VG Augsburg, Urteil vom 03.08.2016 - Au 3 K 15.1172
Fundstelle
openJur 2020, 67385
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin als Ergänzungspflegerin begehrt die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei der Tante des Mündels.

1. Nach der Trennung von ihrem Ehemann im Herbst 2011 litt die 1990 geborene Mutter des Kindes L. unter Depressionen. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts im Bezirkskrankenhaus ... vom 21. September 2012 bis 30. November 2012 wurde bei ihr eine u. a. depressive Episode mittelschweren Ausmaßes (ICD-10: F32.1) diagnostiziert. In der Folge ihrer Erkrankung konnte sich die Mutter nicht ausreichend um ihre am ... 2009 in ... geborene Tochter L. kümmern. Seit Dezember 2011 lebt L. daher bei ihrer 1975 geborenen Tante, der Schwester des Kindsvaters, in ...

Ab November 2012 wurde seitens des Jugendamts der Beklagten die Eignung der Tante als Pflegemutter näher geprüft. Von der Gewährung einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII wurde seitens der Beklagten im Ergebnis abgesehen, da die Voraussetzungen einer Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB VIII im Fall der Tante mit Blick auf die Vorgeschichte ihres eigenen Sohns (mehrjährige stationäre Jugendhilfemaßnahme, Jugendstrafe wegen Sexualstraftat) nicht gegeben seien.

Mit Bestallung vom 16. Juli 2014 wurde die Klägerin durch das Amtsgericht - Familiengericht - ... zur Ergänzungspflegerin für L. bestellt. Der Wirkungskreis umfasst die Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Zuführung zu medizinischen Behandlungen, Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch, das Recht zur Vermögenssorge sowie das Recht zur Regelung von Kindergarten- und Schulangelegenheiten.

Am 23. September 2014 bat die Klägerin als Ergänzungspflegerin die Beklagte, erneut die Eignung der Tante als Pflegeperson für L. zu prüfen.

Mit Schreiben der Beklagten vom 18. November 2014 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass die Tante nach den einschlägigen Richtlinien nicht die erforderliche Eignung als Vollzeitpflegestelle i. S. v. § 33 SGB VIII besitze. Es könne daher kein Pflegegeld gewährt werden. Es wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf Sozialhilfe hingewiesen.

2. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 stellte die Klägerin als Ergänzungspflegerin bei der Beklagten einen förmlichen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei ihrer Tante. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Kind bereits seit Dezember 2011 bei der Tante lebe und eine sehr enge Bindung zu dieser aufgebaut habe. Der Kindesschutz sei gewährleistet und das Kind werde ausreichend betreut. Die Tante erfülle auch die Mindestkriterien für eine Verwandtenpflegeperson nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts. Dem Antrag waren u. a. Kopien einer fachärztlichen Stellungnahme des ... Förderzentrums für Kinder vom 14. Oktober 2014, eines ärztlichen Attests vom 10. Dezember 2014 sowie einer Stellungnahme einer Kindertagesstätte vom 12. Dezember 2014 beigefügt. Die fachärztliche Stellungnahme geht bei L. von einer emotionalen Störung des Kindesalters mit zum damaligen Zeitpunkt fast komplett rückläufigen mutistischen Zügen aus und empfiehlt zur weiteren Förderung, Begleitung und Beratung der erziehenden Tante eine heilpädagogische oder psychotherapeutische Begleitung und Therapie. Die Stellungnahme der Kindestagesstätte führt u. a. aus, dass die Tante von Beginn des Besuchszeitraums an die Hauptbezugsperson des Kindes und stets ein zuverlässiger und interessierter Ansprechpartner für alle Belange gewesen sei. Für das Kind sei viel Beständigkeit und Struktur wichtig, die ihr zusätzlich Sicherheit geben würden. Dies alles erhalte L. bei der Tante, die sich liebevoll und zuverlässig um sie kümmere.

Ausweislich eines internen Vermerks der Beklagten vom 27. Februar 2015 gelangte eine behördliche Prüfung erneut zu dem Ergebnis, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. Verwiesen wurde im Ergebnis auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Tante hinsichtlich ihres eigenen Sohnes (Erforderlichkeit einer mehrjährigen stationären Jugendhilfemaßnahme, Jugendstrafe wegen Kindesmissbrauchs, Bagatellisierung durch die Tante), eine mangelnde Kooperation der Tante mit der Kindsmutter, eine fragliche dauerhafte Sicherung des erforderlichen Wohnraums sowie ungeordnete finanzielle Verhältnisse (Privatinsolvenzverfahren).

Mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag vom 6. Januar 2015 auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei ihrer Tante abzulehnen. Zur Begründung wurde auf eine mangelnde Eignung der Tante als Pflegeperson verwiesen. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. März 2015 wandte sich die Klägerin gegen eine Ablehnung ihres Antrags.

