VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 25.04.2016 - W 2 K 15.30109
Fundstelle
openJur 2020, 66166
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2015 (GZ: 5781204 - 475) wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger, ein syrisches Ehepaar kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig.

Der am 2. Juni 1990 geborene Kläger zu 1), seine Ehefrau, die am 20. April 1995 geborene Klägerin zu 2), hatten nach eigenen Angaben Syrien am 16. September 2013 verlassen und waren über die sogenannte Balkan-Route am 27. August 2014 in die Bundesrepublik eingereist, wo sie am 27. Mai 2014 Asylantrag stellten.

Zuvor waren sie bereits in Bulgarien am 11. Februar 2014 als Flüchtlinge anerkannt worden.

Mit Bescheid vom 29. Januar 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), forderte sie unter Fristsetzung zur Ausreise auf und droht ihm andernfalls die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem Urteil vom 17. Juni 2014, Az. 10 C 7.13, entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG schlössen eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus. Der Asylantrag werde deshalb materiell nicht geprüft. Abschiebungshindernisse bezogen auf den sicheren Drittstaat, in den die Abschiebung angedroht werden solle, lägen nicht vor. Es obliege hierbei den Klägern unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdränge, dass sie von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen seien. Die Angaben der Klägerin zu 2), die Lebensbedingungen in Bulgarien wären extrem schlecht gewesen, lasse die Annahme eines Sonderfalls nicht zu. Die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus § 26a AsylVfG (nunmehr AsylG), so dass das Bundesamt grundsätzlich eine Abschiebungsanordnung gem. § 34a AsylVfG (nunmehr AsylG) anordne. Die Abschiebungsandrohung sei als milderes Mittel allerdings ebenfalls zulässig. Die Ausreisefrist ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsyVfG (nunmehr AsylG). Der Bescheid wurde am 12. Februar 2015 als Einschreiben zur Post gegeben. Ein Zustellungsnachweis liegt jedoch nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2015, am selben Tag bei Gericht eingegangen, ließen die Kläger dagegen Klage erheben. Zur Begründung wurde auf das ebenfalls beim Verwaltungsgericht anhängige Verfahren der am 22. Dezember 2014 in Deutschland geborenen Tochter der Kläger verwiesen (W 2 K 15.30094), deren Asylantrag ebenfalls mit Bescheid vom 29. Januar 2015 als unzulässig abgelehnt wurde. Der Kläger zu 1) sei zudem nicht reisefähig. Dies gehe aus einem psychiatrischen Befundberichts vom 28. Oktober 2015 hervor, der ihm "eine akute depressive Episode auf dem Boden eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes bei Akuter Belastungsreaktion und Posttraumatischer Belastungsstörung" bescheinigt.

Die Kläger lassen beantragen,

den Bundesamtsbescheid vom 29. Januar 2015, 5761204, aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Der Rechtstreit wurde mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 auf den Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom 14. April 2016 wurden die Kläger zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die Gerichtsakte im Verfahren W 2 K 15.30094 Bezug genommen.

Gründe

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Kläger wurden dazu mit Schreiben vom 14. April 2016 gehört. Für die Beklagte war - aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 i. d. F. vom 24. März 2016 - eine Anhörung entbehrlich.

Die Klage ist zulässig. Sie ist jedenfalls fristgerecht, so dass das genaue Zustellungsdatum dahinstehen kann.

Die Anfechtungsklage ist hier auch statthaft. Einer Verpflichtungsklage oder einer auf Durchführung des Asylverfahrens gerichteten allgemeinen Leistungsklage bedarf es nicht. Wird der Asylantrag als unzulässig abgelehnt, hat ihn das Bundesamt in der Sache noch gar nicht geprüft. Die gefestigte Rechtsprechung zur Zuständigkeitsprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahren (vgl. VGH München, B. v. 2.2.2015 - 13a ZB 14.50068 - juris) ist auf die Konstellation von "Drittstaatenbescheiden" übertragbar (vgl. OVG Saarlois, B. v. 23.3.2016 - 2 A 38/16 - juris).

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 29. Januar 2015 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei den Klägern liegt ein Sonderfall vor, der vom Konzept der normativen Vergewisserung i. S. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U. v. 14.5.1996, BVerfG 94, 49ff.) nicht aufgefangen wird. Aus der aktuellen Erkenntnislage zum für die gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt sich, dass Bulgarien für die Kläger als einer Familie mit Kleinkind kein

sicherer Drittstaat i. S. von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ist, so dass § 26a AsylG keine Anwendung finden kann und ihr Asylantrag nicht als unzulässig abgelehnt werden durfte.

