VG Bayreuth, Beschluss vom 13.10.2016 - B 5 E 16.679
Fundstelle
openJur 2020, 67811
  • Rkr:
Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den großen Saal der ... für die vom Antragsteller am 20. Oktober 2016, ab 19.00 Uhr, geplante Veranstaltung: "...: Die ... auf dem Weg zur Volkspartei" zur Verfügung zu stellen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zu einem in einem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Gebäude befindlichen Saal, welcher von der Beigeladenen (...) im Rahmen ihres sich auf andere Räume des Gebäudes erstreckenden Gaststättenbetriebs mitbewirtschaftet wird.

Der Antragsteller buchte für den 20. Oktober 2016 anlässlich des Besuchs des stellvertretenden Bundesvorsitzenden der ... den Saal der Gemeinde für eine Publikumsveranstaltung. Auf der Internetseite des Antragstellers ist die Veranstaltung folgendermaßen beschrieben: "...: Die ... auf dem Weg zur Volkspartei." Die Beigeladene teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 28. September 2016 mit, dass sie aus den Medien erfahren habe, dass zu der Veranstaltung der stellvertretende Bundesvorsitzende eingeladen worden sei. Das Personal sei wegen des befürchteten öffentlichen Aufruhrs nicht bereit, für die Veranstaltung zu arbeiten. Aus diesem Grund bliebe das ... am 20. Oktober 2016 ganztätig geschlossen, um Gegenveranstaltungen zu vermeiden und das Umfeld vor Belästigungen zu schützen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage,

die einstweilige Anordnung, dass die Antragsgegnerin ihre im Folgenden weiter ausgeführten Möglichkeiten nutzt, auf die ... so einzuwirken, dass die geplante Publikumsveranstaltung mit Dr. ... am 20. Oktober 2016 ab 19.00 Uhr im großen Saal (Eigentum der Gemeinde) am ... a stattfinden kann (Verschaffungsanspruch).

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die ... zur Bewirtung des gemeindlichen Saals gegründet worden sei. Der Vorstand und der Aufsichtsrat rekrutiere sich aus Bürgermeister sowie Angestellten der Antragsgegnerin. Die AG zahle keine Pacht und führe die Hälfte des Gewinns an die Antragsgegnerin ab. Damit liege eine Einwirkungsmöglichkeit bzw. eine Flucht ins Privatrecht seitens der Antragsgegnerin vor. Da in dem Saal bereits politische Publikumsveranstaltungen stattgefunden hätten, läge eine de facto Widmung vor, Es handele sich um eine öffentliche Einrichtung, da es sich um eine in den Wirkungskreis der Gemeinde fallende Aufgabe handele und diese eine von ihr unterhaltene Einheit zu allgemeinen Benutzung zur Verfügung stelle. Die Ausführungen der Beigeladenen zur Nichtbewirtbarkeit gingen fehl und seien politisch motiviert. Der Antragsteller wäre auch in der Lage, die Veranstaltung mit eigenem Personal durchzuführen. Eine Bewirtung sei nicht erforderlich, werde aber angestrebt. Sicherheitsrechtliche Bedenken seien nicht schlüssig vorgetragen.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 lud das Gericht die ... zum Verfahren bei.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 beantragte die Antragsgegnerin:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei, da es sich um eine rein zivilrechtlich zu beurteilende Streitigkeit zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen handele. Die Antragsgegnerin sei an der Beigeladenen nicht beteiligt und halte keine Aktien der Gesellschaft. Dies könne auch der Unterfertigte mit seiner Unterschrift bestätigen. Zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bestehe ein notarieller Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrag vom 19. September 2013. Nach dessen § 6 Abs. 2 habe die Beigeladene als Betreiberin das ausschließliche Recht zur Bewirtung des Saales. Dieses Bewirtschaftungsrecht gelte auch bei der Nutzung durch örtliche Vereine, wobei in diesem Fall ein Einvernehmen der Gemeinde als Eigentümerin mit der Beigeladenen hergestellt werden müsse und die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen Berücksichtigung finden müssten. Ein solches Einvernehmen habe sich nicht herstellen lassen, wie sich aus der Stellungnahme der Vorstandschaft der Beigeladenen vom 11. Oktober 2016 (dem Schreiben als Anlage beigefügt) ergebe. Die Antragsgegnerin habe weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich die Möglichkeit auf die Beigeladene so einzuwirken, dass die vom Antragsteller geplante Publikumsveranstaltung stattfinden könne. Die Parteifähigkeit des "..." sei nicht gegeben. Eine Vollmacht durch den Vorsitzenden sei nicht glaubhaft gemacht, dieser habe zudem nicht unterschrieben. Auch eine Vollmacht des "1. Stellv. Bezirksvorsitzenden" sei nicht glaubhaft gemacht. Der Antrag sei auch unbegründet, da es sich nicht um eine Öffentliche Einrichtung handele. Eine Widmung zu einem öffentlichen Zweck liege nicht vor. Die Antragsgegnerin erfülle auch keine in ihren eigenen Wirkungskreis fallende Aufgabe gegenüber ihren Einwohnern. Der Saal sei der Beigeladenen zur alleinigen Bewirtschaftung überlassen. Die Beigeladene sei eine Aktiengesellschaft mit über 800 Aktionären, an der die Gemeinde nicht beteiligt sei. Der Umstand, dass dem Aufsichtsrat der Beigeladenen ehrenamtlich auch der Erste Bürgermeister (Aufsichtsrat als Vorsitzender) und der Verwaltungsleiter und ein Angestellter der Gemeinde (Vorstand) angehörten, führe zu keinem anderen Ergebnis, da dem Aufsichtsrat nur die kaufmännische Überwachung des Geschäftsbetriebs, die Entlassung und Bestellung des Vorstandes und die Leitung der Hauptversammlung obliege. Der Erste Bürgermeister habe im Aufsichtsrat nur eine von sechs Stimmen. Die Vorstände seien im Rahmen ihrer Befugnisse in der Geschäftsführung frei, sie seien nicht berechtigt, die Antragsgegnerin zu vertreten. Eine Bewirtung durch den Antragsteller komme mangels gaststättenrechtlicher Erlaubnis und mangels Gesundheitszeugnisses nicht in Betracht.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 nahm die Beigeladene zum Verfahren Stellung und berief sich darauf, dass bislang nur eine Nutzung für kulturelle Zwecke erfolgt sei. Es werde der Bestand des Unternehmens gefährdet, da die Aktionäre im Falle des Stattfindens der Veranstaltung mit einer Rückgabe der Aktien gedroht hätten oder auch Veranstaltungen mit über 100 Gästen abgesagt würden.

