn. Die Aufstellung des Bebauungsplans hätte nicht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB unter Verzicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht erfolgen dürfen. Der planungsrechtliche Zulässigkeitsmaßstab des überplanten Gebiets nach § 34 BauGB werde durch den Bebauungsplan wesentlich verändert. Insbesondere werde das Maß der zulässigen Nutzung gegenüber dem bisherigen Zustand deutlich erweitert. Die Planung stelle eine Gefälligkeitsplanung ohne tragfähiges städtebauliches Konzept dar. Der Bebauungsplan sei ausschließlich zu dem Zweck aufgestellt worden, den Bauwunsch der Beigeladenen zu erfüllen. Der Antragsgegner habe die Planung der Beigeladenen ohne eigene Prüfung übernommen. Dieses Vorgehen indiziere, dass es sich hier um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handle, für den aber die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

Der Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Die Konfliktbewältigung hinsichtlich der Verkehrsanbindung des Plangebiets an die St 2307 sei mehr als lückenhaft. Insbesondere sei die Problematik von mehr als 20 Kfz-Linksabbiegern von der Staatsstraße in das Plangebiet nicht gelöst. Der bloße Hinweis in Teil E der Planzeichenerläuterungen und textlichen Aussagen des Bebauungsplans, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2307 durch eine Belastung von 20 oder mehr Kfz-Linksabbiegern in der Spitzenstunde so stark in Frage gestellt sein könne, dass Änderungen an den baulichen Anlagen bzw. ihrer Nutzung bauliche Änderungen an den Verkehrsanlagen erzwingen könnten, reiche hierfür nicht aus.

Die Interessen der Anwohner in den angrenzenden Wohngebieten seien nicht ordnungsgemäß abgewogen worden. Der Bebauungsplan diene allein dem Zweck, einem Speditions- und Logistikunternehmen, das sich nicht in die Umgebung einfüge, eine Nutzung zu ermöglichen. Da der Schwerlastverkehr auf dem gesamten Plangebiet stattfinden könne, würden die Immissionsorte wechseln bzw. sich überlagern. Diese Problematik könne durch Richtungssektoren mit unterschiedlichen Emissionskontingenten nicht gelöst werden. Nachdem der holzverarbeitende Betrieb auf dem "Vorganggelände" aufgegeben habe, seien die Hallen von einer Spedition genutzt worden. Große Flächen des Geländes seien demgegenüber bisher überhaupt nicht genutzt worden. Der Bebauungsplan lasse nunmehr eine erhebliche Nutzungsausweitung zu. Das Gelände, an welches die Wohnbebauung angrenze, könne nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einer hohen Dichte bebaut werden. Es könne nunmehr auch eine grenznahe geschlossene Bebauung mit einer durchgängigen Höhe von 12 m zuzüglich Ausnahmen erfolgen.

Die Antragsteller beantragen zuletzt,

den Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Vorganggelände" des Antragsgegners in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2016 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Bei dem Plangebiet handle es sich nicht um ein unberührtes und unvorbelastetes Gebiet. Vielmehr sei das "Vorganggelände" über Jahrzehnte hinweg durch ein früheres Furnierwerk genutzt worden. Seit dem Jahre 1993 sei das Logistikunternehmen T. GmbH im Plangebiet angesiedelt. Aus dessen Nutzung ergebe sich der Charakter eines Gewerbegebiets, wobei es auch in Zukunft bleiben solle. Eine Übernahme der Planungskosten durch den jeweiligen Grundstückseigentümer sei bei der Überplanung eines bereits gewerblich genutzten Gebiets üblich, wenn dieser an der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans interessiert sei. Wie sich dem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen vom 24. November 2014 entnehmen lasse, entstehe dadurch aber keinerlei Bindung des Antragsgegners.

Aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015, in dem die Beschlussfassung über den Bebauungsplan erfolgt sei, ergebe sich, dass sich der Marktgemeinderat umfassend mit den erhobenen Einwendungen der Antragsteller auseinandergesetzt habe. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB für die Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren lägen vor. Bisher seien Bauanträge für das Plangebiet gemäß § 34 BauGB behandelt worden. Mit dem Bebauungsplan solle für die Zukunft im Interesse einer angemessenen Innenentwicklung eine Nachverdichtung erreicht und die enge Benachbarung von Wohnnutzung und Gewerbe planungsrechtlich zuträglich geordnet werden. Die Art der Nutzung als Gewerbegebiet solle beibehalten werden. Die Anhebung der Nutzungsdichte berühre nicht die Grundzüge der Planung, die hier analog für den unbeplanten Innenbereich anzuwenden seien. § 34 Abs. 3a BauGB erlaube unter anderem für die Erweiterung eines zulässigerweise errichteten Gewerbebetriebs ausdrücklich Abweichungen vom Einfügungsgebot.

Bei der Planung gehe es um die Ordnung einer gewachsenen Gemengelage, in der ein dominanter, vorhandener Betrieb mit seinen Gebäuden zu berücksichtigen sei. Durch die Festsetzung von Emissionskontingenten im Bebauungsplan werde sichergestellt, dass die Lärmimmissionen die Orientierungswerte der DIN 18005 für die verschiedenen Nutzungen der Umgebung nicht überschreiten würden. Dabei seien die sich aus der Geschäftsbeschreibung der Firma T. GmbH ergebenden 80 Lkw-Fahrzeugbewegungen pro Tag berücksichtigt worden. Zudem ergebe sich durch die beabsichtigte Errichtung insbesondere der Halle II mit rund 9.400 m² Fläche eine erhebliche Lärmabschirmung in Bezug auf die benachbarten Gebiete. Die Festsetzung eines Einfahrtsbereichs für eine zentrale Zufahrt zum Plangebiet von der St 2307 aus, schaffe für die Anwohner eine erheblich günstigere Situation als die bisherige Zu- und Abfahrt über den Beineweg. Straßenverkehrsrechtliche Probleme durch die Zu- und Abfahrt seien derzeit nicht ersichtlich und könnten - bei Bedarf - vom Antragsgegner durch entsprechende Regelungen kompensiert werden. Die Höhe der geplanten Gebäude bleibe hinter dem bisherigen Nutzungsumfang zurück. Der Bebauungsplan bringe den Antragstellern gegenüber der bisherigen Nutzung und der möglichen Verdichtung der Bebauung ausschließlich Vorteile.