Ausweislich eines weiteren internen Vermerks der Beklagten vom 22. Mai 2015 gelangte eine nochmalige behördliche Prüfung unter Einbeziehung nunmehr auch der Jugendhilfeakte des eigenen Sohns der Tante erneut zu dem Ergebnis, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. Die im Vermerk vom 27. Februar 2015 angeführten Gesichtspunkte wurden aufrechterhalten und vertieft. Demnach habe es mit dem 1993 geborenen eigenen Sohn der Tante ab Dezember 2006 massive Probleme gegeben. Nach Wutausbrüchen, Diebstählen und Sachbeschädigungen sei es schließlich im Juli 2007 zum Missbrauch eines elfjährigen Mädchens durch den damals 14-jährigen Sohn der Tante gekommen. Nach Diagnostizierung einer Störung der Impulskontrolle und des Sozialverhaltens durch das Josefinum sei der Sohn daraufhin ab September 2007 in einer therapeutischen Wohngruppe untergebracht worden. Dort habe sich der Sohn jedoch mehrmals unerlaubt entfernt. Die Tante habe sodann ihren Sohn stets wieder aufgenommen; nach damaliger Einschätzung des Jugendamts fehle dieser jedoch "durchgängig die Kraft und das Durchsetzungsvermögen", dem Sohn "eine konsequente Alltagsstruktur zu bieten". Auch nach Einschätzung einer durch den Sohn im Oktober 2009 besuchten Einrichtung sei die Zusammenarbeit mit der Tante schwierig gewesen, da sie getroffene Abmachungen nicht habe umsetzen können und Termine nicht immer zuverlässig wahrgenommen habe. Mit Urteil des Jugendschöffengerichts vom ... 2015 sei der Sohn schließlich wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, deren Vollzug jedoch im Zuge einer dreijährigen Bewährung ausgesetzt worden sei. Ausweislich der Urteilsgründe habe sich der Sohn der Tante mit einem Mitschüler verabredet, dass dieser die Arme eines Mädchens festhalte, um so den Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Die Tat sei in der Mittagspause im Keller des Wohnhauses der Tante geschehen. Im Urteil sei u. a. die Aufnahme einer stationären Jugendhilfemaßnahme als Bewährungsauflage enthalten gewesen. Eine solche habe jedoch im Juni 2010 beendet werden müssen, als der Sohn ohne Absprache die Einrichtung verlassen habe und zu seiner Mutter - der Tante von L. - zurückgekehrt sei. Eine ambulante Anschlussmaßnahme sei mangels Beteiligung der Tante und ihres Sohnes nicht zustande gekommen. In der Folge sei es wohl auch zu einer Inhaftierung des Sohns aufgrund des Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen gekommen. Die Sexualstraftat des eigenen Sohnes werde durch die Tante bagatellisiert; sie habe den Sachverhalt - entgegen der Urteilsgründe - so dargestellt, dass es im Rahmen der Feier zum 14. Geburtstag des Sohnes im Partykeller zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei. Auch habe sie den Sohn in Schutz genommen und vielmehr die Angaben des damaligen Opfers in Frage gestellt. Zur Kindsmutter habe sich die Tante im Oktober 2014 abwertend geäußert und angegeben, den persönlichen Kontakt zu vermeiden.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 übersandte die Beklagte den Vermerk vom selben Tag der Klägerin und kündigte den Erlass eines förmlichen Bescheids an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Juni 2015 wandte sich die Klägerin nochmals gegen eine Ablehnung und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

3. Mit kostenfreiem Bescheid vom 5. Mai 2015 - bekanntgeben mit Begleitschreiben erst vom 14. Juli 2015 - lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) für L. bei der Tante ab. Zur Begründung wurde angeführt, dass keine Eignung der Tante als Vollzeitpflegestelle gegeben sei. So habe die Tante mit ihrem eigenen Sohn (Alter nunmehr: 21 Jahre) Erziehungsprobleme gehabt, die ab September 2007 eine mehrjährige stationäre Jugendhilfemaßnahme erforderlich gemacht hätten, die schließlich aufgrund mangelnder Kooperation der Tante als Kindsmutter im Jahr 2010 habe beendet werden müssen. Aus diesem Grunde sei auch keine ambulante Anschlussmaßnahme mehr zustande gekommen. "Länger bestehende Erziehungsschwierigkeiten bei eigenen Kindern" seien jedoch nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts (dort Vollzeitpflege - Kapitel 4 - Punkt 2. - Unterpunkt 2.2) ein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 SGB VIII; insoweit werde auch auf Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG verwiesen. Überdies habe der eigene Sohn der Tante im Alter von 14 Jahren ein Mädchen missbraucht und hierfür eine mehrjährige Jugendstrafe erhalten. Letzteren Sachverhalt bagatellisiere die Tante jedoch; sie nehme ihren Sohn in Schutz und zweifle die damaligen Aussagen des betroffenen Mädchens an. Hiervon ausgehend bestünden erhebliche Zweifel an einem hinreichenden Realitätsbezug sowie einer hinreichenden erzieherischen Kompetenz und Reflexionsfähigkeit der Tante. Es bestünden daher auch Zweifel, ob die Tante dem pädagogischen Bedarf eines Pflegekindes dauerhaft gerecht werden könne. Auch zeige die Tante bezüglich der Kindsmutter ein schwankendes Verhalten; die mangelnde Fähigkeit der Tante, mit der Kindsmutter angemessen zu kommunizieren, bedeute eine Belastung für das Kind. Ferner habe die Tante nach der Trennung von ihrem Ehemann erst nach neun Monaten wieder eine eigene Wohnung gefunden; es sei daher fraglich, ob sie auch in der Zukunft in der Lage sein werde, eine eigene Wohnung dauerhaft zu unterhalten und selbstständig zu leben. Zudem befinde sich die Tante in einem Privatinsolvenzverfahren mit unklarem Hintergrund. Es bestünden daher Zweifel an der Fähigkeit der Tante, dauerhaft stabile finanzielle Verhältnisse zu schaffen. Auch ein Privatinsolvenzverfahren sei nach der Arbeitshilfe des Bayerischen Landesjugendamts (dort Vollzeitpflege - Kapitel 4 - Punkt 2. - Unterpunkt 2.2) ein Ausschlussgrund für die Aufnahme von Pflegekindern; insoweit werde auch auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verwiesen.

4. Hiergegen hat die Klägerin am 6. August 2015 Klage erhoben. Beantragt ist,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Mai 2015 zu verpflichten, ihr für das Mündel L. ... Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§§ 27, 33 SGB VIII) bei der Tante des Kindes, Frau ..., zu gewähren.