Die Antragsgegnerin berief sich mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 ebenso auf das angekündigte Verhalten der Aktionäre und die Gefahr der Existenzvernichtung der Beigeladenen. Diese Belange seien von der Gemeinde nach dem Vertragsinhalt zu berücksichtigen. Die Beigeladene sei nicht bereit, an der Durchführung der Veranstaltung mitzuwirken. Die Durchführung sei deshalb faktisch unmöglich. Das Gebäude könne Dritten Personen nicht unbeaufsichtigt überlassen werden, da im Treppenhaus Kunstwerke der Maler der Oberfränkischen Malertage ausgestellt seien. Es sei mit Gegendemonstrationen zu rechnen, ein Gemeinderatsbeschluss könne nicht herbeigeführt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Kammer legt den Antrag dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, den großen Saal der ... für die vom Antragsteller am 20. Oktober 2016, ab 19.00 Uhr, geplante Veranstaltung: "...: Die ... auf dem Weg zur Volkspartei" zur Verfügung zu stellen.

Der so verstandene Antrag ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Streitgegenstand ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Nach der sog. Zweistufentheorie ist die grundsätzliche Entscheidung, ob dem Bewerber ein Anspruch auf Nutzung zusteht, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die im Verwaltungsrechtsweg einzuklagen ist. Dies gilt jedenfalls, wenn der Bewerber gegen die Gemeinde selbst vorgeht. Es stehen sich dann unabhängig von der Organisationsform der Bewerber und ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger in einem Über- Unterordnungsverhältnis gegenüber (BVerwG, B.v. 21.07.1989 - 7 B 184/88 - juris).

2. Der Antrag ist zulässig. Bedenken an der Beteiligungsfähigkeit des Antragstellers bestehen nicht, da diese nach § 61 Nr. 2 VwGO auch bei Vereinigungen gegeben ist, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Die Beteiligungsfähig ist demnach bei einem nicht rechtsfähigen Orts- oder Kreisverband als Unterorganisation einer Partei zu bejahen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 61 Rn. 9). Der Antrag wurde vom stellvertretenden ersten Vorsitzenden unterschrieben; mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 hat der Bezirksvorstand der Antragstellerin die Antragstellung genehmigt (vgl. § 12 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 3 der Satzung des Landesverbands Bayern (Alternative für Deutschland) vom 19. April 2015.

