VG München, Urteil vom 21.01.2016 - M 10 K 15.23
Fundstelle
openJur 2020, 67478
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der Kindertageseinrichtungsgebühr für ihren Sohn und verlangt eine Gebührenermäßigung.

Der am ... Februar 2013 geborene Sohn der Klägerin wurde am 7. August 2013 für die städtische Kinderkrippe ... Str. 2 in ... mit einer Buchungszeit von bis zu neun Stunden angemeldet, wobei eine Gebührenermäßigung nicht beantragt und als maßgebliches Einkommen über 60.000,- Euro veranschlagt wurde. Als Datum des Eintritts des Kindes wurde der 1. September 2013 festgelegt.

Die Beklagte erhebt Kindertageseinrichtungsgebühren aufgrund ihrer Satzung über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindertageszentren, Kooperationseinrichtungen, Kindertagesstätten und Tagesheime (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung - im Folgenden: KitaGebS) vom 31. Juli 2006 in der Fassung der Änderungssatzungen vom 29. Juli 2007 und vom 31. August 2015. Bei der Anmeldung erhalten alle Eltern die Broschüre "Kindertageseinrichtungsgebühren - Gebühren für Kinderkrippen, Kindergärten, Horte, Tagesheime, Häuser für Kinder" der ..., Referat für Bildung und Sport, Abteilung KITA.

Mit Bescheid vom 15. April 2014 setzte die Beklagte die bereits vorläufig veranschlagte Kindertageseinrichtungsgebühr von monatlich 397,-- Euro sowie das Verpflegungsgeld von täglich 3,-- Euro endgültig fest. Die im Bescheid enthaltene Nachforderung ergibt sich für die Monate September und Oktober 2013. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid auf den von der Klägerin eingereichten Unterlagen zu den Einkünften in dem nach § 5 KitaGebS maßgeblichen Zeitraum 2011 beruhe. Gingen nachträglich bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31.8.) der vollständige Antrag sowie der Nachweis der maßgeblichen Einkünfte bei der Beklagten ein, werde rückwirkend zum Beginn des Tageseinrichtungsjahres die Besuchsgebühr ermäßigt. Gehe der Antrag erst später ein oder werde er erst nach dem Termin vervollständigt, sei rückwirkend für das ganze Tageseinrichtungsjahr die volle Gebühr fällig.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 29. April 2014 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 2014 ein und beantragte gleichzeitig eine Gebührenermäßigung gemäß § 5 Abs. 5 KitaGebS.

Am 10. Juni 2014 und am 16. Juli 2014 fand jeweils ein Telefonat der Beklagten mit der Klägerin bzw. ihrem Ehemann statt. Darin wurde seitens der Beklagten mitgeteilt, dass die Nachweise für den Gebührenermäßigungsantrag unvollständig seien. Insbesondere müssten die Einkommensteuerbescheide für 2011 sowie die aktuellen Elterngeldbescheide vollständig nachgereicht werden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 übersandte die Klägerin die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2011, weigerte sich jedoch Nachweise zum Elterngeld zu erbringen.

Bei einem Telefonat vom 20. August 2014 forderte die Beklagte die Klägerin daher auf, bis spätestens 31. August 2014 die Elterngeldbescheide der Klägerin und ihres Ehemannes sowie die Lohnzettel der Klägerin für September 2013 und ab Februar 2014 und die Lohnzettel des Ehemannes der Klägerin ab April 2014 bei der Beklagen vorzulegen, so dass eine Gebührenermäßigung geprüft werden könne. Am 5. Dezember 2014 wies die Beklagte nochmals telefonisch den Ehemann der Klägerin darauf hin, dass nach Ansicht der Beklagten auch das Elterngeld zu den Einkünften im Sinne der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung zähle.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag der Klägerin auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an die aktuellen Einkünfte der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin die notwendigen Belege nicht vollständig eingereicht habe.

Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte außerdem mit, dass der Widerspruch gegen den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 29. April 2014 nicht begründet sei, da eine Ermäßigung der monatlichen Besuchsgebühr für das ganze Kindertageseinrichtungsjahr 2013/2014 nur gewährt werden könne, wenn bis spätestens 31. August 2014 ein Antrag auf Ermäßigung der Gebühren gestellt worden und die erforderlichen Belege vollständig eingereicht worden seien, was die Klägerin aber nicht getan habe. Denn auch das Elterngeld zähle zu den Einkünften, die gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. d KitaGebS nachgewiesen werden müssten. Dem Widerspruch könne daher nicht abgeholfen werden. Falls eine Vorlage an die Regierung ... gewünscht werde, solle die Klägerin dies bis 12. Januar 2015 schriftlich mitteilen.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2015 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

1. den Gebührenfestsetzungsbescheid vom 15. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.

2. den Bescheid zur Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr vom 8. Dezember 2014 aufzuheben.

3. die Beklagte zu verpflichten, eine Neuberechnung der Kindertageseinrichtungsgebühren rückwirkend für das Kindertageseinrichtungsjahr 2013/2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts vorzunehmen, sowie zu viel gezahlte Gebühren zurückzuzahlen und diesen Rückzahlungsbetrag mit 5% Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass schon die Begründung des Bescheides zu unbestimmt sei. Es werde lediglich darauf abgestellt, dass die notwendigen Belege nicht vollständig eingereicht worden seien. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung für den im Widerspruch vorgetragenen Argumenten der Klägerin sei nicht erfolgt.

Sofern die Beklagte darauf abziele, die notwendige Belege seien nicht rechtzeitig d. h. binnen der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 3 der Satzung nämlich bis zum 31. August 2014 vollständig eingereicht worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass der Antrag auf Neuberechnung durch die Klägerin bereits zum 29. April 2014 gestellt worden sei. Dabei seien mit diesem Schreiben jeweils die Einkommensteuerbescheide 2011 der Klägerin und ihres Ehemannes sowie Kopien der Gehalts- und Bezügeabrechnungen und Bescheinigungen bezüglich der Elternzeit eingereicht worden. Es könne daher mitnichten eine Verfristung der Einreichung von relevanten Unterlagen vorliegen. Letztlich führe die Beklagte selbst in ihrem Ablehnungsbescheid noch nicht einmal aus, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach fehlten.

Sofern darauf abgestellt werde, dass auch das Elterngeld als Einkunftsart im Sinne der §§ 5 und 6 KitaGebS zu werten sei und möglicherweise aus diesem Grund die eingereichten Unterlagen unvollständig seien, könne dem nicht gefolgt werden. In § 6 KitaGebS würden die zu berücksichtigenden Einkunftsarten abschließend aufgezählt. Dem ausdrücklichen Wortlaut sei nicht zu entnehmen, dass das Elterngeld eine zu berücksichtigende Einkunftsart sei. In § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS werde ausdrücklich ausgeführt, dass Erziehungsgeld nicht als Einkunft im Sinne des § 5 der Satzung gelten würde. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung im Jahr 2006 habe das Bundeserziehungsgeldgesetz noch Gültigkeit gehabt. Allerdings sei dieses zum 31. Dezember 2008 außer Kraft getreten und vollständig durch das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ersetzt worden. Das im BEEG geregelte Elterngeld habe das im alten Bundeserziehungsgeldgesetz geregelte Erziehungsgeld vollständig ersetzt. Insofern könne § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS nur dahingehend ausgelegt werden, dass das dort benannte Erziehungsgeld nunmehr vom Elterngeld abgelöst sei. Für diese Auslegung spreche auch, dass andernfalls die Regelung des § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS bezüglich des Erziehungsgeldes keinerlei Anwendungsbereich mehr hätte und insofern ins Leere laufen würde.