Der Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das von der Firma T. GmbH beabsichtigte Vorhaben unterscheide sich weder von der bisherigen Nutzung noch würden dadurch die Nutzungsflächen verdoppelt. Bis zum Abriss einiger Hallen im Jahr 2016 seien alle vorhandenen Gebäude des ehemaligen Furnierwerks von verschiedenen Mietern genutzt worden. Die Nutzfläche dieser Hallen habe sich auf 12.000 m² belaufen. Nach dem Abriss einiger Hallen seien noch zwei Hallengebäude mit 3.500 m² und 1.500 m² Fläche vorhanden, die bestehen bleiben würden. Es seien die Errichtung eines Hauptlagers mit 9.400 m² Fläche und einer Kalthalle von 2.500 m² Fläche, somit Neubauten mit einer Gesamtnutzungsfläche von 11.900 m² geplant. Statt der bisherigen Hallenflächen von 12.000 m² befänden sich damit 16.900 m² Hallenfläche auf dem Grundstück bei einer Grundstücksgröße von 51.105 m². Bis in die aktuelle Zeit seien zudem ca. 10.000 m² des Grundstücks als freie Lagerfläche genutzt worden, was zukünftig durch die neuen Hallen entfallen werde. Die geplanten Hallen seien sämtlich niedriger als der Altbestand, die Gebäude des früheren Furnierwerks.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Planungsakten des Antragsgegners Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Normenkontrollanträge haben Erfolg. Sie sind zulässig und begründet.

I. Die Normenkontrollanträge sind zulässig.

Die Antragsteller sind gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da sie hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt werden (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) eines Eigentümers geht, dessen Grundstück außerhalb des Bebauungsplangebiets liegt (vgl. BVerwG, B. v. 14.9.2015 - 4 BN 4/15 - juris Rn. 10).

Hier stehen die Auswirkungen der Planung auf die benachbarten Wohnanwesen der Antragsteller im Raum. Die Planung zielt nach der Begründung des Bebauungsplans insbesondere auf eine Verdichtung der baulichen Nutzung gegenüber der bisherigen Situation unter anderem im Bereich des Wohngebäudes der Antragstellerin zu 1 und sieht zusätzlich eine neue zentrale Zufahrt zum Plangebiet in der Nähe des Wohnanwesens der Antragsteller zu 2 und 3 vor. Unter Zugrundeliegung ihres Vorbringens erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang der Antragsteller und nicht nur ein geringwertiges Interesse berührt (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30/14 - juris Rn. 3).

Die Antragsteller haben sowohl hinsichtlich der ersten Bekanntmachung des Bebauungsplans vom 15. Mai 2015 als auch hinsichtlich der erneuten Bekanntmachung vom 25. Februar 2016 nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens die Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gewahrt.

Sie sind auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Zwar haben die Antragsteller nur im Rahmen der (ersten) öffentlichen Auslegung vom 13. März 2015 bis zum 13. April 2015 Einwendungen erhoben. Führt die Gemeinde während eines anhängigen Normenkontrollverfahrens - wie hier - ein ergänzendes Verfahren durch, wird jedoch der anhängige Normenkontrollantrag nicht nachträglich gemäß § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig, wenn die Antragsteller im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung keine Einwendungen mehr erheben (vgl. BVerwG, U. v. 24.3.2010 - 4 CN 3/09 - juris Rn. 15).

II. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

Der Bebauungs- und Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Vorganggelände" ist ungültig und gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären.

Der Bebauungsplan verstößt in materieller Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Zwar fehlt ihm nicht die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB), er leidet jedoch an beachtlichen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB).

1. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan nicht gegen das Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind unter anderem Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 10.9.2015 - 4 CN 8/14 - juris Rn. 12).

Gemessen an diesem Maßstab fehlt dem angegriffenen Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht. Mit dem Bebauungsplan wird das sogenannte "Vorganggelände" überplant, das bereits seit längerer Zeit gewerblich genutzt wird. Nach seiner Begründung soll durch den Bebauungsplan, den durch die beabsichtigte Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Firma T. GmbH an diesem Standort aufgeworfenen Problemstellungen Rechnung getragen werden, sowie im Interesse einer angemessenen Innenentwicklung eine Nachverdichtung des "Vorganggeländes" erreicht und gleichzeitig die historisch gewachsene Gemengelage von Wohnnutzung und Gewerbe verträglich geordnet werden. Mit dieser Zielsetzung verfolgt der Antragsgegner unter anderem die städtebaulich legitimen Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a und c BauGB, in dem er eine infrastrukturelle Standortpolitik zugunsten der Firma T. GmbH betreibt, damit diese ihren Standort im Gebiet des Antragsgegners sichern kann. Dem Bebauungsplan liegt damit eine positive Planungskonzeption zugrunde. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn - wie hier - die Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer den Anlass für eine Bauleitplanung geben. Von einer städtebaulich nicht erforderlichen sogenannten Gefälligkeitsplanung ist nur dann zu sprechen, wenn eine Planung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Ist der Bebauungsplan demgegenüber - wie hier - an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben (vgl. BVerwG, B. v. 30.12.2009 - 4 BN 13/09 - jurs Rn. 11; BayVGH, U. v. 26.11.2015 - 9 N 12.2592 - juris Rn. 34).

Es liegt auch keine bauplanungsrechtliche unzulässige Vermischung von angebots- und vorhabenbezogener Planung vor. Die Gemeinde ist bei der Wahl des Planungsinstruments, mit dem sie ihre städtebaulichen Ziele erreichen will, grundsätzlich frei. Auch wenn sie mit dem Bebauungsplan das Vorhaben eines privaten Vorhabenträgers planungsrechtlich ermöglichen will, ist sie aufgrund von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gezwungen, einen mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB gekoppelten vorhabenbezogen Bebauungsplan aufzustellen (vgl. OVG RhPf, U. v. 6.5.2015 - 8 C 10974/14 - juris Rn. 23; OVG Saarl, U. v. 19.3.2015 - 2 C 382/13 - juris Rn. 93; OVG NW, U. v. 13.9.2012 - 2 D 38/11.NE - juris Rn. 54 ff.; Fricke, ZfBR 2016, 332).