Dies gilt unabhängig davon, ob bei einer Erschütterung des Konzepts der normativen Vergewisserung § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dahingehend auszulegen ist, dass eine Flüchtlingsanerkennung in dem Drittstaat, der für die betreffende Person nicht als "sicher" gelten kann, keine Sperrwirkung für eine (erneute) materielle Prüfung der Fiüchtlingseigenschaft i. S. der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG entfaltet (so z. B. VG Saarlois, U. v. 5.1.2016 - 3 K 342/15-juris). Denn selbst wenn man es bei der in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG geregelten "bloßen" Übernahme der Abschiebungsverbote in Bezug auf das Herkunftsland beließe, ist - jedenfalls bei einem vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall - der in Deutschland gestellte Asylantrag dahingehend auszulegen, dass zugleich Schutz gegen die Überstellung in den Drittstaat begehrt wird, so dass das Bundesamt - im Fall der Kläger - jedenfalls die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgarien zu prüfen hat (vgl. für einen Drittstaatsbescheid bei in Bulgarien zu gesprochener subsidiärer Schutzberechtigung: VG Saarlois U. v. 4.1.2016 - 3 K 2056/14-juris).

Zwar ist Bulgarien als Mitgliedstaat der Europäischen Union gem. Art. 16a Abs. 1 Satz 1 GG schon kraft Verfassung als sicherer Drittstaat anzusehen. Jedoch gilt dieses "Konzept der normativen Vergewisserung" nicht ausnahmslos. So hat die Bundesrepublik Deutschland Schutz zu gewähren, wenn die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werde können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sicher heraus gesetzt sind (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996, BVerfGE 94, 49ff.). An die Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen, so dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen regelrecht aufdrängen muss, dass ein vom normativen Konzept der Vergewisserung nicht aufgefangener Sonderfall vorliegt (BVerfG, a. a. O.). Ergibt sich - wie im Fall der Kläger als einer Familie mit Kleinkind - der Sonderfall vor allem durch Missstände bei der sozialen Absicherung, so muss die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR Chart überschritten sein (vgl. m. w. N.: VG Bayreuth, U. v. 29.7.2015 - B 3 K 15.30280 - juris). D. h., es muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit konkret für die Kläger die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehen. Maßgebend kann dabei nicht sein, ob die Lebensverhältnisse in Bulgarien den europarechtlichen oder deutschen Anforderungen entsprechend oder prekär sind. Entsprechend den im Rahmen des Dublin-Verfahrens gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.6.2013 (sog. Dublin lll-VO) zu prüfenden "systemischen Mängeln" müssen die Aufnahmebedingungen dort so ausgestaltet sein, dass es regelhaft zu Grundrechtsverletzungen nach Art. 4 GRCharta kommt (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris). Dies kann auch bei unzureichenden Lebensbedingungen der Fall sein. So ist Art. 3 EMRK zwar nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EuGH, U. v. 21.1.2011 - C-411/10 und C-493/10-juris). Art. 4 GR Charta bzw. Art. 3 EMRK schützt aber davor, monatelang in extremer Armut leben zu müssen und außerstande zu sein, für die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygieneartikel und Unterkunft aufzukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 10.11.2014-A 11 S 1778/14-juris). Ob bei der Prüfung eines vom Konzepts der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfalls die in RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) definierten Mindeststandards herangezogen werden können (so z. B. VG Oldenburg, U. v. 4.11.2015 - 12 A 498/15 - juris; VG Münster, U. v. 22.10.2015 - juris; u. a.), obwohl diese - anders als bei der Prüfung von "systemischen Mängeln" im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin lll-VO - nicht für alle sicheren Drittstaaten i. S. von § 26a AsylG gilt, kann letztlich offen bleiben. Denn die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien stellen im Hinblick auf den Zugang zu Wohnraum, zum Arbeitsmarkt und zum öffentlichen Gesundheitswesen jedenfalls einen Verstoß gegen den Inländer-Gleichbehandlungsgrundsatz der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Denn im Lichte des Grundrechtsschutzes ist dabei nicht allein auf die formale rechtliche Gleichstellung abzustellen, sondern die tatsächliche Zugangsmöglichkeiten. So gibt es zwar theoretisch auch für anerkannt Schutzberechtigte einen Anspruch auf Sozialhilfe - allerdings in geringerer Höhe als sie bulgarische Staatsangehörige erhalten. Dies dürfte gem. Art. 24 Ziff. 1 lit. b) (ü) der GFK zulässig sein. Jedoch erhalten nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23.7.2015 nur sehr wenige anerkannt Schutzberechtigte diese finanzielle Unterstützung. In der Regel, so das Auswärtige Amt, bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit, da anerkannt