Auch durch eine systematische Auslegung lasse sich das Elterngeld nicht als maßgebliche Einkunftsart gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung subsumieren. Das Elterngeld unterliege ausweislich des § 3 Nr. 67 EStG nicht der Einkommensteuer und sei somit auch nicht zu den Gesamtbeträgen der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG hinzuzurechnen. Das Elterngeld gelte weiterhin ausweislich der §§ 25 Abs. 2 i. V. m. 11 SGB I als Leistung der sozialen Förderung. Der Satzungsgeber habe aber in systematischer Auslegung des § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS gerade diese Leistungsart von der Berechnung der Einkünfte ausgeschlossen.

Auch unter "sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge" gemäß § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 1 KitaGebS lasse sich das Elterngeld nicht subsumieren. Mit der Gesetzesformulierung aus "Renten oder" habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass sonstige regelmäßige Bezüge in Beziehung zur Rente zu setzen seien und insofern hierunter sonstige Leistungen der Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung, Versehrtenrente, Leibrenten oder sonstige Ruhegehälter zu verstehen seien.

Auch nach Sinn und Zweck der Regelungen des § 6 Abs. 1 KitaGebS lasse sich das Elterngeld nicht unter den maßgeblichen anzurechnenden Einkunftsarten subsumieren. Mit Buchst. d Satz 2 werde direkt zum Ausdruck gebracht, dass aber bestimmte Leistungen der sozialen Förderung, nämlich kinder- und familienbezogenen Leistungen, die der Förderung der Betreuung und Erziehung eines Kindes in der ersten Lebensphase dienten und eine wichtige Hilfe für die junge Familie darstelle, nicht anzurechnen seien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Gebührenermäßigung nach der KitaGebS voraussetze, dass bis zum Ende des Kindertageseinrichtungsjahres (31. August) ein entsprechender Antrag samt vollständigen Nachweisen bei der Beklagten vorgelegt sei. Zwar sei hier der Antrag am 29. April 2014 bei der Beklagten eingegangen, jedoch habe es an vollständigen Belegen gefehlt, um diesen zu überprüfen. Werde die festgelegte Ausschlussfrist nicht eingehalten, trete nach dem Charakter einer rechtlichen Ausschlussfrist unwiderruflich ein Rechtsverlust ein. Die Klägerin sei über diese Frist auch durch die in der Anlage beigefügte Broschüre informiert worden, welche alle Eltern bei der Anmeldung in einer städtischen Kindertageseinrichtung erhielten. Des Weiteren seien die Klägerin und ihr Ehemann durch die Ausführungen im Gebührenbescheid wie auch in mehreren Telefonaten auf die fristgerechte Vorlage der entsprechenden Unterlagen, insbesondere der Elterngeldbescheide hingewiesen worden. Das Elterngeld sei nach der Satzung zu den Einkünften hinzuzurechnen. Die Ausnahme nach § 6 Abs. 1 a.E. KitaGebS betreffe lediglich das Erziehungsgeld. Bereits der Wortlaut beziehe sich explizit auf das Erziehungsgeld. Obwohl die Satzung am 29. Juli 2007 geändert worden sei, habe die Beklagte als Satzungsgeberin das Elterngeld aufgrund der erheblichen strukturellen Unterschiede absichtlich nicht als Ausnahmetatbestand mit in die Kindertageseinrichtungsgebührensatzung aufgenommen. Da das Erziehungsgeld bis zum 31. Dezember 2008 weiter habe bezogen werden können, habe die Ausnahme des Erziehungsgeldes in der Satzung auch noch in der Satzungsänderung im Jahr 2007 beibehalten werden müssen. Des Weiteren bestehe keine Vergleichbarkeit des Elterngeldes und des Erziehungsgeldes und somit sei eine gleiche Behandlung der unterschiedlichen Leistungen nicht gerechtfertigt. Die Höhe der Leistung sei signifikant erhöht worden, so dass die maximal mögliche Leistungshöhe durch die Einführung des Elterngeldes um 350% erhöht worden sei. Aus diesem Grund habe auch der Gesetzgeber das Elterngeld im Gegensatz zum Erziehungsgeld nun als subsidiäre Leistung eingestuft.

