VG Bayreuth, Urteil vom 23.08.2016 - B 5 K 16.20
Fundstelle
openJur 2020, 67816
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine weitere Beihilfe zu gewähren.

1. Der im Jahr 1946 geborene Kläger hat einen Beihilfeanspruch gegen die Beklagte (Bemessungssatz 70 v. H.). Mit Antrag vom 27. August 2015, eingegangen bei der Beihilfestelle am 31. August 2015, beantragte er u. a. für zahnärztliche Behandlungen seiner Ehefrau die Gewährung einer Beihilfe. Beigefügt waren Rechnungen der Zahnärzte Dr. ... vom 13. März 2014 (4.218,96 Euro) und vom 25. April 2014 (134,86 Euro).

Mit Bescheid vom 3. September 2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Beihilfe für die vorgenannten Rechnungen unter Hinweis auf die Jahresfrist ab.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21. September 2015, eingegangen bei der Beklagten am 28. September 2015, Widerspruch und führte aus, er habe bereits zum Ende seiner Dienstzeit hin feststellen müssen, dass er sich immer weniger merken könne. Dieser Zustand habe sich seit seiner Ruhestandsversetzung drastisch verschlechtert, so dass er vergessen habe, die Rechnungen einzureichen. Telefonisch habe ihm ein Kollege der Beihilfestelle, dessen Name er vergessen habe, eine wohlwollende Prüfung zugesagt. Unter dem 5. Oktober 2015 wies ihn die Beklagte auf die Jahresfrist in § 54 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) hin. Der Beihilfeantrag sei am 31. August 2015 bei der Beihilfestelle eingegangen. Die Vorlagefrist sei damit überschritten und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Nachfolgend machte der Kläger nochmals einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend (Schreiben vom 6. und 19.11.2015).

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Den Gründen ist zu entnehmen, der Widerspruch sei unbegründet. Bei der Jahresfrist handele es sich um eine Ausschlussfrist, durch die der Beihilfeanspruch untergehe. Der Antrag vom 27. August 2015 sei am 31. August 2015 und somit nach Ablauf der Vorlagefrist eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus, weil die Begründung, er habe es aufgrund zunehmender Vergesslichkeit versäumt, die Belege rechtzeitig vorzulegen, kein entschuldbares Hindernis darstelle.

2. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Januar 2016, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Beihilfebescheids vom 3. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2015, soweit dieser teilweise den Widerspruch vom 21. September 2015 zurückweise, Beihilfe für die Eigenanteilsrechnung der Zahnärzte ... vom 12. März 2014 und vom 25. April 2014 zu gewähren.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers trugen vor, dass Wiedereinsetzungsgründe vorlägen. Der Kläger leide unter altersbedingter Vergesslichkeit, so dass bei ihm eine Lähmung in der Fassung des Beschlusses, den Beihilfeantrag einzureichen, eingetreten sei. Er leide unter kognitiven Störungen, die Gedächtnislücken implizierten und zu Fehlleistungen Anlass gäben. Diese Leiden seien für ihn im Jahr 2014 noch nicht erkennbar gewesen. Weil ihn kein Verschulden treffe, sei ihm Wiedereinsetzung zu gewähren und Beihilfe zu bewilligen.