Die Tante sei sehr wohl als Pflegeperson geeignet. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des Kriteriums der Erziehungsfähigkeit. Es sei zwar richtig, dass die Tante mit dem eigenen Sohn Erziehungsprobleme gehabt und auch zeitweilig Jugendhilfemaßnahmen in Anspruch genommen habe. Diese seien jedoch im Leistungsbereich durchgeführt worden, d. h. es sei kein Einschreiten des Jugendamts von Amts wegen zur Sicherung des Kindeswohls (Gefährdungsbereich, Graubereich) erforderlich gewesen. Die Beendigung einer Maßnahme durch den Sorgeberechtigten im Leistungsbereich könne jedoch nicht zur Begründung eines Erziehungsdefizits bzw. einer mangelnden Kooperation mit dem Jugendamt herangezogen werden. Unzutreffend sei die Aussage im Ablehnungsbescheid, dass der Sohn der Tante eine mehrjährige Jugendstrafe erhalten habe. Richtigerweise sei der Sohn zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt worden; die Strafe sei auch nicht vollzogen worden, der Sohn sei nie inhaftiert gewesen. Es sei als Elternteil auch legitim, dass die Tante die damaligen Angaben des Opfers der Sexualstraftat zumindest in Frage gestellt hat. So habe die Tante gehört, dass das Mädchen nach der Tat überall herumerzählt habe, dass sie dem Sohn "eins reingedrückt" habe. Zum Beweis der Erziehungsfähigkeit der Tante werde - soweit erforderlich - die Einholung eines familienpsychologischen Erziehungsfähigkeitsgutachtens angeboten bzw. beantragt. Ohnehin lägen die Erziehungsprobleme mit dem Sohn nunmehr bereits acht Jahre zurück. Zudem leide der Sohn nachweislich an einer angeborenen Botenstoffstörung, die seine Fähigkeit zur Kontrolle seiner Emotionen beeinträchtige. Erziehungsprobleme seien daher mehr oder weniger prädestiniert gewesen. L. lebe nunmehr bereits seit Dezember 2011 bei der Tante. Dies sei auch grundsätzlich mit der Zustimmung des Jugendamts der Beklagten der Fall. Der Tante könne auch keine mangelnde Kooperation mit der Kindsmutter vorgeworfen werden. Es sei eine Entscheidung der Klägerin als Ergänzungspflegerin bzw. des Jugendamts gewesen, persönliche Treffen zwischen der Tante und der Kindsmutter zu vermeiden; so habe ein Loyalitätskonflikt für das Kind zwischen der faktischen Pflegemutter und der leiblichen Mutter ausgeschlossen werden sollen. Auch habe die Kindsmutter in der Vergangenheit vor dem Kind Diskussionen bzw. Streitigkeiten mit der Tante begonnen, was den Loyalitätskonflikt noch verschärft habe. Hinsichtlich der Sicherung des Wohnraums seien die Vorbehalte der Beklagten nicht nachvollziehbar; es sei rein spekulativ, dass die Tante die nunmehrige Wohnung wieder verlieren könnte. In finanzieller Hinsicht sei zwar zutreffend, dass sich die Tante seit November 2014 in einem rechtsanwaltlich betreuten Privatinsolvenzverfahren befinde. Zum Stand des Privatinsolvenzverfahrens werde auf ein Schlussverzeichnis zum Restschuldbefreiungsverfahren verwiesen, das einen Forderungsstand von ca. EUR 20.000,- ausweise. Derzeit lebe die Tante von Hartz-IV-Leistungen, Kindergeld sowie einem Unterhaltsbetrag für L. i. H. v. monatlich EUR 60,- vom Kindsvater (ihrem Bruder). Die Tante erhalte zwar mit Blick auf L. vom Amt für soziale Leistungen der Beklagten einen monatlichen Sozialhilferegelbedarf von EUR 234,- sowie die halben Mietkosten; hierauf werde jedoch das komplette Kindergeld angerechnet, so dass vom Regelbedarf nur EUR 50,- verblieben. Der Bedarf beim Jobcenter verringere sich entsprechend, so dass letztlich für das Kind L. nur das Kindergeld sowie EUR 50,- des Sozialhilferegelbedarfs verblieben. Die Tante mache jedoch ab etwa September 2015 eine Umschulung zur Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsassistentin und werde damit über kurz oder lang in der Lage sein, ihre Einkommenssituation deutlich zu verbessern. Auch diene das Privatinsolvenzverfahren gerade dazu, die bestehende finanzielle Schieflage zu beseitigen. Die Ursache der Verschuldung mit einer Gesamthöhe von ca. EUR 30.000,- liege z.T. darin, dass eine Freundin der Tante, die sich immer wieder über längere Zeiträume in deren Wohnung aufgehalten habe, unter Fälschung der Unterschrift der Tante vier bis fünf Mal Waren auf den Namen der Tante bei Versandhäusern (Gesamtwert: etwa DM 7.000,- bis DM 8.000,-) bestellt habe. In den darauffolgenden Jahren seien sodann weitere Beträge hinzugekommen (Mietschulden, Telefonrechnungen). Seit ca. zehn Jahren seien jedoch keine neuen Verbindlichkeiten begründet worden. Offenbar sei dem Jugendamt der Beklagten bei Unterbringung des Kindes bei der Tante im Jahr 2011 deren wirtschaftliche Situation gleichgültig gewesen. Durch die Nichtleistung von Pflegegeld werde vorliegend die Gefahr einer finanziellbedingten Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie - die ausweislich der Gesetzesbegründung zu Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG im Lichte schützenswerter persönlicher Bindungen gerade vermieden werden soll - erst herbeigeführt. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG betreffe ersichtlich allein den Fall, dass die Geeignetheit der Pflegeperson vor Unterbringung eines Kindes geprüft werde; in der vorliegenden Konstellation einer bereits langjährigen Unterbringung führe die Norm nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Unabhängig davon könne durch Überweisung auf ein Treuhandkonto ggf. auch sichergestellt werden, dass das Pflegegeld allein für den Lebensunterhalt und die Förderung des Kindes eingesetzt werde. Letztlich versuche die Beklagte vorliegend offenbar, die Leistungen einer Pflegefamilie in Anspruch zu nehmen, ohne dafür die notwendigen finanziellen Mittel bereitstellen zu müssen. Einzig leidtragend hierbei sei das Kind.

5. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Zwar sei der erzieherische Bedarf i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im Fall von L. unstreitig, da die Kindsmutter aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage sei, die volle Verantwortung für ihre Tochter zu übernehmen und für diese allein zu sorgen. Die Tante des Kindes sei jedoch nach einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls als Vollzeitpflegeperson ungeeignet. Hierbei verkenne die Beklagte nicht, dass das Kind bereits seit Dezember 2011 bei der Tante lebt und daher eine enge Bedingung zu dieser aufgebaut habe. Auch die positive Stellungnahme von Facharzt und Kindertagesstätte seien in die Überlegungen eingestellt worden. Jedoch seien bei der Eignung als Vollzeitpflegeperson die Richtlinien des Bayerischen Landesjugendamts sowie die Vorgaben aus Art. 35 AGSG zu beachten. Hiervon ausgehend bestünden zunächst erhebliche Zweifel an der Erziehungs- und Reflexionsfähigkeit der Tante. Insoweit werde grundsätzlich auf die Begründung des Ablehnungsbescheids verwiesen. Ergänzend sei auszuführen, dass die Erziehungsprobleme mit dem eigenen Sohn richtigerweise sehr wohl im Gefährdungsbereich angesiedelt gewesen seien. Ausweislich einer Falleinordnung des Jugendamts vom 29. Oktober 2009 sei der Fall damals im Gefährdungsbereich in Bezug auf körperliche/sexuelle Gefährdung im Sinne einer Fremdgefährdung, psychischseelische Gesundheit/Verwahrlosung eingestuft worden. Zur Begründung sei damals angeführt worden, dass die Tante nicht in der Lage gewesen sei, ihrem Sohn Grenzen zu setzen und es massive Suchtstrukturen in der Familie gebe. Ausweislich einer Falleinordnung des Jugendamts vom 6. Oktober 2010 sei der Fall dann in Bezug auf die Aufsichtspflicht durch Mutter/Stiefvater in den Graubereich eingeordnet worden; so habe die Tante ihren Sohn beim eigenmächtigen Auszug aus einer Einrichtung unterstützt, obwohl klar gewesen sei, dass dies ein Verstoß gegen die Bewährungsauflagen darstelle. Ausweislich eines Hilfeplans vom 7. September 2010 sei eine ambulante Anschlussmaßnahme sodann an mangelnder Kooperation der Tante und ihres Sohnes gescheitert. Die behördlichen Zweifel an der Reflexionsfähigkeit der Tante seien durch die Bagatellisierung der Sexualstraftat des eigenen Sohnes verstärkt worden; die Tante habe das durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellte Tatgeschehen den Jugendamtsmitarbeitern bei einem Hausbesuch gänzlich anders geschildert und noch geäußert, der Sohn sei "halt ein kleiner Casanova". Hinsichtlich des Vollzugs der Jugendstrafe habe es wohl ein Missverständnis gegeben. Richtigerweise sei der Sohn der Tante trotz Verstoßes gegen die Bewährungsauflagen nicht inhaftiert worden, es lediglich ein Zuchtmittel von einer Woche Dauerarrest ausgesprochen worden (AG Augsburg, U. v. 21.5.2013 - 34 Ls 402 Js 106954/13 jug). Auch die Privatinsolvenz der Tante stelle nach den Richtlinien des Bayerischen Landesjugendamts einen Ausschlussgrund für Pflegepersonen dar. Zum Zeitpunkt des Einzugs des Kindes bei der Tante sei die wirtschaftliche Situation noch eine andere gewesen; die Tante sei verheiratet und auch berufstätig gewesen. Die wirtschaftlichen Bedenken würden im Fall der Tante noch dadurch verstärkt, dass diese im Verwaltungsverfahren nicht in der Lage gewesen sei, den Hintergrund der Verbindlichkeiten plausibel darzulegen. Hinsichtlich der fehlenden Kooperation mit der Kindsmutter sei - unabhängig von der Vermeidung etwaiger Loyalitätskonflikte für das Kind - festzuhalten, dass sich die Tante bei einem Gespräch am 14. Oktober 2014 abwertend über die Kindsmutter geäußert habe. Dies begründe zwar für sich genommen noch keine fehlende Eignung der Tante als Pflegeperson, sei jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Tante erst nach neun Monaten eine neue eigene Wohnung begründet habe. Nach alledem sei die Tante als Pflegeperson ungeeignet; bei der Eignungsfeststellung komme dem Jugendamt überdies ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Der Aufenthalt des Kindes bei der Tante werde derzeit geduldet, da keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und die Entscheidung von der sorgeberechtigten Klägerin als Ergänzungspflegerin getragen werde. Der notwendige Lebensunterhalt des Kindes sei bei Hilfebedürftigkeit durch Unterhalt und Sozialhilfe zu decken. Insoweit habe eine Nachfrage beim Sozialreferat der Beklagten ergeben, dass die Tante seit zwei Jahren den Regelbetrag für Kinder im Haushalt nach dem SGB XII i. H. v. EUR 270,- plus anteilige Miete sowie EUR 44,- für das Essen im Kindergarten erhalte; hiervon abgezogen werde das Kindergeld.