Auch die Auslegung der Klägerin bezüglich des satzungsmäßigen Begriffes der Einkünfte überzeuge nicht. Dem Landesgesetzgeber werde keine strikte Festlegung auf einen bestimmten Einkommensbegriff vorgegeben. Mithin sei in Bayern dieser weite Gestaltungsspielraum dem kommunalen Satzungsgeber eingeräumt, so dass er im Wesentlichen frei über seine Definition von Einkommen und von Ermäßigungstatbeständen entscheiden könne. Die von den Klägern angegriffene Satzungsregelung entspreche diesen Vorgaben und stehe mit höherrangigen Recht im Einklang. Die Beklagte stelle mit ihrem Begriff der Einkünfte auf die Summe aller Einkünfte ab, welche jedoch lediglich eine Berechnungsgrundlage für die Einkünftestaffelung darstelle und in keinster Weise den Einkünften entspreche, welche den Gebührenschuldnern tatsächlich zur Verfügung stünden. Es werde damit ein typisierter und zugleich vergröbernder, aber dem auch hier zu beachtenden Zweck der Verwaltungsvereinfachung und der zügigen von der konkreten Steuerfestsetzung durch die Finanzbehörden unabhängigen Ermittlung des maßgeblichen Gebührenbetrages entsprechender Einkommensbegriff gewählt, der auch grundsätzlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtige.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 führte die Klägerbevollmächtigte weiter aus, dass, sofern es sich bei dem Schreiben vom 8. Dezember 2014 nach Auffassung des Gerichts nicht um einen Widerspruchsbescheid handeln sollte, das klägerische Begehren zu 1. jedoch hilfsweise als Untätigkeitsklage statthaft sei. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung der Beklagten ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes des § 6 Abs. 1 Buchst. a bis d KitaGebS mit dem Begriff der Einkünfte nicht auf die Summe aller Einkünfte abzustellen.

Die Satzungsgeberin habe auch entgegen der Auffassung der Beklagten keinen eigenständigen und umfassenden Einkunftsbegriff definiert. Sie knüpfe ausdrücklich an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes an und, indem in § 6 Abs. 1 Buchst. a KitaGebS auch noch ausdrücklich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid als Berechnungsgrundlage Bezug genommen werde, unterwerfe sie auch die Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte dem Regelungsregime des EStG. Hierbei würden aber die steuerfreien Beträge der §§ 3 und 3b EStG nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als Einkünfte angesehen, so dass diese Beträge nicht in die Berechnung des Gesamtbetrages der Einkünfte nach den Einkommensteuerbescheiden einbezogen würden.

In der KitaGebS vom 13. August 2015 sei bezüglich des § 6 Abs. 1 Buchst. a nun auch eine Änderung erfolgt, so dass nunmehr § 2 Abs. 5a EStG keine Anwendung mehr finden solle. § 2 Abs. 5a EStG erfasse sonstige steuerfreie Einnahmen wie beispielsweise das Elterngeld nicht, d. h. eine Erhöhung der einkommensteuerrechtlichen Bezugsgrößen bei außersteuerlicher Verwendung sei explizit nicht vorgesehen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf sonstige steuerfreie Einnahmen verbiete sich ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes der Vorschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die teilweise zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Klägerin hat mit den Klageanträgen zu 2. und 3. fristgerecht Versagungsgegenklage gegen die Ablehnung der Anpassung der Besuchsgebühren für den städtischen Kindertageseinrichtungsplatz mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 durch die Beklagte erhoben. Dem sinngemäß als Untätigkeitsklage auszulegenden Klageantrag zu 1. auf Aufhebung des Bescheides vom 15. April 2014, der die Besuchsgebühr für den Kindertageseinrichtungsplatz des Sohnes ab 1. September 2013 auf 397,-- EUR monatlich festsetzt, fehlt dagegen bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Damit könnte die Klägerin, die eine Gebührenermäßigung aufgrund einer Verminderung der Gesamteinkünfte im laufenden Kindertageseinrichtungsjahr anstrebt, nicht mehr erreichen als mit Erhebung der Versagungsgegenklage.

2. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an die aktuellen Einkünfte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrem Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an ihre aktuellen Einkünfte, § 113 Abs. 5 VwGO.

a. Der Ablehnungsbescheid leidet nicht an einem formellen Fehler aufgrund einer fehlerhaften Begründung.

Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 121 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO bedarf es einer Begründung dagegen nicht, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist. So wusste die Klägerin im vorliegenden Fall, dass die Beklagte die Vorlage der Elterngeldbescheide verlangt; sie hat in ihrem Schreiben vom 17. Juli 2014 bereits dargelegt, warum sie deren Vorlage für nicht erforderlich hält. Die Beklagte wiederum hat die Vorlage der Bescheide in den Telefonaten vom 16. Juli und 5. Dezember 2014 jeweils angefordert und zuletzt auch in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 2014 auf deren Fehlen hingewiesen. Insoweit war der Klägerin bekannt, welche notwendigen Belege nach Auffassung der Beklagten zur Vervollständigung des Antrags auf Gebührenermäßigung noch vorgelegt werden mussten.

Die Frage der ausreichenden Begründung kann jedoch letztlich offen bleiben, da ein eventueller Begründungsmangel in dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Regelung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO für das vorliegende Verfahren unerheblich wäre. Danach ist eine Verletzung von Formvorschriften, die nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Gemäß § 126 Abs. 2 AO können Handlungen nach Abs. 1 Nr. 2 bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Dies hat die Beklagte durch die Klageerwiderung vom 4. Februar 2015, in der das Erfordernis der Vorlage der Elterngeldbescheide dargelegt wurde, auch getan.

b. Der Ablehnungsbescheid vom 8. Dezember 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Anpassung der Kindertageseinrichtungsgebühr an ihre aktuellen Einkünfte zu.

aa. Nach Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KAG werden die Gebühren aufgrund einer besonderen Gebührensatzung erhoben. Zu solchen öffentlichen Einrichtungen zählen auch die öffentlich betriebenen Kindertageseinrichtungen der Beklagten.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte durch den Erlass ihrer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung vom 31. Juli 2006 Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte für die formelle oder materielle Unwirksamkeit der Satzung sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Staffelung der Gebührenhöhe nach dem Familieneinkommen zulässig. Zwar folgt aus der besonderen Zweckbestimmung der Gebühr (Einnahmenerzielung, um die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken), dass Gebühren - im Unterschied zu Steuern - für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen (vgl. hierfür Art. 8 Abs. 2 und 4 KAG). Eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Staffelung verbieten aber weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien. Vielmehr dürfen mit einer Gebührenregelung neben der Kostendeckung auch andere Zwecke verfolgt werden; wobei sich auch der Wert einer staatlichen Leistung für deren Empfänger in Gebührenmaßstäben niederschlagen darf. Innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke, etwa einer begrenzten Verhaltenssteuerung in bestimmten Tätigkeitsbereichen, er mit einer Gebührenregelung anstreben will (vgl. hierzu die bundesrechtliche Norm des § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und BVerfG, B. v. 10.3.1998 - 1 BvR 178/97 - juris m. w. N.; BVerwG, B. v. 13.4.1998 - 8 NB 4/93 - juris Rn. 7 f.).