2. Der Bebauungsplan leidet an beachtlichen Abwägungsfehlern (§ 1 Abs. 7 BauGB).

a) Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich ein solcher Abwägungsfehler allerdings nicht bereits daraus ableiten, dass die Begründung des Bebauungsplans und die Behandlung der Einwendungen vom Büro für S... erstellt wurde, dessen Honorarkosten von der Beigeladenen auf der Grundlage des von ihr mit dem Antragsgegner abgeschlossenen städtebaulichen Vertrags vom 24. November 2014 übernommen wurden. Zwar ist die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen untrennbar mit dem Abwägungsgebot verbunden. Sie hat den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung ist dem Satzungsbeschluss vorbehalten, der hier ausweislich der Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015 und vom 18. Februar 2016 durch diesen als zuständiges Gemeindeorgan des Antragsgegners gefasst wurde (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1999 - 4 CN 12/98 - BVerwGE 110/118, 125).

Das schließt aber nicht aus, dass die Beschlussfassung des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeinderats von dritter Seite vorbereitet wird. Es entspricht ständiger Planungspraxis, dass die abgegebenen Stellungnahmen durch die Gemeindeverwaltung oder ein beauftragtes Planungsbüro aufbereitet, mit einer eigenen Stellungnahme versehen und zum Gegenstand einer Beschlussvorlage für das zuständige Beschlussorgan gemacht werden. Auch diese Vorgehensweise ist im Grundsatz rechtlich unbedenklich. Insoweit reicht es aus, wenn dem Beschlussorgan die eingegangenen Stellungnahmen in ihrem wesentlichen Inhalt vorgelegt oder vorgetragen werden. Ist dies gewährleistet, kann sich der Gemeinderat bei der Prüfung der Anregungen und der abschließenden Entscheidung hierüber auf die Vorlage beziehen und sich diese gegebenenfalls inhaltlich zu Eigen machen (vgl. BVerwG, B. v. 19.12.2013 - 4 BN 23/13 - juris Rn. 8 und 9).

Aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015 lässt sich entnehmen, dass ihm die Ergebnisse der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit (Anlagen 1 und 2 der Bewertung des Büros für S... vom 29.4.2015) vorgelegt und ihre Beurteilung vorgetragen wurden. Die vorgelegten Abwägungsvorschläge wurden im Einzelnen beraten sowie Zeichnung und Text der Satzung entsprechend der vorgeschlagenen Abwägungsbeschlüsse mit Änderungen und Hinweisen ergänzt. Zudem wurden in der Begründung ebenfalls Ergänzungen vorgenommen. Nach der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 18. Februar 2016 wurde diesem auch die im ergänzenden Verfahren allein eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange im Wortlaut vorgelegt und von diesem abgewogen.

b) Der Bebauungsplan verletzt jedoch hinsichtlich der Problematik der planbedingten Linksabbiegevorgänge von der St 2307 in das Plangebiet über den dort festgesetzten Einfahrtsbereich für eine zentrale Zufahrt das Gebot der Konfliktbewältigung.

Das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Gebot der Konfliktbewältigung bedeutet, dass der Bebauungsplan Konflikte, die er selber schafft, nicht unbewältigt lassen darf; mithin muss jeder Bebauungsplan grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, in dem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden (vgl. BayVGH, U. v. 10.5.2016 - 9 N 14.2674 - juris Rn. 35). Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist damit nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2010 - 4 BN 66/09 - juris Rn. 27). Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die zukünftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4/14 - juris Rn. 14).

Gemessen daran, unterliegt es durchgreifenden Bedenken, dass der Antragsgegner die Lösung der Problematik der planbedingten Linksabbiegevorgänge von der St 2307 in das Plangebiet auf die Ebene des Planvollzugs verlagert hat.

aa) Der Marktgemeinderat des Antragsgegners ist bei der Abwägung unter Hinweis auf die verkehrliche Untersuchung des Büros F. vom Januar 2015 zunächst davon ausgegangen, dass für die von der Firma T. GmbH vorgesehene Betriebsentwicklung eine Aufweitung der St 2307 im Bereich der zentralen Zufahrt zum Plangebiet nicht erforderlich ist, so lange die Zahl der von der St 2307 linksabbiegenden Fahrzeuge unter 20 Fahrzeugen in der Spitzenstunde liegt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 10, 15 und 16). Dies entspricht auch der Einschätzung des Staatlichen Bauamts in seinen Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren und im ergänzenden Verfahren. Die Verkehrsuntersuchung hat auf der Grundlage der Betriebsbeschreibung der Firma T. GmbH eine Stärke des Linksabbiegeverkehrs von 18 Kfz in der Spitzenstunde ermittelt, wobei von 40 Verladevorgängen pro Tag zwischen 6:00 Uhr und 18:00 Uhr und einer Personalkapazität von 55 Vollzeitkräften und 3 Teilzeitkräften im Zweischichtbetrieb ausgegangen wurde. Gleichzeitig wird in der Untersuchung aber darauf verwiesen, dass voraussichtlich nur ein einziges Unternehmen den Standort nutzen wird.