6. Den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Beschluss des Gerichts vom 19. Mai 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

7. Die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Ein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII für das Mündel L. durch die Tante besteht nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Zwar ist die Klägerin aufgrund der familiengerichtlichen Bestallung vom 16. Juli 2014, wonach der Klägerin das alleinige Personensorgerecht für L. zusteht, grundsätzlich anspruchsberechtigt i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, U. v. 12.9.1996 - 5 C 31/95 - FEVS 47, 433 ff.). Jedoch ist die Auffassung der Beklagten, dass die Tante als Pflegeperson nicht geeignet ist, im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 27 Abs. 2 SGB VIII wird die Hilfe zur Erziehung insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt, wobei sich Art und Umfang nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten. Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß der §§ 27, 33 SGB VIII soll dem Kind oder Jugendlichen entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand, seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie in einer anderen Familie eine zeitlich befristete oder auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt, so ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - quasi als Annex - auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (Pflegegeld).

Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII setzt die Eignung der Pflegeperson voraus; diese verlangt u. a., dass bei einer Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls von der Pflegeperson keine Gefährdung des Wohls des Kindes bzw. Jugendlichen ausgeht (vgl. OVG NW, B. v. 19.9.2011 - 12 A 2493/10 - juris Rn. 13; vgl. auch § 44 Abs. 2 und 3 SGB VIII).

Bei der Beurteilung der Eignung der Pflegeperson sind in Bayern maßgeblich die Versagungsgründe aus Art. 35 AGSG zu berücksichtigen; dies gilt auch dann, wenn für eine geleistete Betreuung keine Pflegeerlaubnis i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erforderlich ist - etwa im Fall von Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt i. S. v. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII oder (wie hier) der Verwandtenpflege nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass das Jugendamt einer Person, die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII keiner Erlaubnis bedarf, gemäß Art. 40 Satz 2 AGSG untersagen kann, ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in ihrer Familie regelmäßig zu betreuen oder ihm oder ihr Unterkunft zu gewähren, wenn eine Pflegeerlaubnis wegen eines Versagungsgrundes nach Art. 35 AGSG verweigert werden müsste (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 21.4.2010 - M 18 K 08.5104 - juris Rn. 32).

Gemäß Art. 35 Satz 1 AGSG ist die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Sie ist nach Art. 35 Satz 2 AGSG insbesondere zu versagen, wenn

1. eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden,

2. die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden,

3. eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird,

4. Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte,

5. die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind,

6. eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder

7. nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist.

Art. 35 AGSG entspricht unverändert dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 22 BayKJHG (amtliche Gesetzesbegründung zu Art. 35 AGSG, LT-Drs. 15/6305 v. 22.9.2006, S. 35).

Art. 35 AGSG enthält somit einen nicht abschließenden Katalog von Gründen, bei deren Vorliegen die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII zu versagen ist (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).

Dies ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG der Fall, wenn die Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt. Dabei wird nicht allgemein auf die erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeperson abgestellt; vielmehr wird das in Pflege zu nehmende Kind oder der Jugendliche in den Mittelpunkt gerückt und seine erzieherischen Bedürfnisse und sein Entwicklungsstand werden zum Maßstab für die erzieherische Fähigkeit der Pflegeperson gemacht. Damit ist sichergestellt, dass ganz konkret das Wohl des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 1 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG kann etwa einschlägig sein, wenn es der Pflegeperson an einer professionellen Kooperationsbereitschaft im Verhältnis zur Kindsmutter fehlt, vielmehr insoweit eine konfliktbehaftete und von Drohungen und Vorwürfen geprägte Beziehung besteht (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2012 - 12 ZB 10.2184 - juris Rn. 16-19).

Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet ferner zur Versagung der Pflegeerlaubnis, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Haushaltsführung der Pflegeperson offensichtlich nicht geordnet sind. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse sind eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen in die Familienpflege. Bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bestünde jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste. Dies wäre nicht zu seinem Wohl und widerspräche einer kontinuierlichen Erziehung. Das gleiche gilt im Hinblick auf eine geordnete Haushaltsführung. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verpflichtet die Jugendämter jedoch nicht, in jedem Einzelfall intensive und möglicherweise tief in die persönlichen Angelegenheiten der Pflegefamilie eingreifende Nachforschungen anzustellen, was sich aus der Verwendung des Wortes "offensichtlich" ergibt (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist tatbestandlich nur dann nicht gegeben, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).

Eine Versagung der Pflegeerlaubnis ist nach Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG schließlich angezeigt, wenn nicht ausreichender Wohnraum für die Pflegefamilie vorhanden ist. Dabei wird nicht nur auf das aufzunehmende Kind oder den Jugendlichen abgestellt, sondern auf alle im Haushalt lebenden Personen (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 7 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.).

Die Arbeitshilfe "Vollzeitpflege" des Bayerischen Landesjugendamts (2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.blja.bayern.de) führt unter Kapitel 2. ("Eignungskriterien"), Nr. 2.2 ("Ausschlussgründe") u. a. aus, dass mangelnde erzieherische Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG etwa bei länger bestehenden erheblichen Schwierigkeiten mit eigenen Kindern bestehen könnten. Auch mangelnde Kooperationsbereitschaft in Form der grundsätzlichen Ablehnung einer Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie sei ein entsprechender Ausschlussgrund. Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG seien bei fehlendem ausreichendem Einkommen oder Verschuldung anzunehmen.

Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Zusammenwirken der Fachkräfte des Jugendamts zu treffen. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Daraus folgt, dass die verwaltungsgerichtliche Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet wurden, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 32; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 18).

