VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2016 - AN 11 K 16.50012
Fundstelle
openJur 2020, 67381
  • Rkr:
Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2015 wird in Ziffer 2 aufgehoben, in Ziffer 1 und 3 wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilig andere Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist am ... 1987, der Kläger zu 2) am ...2007 und die Klägerin zu 3) am ... 2009 geboren. Sie sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.

Am 12. November 2015 stellten die Kläger in Deutschland einen Asylantrag.

Am 12. November 2015 gab es für die Klägerin zu 1) einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 sowie der Kategorie 2 jeweils für Bulgarien und für Ungarn. Danach hatten die Kläger am 10. März 2015 in Bulgarien und am 13. September 2015 in Ungarn Asylanträge gestellt. Weiter wurde von Bulgarien mitgeteilt, dass die Kläger zu 1) bis 3) am 15. Juli 2015 in Bulgarien Flüchtlingsstatus erhalten haben (Seite 133 der Bundesamtsakte).

Bei der weiteren Befragung durch das Bundesamt am 17. Dezember 2015 gab die Klägerin zu 1) an, sie habe ihr Herkunftsland erstmalig am 4. Januar 2015 verlassen und sei über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland eingereist. In Bulgarien habe sie sich 15 Tage aufgehalten und zwar im Gefängnis sowie im Krankenhaus. Sie gab weiter an, eines ihrer Kinder habe eine Behinderung wegen Hormonstörungen, sie selbst leide an Lähmungen. Sie gab an, in Deutschland bleiben zu wollen, da sie und ihr Kind schwer krank seien und sie in Deutschland die beste Behandlung erfahren würden. In Deutschland sei das Wasser sauber, was für die Gesundheit wichtig sei.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2015, den Klägern zugestellt am 31. Dezember 2015, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Ziffer 1), drohte den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3).

Zur Begründung ist ausgeführt, die Kläger hätten bereits in Bulgarien ein Asylverfahren durchgeführt und dort die Zuerkennung internationalen Schutzes erhalten. Sie könnten daher keine weitere Schutzgewährung verlangen. So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Juni 2014, 10 C 7.13 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz, zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG schließe eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte dies für subsidiär Schutzberechtigte entsprechend. Dementsprechend seien die Asylanträge unzulässig.

Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syrien sei unzulässig, da bei einer Flüchtlingsanerkennung den Klägern bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf ihr Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zustehe.

Auch die Angaben der Klägerin zu 1) in ihrer persönlichen Anhörung am 17. Dezember 2015, die Hygiene sei in anderen Ländern ein Problem gewesen, die Familie habe in anderen Ländern sehr viel Gewalt erlebt und ein Kind sei schwer krank und könne in Deutschland am besten behandelt werden, führten nicht dazu, dass die Kläger nicht nach Bulgarien abgeschoben werden könnten.

Die Abschiebungsandrohung ergehe, da es sich um ein milderes Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG handle.

Auf die Ausführungen im Bescheid wird im Übrigen Bezug genommen.

Am 13. Januar 2016 wurde die Klägerin zu 1) in die Klinik für Psychiatrie ... eingewiesen und befand sich erneut vom 28. Januar bis 18. Februar 2016 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie ... in stationärer Behandlung. Aus dem Arztbrief von 17. Februar 2016 und der ärztlichen Bescheinigung vom 8. Februar 2016 ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) an Panikattacken leide und sich bei lauten Auseinandersetzung von Mitpatienten panisch in Ecken kauere. Von Seiten des Klinikums ... wurde aufgrund der stationären Behandlung der Klägerin zu 1) vom 28. Januar 2016 bis 18. Februar 2016 ein ärztliches Attest verfasst, das den Auszug aus der Asylbewerberunterkunft zur Vermeidung einer weiteren Retraumatisierung der Klägerin zu 1) befürwortet.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2016, per Telefax eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließen die Kläger in der Hauptsache beantragen:

I.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. Dezember 2015, Az. ...-475, wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen.