Bezüglich der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 28. Januar 2015 wird in Anlage 1, S. 18 der Bewertung und Zusammenstellung der Ergebnisse der Beteiligung öffentlicher Träger durch das Büro für S... vom 29. April 2015, die nach der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015 ebenso wie Anlage 2 dieser Bewertung Gegenstand der Abwägung war, darauf verwiesen, dass das Baugesetzbuch keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verkehrsmengen enthält. Zudem sei in Bezug auf die Bayerische Bauordnung festgesetzt worden, dass Genehmigungsfreistellungen für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen über 300 m² Grundfläche - und damit auch schleichende Veränderungen im Plangebiet - ausgeschlossen seien. In der Niederschrift wird zum Thema "Verkehrsmengen" ausgeführt, dass die Auswirkungen des Ziel- und Quellverkehrs des konkreten Bauvorhabens der Firma T. GmbH in Bezug auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2307 geprüft wurden und ausgeschlossen werden konnte, dass eine Überlastung eintritt. Demgegenüber findet sich in Anlage 2, S. 2 der Bewertung und Zusammenfassung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung durch das Büro für S... vom 29. April 2015 zu den Einwendungen der Antragsteller zu 2 und 3 die Aussage, dass die St 2307 im Norden des Vorganggeländes keine 20 Linksabbieger in der Spitzenstunde verträgt und alle Betriebe auf dem Gelände für diesen Aspekt gemeinsam betrachtet wurden, zumal der Bebauungsplan nur eine zentrale Zufahrt zulässt. Bei einer höheren Belastung sei ein Umbau der St 2307 erforderlich, der auf erhebliche Schwierigkeiten stoße und mit einem sehr hohen finanziellen Aufwand verbunden sei. Für Aufweitungen und Verschwenkungen der Straße sei der Ankauf angrenzender Flächen erforderlich, da sich die angrenzenden Grundstücke nicht im Eigentum des Staates, des Antragsgegners oder der am Betrieb beteiligten Personen befänden. Aus der Niederschrift über die Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 18. Februar 2016, in der der Bebauungsplan nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens erneut als Satzung beschlossen wurde, ergeben sich keine weitergehenden Gesichtspunkte, die bei der Abwägung berücksichtigt wurden. In den Abwägungsvorschlägen des Büros für S... vom 4. Februar 2016 zu der Stellungnahme des Staatlichen Bauamts vom 19. Januar 2016 wird lediglich weiter erläutert, dass im Rahmen der Baugenehmigung unter Beteiligung der Baulastträger der Straßen zu prüfen sei, ob die vorhandene Erschließungsanlage den Anforderungen gerecht würden.

bb) Auf der Grundlage dieser Einschätzungen konnte der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist.

Die Planung unterliegt bereits hinsichtlich der Frage, ob der Antragsgegner bei seiner planerischen Abwägung zur Verkehrserschließung des Plangebiets von zutreffenden Grundlagen ausgegangen ist, durchgreifenden Zweifeln. Wie obigen Ausführungen entnommen werden kann, war Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans die beabsichtigte Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Firma T. GmbH am Standort "Vorganggelände". Der Antragsgegner hat allerdings trotz dieses in den Blick genommenen konkreten Vorhabens davon abgesehen, für dieses Projekt das Instrumentarium des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu nutzen (§ 12 BauGB), sondern sich - nach obigen Ausführungen rechtlich nicht ausgeschlossen - für einen Angebotsbebauungsplan entschieden, der auch eine andere Nutzung des Plangebiets ermöglicht. Wählt eine Gemeinde aber das Instrument der "normalen" Angebotsplanung, darf sie bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nicht allein das konkrete Vorhaben betrachten, welches Anlass zu der Planung gegeben hat, sondern muss von der maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen (vgl. OVG RhPf, U. v. 6.5.2015 - 8 C 10974/14 - juris Rn. 30; NdsOVG, B. v. 4.1.2011 - 1 MN 130/10 - juris Rn. 79). Sowohl das materiell-rechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB als auch dessen ergänzende Verfahrensanforderung nach § 2 Abs. 3 BauGB erfordert, alle Belange zu ermitteln und zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, B. v. 30.6.2014 - 4 BN 38/13 - juris Rn. 6).

Hier erscheint bereits zweifelhaft, ob sich der Marktgemeinderat des Antragsgegners bewusst war, dass mit dem Bebauungsplan lediglich ein (Rahmen-)Angebot gesetzt wird, mit dem auch andere bauliche Nutzungen als das konkrete gewerbliche Vorhaben der Firma T. GmbH verwirklicht werden können. Die Begründung zum Bebauungsplan stellt weitgehend das konkrete Bauvorhaben dieser Firma in den Mittelpunkt ihrer Betrachtungen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung.

Denn jedenfalls hinsichtlich der Frage der Verkehrsanbindung des Plangebiets an die St 2307 hat der Antragsgegner seine Abwägung unzulässig verkürzt und lediglich auf eine bestimmte, die Möglichkeiten des Angebotsbebauungsplans nicht ausschöpfende Bebauung abgestellt. In der Begründung des Bebauungsplans (S. 10, 19 und 20) wird insoweit lediglich darauf verwiesen, dass für die konkret vorgesehene Betriebsentwicklung der Firma T. GmbH eine Aufweitung der St 2307 und insbesondere die Herstellung eines Linksabbiegestreifens zur Gewährleistung der Linksabbiegevorgänge in das Plangebiet nicht erforderlich ist. Obwohl in der Begründung in den Ausführungen zu Anlass und Ziel der Planung (S. 1) von einem bestehenden zweiten Unternehmen im Plangebiet die Rede ist, dem auch in Zukunft Gebäude auf Pachtbasis überlassen werden sollen, werden die von diesem Unternehmen verursachten Verkehrsbewegungen nicht berücksichtigt. Aussagen zu anderen plankonformen Nutzungsmöglichkeiten fehlen in der Begründung völlig. Auch aus der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderats des Antragsgegners vom 29. April 2015 ergibt sich zum Thema "Verkehrsmengen", dass nur die Auswirkungen des Ziel- und Quellverkehrs des konkreten Bauvorhabens der Firma T. GmbH in Bezug auf die Leichtigkeit des Verkehrs auf der St 2307 geprüft wurden. Schließlich werden in der verkehrlichen Untersuchung des Büros F. vom Januar 2015, auf das sich der Antragsgegner bei seiner Abwägung beruft, ebenfalls nur die Anforderungen des Umbaus des vorhandenen Betriebsgeländes zu einem modernen Gewerbepark für Logistikaktivitäten entsprechend der Betriebsbeschreibung der Firma T. GmbH für eine sichere und funktionsfähige Verkehrsanbindung an die St 2307 erörtert.

Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass bei einer Verkehrsprognose für eine Angebotsplanung, bei der - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage ein konkretes gewerbliches Vorhaben inmitten steht, nur der absehbar planbedingte Verkehr durch das konkrete Vorhaben zugrunde zu legen ist, ändert sich daran nichts. Zum einen darf die Gemeinde ihrer Prognose zu den Auswirkungen eines Betriebs nicht ungeprüft die Angaben des Vorhabenträgers zugrunde legen. Vielmehr hat sie sich zu vergewissern, dass die verwendeten Daten ein realistisches künftiges Betriebsgeschehen abbilden (vgl. VGH BW, U. v. 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - juris Rn. 72). Hierfür ist aus den Planaufstellungsakten nichts ersichtlich. Die verkehrliche Untersuchung des Büros F. vom Januar 2015 beruht nach ihren eigenen Angaben hinsichtlich der Personalkapazität, der Zusammenstellung der Arbeitszeiten und der Anzahl der Mitarbeiter, die für ihre Anfahrt den Pkw nutzen, allein auf den Vorgaben der Firma T. GmbH.

Zum andern muss der Plangeber, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige Nutzungen realistischerweise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, das den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht ausschöpft und daher die voraussichtlichen planbedingten Auswirkungen nicht realistisch abbilden kann (vgl. VGH BW, U. v. 9.12.2014 a. a. O. juris Rn. 72). Hier kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass mit der von der Firma T. GmbH geplanten Betriebserweiterung die Festsetzungen des Bebauungsplans ausgeschöpft werden. Die erfolgte Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets beschränkt die Art der baulichen Nutzung nicht auf die von der Firma T. GmbH geplante Nutzung als Logistikstandort. Zulässig sind dort vielmehr unter anderem nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Ausgeschlossen von den nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen und den nach § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind hier nach den planerischen Festsetzungen lediglich Tankstellen sowie Vergnügungsstätten. Einzelhandelsbetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie Nebenanlage eines Betriebs sind und 500 m² Verkaufsfläche nicht überschreiten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Vorhaben der Firma T. GmbH nach der sich in den Planaufstellungsakten befindlichen Betriebsbeschreibung die im Plangebiet festgesetzte bebaubare Fläche vollständig benötigt. Vielmehr verbleibt danach insbesondere im Norden und Nordosten des Plangebiets außerhalb der festgesetzten Flächen für die zentrale innere Erschließung des Plangebiets und dem Mitarbeiterparkplatz genügend Raum für eine Nutzung durch andere Gewerbebetriebe. Wie sich dem Schriftsatz der Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 20. Juli 2016 entnehmen lässt, ist eine Nutzung des "Vorganggeländes" durch andere Gewerbebetriebe bereits in der Vergangenheit erfolgt und soll nach der Begründung des Bebauungsplans jedenfalls durch einen zweiten Betrieb mit einem frei zugänglichen Ausstellungsgelände für Natursteine nebst Verkaufsbüro auch zukünftig stattfinden.

cc) Dem Antragsgegner stand auch eine planungsrechtliche Steuerungsmöglichkeit zur Konfliktlösung zur Verfügung. Die Gemeinde kann mit dem Instrument des Bebauungsplans Probleme nur insoweit lösen, wie es das Gesetz ihr gestattet. Die Anforderungen dürfen auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots und des als ein Unterfall desselben zu betrachtenden Gebots der Konfliktbewältigung nicht bis zur rechtlich oder faktischen Unmöglichkeit überspannt werden (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.1987 - 4 N 1/86 - juris Rn. 31). Hier ist der Marktgemeinderat des Antragsgegners bei seiner Abwägung zwar zu Recht davon ausgegangen, dass das Baugesetzbuch keine Rechtsgrundlage für die Festlegung von Verkehrsmengen, insbesondere auch nicht hinsichtlich einer Höchstzahl von Linksabbiegern in das Plangebiet in einem Bebauungsplan enthält. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermächtigt ebenfalls nicht zur Festsetzung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen oder Verkehrsregelungen (vgl. VGH BW, U. v. 18.11.2015 - 8 S 23.22/12 - juris Rn. 92). Der Antragsgegner hat aber übersehen, dass hinsichtlich einer für eine Linksabbiegespur von der St 2307 in das Plangebiet gegebenenfalls erforderlichen Aufweitung der St 2307 die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche auf einem an die St 2307 im Bereich der zentralen Zufahrt in das Plangebiet angrenzenden Privatgrundstück in Betracht kommen kann (vgl. BayVGH, U. v. 17.11.2014 - 9 N 13.1303 - juris Rn. 18 m. w. N.). Dies gilt umso mehr, als die St 2307 dort als festgesetzte Straßenverkehrsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden ist.

Die St 2307 ist in diesem Bereich auch nicht der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Vielmehr sind planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines Bebauungsplans, die - wie hier - inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung der Fläche als Straßenfläche nicht zuwiderlaufen, zulässig (vgl. BVerwG, B. v. 15.5.2013 - 4 BN 1/13 - juris Rn. 5 m. w. N.). Den Planaufstellungsakten lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob der Antragsgegner diese rechtliche Möglichkeit erkannt hat. In Anlage 2 der Bewertung und Zusammenstellung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit des Büros für S... vom 29. April 2015 wird hierzu nur ausgeführt, dass ein Umbau der St 2307 auf erhebliche Schwierigkeiten und - selbst wenn realisierbar - damit verbunden auf einen sehr hohen finanziellen Aufwand stößt (vgl. S. 2 der Anlage). Soweit hierin ein Verkennen von Möglichkeiten liegen sollte, die das Baugesetzbuch zur Steuerung von Konflikten bereithält, würde dies einen eigenständigen Abwägungsausfall neben einer Verletzung des Gebots der Konfliktbewältigung darstellen (vgl. BayVGH, U. v. 8.6.2010 - 15 N 08.3172 - juris Rn. 41).