Hiervon ausgehend kommt dem Jugendamt auch hinsichtlich der (Fach-)Frage der Geeignetheit der Pflegeperson i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII im konkreten Einzelfall ein nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, nach der der Begriff der Eignung einer Tagespflegeperson i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VIII ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (BayVGH, B. v. 16.1.2015 - 12 C 14.2846 - NJW 2015, 1192 - juris Rn. 15), ist im dortigen Kontext der Eignung als Tatbestandsvoraussetzung der (gebundenen) Erteilung von Erlaubnissen zur Tagespflege zu sehen; die genannte Rechtsprechung ist indes nicht übertragbar auf einen gegenüber dem Jugendamt geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Erziehung i. S. d. §§ 27, 33, 39 SGB VIII (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 - Au 3 K 15.1172 - juris Rn. 47; VG Regensburg, U. v. 10.11.2015 - RO 4 K 15.287 - juris Rn. 24; VG Ansbach, B. v. 9.11.2009 - AN 14 K 08.1085 - juris Rn. 39; U. v. 20.10.2005 - AN 14 K 04.678 - juris Rn. 37; vgl. zuletzt auch BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 32 a.E., wo die Eignung einer Großmutter als Pflegeperson offenbar als Bestandteil der fachlichen Entscheidung des Jugendamts über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart i. S. v. § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gesehen wird; a.A. VG München, B. v. 20.3.2013 - M 18 E 12.4704 - juris Rn. 45 unter Bezugnahme auf die BayVGH-Rechtsprechung zu § 43 Abs. 2 SGB VIII; a.A. auch VG Hamburg, U. v. 30.8.2006 - 13 K 1769/06 - juris Rn. 28).

Behördliche Bedenken hinsichtlich der Eignung einer möglichen Pflegeperson - etwa hinsichtlich Zuverlässigkeit oder Kooperationsbereitschaft - müssen gleichwohl substantiiert und mit konkreten Ereignissen belegt werden, um tragfähig zu sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 24). Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast (VG München, U. v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 23 m. w. N.).

b) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch der Klägerin als Ergänzungspflegerin von L. auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII durch die Tante des Mündels. Denn bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls ist die Auffassung der Beklagten, dass der Tante nach den Kriterien von Art. 35 AGSG die Eignung als Pflegeperson fehlt, jedenfalls fachlich vertretbar und daher mit Blick auf den gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts rechtlich nicht zu beanstanden.

aa) Zwar steht eine Ungeeignetheit der Tante als Pflegeperson mangels erzieherischer Fähigkeiten i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 1 AGSG zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht hinreichend fest.

Dies gilt insbesondere mit Blick auf die erzieherischen Probleme der Tante mit ihrem eigenen Sohn, der sich ab September 2007 über mehrere Jahre in einer stationären Jugendhilfemaßnahme befunden hat und wegen eines im Juli 2007 begangenen Sexualdelikts im Jahr 2011 rechtskräftig zu einer nicht unerheblichen Jugendstrafe verurteilt worden ist. Zwar hat die Beklagte insoweit insbesondere auf eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Tante gegenüber dem Jugendamt verwiesen; eine solche ist auch grundsätzlich in den durch die Beklagte vorgelegten Auszügen aus der Jugendhilfeakte des Sohns der Tante dokumentiert (vgl. etwa Hilfeplan v. 7.9.2010, Blatt 60 der Gerichtsakte). Soweit jedoch eigene Kinder einer potentiellen Pflegeperson problembehaftete Lebensläufe aufweisen - etwa aufgrund Alkoholsucht, Drogen oder Kriminalität -, ist bei einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren und einer veränderten Gesamtsituation zu hinterfragen, ob und mit welchem Gewicht die genannten Umstände noch bei der Einschätzung der Eignung einer Pflegeperson berücksichtigt werden können (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 36). Vorliegend liegt die Beendigung der Jugendhilfemaßnahme hinsichtlich des eigenen Sohns der Tante etwa fünf Jahre zurück, der sexuelle Missbrauch durch den Sohn der Tante sogar bereits mehr als acht Jahre. Auch hat sich die Gesamtsituation wohl nunmehr relevant verändert, da der nunmehr 21 Jahre alte Sohn der Tante nicht mehr bei dieser wohnt. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf eine aktuelle Bagatellisierung der Sexualstraftat des Sohnes durch die Tante in Form einer Infragestellung der Angaben des damaligen Opfers verweist, so werden diese Äußerungen zwar durch die Klägerseite nicht grundsätzlich bestritten; jedoch erscheinen diese Äußerungen nicht geeignet, für sich genommen bereits eine mangelnde Erziehungsfähigkeit der Tante zu begründen. Gleiches gilt für wohl getätigte abfällige Äußerungen der Tante hinsichtlich der Kindsmutter - dies räumt auch die Beklagte ein (vgl. Klageerwiderung v. 17.9.2015, Blatt 52 der Gerichtsakte) - sowie einer Vermeidung des persönlichen Kontakts mit der Kindsmutter durch die Tante. Zur Erziehungsfähigkeit der Tante ist überdies die Stellungnahme der Kindertagesstätte vom 12. Dezember 2014 zu berücksichtigen (Blatt 15 f. der Gerichtsakte), die die Tante als zuverlässige und interessierte Ansprechpartnerin für alle Belange des Kindes L. ausweist und ausführt, dass L. durch die sich liebevoll und zuverlässig kümmernde Tante die erforderliche Beständigkeit, Struktur und Sicherheit erhalte.