In der mündlichen Verhandlung nahmen die Kläger den Verpflichtungsantrag ausdrücklich zurück.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 ließen die Kläger die Klage begründen. Sie trugen vor, in Bulgarien unter Anwendung von körperlicher Gewalt gezwungen worden zu sein, Asylanträge zu stellen. Sie hätten zu keiner Zeit in Bulgarien bleiben wollen. Sie wären in Bulgarien in einer Halle mit 2000 anderen Flüchtlingen untergebracht gewesen, wo es keine medizinische Versorgung gegeben habe und aufgrund dessen das Kind einer anderen Flüchtlingsfamilie vor deren Augen gestorben sei. Jeden Abend nach 19:00 Uhr hätten rechtsextreme Bulgaren die Halle gestürmt, die Flüchtlinge angegriffen und beschimpft. Das anwesende Sicherheitspersonal und die Polizei hätten nichts dagegen unternommen, im Gegenteil, die Polizei sei auch gegen die Kläger gewaltsam vorgegangen, so hätten sie die Klägerin zu 1) sogar sexuell belästigt. Die Klägerin zu 1) sei nicht nur durch die Kriegserlebnisse in ihrer Heimat, sondern auch durch die Vorfälle in Bulgarien schwer traumatisiert. So habe sie am 13. Januar 2016 und 29. Januar 2016 Zusammenbrüche erlitten und sei aufgrund von Suizidalität bei einer posttraumatischen Belastungsstörung jeweils in die Notaufnahme des Klinikums ... eingeliefert worden. Auf die beiliegenden Arztbriefe wird Bezug genommen. Weiter gaben die Kläger an, die Klägerin zu 3) sei ebenfalls krank und müsse ärztlich versorgt werden. Auf das Schreiben des Universitätsklinikums ... vom 8. Februar 2016 wird Bezug genommen.

Die Kläger trugen zudem vor, die Beklagte habe zumindest ein Abschiebungsverbot bezüglich Bulgarien gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG feststellen müssen, da dieser bestimme, dass ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfe, in dem ihm ernsthafter Schaden durch unmenschliche Behandlung drohe. So zeige die Flüchtlingssituation in Bulgarien systematische (gemeint sind wohl systemische) Mängel, was der UNHCR auf seiner Homepage bestätige. So hieße es dort: "Trotz Verbesserungen sieht die Organisation jedoch weiterhin ernste Mängel im dortigen Aufnahmesystem. Entsprechend kann es notwendig sein, bestimmte Gruppen oder Personen, vor allem jene mit besonderen Bedürfnissen und Vulnerabilität, von einer Rücküberstellung auszunehmen. UNHCR ruft Staaten dazu auf, diese Gesichtspunkte individuell zu prüfen."

Die Kläger hätten selbst körperliche Gewalt, die Klägerin zu 1) auch sexuelle Belästigung durch die staatliche Polizei in Bulgarien erfahren. Es könne daher hier speziell der Klägerin zu 1) nicht zugemutet werden, in diese Situation zurückkehren zu müssen. Es liege daher ein Sonderfall vor, der einer individuellen Prüfung bedürfe. Diese ergäbe, dass die Klägerin zu 1) durch die körperliche und sexuelle Gewalt von staatlicher Seite in Bulgarien schwer traumatisiert und suizidgefährdet sei, weshalb eine Abschiebung nach Bulgarien eine ernsthafte Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Klägerin zu 1) darstelle.

Mit Schreiben vom 22. März 2016 ließen die Kläger mitteilen, dass mehrere ihrer Verwandten eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik erhalten hätten. Auf die überreichten Fotokopien der Aufenthaltstitel wird Bezug genommen. Mit weiterem Schreiben vom 18. Juli 2016 ließen die Kläger einen vorläufigen Arztbrief vom 26. März 2016 überreichen sowie eine Mitteilung der Regierung von Mittelfranken an die Kläger, dass der Auszugsantrag der Kläger aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu 1) bewilligt sei. Auf die Schreiben wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die mündliche Verhandlung vom 7. September 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen.

1. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide zu Recht als unzulässig abgelehnt, da die Kläger bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten haben. Bulgarien ist ein sicherer Drittstaat nach § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 16 Abs. 2 GG. Reisen Asylantragsteller wie die Kläger aus einem sicheren Drittstaat ein, so ist es bei der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, wie ihn die Kläger erhalten haben, grundsätzlich möglich, die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung des Flüchtlingsschutzes in einem anderen Mitgliedstaat abzulehnen. Dabei konnte sich das Bundesamt auf § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AsylG bzw. nach gegenwärtiger Rechtslage, die gem. § 77 Abs. 1 Satz AsylG zugrunde zu legen ist, auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG stützen, da diese Norm - im vorliegenden Fall der bereits bestehenden Flüchtlingsanerkennung - Art. 25 Abs. 2 a) der Richtlinie 2005/85/EG entspricht. Nach Art. 25 Abs. 2a) der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt. So liegt der Fall hier. Das Bundesamt ist zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Einreise aus einem sicheren Drittstaat danach vorzugehen. Die amtliche Begründung spricht für eine Wahlmöglichkeit (BT-Drs. 12/4450, S. 23). Das Bundesamt hat regelmäßig ein Verfahrensermessen, ob es eine Prüfung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz und Abschiebungsverboten durchführen will. Allein die Anforderungen für die Asylberechtigung sind nicht zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits der Schutzbereich des Art. 16 a GG nicht eröffnet ist. Vorliegend hat das Bundesamt erkennbar sein Verfahrensermessen dahingehend ausgeübt, dass es wegen der Einreise der Kläger aus einem sicheren Drittstaat eine inhaltliche Prüfung ihrer Asylanträge nicht vornehmen wolle. Deshalb lehnte es die Anträge auch als unzulässig ab. Dies ist nach den vorgenannten Bestimmungen rechtlich nicht zu beanstanden.