3. Der Antrag ist begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls bereits vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gilt der angesprochene Grundsatz jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (Kopp/Schenke, a. a. O., § 123, Rn. 14 m. w. N.). In jedem Fall darf eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes aber nur ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechtes, den sog. Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Die für eine gerichtliche Entscheidung erforderliche Dringlichkeit (Anordnungsgrund) ist gegeben. Der rechtskräftige Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ist bis zu dem gewünschten Veranstaltungstermin (20. Oktober 2016) offensichtlich nicht zu erwarten. Zwar nimmt die gerichtliche Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zwangsläufig - sowohl im Fall der Stattgabe als auch der Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes - die Hauptsache in Fällen wie dem vorliegenden vorweg. Angesichts drohender vollendeter Tatsachen und der potentiellen, im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigenden Rechtsverletzung des Antragstellers gebietet aber Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in solchen Fällen, die sachliche Prüfung des Anordnungsanspruches nicht am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache scheitern zu lassen (BVerfG, B.v. 15.8.2002 - 1 BvR 1790/00 - BayVBl 2003, 303).

b) Auch ein Anordnungsanspruch aus Art. 21 Abs. 1 GO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG ist glaubhaft gemacht. Bei dem Saal der Beigeladenen handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung der Antragsgegnerin, da sie der Gemeinde rechtlich zugerechnet werden kann. Das Kriterium der Zurechnung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Gemeinde die Einrichtung selbst rechtlich oder in Form eines Betriebs ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Regelbetrieb, Eigenbetrieb) führt. Die Gemeinde ist auch dann selbst unmittelbar Träger der öffentlichen Einrichtung, wenn sie einen Privaten einschaltet, der jedoch nicht selbst rechtlich nach außen, d. h. gegenüber den Nutzern der öffentlichen Einrichtung tätig wird, sondern lediglich als Erfüllungsgehilfe oder Verwaltungshelfer der Gemeinde im Innenverhältnis fungiert. Eine gemeindliche Trägerschaft liegt auch dann vor, wenn die Einrichtung von einer juristischen Person des Privatrechts betrieben wird, auf die die Gemeinde maßgeblichen Einfluss ausüben kann, insbesondere durch Weisungen. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Gemeinde ein Unternehmen in Privatrechtsform innehat und angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO). Die Möglichkeit der Einflussnahme kann aber auch dann bejaht werden, wenn sich aus dem Vertrag mit dem Privaten ergibt, dass dieser verpflichtet ist, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Entscheidend für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung ist dabei stets, dass die Gemeinde rechtliche Einflussmöglichkeit hat, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können. In diesem Fall kann sich die Gemeinde nicht den öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen (Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 21, Rn. 7).

Im vorliegenden Fall ist von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen, da die Auslegung des Vertrages der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen ergibt, dass die Beigeladene verpflichtet ist, den Saal für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach § 6 Abs. 2 des notariellen Nutzungs- und Bewirtschaftungsvertrages vom 19. September 2013 hat die Antragsgegnerin "das Recht, im Benehmen mit dem Betreiber über die Benutzung zu entscheiden." Dies gilt auch für die Nutzung durch örtliche Vereine. Dabei sind die Interessen des Betreibers an einem wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals gebührend zu berücksichtigen. Das Wort "Benehmen" ist nach allgemeiner Auffassung so zu verstehen, dass der anderen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme mit dem Ziel zur Verständigung zu geben ist, ohne dass eine Bindung an das Einverständnis besteht. Die Stellungnahme muss nur zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen werden. Eine Bindung ergibt sich daraus nicht (Creifelds Rechtswörterbuch Stichwort "Einvernehmen", 14. Auflage). Dies bedeutet, dass die Gemeinde auch gegen den Willen der Beigeladenen das Recht hat, über die Nutzung des Saals zu entscheiden. Dass von der Gemeinde auch die Interessen des Betreibers an einem wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals gebührend zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 2 Satz 4 des Vertrages), steht dem nicht entgegen. Die von einigen Aktionären angekündigte Rückgabe der Aktien spielt für die Frage des wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals keine Rolle. Hierbei handelt es sich um sonstige Interessen, die nicht unter den Wortlaut der vertraglichen Regelung subsumiert werden können. Weitere wirtschaftliche Interessen, die tatsächlich mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, wurden nur insofern vorgetragen, als bei der Veranstaltung ein Gewinn "keinesfalls mit Brezen und Bier realisiert" werden könne, was nicht wirtschaftlich sei (Schreiben der Beigeladenen vom 11. Oktober 2016). Dass dies bei der Gemeinde aber zu einer Art Ermessensreduktion auf Null derart führen würde, dass nur durch die Absage der Veranstaltung die Interessen der Beigeladenen am wirtschaftlichen Betrieb des Gesamtareals gebührend berücksichtigt würden, ist nicht ersichtlich.