Überdies ist vorliegend zu bedenken, dass die faktische, seit Dezember 2011 erfolgte Hinnahme einer Betreuung von L. durch die Tante seitens des Jugendamts einerseits und der behördliche Vortrag einer angeblichen Ungeeignetheit der Vollzeitpflege als Jugendhilfemaßnahme durch die Tante mangels Erziehungsfähigkeit andererseits grundsätzlich einen Widerspruch darstellt, der - wenn er sich denn überhaupt auflösen lässt - jedenfalls einer Erläuterung im Rahmen der fachlichen Einschätzung des Jugendamts nach § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bedarf (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 34; B. v. 29.7.2013 - 12 C 13.1183 - juris Rn. 21). Hierzu hat das Jugendamt der Beklagten in der Klageerwiderung vom 17. September 2015 (Blatt 52 der Gerichtsakte) lediglich ausgeführt, dass der Aufenthalt des Kindes bei der Tante derzeit toleriert werde, da keine akute Gefährdung des Kindeswohls gesehen und die Entscheidung von der sorgeberechtigten Klägerin als Ergänzungspflegerin getragen werde. Dieser Vortrag der Beklagten überzeugt das Gericht nicht gänzlich. Zwar ist ein Verbleib von L. im Haushalt der Tante bei fehlender Eignung als Pflegeperson auch ohne Gewährung von Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII rechtlich nicht ausgeschlossen; denn eine Untersagung der Pflegetätigkeit gegenüber einer ungeeigneten Person steht nach dem Wortlaut von Art. 40 AGSG ("kann") im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, das an der Gewährleistung des Kindeswohls auszurichten ist (vgl. Art. 35 Satz 1 AGSG). Auch ist insoweit zu bedenken, dass zwischen Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB, die eine Inobhutnahme des Kindes nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zur Folge haben kann, und der Definition des Kindeswohls bei der Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson zu unterscheiden ist (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2013 - 12 C 13.1599 - juris Rn. 34; VG Regensburg, U. v. 10.11.2015 - RO 4 K 15.287 - juris Rn. 25). Es fehlt vorliegend jedoch an einer hinreichend überzeugenden Begründung, warum im Fall von L. keine akute Gefährdung des Kindeswohls vorliegen soll, wenn doch die Beklagte die Tante zugleich im Lichte von Art. 35 AGSG als mangels Erziehungsfähigkeit ungeeignete Pflegeperson erachtet.

bb) Ebenfalls steht zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht das Fehlen ausreichenden Wohnraums i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 7 AGSG hinreichend fest. Es ist durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Tante derzeit nicht über hinreichenden Wohnraum verfügen würde, um das Kind L. (weiter) aufzunehmen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass das Kind bereits seit Ende 2011 faktisch bei der Tante lebt. Die bloße hypothetische Möglichkeit eines künftigen Verlusts der aktuell genutzten Wohnung ist ohne konkrete Anhaltspunkte grundsätzlich nicht von Relevanz; die allgemeine finanzielle Situation einer potentiellen Pflegeperson ist insoweit vorrangig i.R. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG zu bewerten.

cc) Gleichwohl ist es vorliegend bereits mit Blick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG (offensichtlich nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse) für sich genommen fachlich vertretbar, dass die Beklagte derzeit von einer fehlenden Eignung der Tante als Pflegeperson ausgeht. Daher war dem zusätzlichen Vorliegen etwaiger weiterer eignungsrelevanter Aspekte (Art. 35 Satz 2 Nr. 1 und 7 AGSG) vorliegend gerichtlich nicht im Rahmen einer Beweisaufnahme weiter nachzugehen.

Unstreitig befindet sich die Tante, die auch nach dem Klägervortrag in der mündlichen Verhandlung aktuell weiterhin Arbeitslosengeld II nach dem SGB II (sog. Hartz-IV-Leistungen) bezieht, seit November 2014 in einem Verbraucherinsolvenzverfahren i. S. d. §§ 304 ff. InsO. Nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen jedoch nach der Rechtsprechung regelmäßig dann vor, wenn über das Vermögen einer Person ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren eröffnet ist; erst wenn ein (Verbraucher-)Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung führt, kann ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder erreicht sein (vgl. allg. BVerwG, U. v. 17.8.2005 - 6 C 15/04 - BVerwGE 124, 110 - juris Rn. 27; NdsOVG, B. v. 25.9.2014 - 7 PA 29/14 - NJW 2014, 3529 - juris Rn. 5). Von einer Restschuldbefreiung ist die Tante vorliegend mit Blick auf die grundsätzlich sechsjährige Wohlverhaltensperiode (vgl. §§ 287 Abs. 2, 294 Abs. 1 InsO) jedoch zeitlich noch derart weit entfernt, dass vorliegend keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse anzunehmen sind (vgl. VG Augsburg, B. v. 23.10.2015 - Au 3 K 15.1172 - juris Rn. 55 ff.; a.A. VG München, U. v. 11.12.2013 - M 18 K 12.5685 - juris Rn. 28 a.E., allerdings ohne Thematisierung des Beurteilungsspielraums des Jugendamts). Auch der weiterhin aktuelle Bezug von Arbeitslosengeld II (sog. Hartz-IV-Leistungen) durch die Tante spricht nachdrücklich gegen hinreichend geordnete wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. hierzu VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24).