§ 34 a AsylG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung, vgl. Bundesverfassungsgerichts, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1938.93, 2 BvE 2315.93. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Abweichungen von diesem Konzept sind nach der Rechtsprechung in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und nötig. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird vor allem dann durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers nach Art. 3 EMRK implizieren (EuGH Urteil vom 21.12.2011, Az. C-411/10 zu Art. 4 Grundrechtscharta). Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Behandlung von Asylbewerbern in Bulgarien die Mindeststandards im Allgemeinen eingehalten werden. Nicht jede Fehlleistung im Einzelfall lässt das Konzept der normativen Vergewisserung hinfällig werden. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Staat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, scheidet eine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat aus.

Solch systemische Mängel, die das Konzept der normativen Vergewisserung durchbrechen, liegen in Bulgarien nach Auffassung der Kammer nicht vor. Insofern verweist das Gericht auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH vom 29.1.2015

- 13a B 14.50039 - Rn. 29 ff.), dessen Meinung es vollständig teilt. Diese Einschätzung wird durch die seit Januar 2015 bekannt gewordenen Auskünfte nicht infrage gestellt. Seit der genannten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist insbesondere der Bericht von Pro Asyl e.V. vom April 2015 "Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien" bekannt geworden. Dieser Bericht vermag die oben dargestellte Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bereits aus dem Grunde nicht zu widerlegen, da er sich vor allem auf bereits bekannte Einzelfälle aus den Jahren 2013 und 2014 stützt und diese lediglich neu bewertet. Auch die von den Klägern geschilderten Vorfälle, dass die Halle, in der sie untergebracht waren, regelmäßig von Rechtsextremisten gestürmt worden sei und die Polizei nichts dagegen unternommen hätte sowie die Klägerin zu 2) von der Polizei sexuell belästigt worden sei, führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich hierbei um über den Einzelfall hinausgehende systemische Mängel handelt, die die Aufnahmebedingungen in Bulgarien so defizitär erscheinen lassen, dass anzunehmen ist, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine derartige Behandlung droht. Gleiches gilt für die vorgetragene Stellungnahme des UNHCR. Diese beruft sich gerade nicht auf systemische Mängel, sondern fordert eine Prüfung des Einzelfalls bevor eine Abschiebung stattfindet und ist damit allenfalls von Bedeutung für die Frage, ob Abschiebungshindernisse im Einzelfall bestehen.

2. Begründet ist die Klage jedoch, soweit sie auf die Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 28. Dezember 2015 gerichtet ist. Die Beklagte hat sich als Rechtsgrundlage auf § 34 a AsylG bezogen. Dieser bestimmt in Satz 4 (n. F.), dass eine Abschiebungsandrohung ergehen kann, wenn eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen kann. Diese Voraussetzungen hat das Bundesamt vorliegend nicht geprüft. Er hat die Anwendung von § 34 a AsylG ausschließlich damit begründet, dass dies ein "milderes Mittel" gegenüber der Abschiebungsanordnung darstelle. Dies genügt für das Zurückgreifen auf die Abschiebungsandrohung anstatt der primär auszusprechen Abschiebungsanordnung nicht. Vielmehr hätte das Bundesamt positiv prüfen müssen, ob eine Abschiebungsanordnung möglich ist und erst bei Ausschluss einer solchen die Abschiebungsandrohung aussprechen dürfen. Auch eine andere Rechtsgrundlage für Ziffer 2 des Bescheids ist weder beklagtenseits dargetan noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere kann § 34 AsylG hierfür nicht herangezogen werden, da dieser eine Sachprüfung des Asylantrags erfordert, die hier gerade unterblieben ist. Insofern kommt es vorliegend nicht darauf ab, ob die von den Klägern vorgetragenen Krankheiten Abschiebungshindernisse darstellen.

3. Ermessensfehler bezüglich der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG sind nicht ersichtlich.

4. Über den ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag war nicht mehr zu entscheiden, da die Kläger diesen zurückgenommen haben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG bezüglich des streitig zu entscheidenden Antrags, bezüglich der Klagerücknahme aus § 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.