Dem Antragsteller steht im Rahmen der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Nutzung des Saals für die politische Publikumsveranstaltung im Rahmen der konkludenten Widmung und der bestehenden Kapazität zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 GO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (VGH BW, B.v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 - juris Rdnr. 11 m. w. N.). Die vom Antragsteller beantragte Publikumsveranstaltung ist vom Normzweck des § 5 PartG umfasst, da es sich um eine Parteiveranstaltung handelt, welche in Ausübung seines aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung durchführt. Der sich aus der tatsächlichen Vergabepraxis ergebende Widmungszweck umfasst auch politische Parteiveranstaltungen wie die des Antragstellers, da der Saal auch in der Vergangenheit politischen Veranstaltungen (mit überörtlichem Inhalt) zur Verfügung gestellt wurde (so für eine Publikumsveranstaltung der ... Oberfranken sowie eine Veranstaltung des ...Bezirksverbands Oberfranken im Jahr 2014 - Verkehrskonferenz mit Staatsminister ... und ...). Eine Beschränkung auf kulturelle Veranstaltungen, wie sie die Beigeladene vorträgt, kann somit nicht erkannt werden. Eine solche Einschränkung kann auch dem notariellen Vertrag vom 19. September 2013 nicht entnommen werden. Die Entscheidung über die Nutzung gilt nach dem Vertrag "insbesondere" für örtliche Vereine, beinhaltet somit keine abschließende Aufzählung der möglichen Nutzer. Dass der Saal an diesem Tag anderweitig belegt wurde, wurde nicht vorgetragen.

Hinzuweisen ist aber darauf, dass dem Antragsteller nur die Nutzung des Saals für die Veranstaltung zu gestatten ist. Nach dem notariellen Vertrag hat die Beigeladene das ausschließliche Recht zur Bewirtung des Saales (§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages). Aus diesem Grund steht dem Antragsteller kein Anspruch zu, die Bewirtung selbst oder durch einen anderen vornehmen zu lassen.

Der Zulassungsanspruch scheitert auch nicht an den dargelegten Sicherheitsbedenken, denn es ist Aufgabe der Sicherheitsbehörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen (BayVGH, B.v. 18.03.2008 - 4 CE 08.725 - juris). Dass Tatsachen vorliegen, die die Befürchtung rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mit polizeilichen Mitteln aufrechterhalten werden kann, ist nicht ersichtlich.

Das Vorbringen, dass die Veranstaltung bei den Aktionären unerwünscht sei und von diesen als fragwürdig bzw. nicht angemessen für den Betrieb durch die Beigeladene erachtet werde, führt ebenfalls nicht zur Unbegründetheit des Antrags. Art. 21 Abs. 1 GO i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG gewähren Rechtsansprüche unabhängig davon, ob die jeweilige Veranstaltung von der Gemeindeverwaltung oder der Öffentlichkeit erwünscht ist oder nicht. Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass es auf politische Auffassungen einer nicht verbotenen Partei nicht ankommen kann (BayVGH, B.v. 18.03.2008 - 4 CE 08.725 - juris).

4. Die Antragsgegnerin hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihr nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt werden.

5. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffern 1.5 und 22.3 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Streitwertkatalog sieht in Ziff. 22.3 für Streitigkeiten über die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung einen Streitwert in Höhe des wirtschaftlichen Interesses, sonst den Auffangwert vor. Mangels hinreichender Angaben zum wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers ist vorliegend vom Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € auszugehen. Dieser ist entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, der Streitwert beträgt somit 2.500,00 €.