Dem beigefügten Attest des Herrn Dr. K. vom 7. Januar 2016 ist zu entnehmen, dass man bei dem Kläger bereits Herzinfarkt sowie Bewusstseinsstörungen mit Reanimation diagnostiziert habe; die Krankheiten könnten eine kognitive Störung bewirken. Die Exploration habe ergeben, dass der Kläger unkonzentriert sei, häufig nicht in der Lage sei, sich auf das Wesentliche zu beschränken und dabei fehlerhafte Leistung vorlege. Zudem habe man anhand eines Uhrentestes eine deutliche visuell-räumliche Funktionsstörung festgestellt. Die Angaben der Ehefrau bestätigten diese Leistungsminderung. Demnach könne der Kläger sehr häufig Informationen nicht aufnehmen, weiterverarbeiten oder wiedergeben. Der Kläger habe sehr häufig Erinnerungslücken, weshalb die anderen Familienmitglieder hinsichtlich der alltäglichen Übermittlung der Informationen die Weitergabe an ihn vermieden. Es liege eine kognitive Störung vor, die Gedächtnislücken impliziere und zu Fehlleistungen Anlass gebe.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Den Gründen ist zu entnehmen, dass der Streitwert 1.545,20 Euro betrage. Unstreitig habe der Kläger die Beihilfe für die Rechnungen vom 12. März 2014 und vom 25. April 2014 nicht innerhalb der Jahresfrist gem. § 54 Abs. 1 S. 1 BBhV sondern erst am 31. August 2015 beantragt. Bei der Frist handele es sich um eine Ausschlussfrist, durch die der Beihilfeanspruch untergehe. Das Rechnungsdatum sei bindend. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheide aus. Es liege keine plötzliche und unvorhergesehene Erkrankung vor. Vielmehr verdeutlichten seine Ausführungen, dass er sich seiner gesundheitlichen Einschränkungen über einen längeren Zeitraum bewusst gewesen sei. Der Kläger hätte daher Vorkehrungen treffen können und eine ihm vertraute Person beauftragen müssen. Er habe nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das Hindernis schnellstmöglich zu beseitigen, und somit zumindest fahrlässig gehandelt. Dieses Verschulden sei ihm zuzurechnen. Zudem habe er den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Wegfall des Hindernisses sei der Zeitpunkt der Stellung des am 27. August 2015 unterzeichneten Beihilfeantrags, der bei der Beklagten am 31. August 2015 eingegangen sei. Hiermit habe der Kläger die versäumte Handlung nachgeholt. Den konkludenten Antrag auf Wiedereinsetzung habe er, wie auch in der Klagebegründung angeführt, erst mit dem Eingang des Widerspruchs am 28. September 2015 gestellt. Die Zweiwochenfrist sei selbst dann nicht gewahrt, wenn man davon ausginge, dass erst mit Bekanntgabe des Beihilfebescheides vom 3. September 2015 am 8. September 2015 das Hindernis weggefallen sei. Die versäumte Handlung habe er zwar mit Stellung des Beihilfeantrags vom 27. August 2015 nachgeholt, ohne dabei aber Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen.

Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 führten die Prozessbevollmächtigten des Klägers aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung fristgemäß gestellt sei. Es liege sicher keine plötzliche und unvorhergesehene Erkrankung vor, denn typisch an der Demenz sei gerade, dass diese von den Betroffenen nicht oder nur erst zu einem Zeitpunkt bemerkt werde, wenn sie sich schon in einem fortgeschrittenen Stadium befinde. Dem Kläger sei es daher nicht möglich gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Es sei ihm auch nicht vorzuwerfen, die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt nicht beachtet zu haben. Der Kläger habe am 27. August 2015 die versäumte Handlung nachgeholt. Auch wenn er hierbei den Begriff "Antrag auf Wiedereinsetzung" nicht verwendet habe, sei darin doch ein Wiedereinsetzungsantrag zu sehen, weil auch Rechnungen aus dem Jahr 2014 beigefügt waren. § 32 Abs. 2 Satz 4 VwVfG erlaube die Gewährung einer Wiedereinsetzung, wenn die versäumte Handlung innerhalb der Zweiwochenfrist nachgeholt worden sei. Maßgeblich sei, dass die versäumte Handlung innerhalb der Frist nachgeholt werde. Lediglich, wenn das nicht geschehe, sei der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig. Durch die Ausführungen in der Klagebegründung werde somit nicht der Wiedereinsetzungsantrag in Abrede gestellt. Im Widerspruch vom 28. September 2015 sei der Antrag nur näher begründet worden. Das sei auch während des Verfahrens zulässig. Nicht notwendig sei, dass mit der versäumten Handlung Gründe für die Wiedereinsetzung geltend gemachten würden.

3. Mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2016 und vom 7. Juni 2016 erklärten die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Entscheidungsgründe:

1. Über die Klage konnte gem. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten insoweit ihr Einverständnis erklärt haben.

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 3. September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Festsetzung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 1.545,20 Euro (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

a) Ruhestandsbeamte und deren Ehegatten erhalten gem. § 80 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge. Nach § 80 Abs. 2 BBG werden Beihilfeleistungen dabei zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Das setzt nach der Regelung in § 80 Abs. 4 BBG i. V. m. § 54 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) jedoch voraus, dass die Beihilfe innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird.