bb. Die Satzung enthält in § 5 Abs. 5 die Regelung über die streitgegenständliche Gebührenermäßigung. Danach erfolgt auf Antrag eine Anpassung der Besuchsgebühr gemäß den im Zeitraum von einem Jahr ab Beginn der Ermäßigung nach Abs. 7 erzielten Einkünfte, wenn im laufenden Tageseinrichtungsjahr eine dauernde Verminderung der maßgeblichen Gesamteinkünfte um mindestens 10.000,-- Euro gegenüber dem gemäß Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitraum festzustellen ist. Nach § 5 Abs. 1 KitaGebS beginnt das Tageseinrichtungsjahr jeweils am 1. September und endet am 31. August. Nach § 5 Abs. 7 KitaGebS wird die Ermäßigung ab dem Monat der Antragstellung, frühestens jedoch ab der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse gewährt. Um eine Ermäßigung rückwirkend schon ab Beginn des Tageseinrichtungsjahrs zu erreichen, muss der Antrag gemäß § 5 Abs. 7 Satz 2 KitaGebS bis zum 31. August des Tageseinrichtungsjahres eingehen. Da die Klägerin mit Einlegung ihres Widerspruchs am 29. April 2014 diesen Antrag gestellt hat, ist diese Voraussetzung erfüllt. Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 KitaGebS müssen nach Ende des für die Gebührenbemessung maßgeblichen Zeitraums die für die endgültige Festsetzung erforderlichen Belege unverzüglich vorgelegt werden. Ist dies binnen eines Jahres nicht geschehen, wird die vorläufig festgesetzte Ermäßigung rückwirkend aufgehoben. Das bedeutet, dass für eine rückwirkende Herabsetzung der Besuchsgebühren schon ab September 2013 im vorliegenden Fall auch die erforderlichen Belege bis zum 31. August 2014 hätten eingehen müssen.

Welche Belege vorzulegen sind, ergibt sich aus § 6 Abs. 1 KitaGebS. Nach Buchstabe a gelten als Einkünfte im Sinne des § 5 KitaGebS der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG nach den Einkommensteuerbescheiden bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden. Nach Buchstabe b gelten bei Personen, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, als Einkünfte die Jahreseinkünfte bzw. bei Nichtselbstständigen das Bruttoeinkommen, nach Buchstabe c gelten die Arbeitslosenunterstützung und ähnliche Leistungen, z. B. Leistungen nach dem SGB XII Unterhaltsgeld etc. als Einkünfte und nach Buchstabe d Renten oder sonstige regelmäßig wiederkehrende Bezüge, soweit diese nicht bereits in den Einkünften nach Buchstabe a bis c enthalten sind. Nach § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS gelten das Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nicht als Einkünfte.

Danach hat die Klägerin im vorliegenden Fall nicht alle erforderlichen Belege vorgelegt, um eine Gebührenermäßigung nach § 5 Abs. 5 KitaGebS erreichen zu können. Denn sie hat zwar Bezügeabrechnungen des Vaters für die Monate April 2014 und September und August 2013 und ihre Lohnabrechnungen für September 2013 bis Januar 2014 vorgelegt, jedoch nicht die Elterngeldbescheide. Nach Auffassung des Gerichts gilt jedoch auch das Elterngeld als Einkunft im Sinne des § 6 KitaGebS.

Das Elterngeld ist im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 geregelt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Über den Mindestbetrag von 300 € (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG) hinaus orientiert sich das Elterngeld gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG bis zum Höchstauszahlungsbetrag von 1.800 € an dem vor der Geburt liegenden Einkommen der berechtigten Person.

Das Elterngeld wird zweckneutral gewährt. Es dient dazu, Eltern, die im ersten Lebensjahr auf eine volle Erwerbstätigkeit verzichten, um ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und späteren Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für Mütter und Väter wegen der vorrangigen Betreuung ihres Kindes nicht verschlechtern (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 1, 2, 14, 15 und 16). Dementsprechend ist es als Kompensationsleistung für den geburtsbedingten Einkommensverlust ausgestaltet (vgl. BVerfG, B. v. 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214/216). Die Zielsetzung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte durch das Elterngeld jedenfalls teilweise auszugleichen, spricht dafür, dass Elterngeld einheitlich, also auch in den Fällen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 BEEG), als Einkommensersatzleistung zu qualifizieren. Der Berechtigte kann über das Elterngeld frei verfügen und entscheiden, wozu er es einsetzt (vgl. zum Ganzen BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 5 C 18/12 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Elterngeld gerade nicht unter § 6 Abs. 1 Buchst. a KitaGebS fällt, da die Regelung auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG abstellt. Da das Elterngeld aber steuerfrei gemäß § 3 Nr. 67 EStG ist, kann es nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne § 2 Abs. 3 EStG gerechnet werden.