Wie bereits ausgeführt besteht bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen jederzeit die Gefahr, dass das Kind oder der Jugendliche wieder aus der Pflegefamilie herausgenommen und einem Wechsel der Bezugspersonen und der Lebensumstände unterworfen werden müsste; dies ist nicht zu seinem Wohl und widerspricht einer kontinuierlichen Erziehung (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zum wortgleichen Art. 22 Satz 2 Nr. 5 BayKJHG, LT-Drs. 12/10454 v. 9.3.1993, S. 39 f.). Vor dem Hintergrund dieser mit Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG verfolgten gesetzgeberischen Intention gilt, dass auch der Vorschlag der Klägerseite, das Pflegegeld aus § 39 SGB VIII auf ein Treuhandkonto zu überweisen, um sicherzustellen, dass die Geldmittel nicht zweckwidrig zur Schuldentilgung der Tante verwendet werden, nicht sachgerecht ist; denn es geht nicht darum, die bestimmungsgemäße Verwendung des Pflegegelds für den Lebensunterhalt des Pflegekindes L. zu sichern, sondern der allgemeinen Gefahr vorzubeugen, das Pflegekind wegen einer finanziellen Schieflage der Pflegefamilie kurzfristig wieder aus seinem gewohnten Lebensumfeld herausnehmen zu müssen. Gründe, die zu einer abweichenden Risikobewertung im vorliegenden Fall der Tante von L. führen könnten, sind durch die Klägerseite weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die seit September 2015 erfolgende Umschulung der Tante zur Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsassistentin (siehe hierzu die vorgelegten Nachweise über den Abschluss eines Teilmoduls, Blatt 141 f. der Gerichtsakte) wird nach dem Vortrag der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung erst Anfang 2017 abgeschlossen sein und kann die Einkommenssituation der Tante im Wege einer Anschlussbeschäftigung erst hiernach nachhaltig verbessern; die Umschulungsmaßnahme ist daher vorliegend nicht von Relevanz. Zwar hat die Klägerseite im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr die Gesamthöhe der Verbindlichkeiten mit ca. EUR 30.000,- beziffert und auch die Ursachen der Verschuldung (eigenmächtige Warenbestellungen durch eine Bekannte im Namen der Tante, Mietschulden, Telefonrechnungen) im Ansatz erläutert (Schriftsatz der Klägerseite v. 25.11.2015, Blatt 90 f. der Gerichtsakte); der klägerische Vortrag, dass seit etwa zehn Jahren durch die Tante keine neuen Verbindlichkeiten begründet worden seien, ist jedoch nicht hinreichend substantiiert bzw. belegt worden. Insbesondere enthält das vorgelegte Schlussverzeichnis aus dem Privatinsolvenzverfahren (Blatt 124-126 der Gerichtsakte) keinerlei Daten darüber, wann die jeweiligen Verbindlichkeiten begründet worden sind. Sonstige Belege bzw. Dokumente zum Stand des Privatinsolvenzverfahrens der Tante wurden nicht vorgelegt.

Hinsichtlich der ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG kann der Beklagten auch kein widersprüchliches Verhalten in Form eines gleichwohl mehrjährigen Hinnehmens des Verbleibs von L. bei der Tante vorgeworfen werden; denn das Verbraucherinsolvenzverfahren als maßgebliche eignungsrelevante Tatsache i. S. v. Art. 35 AGSG ist erst seit November 2014 anhängig. Der Klägerin wurde zudem auf ihren Antrag hin bereits mit Schreiben der Beklagten vom 12. März 2015 (Blatt 43 der Verwaltungsakte) mitgeteilt, dass bei der Tante die Eignung als Pflegeperson u. a. deshalb nicht besteht, da die finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend gesichert sind.

Soweit die Klägerseite anführt, dass erst die Versagung der streitgegenständlichen Pflegegeldleistungen zur finanziellen Schieflage - und damit zur Gefahr einer erforderlichen Herausnahme des Kinds aus dem Haushalt der Tante - führe, so überzeugt dies nicht. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist - wie ausgeführt - tatbestandlich nur dann nicht einschlägig, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits ohne Berücksichtigung eines etwaigen Pflegegelds geordnet sind, d. h. auch so der normale Lebensunterhalt ohne Schulden bestritten werden kann (vgl. VG München, B. v. 15.6.2009 - M 18 E 09.2383 - juris Rn. 24). Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG ist zudem auch dann bei der Eignungsprüfung zu prüfen, wenn sich das Kind bereits faktisch im Haushalt der Betreuungsperson befindet; ansonsten könnte sich eine faktische Betreuungsperson - trotz fortdauernder subjektiver Ungeeignetheit i. S. v. Art. 35 AGSG - die Voraussetzungen der Leistung von Pflegegeld nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII schlicht durch Zeitablauf bzw. Aufbau sodann schützenswerter Bindungen quasi "ersitzen". Dies kann jedoch ersichtlich nicht sachgerecht sein.

dd) Nach alledem ist die Auffassung der Beklagten, dass der Tante bei Gesamtwürdigung des Einzelfalls nach den Kriterien von Art. 35 AGSG derzeit die Eignung als Pflegeperson fehlt, jedenfalls mit Blick auf Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG fachlich vertretbar und damit vom gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Jugendamts gedeckt. Bei Fehlen geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse i. S. v. Art. 35 Satz 2 Nr. 5 AGSG sieht das Gesetz nach seinem Wortlaut ("ist ... zu versagen") zwingend die Ablehnung der Pflegeerlaubnis vor, d. h. es ist von der Ungeeignetheit als Pflegeperson auszugehen.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass eine Verwandtenpflege mit nicht unerheblichen Vorteilen verbunden ist, etwa dem Erhalt der Gesamtfamilie, der Vertrautheit der Verwandten mit der Biografie des Kindes, einer familiäre Verbundenheit und sozialen Nähe zum Kind sowie der Bereitschaft, selbst in schwierigen Situationen das Kind zu behalten; soweit jedoch eine potentielle Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Betreuung nicht gewährleisten kann, liegen die Voraussetzungen einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII auch bei der Verwandtenpflege mangels Eignung der Pflegeperson nicht vor (vgl. zum Ganzen: Bayerisches Landesjugendamt, Arbeitshilfe "Vollzeitpflege", 2. Aufl. 2009, abrufbar unter www.blja.bayern.de, Kapitel 6. "Phasen des Pflegeverhältnisses", Nr. 6 "Besonderheiten in der Verwandtenpflege", Nr. 6.2 "Zur Eignungsproblematik"). Das Gericht verkennt ebenfalls nicht, dass sich das Kind L. vorliegend bereits seit Ende 2011 - mithin seit etwa viereinhalb Jahren - faktisch im Haushalt der Tante befindet; auch dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der Eignung der Pflegeperson um eine konstitutive Tatbestandsvoraussetzung einer Vollzeitpflege i. S. d. §§ 27, 33 SGB VIII handelt.

Das Gericht folgt damit letztlich weiterhin den tragenden Erwägungen, die bereits für den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss maßgeblich waren.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.