Vorliegend hat der Kläger in seinem Antrag vom 27. August 2015, der am 31. August 2015 bei der Beihilfestelle eingegangen war, unter anderem Aufwendungen für zahnärztliche Behandlungen seiner Ehefrau mit Rechnungsdatum 13. März 2014 und 25. April 2014 in einer Gesamthöhe von 4.353,82 Euro geltend gemacht. Die Jahresfrist des § 80 Abs. 4 BBG i. V. m. § 54 Abs. 1 BBhV zur Beantragung von Beihilfeleistungen war für diese Aufwendungen im Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Beihilfestelle bereits abgelaufen, weil zu diesem Zeitpunkt (Ablauf des 31.8.2015) die Jahresfrist für alle vor dem 31. August 2014 entstandenen Aufwendungen ablief (§ 31 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ein Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Beihilfeleistungen zu diesen streitgegenständlichen Aufwendungen ist somit wegen Versäumung der genannten Ausschlussfrist erloschen und kann folglich nicht mehr geltend gemacht werden.

b) Der Kläger kann hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist nach § 54 Abs. 1 BBhV auch nicht mit Erfolg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. Nach § 32 Abs. 1 VwVfG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist gem. § 32 Abs. 2 VwVfG innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft zu machen sind und die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachzuholen ist. Zu den innerhalb der Antragsfrist vorzutragenden und glaubhaft zu machenden Tatsachen gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist (Bernau, NJW 2016, 1999/2000; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, Rn. 51 zu § 32). Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war, § 32 Abs. 3 VwVfG.

Gemessen daran hat die Beklagte zu Recht eine Wiedereinsetzung des Klägers in die Antragsfrist (§ 54 Abs. 1 BBhV) abgelehnt. Bei dieser Einschätzung stützt sich die Kammer auf folgende Erwägungen: Der Kläger trägt in seinem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2015, eingegangen bei der Beklagten am 28. September 2015, erstmals vor, er habe schon auf das Ende seiner Dienstzeit hin feststellen müssen, dass er sich immer weniger habe merken können. Seit er jedoch im Ruhestand sei, habe sich dieser Zustand "richtig drastisch verschlechtert". Darüber hinaus lässt der Kläger in der Klagebegründung - unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 7. Januar 2016 - vortragen, bei ihm liege eine kognitive Störung vor, die Gedächtnislücken impliziere und zu Fehlleistungen Anlass gebe.

Dieser Vortrag rechtfertigt keine Wiedereinsetzung. Es kann zwar, auch wenn es sich bei der versäumten Jahresfrist des § 80 Abs. 4 BBG i. V. m. § 54 Abs. 1 BBhV um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, unter den Voraussetzungen des § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (BayVGH, B. v. 20.1.2012 - 14 ZB 11.1379 - juris Rn. 7; B. v. 15.9.2010 - 14 ZB 10.1096 - juris; B. v. 12.11.2008 - 14 ZB 08.1595 - juris). Das setzt aber voraus, dass der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Vorliegend scheitert eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allerdings daran, dass der Kläger diese zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist gem. § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht eingehalten hat. Denn stellt man auf die Erkrankung des Klägers als maßgebliches Hindernis für die rechtzeitige Geltendmachung der Beihilfeansprüche ab, so war dieses Hindernis spätestens mit der Erstellung des Beihilfeantrags am 27. August 2015 weggefallen. Der Kläger hätte somit bis zum Ablauf des 10. September 2015 Wiedereinsetzung in die versäumte Jahresfrist beantragen müssen. Als Wiedereinsetzungsantrag kann allerdings frühestens das erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erstellte Widerspruchsschreiben des Klägers vom 21. September 2015 ausgelegt werden, welches am 28. September 2015 bei der Beihilfestelle einging. In dem Formblattantrag vom 27. August 2015 allein kann ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht gesehen werden.

Auch kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, in dem Widerspruchsschreiben vom 21. September 2015 sei konkludent ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist zu erblicken (sog. "Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung"). Der Kläger war insoweit nicht ohne Verschulden daran gehindert, die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Jahresfrist für die Beantragung der Beihilfe einzuhalten. Als Hindernis wird vorliegend die Unkenntnis von der Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG geltend gemacht. Zwar ist eine Wiedereinsetzung in die versäumte Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich möglich (vgl. BVerwG, B. v. 5.9.1985 - 5 C 33/85 - DVBl. 1986, 287; BayVGH, U. v. 6.5.1977 - 163 X 76 - BayVBl. 1978, 246), die bloße Unkenntnis dieser Frist ist dabei jedoch nicht ausreichend, so dass jedenfalls keine unverschuldete Versäumung dieser Frist gegeben ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, Rn. 46 zu § 32). Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.1997 - 8 C 38/95 - NJW 1997, 2966).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dier Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.