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wie die Problematik einer eventuellen Aufweitung der St 2307 in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren gelöst werden könnte, ohne zugleich die Erforderlichkeit der Planung infrage zu stellen. Der Maßstab für die Beurteilung nach § 30 Abs. 1 BauGB, ob die Erschließung eines Grundstücks gesichert ist, bildet allein die Festsetzung der straßenmäßigen Erschließung im Bebauungsplan (vgl. BVerwG, U. v. 8.5.2002 - 9 C 5/01 - juris Rn. 24 m. w. N.). Im Übrigen ist der Antragsgegner zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) am 29. April 2015 davon ausgegangen, dass sich die an die St 2307 angrenzenden Grundstücke nicht im Eigentum des Staates, der Gemeinde oder der am Betrieb der Firma T. GmbH beteiligten Personen befinden (vgl. Anlage 2 der o.g. Bewertung und Zusammenstellung der Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit, S. 2). Anhaltspunkte für eine Änderung der Situation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Marktgemeinderats vom 18. Februar 2016 im ergänzenden Verfahren ergeben sich aus den Planaufstellungsakten nicht.

dd) Der Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Aus den Niederschriften über die Abwägung und den Planaufstellungsakten ist ersichtlich, mit welchen Gesichtspunkten sich der Antragsgegner auseinandergesetzt hat und mit welchen nicht. Es besteht hier auch die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre, weil die Verkehrserschließung des Plangebiets ausschließlich von der St 2307 über den dort festgesetzten Einfahrtsbereich für eine zentrale Zu- und Abfahrt erfolgen soll.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich einer nicht ausreichenden Verkehrsanbindung des Plangebiets an die St 2307 innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

Der Mangel im Abwägungsvorgang führt schließlich auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da er nach obigen Ausführungen die einzige Zufahrt zum Plangebiet betrifft, ohne die der Bebauungsplan keine den Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken kann (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4/14 - juris Rn. 19).

c) Abwägungsdefizitär bleiben auch die Erwägungen des Antragsgegners, "den Abstand zur Umgebung zu wahren und mit langgestreckten Gebäuden einen Innenhof entstehen zu lassen, der aus Gründen des Lärmschutzes erwünscht ist" (S. 18 der Planbegründung).

Stehen diese Planungsziele schon in einem gewissen Widerspruch zueinander, weil die Schaffung eines Innenhofs ein Heranrücken der Gewerbebebauung an die Baugebietsgrenzen, also zur Umgebung hin bedingt, so wurde jedenfalls weder das Eine noch das Andere im Bebauungsplan umgesetzt. Die festgesetzte abweichende Bauweise, die der Planbegründung zufolge darauf abzielt, den Abstand zur Umgebung zu wahren und zugleich mit langgestreckten Gebäuden einen Innenhof entstehen zu lassen, trägt zu diesen Planungszielen nichts bei. Abstände zur Umgebung kann eine Festsetzung über die Bauweise von vornherein nicht gewährleisten. Gleiches gilt für den erwünschten Innenhof. Zwar ist eine Längenbegrenzung für Gebäude in "Ost-West-Ausrichtung" von 100 m festgesetzt, dies hindert aber weder die Errichtung einer den erwünschten Innenhof zunichtemachenden Bebauung in Nord-Süd-Ausrichtung oder sonstigen Ausrichtungen, für die eine Längenbegrenzung nicht festgesetzt wurde, noch die Errichtung von mehreren Gebäuden in Ost-West-Ausrichtung unter Einhaltung von Abstandsflächen in einer Tiefe von jeweils 0,25 H (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BayBO), die dasselbe bewirken. Die Ausweisung der überbaubaren Fläche wurde bewusst großzügig gewählt, um der Verdichtung auf dem Standort genügend Raum zu geben (S. 18 der Planbegründung), so dass auch insoweit keine besonderen Schutzabstände zur umgebenden Bebauung vorgegeben sind. Dies gilt insbesondere für die Wohnbebauung am Beineweg, wo der Abstand zwischen den dortigen Wohnhäusern und der Baugrenze nach den eigenen Angaben des Antragsgegners nur mindestens 14,80 m beträgt. Die Festsetzungsmöglichkeiten die § 23 BauNVO über die Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche hat der Antragsgegner zur Sicherung des erwünschten Innenhofs nicht genutzt.

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind ebenfalls nicht geeignet, bestimmte Abstände zu wahren oder das Entstehen eines Innenhofs zu sichern. Insbesondere trägt die "in Rücksichtnahme auf die Umgebung" (S. 17 der Planbegründung) festgesetzte Baumassenzahl (hier: 4,5) hierzu nichts bei, weil eine Baumassenzahl nicht bestimmt, wie die Baumasse auf dem betreffenden Baugrundstück zu verteilen ist. Vielmehr kann dies erst durch Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) und/oder zur Höhe der baulichen Anlagen (§ 18 BauNVO) erfolgen (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 21 Rn. 7; Hartmann in Bönker/Bischopink, BauNVO, 1. Aufl. 2014, § 21 Rn. 9). Der Antragsgegner hat damit verkannt, dass mit der Festsetzung einer Baumassenzahl die von ihm beabsichtigte Begrenzung des Bauvolumens gerade in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung nicht erreicht werden kann. Insoweit mag zusätzlich vieles dafür sprechen, dass die auf § 16 Abs. 2 BauNVO gestützten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung dem Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB widersprechen, weil die im Bebauungsplan geregelten Kriterien (Grundflächenzahl [GRZ], Baumassenzahl [BMZ] und Höhe der Anlagen) nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2009 -1 N 07.2977 - juris Rn. 50 ff.).

Dieser Mangel im Abwägungsvorgang ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beachtlich. Er ist offensichtlich, weil er sich positiv und klar erkennbar aus den Planunterlagen und ohne Ausforschung der Mitglieder des Marktgemeinderats des Antragsgegners ergibt (vgl. BVerwG, U. v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - juris Rn. 16). Er ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es besteht die konkrete Möglichkeit, dass der Antragsgegner anders geplant hätte (vgl. BVerwG, B. v. 30.1.2016 - 4 B 21/15 - juris Rn. 10), wenn er die Auswirkungen der Festsetzung einer Baumassenzahl rechtlich zutreffend beurteilt hätte.

Der Abwägungsmangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Die Antragsteller haben den Mangel im Abwägungsvorgang hinsichtlich einer zu großen Baudichte innerhalb eines Jahres nach der Bekanntgabe des Bebauungsplans schriftlich geltend gemacht.

3. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsteller gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. Der Senat hält es jedoch für sachgerecht, auf einige Punkte ergänzend hinzuweisen.

a) Der Antragsgegner hat den angegriffenen Bebauungsplan zu Unrecht im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erlassen.

aa) Nach § 13 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde auch für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn sich durch den Plan in einem Gebiet nach § 34 BauGB der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert und wenn die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 1 und Nr. 2 erfüllt sind. Im vereinfachten Verfahren entfällt nach § 13 Abs. 3 BauGB die Pflicht zur Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Umweltbericht nach § 2a BauGB. Ferner eröffnet § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Möglichkeit, von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen (Nr. 1), zwischen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und einer Beteiligung nur die betroffene Öffentlichkeit zu wählen (Nr. 2) sowie anstelle der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB nur den berührten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Nr. 3). Hier waren die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht erfüllt, weil eine Veränderung des Zulässigkeitsmaßstabs nach § 34 BauGB vorlag, die auch wesentlich war.

(1) Dass es sich bei dem Plangebiet um ein Gebiet nach § 34 BauGB handelt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht auch der Auffassung des Senats, die auf dem Inhalt der Planaufstellungsakten, insbesondere der darin enthaltenen Luftbildaufnahmen beruht.

(2) Der Bebauungsplan führt aber jedenfalls hinsichtlich der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche und dem festgesetzten Maß der Nutzung zu einer wesentlichen Änderung des Zulässigkeitsmaßstabs.

Soweit der aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung abzuleitende Zulässigkeitsmaßstab für die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 1 Alt. 2 BauGB nicht wesentlich verändert werden darf, bedeutet dies, dass es nicht wie für die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB auf ein Einfügen ankommt, vielmehr kann der Zulässigkeitsmaßstab durchaus überschritten werden. Was eine wesentliche Überschreitung des Zulässigkeitsmaßstabs ist, lässt sich, wie bei den Grundzügen der Planung (§ 13 Abs. 1 Alt. 1 BauGB) nur anhand des Einzelfalls konkretisieren. Maßgeblich ist letztlich, ob die Überschreitung des Zulässigkeitsrahmens Verschiebungen des durch die vorhandenen baulichen Nutzungen geprägten bodenrechtlichen Interessengeflechts auslösen würde. Da in einem Gebiet, dessen Nutzung bislang auch durch die Planersatzregelung des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert wurde, nicht an die Grundzüge einer Planung, sondern nur an den durch die vorhandene Bebauung geprägten Nutzungsrahmen angeknüpft werden kann, ist auf diesen zur Bestimmung der Geringfügigkeit bzw. Unwesentlichkeit der durch die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren herbeizuführenden Veränderungen abzustellen (vgl. OVG NW, U. v. 27.1.2016 - 7 D 130/14.NE - juris Rn. 36 m. w. N.). Dagegen kann § 34 Abs. 3a BauGB nicht für diese Betrachtung herangezogen werden (vgl. Schrödter in Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 13 Rn. 11; Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2016, § 13 Rn. 58; Mitschang, BauR 2016, 1699/1707).

Hier ergibt sich bereits aus der Planbegründung, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche der Zulässigkeitsmaßstab wesentlich verändert wird. Denn dort wird auf S. 18 ausgeführt, dass die Ausweisung der überbaubaren Fläche großzügig gewählt ist, um der Verdichtung auf dem Standort genügend Raum zu geben. Auch aus dem in der Planzeichnung enthaltenen Gebäudebestand wird deutlich, dass die überbaubare Grundstücksfläche insbesondere im Nordosten und Osten des Plangebiets in Richtung Nonnenbach sowie im Süden und Südosten erheblich ausgeweitet wird. Daran ändert sich nichts, wenn die schon bisher versiegelten Flächen im Plangebiet in die Betrachtung einbezogen werden, wie sie sich aus der vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Übersicht über Baualter und Baugenehmigungen auf dem "Vorranggelände" vom Juni 2016 ergeben. Insoweit kann deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um einen Plan handelt, der überwiegend der Bestandsicherung dient oder nur einschränkende bzw. ordnende Funktion hat. Vielmehr soll dieser Bebauungsplan auch zur Schaffung von neuen Baurechten dienen, was nach der Intention des Gesetzgebers durch den zweiten Anwendungsfall des § 13 Abs. 1 BauGB in Gebieten nach § 34 BauGB dem Grunde nach aber nicht beabsichtigt war (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 51).

Gleiches gilt für das Maß der baulichen Nutzung. Zwar werden die zukünftigen Gebäude aufgrund der festgesetzten maximalen Höhe von Gebäuden von 12,0 m nach der Planbegründung (S. 18) niedriger ausfallen als die bis zum Jahr 2015 bestehenden Gebäude des ehemaligen Furnierwerks. Allerdings schöpft die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 die Obergrenze für die Grundflächenzahl in Gewerbegebieten nach § 17 Abs. 1 BauNVO aus, wodurch nach der Planbegründung (S. 18) eine angemessen hohe bauliche Dichte erreicht werden soll. Demgegenüber ist aus der Planzeichnung nicht ersichtlich, dass mit dem dort eingetragenen vorhandenen Gebäudebestand schon bisher eine vergleichbar dichte Bebauung im Plangebiet vorhanden oder zumindest prägend war. Wie sich zudem aus dem Schriftsatz der Beigeladenenbevollmächtigten vom 20. Juli 2016 entnehmen lässt, plant die Beigeladene die Errichtung eines Hauptlagers mit 9.400 m² Fläche und einer Kalthalle mit 2.500 m² im Plangebiet. Nach dem Abriss einiger Hallen sind noch zwei Hallengebäude mit einer Fläche von 3.500 m² und 1.500 m² vorhanden. Statt der bisherigen Hallenflächen von 12.000 m² sollen sich zukünftig damit 16.900 m² Hallenflächen auf dem Grundstück bei einer Grundstücksgröße von 51.105 m² befinden. Bereits eine solche Steigerung der Grundflächen der baulichen Anlagen von über 40 v. H. dürfte sich nicht mehr im Rahmen des Zulässigkeitsmaßstabs des § 34 Abs. 1 BauGB halten, sondern ihn wesentlich ändern. Es kommt hinzu, dass nach der festgesetzten GRZ von 0,8, über diese Planungen hinausgehend, eine weitere erhebliche Erhöhung der baulichen Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird, selbst wenn die bisherigen befestigten Lagerflächen von ca. 10.000 m² berücksichtigt werden.