Schutzberechtigte auf dem Wohnungsmarkt auch aufgrund der Voreingenommenheit der Bevölkerung nur geringe Chance haben, bzw. ihre Situation durch das Verlangen horrender Mieten ausgenutzt werde. Eine Unterstützung bei der Wohnungssuche gibt es nicht. Der Zugang zu existenzsichernden Sozialleistungen ist grundsätzlich an die Vorlage eines bulgarischen Ausweisdokuments geknüpft, die eine Meldebescheinigung der Wohnsitzkommune - mithin den Nachweis einer Unterkunft - voraussetzt (vgl. Bericht von Dr. Ilavera vom 27.8.2015 an das VGH Baden-Württemberg). Bezieht man das Fehlen eines Integrationsplans und damit den regelhaften und flächendeckenden Mangel von Integrationsmaßnahmen wie Sprachkurse, Beratungsstellen oder auf Flüchtlinge zugeschnittene Informationsmöglichkeiten über die ihnen zustehenden Rechte und Möglichkeiten ein, so stellen sich die Lebensumstände für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien als eine gänzliche Versorgungsverweigerung dar, die in ihren Folgen gerade auch für die Kläger als einer Familie mit Kleinkind existenzbedrohend ist und in ihrer Qualität einer unmenschlichen Behandlung LS. von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta gleichsteht. Zu berücksichtigen ist dabei, dass den Klägern als einer Familie mit Kleinkind eine besondere Schutzbedürftigkeit zukommt. Erschwerend kommt die psychische Beeinträchtigung des Klägers zu 1) hinzu. Auch wenn diese für sich genommen - auf der Grundlage des vorgelegten Attests -nicht den für ein Abschiebungshindernis notwendigen Schweregrad aufweist, ist sie jedoch im Rahmen der Prognose zu berücksichtigen, welche Chancen die Kläger in Bulgarien haben, sich eine tragfähige Existenzgrundlage aufzubauen, mit der sie zumindest ihre Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw. decken können. Unter den gegebenen Umständen ist ernsthaft zu befürchten, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien unter den dort gegenwärtig herrschenden Verhältnissen nicht in der Lage wären, das zum Leben notwendige Existenzminimum zu sichern. Weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) verfügen über eine berufliche Qualifikation, die ihnen - im Vergleich zu anderen Rückkehren - größere Chancen auf ein geregeltes Erwerbseinkommen ermöglichen würde. Anders als beispielsweise mittellose Flüchtlinge, die bei ihrer Anerkennung noch in einem Aufnahmezentrum in Bulgarien leben, haben die Kläger noch nicht einmal die Chance, dort noch übergangsweise unterzukommen (vgl. dazu z. B. AIDA, Country Report. Bulgaria, Okober 2015), sondern wären mit dem Zeitpunkt ihrer Überstellung der Obdachlosigkeit preisgegeben. Damit liegt im spezifischen Fall der Kläger ein Sonderfall vor, der vom normativen Konzept der Vergewisserung i. S. von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a AsylG nicht aufgefangen wird. Dieser Sonderfall lässt sich auch nicht durch eine frühzeitige Information der bulgarischen Behörden zur Überstellung der Kläger als besonders vulnerablen Personen vorbeugen. Denn angesichts der aktuellen Erkenntnislage zu den Lebensumständen von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien kann damit nicht sichergestellt werden, dass die Kläger mit ihrem Kleinkind nicht den oben geschilderten Lebensbedingungen ausgesetzt wären. Ob dies an der Gleichgültigkeit der Entscheidungsträger in den bulgarischen Behörden oder einer systemisch angelegten Überforderung liegt, kann dahin stehen. Die den Klägern abzufordernde Darlegungslast darf - angesichts der umfangreichen Erkenntnislage - nicht überspannt und immer im Lichte des jeweiligen Verfahrensstands betrachtet werden. Haben die Kläger - wie hier - bei ihren Anhörungen im Asylverfahren zum Ausdruck gebracht, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien extrem schlecht seien, genügt dies als Anlass für eine entsprechende Prüfung. Da § 26a AsylG wegen eines vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfalls keine Anwendung findet, ist die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziffer 1) des angegriffenen Bescheids rechtswidrig und damit aufzuheben.

Nichts anderes gilt für die an die Ziffer 1) anknüpfende Abschiebungsandrohung in Ziffern 2).

Die Klage ist somit insgesamt begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gerichtsverfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Den Klägern wird - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Weidmann, Tübingen - Prozesskostenhilfe gewährt.

Gründe:

Einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen, wird gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

Die Kläger haben nachgewiesen, dass sie nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen. Für die Erfolgsaussichten der Hauptsache wird auf den in dieser Sache ergangenen Gerichtsbescheid vom gleichen Tag verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

gez.: O., stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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