Das Elterngeld ist jedoch unter den Begriff der "sonstigen regelmäßig wiederkehrenden Bezüge" des § 6 Abs. 1 Buchst. d KitaGebS zu subsumieren, denn es wird grundsätzlich für einen bestimmten Zeitraum (das erste Jahr nach der Geburt des Kindes) monatlich in nach § 2 BEEG zu bestimmender Höhe gewährt. Eine Auslegung des Begriffes, wie sie die Klägerbevollmächtigte vornimmt, nach der nur der Rente ähnliche Leistungen gemeint sein können, lässt sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen.

Auch eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS kommt nicht in Betracht.

Nach Auffassung der Kammer liegt keine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, U. v. 18.4.2013 - 5 C 18/12 - juris Rn. 22 m. w. N.). Eine derartige Feststellung kann hier nicht getroffen werden.

Der allgemeinen Zielsetzung der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung sind auch im Hinblick auf den Zweck des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beklagte es versehentlich unterlassen hat, das Elterngeld hinsichtlich der Kindertageseinrichtungsgebühren anrechnungsfrei zu stellen.

Das Elterngeld soll - wie dargelegt - Eltern in der Frühphase der Elternschaft bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und dazu beitragen, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es ist dementsprechend als eine Einkommensersatzleistung ausgestaltet, die dem betreuenden Elternteil eine grundsätzlich ausreichende wirtschaftliche Absicherung bietet (vgl. BTDrucks 16/1889 S. 19). Die einkommensersetzende Funktion sagt nichts darüber aus, dass das Elterngeld bei der Heranziehung des betreuenden Elternteils zu einer Kindertageseinrichtungsgebühr zu schonen ist. Eine durch den Gesetzgeber beabsichtigte Privilegierung des Elterngeldes ist daher nicht ersichtlich. Es besteht nach der Einordnung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung kein Grund, Eltern, die Elterngeld beziehen, bei der Höhe der Kindertageseinrichtungsgebühren besserzustellen, als Eltern, die erwerbstätig sind und somit ihre gesamten Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG in die Berechnung der Höhe der Gebühren miteinstellen müssen.

Es besteht auch entgegen dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten keine Vergleichbarkeit des Elterngeldes mit dem Erziehungsgeld, auch wenn das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz dem mittlerweile außer Kraft getretenen Bundeserziehungsgeld, nachgefolgt ist. Die Höhe des Elterngeldes ist - anders als das Erziehungsgeld - abhängig von der Einkommenshöhe der Eltern zwölf Monate vor der Geburt des Kindes, so dass es bei der Berechnung der Kindertageseinrichtungsgebühren, die ja abhängig von der Höhe der Einkünfte der Eltern gestaffelt sind und damit also auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern abstellen, im Gegensatz zum Erziehungsgeld Auswirkungen auf die Höhe der Gebühren hat.

Im Übrigen hat die Regelung des § 6 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 KitaGebS - entgegen des klägerischen Vortrages - auch weiterhin einen Anwendungsbereich und zwar in Bezug auf das Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG), nach dessen Art. 4 Abs. 1 Landeserziehungsgeld den Berechtigten ab dem 13. Monat des Kindes, jedoch nicht vor Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes, gewährt wird.

Da die Klägerin daher nicht alle erforderlichen Belege im Sinne des § 5 Abs. 5 i. V. m. 6 Abs. 1 KitaGebS vorgelegt hat, besteht kein Anspruch auf Anpassung der Besuchsgebühren.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 1.884,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).