Die Wesentlichkeit einer Änderung dürfte nicht nur mit Blick auf zusätzliche erhebliche Umwelteinwirkungen zu bestimmen sein. Wesentliche Veränderungen des Zulässigkeitsmaßstabs i. S. d. § 13 Abs. 1 BauGB liegen zwar mit Blick auf die Vorgaben des Unionsrechts gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197/30 S. 30) - Plan-UP-Richtlinie -grundsätzlich vor, wenn der Plan zu erheblichen Umweltauswirkungen führt (vgl. Gierke in Brügelmann, a. a. O., § 13 Rn. 63 und 64). Dies dürfte aber nicht in einem abschließenden Sinne zu verstehen sein, weil die unionsrechtlichen Vorgaben - insbesondere mit Blick auf Umweltprüfung und Umweltbericht - schon durch § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB gewährleistet werden, die mit zusätzlichen erheblichen Umweltauswirkungen verbundene Planungen im vereinfachten Verfahren ohne Umweltprüfung ausschließen (vgl. Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2016, § 13 Rn. 18b). Es kommt hinzu, dass bei (zutreffender) Anwendung des vereinfachten Verfahrens auch die Beteiligung der Öffentlichkeit gegenüber den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB eingeschränkt werden kann. Eine solche Beschränkung hat keinen Bezug zu der Frage, ob der Bebauungsplan zu zusätzlichen erheblichen Umwelteinwirkungen führt (vgl. VGH NW, U. v. 27.1.2016 -7 D 130/14.NE - juris Rn. 43).

Unabhängig davon ergibt sich aus der Planbegründung (S. 9, 10, 16 und 17) i. V. m. dem schalltechnischen Bericht des Ingenieurbüros W... vom 5. Februar 2015, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete in der Nachbarschaft des Plangebiets, insbesondere am Beineweg - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung - nur durch eine Festsetzung von Lärmemissionskontingenten für die jeweiligen Teilflächen des Plangebiets vermieden werden können. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der angegriffene Plan einen Bebauungsplan darstellt, bei dem von vornherein keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nur für die sachgerechte Behandlung von solchen Bebauungsplänen sollte aber das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau - vom 24. Juni 2004 (BGBl I S. 1359) zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie fortentwickelt werden (vgl. BT-Drs. 15/2250, S. 30; s. auch BVerwG, U. v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - juris Rn. 15).

bb) Die fehlerhafte Wahl des vereinfachten Verfahrens hat dazu geführt, dass es der Antragsgegner rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung i. S. d. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB einen Umweltbericht zu erstellen, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Entwurf öffentlich auszulegen und nach § 9 Abs. 8 BauGB der Begründung beizufügen ist.

cc) Ob die fehlerhafte Verfahrenswahl zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führt, lässt sich nicht ohne weiteres beurteilen. Die Verletzung des § 13 Abs. 1 BauGB als solche stellt allerdings einen unbeachtlichen Verfahrensfehler dar, wenn nicht ein weiterer beachtlicher, in § 214 Abs. 1 BauGB abschließend aufgeführter Verfahrensverstoß hinzutritt.

Ein nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BauGB beachtlicher Verfahrensverstoß ist dann gegeben, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung infolge der fehlerhaften Wahl des vereinfachten Verfahrens verletzt worden sind. Nach der internen Unbeachtlichkeitsklausel des Halbsatzes 2 dieser Vorschrift ist ein solcher Fehler jedoch unbeachtlich, wenn bei Anwendung des § 13 BauGB die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung lediglich verkannt worden sind, wofür hier vieles spricht. Diese interne Unbeachtlichkeitsklausel ist dabei im Fall des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB entsprechend anzuwenden, wenn in Verkennung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BauGB - wie hier - gegen die Vorschriften über die Begründung der Bauleitpläne verstoßen worden ist und die Durchführung einer Umweltprüfung nicht gemeinschaftsrechtlich geboten war (vgl. BVerwG, U. v. 4.8.2009 - 4 CN 4/08 - juris Rn. 22; U. v. 4.11.2015 - 4 CN 9/14 - juris Rn. 30). Wie sich obigen Ausführungen entnehmen lässt, spricht hier aber einiges dafür, dass nicht offensichtlich war, dass die Aufstellung des Bebauungsplans keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Es erscheint zudem zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. April 2013 - C-463/11 - weiterhin Geltung beanspruchen kann (vgl. BVerwG, U. v. 4.11.2015 a. a. O. Rn. 30 zu § 13a BauGB; siehe auch Mitschang, BauR 2016, 1699/1715).

Unabhängig davon, könnte die unzulässige Anwendung des vereinfachten Verfahrens, sofern dabei auch von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen wird, auch zu einem Abwägungsmangel führen, der gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich ist (vgl. OVG NW, U. v. 19.5.2015 - 10 D 62/12.NE - juris Rn. 35).

b) Hinsichtlich des Naturschutzes ist der Antragsgegner nach der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7) davon ausgegangen, dass gemäß § 18 Abs. 2 BNatSchG im Innenbereich die §§ 14 bis 17 BNatSchG nicht anzuwenden sind und deswegen für die Verdichtung des Gewerbegebiets, die mit dem Bebauungsplan erlaubt werden soll, dementsprechend keine Notwendigkeit zu einem naturschutzrechtlichen Ausgleich besteht. Dabei wurde übersehen, dass bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind. Allerdings ist nach § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Diese Regelung bewirkt eine Freistellung für bisher baulich - auf der Grundlage eines Bebauungsplans oder nach Maßgabe des § 34 oder § 35 BauGB - nutzbare Flächen und verpflichtet zum Ausgleich nur insoweit, als zusätzliche und damit neu geschaffene Baurechte entstehen. Dabei muss das Baurecht noch nicht ausgenutzt worden sein (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2012 - 4 BN 31/11 - juris Rn. 3). Dies bedarf hier aber keiner Entscheidung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Die Nr. I der Entscheidungsformel ist nach Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 60.000 Euro (20.000 Euro je Antragsteller) festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

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