Bayerischer VGH, Urteil vom 14.04.2016 - 7 BV 15.1188
Fundstelle
openJur 2020, 65453
  • Rkr:
Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Hostel mit - nach eigenen Angaben - sieben Zimmern und insgesamt 18 Betten. Sie wendet sich, unbeschadet der von ihr nicht angegriffenen Beitragspflicht im nicht privaten Bereich für die Betriebsstätte nach § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV), gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags, soweit zusätzlich jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags für jedes Gästezimmer ab der zweiten Raumeinheit zu entrichten ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).

Den Antrag der Klägerin vom 12. Juni 2013, aufgrund eines Härtefalls keine (zusätzlichen) Rundfunkbeiträge nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV (für Gästezimmer) zu erheben, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2014 ab. Die Möglichkeit einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in besonderen Härtefällen bestehe nur im privaten Bereich (§ 4 Abs. 6 RBStV). Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 2014 als unbegründet zurück.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat die gegen den Bescheid vom 21. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2014 und auf erneute Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin auf Befreiung von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV (für Gästezimmer) normierten Rundfunkbeitragspflicht gerichtete Klage mit Urteil vom 20. April 2015 abgewiesen. Die streitgegenständliche Erhebung des Rundfunkbeitrags entspreche den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags. Sie begegne keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die begehrte Befreiung von der für Gästezimmer normierten Rundfunkbeitragspflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) gebe es - auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - keine rechtliche Grundlage. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, über den streitgegenständlichen Antrag der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begegne der streitgegenständliche Rundfunkbeitrag (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV) verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handele sich bei ihm um eine (ohne individuelle Gegenleistung) erhobene Steuer für Beherbergungsbetriebe, für die es den Ländern an einer Gesetzgebungskompetenz fehle. Außerdem sei die besondere Belastung von Gästezimmern willkürlich und widerspreche dem Gleichheitssatz. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV entlaste - im Vergleich zum früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag - die "Luxusunterkünfte" und belaste "einfache Herbergen". Die Klägerin biete in ihrem Hostel eine "sehr einfache Unterkunftsmöglichkeit für Reisende, die nur ein Bett wollen". Zielgruppe seien "Rucksackreisende und Fahrradtouristen". Im Hostel gebe es weder Fernseher noch Radiogeräte. Die Klägerin sei deshalb vor Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht rundfunkgebührenpflichtig gewesen und werde nunmehr mit Rundfunkbeiträgen belastet, die eine "erdrosselnde" Wirkung hätten, da das Hostel "saisonal sehr unterschiedlich belegt" sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien vorliegend die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV für die beantragte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gegeben. Es liege ein besonderer Härtefall vor. Das Hostel der Klägerin sei einem "Obdachlosen- und Übergangswohnheim bzw. einem Internat näher als einem Hotel oder einer Ferienwohnung". Im Hostel der Klägerin müssten "die Gäste mit völlig fremden Personen in einem Zimmer schlafen" und hätten "keine Privatsphäre beim Zugang zu Rundfunk und Fernsehen". Die Rundfunkbeitragspflicht treffe die Klägerin außerdem besonders hart. Sie könne von den Einnahmen aus dem Hostel nur "recht und schlecht leben". Mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags gerate sie in eine wirtschaftliche Notlage.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses ohne eigene Antragstellung am Verfahren beteiligt.

Die Beteiligten sind mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV normierten (zusätzlichen) Rundfunkbeitragspflicht für Gästezimmer. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren zu bemerken:

a) Die Regelung des 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258; BayRS 2251-17-S), wonach - unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV - jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten ist vom Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hat bereits - im Anschluss an die grundlegende Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723) entschieden, dass es sich bei dem im nicht privaten Bereich erhobenen Rundfunkbeitrag - ebenso wie im privaten Bereich - nicht um eine Steuer handelt (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120). Daran ist auch im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV geregelte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen festzuhalten. Diese Beitragspflicht ist entgegen der Ansicht der Klägerin weder willkürlich noch hat sie "erdrosselnde" Wirkung.

(1) Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten als auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Die Rechtfertigung für die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gewählte Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags folgt aus der grundgesetzlichen Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Auch wenn das Grundgesetz keine bestimmte Finanzierungsregelung vorschreibt, so ist doch eine Finanzierung erforderlich, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im gegenwärtigen System des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichem und privatwirtschaftlichem Rundfunk zu erfüllen, und die ihn zugleich wirksam davor schützt, dass die Entscheidung über die Finanzausstattung zu politischen Einflussnahmen auf das Programm genutzt wird. Damit ist die Rundfunkfinanzierung nicht auf das Modell der früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr eingeengt, sondern der verfassungsrechtliche Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten umschrieben, die eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Deckung des Finanzbedarfs durch diejenigen sicherstellt, denen der Rundfunk zugutekommt. Hieraus bezieht der Rundfunkbeitrag in seiner staatsvertraglich begründeten Gestalt sowohl für den privaten als auch für den nicht privaten Bereich eine besondere sachliche Legitimation, die ihn von der Steuer hinreichend deutlich unterscheidet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(2) Der Rundfunkbeitrag, der - wie schon die frühere Rundfunkgebühr - dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks zuzuordnen ist (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - NJW 2012, 3423), erfüllt die an die Erhebung einer Abgabe in Gestalt eines Beitrags zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Er dient nach § 1 RBStV der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV und fließt damit nicht in den allgemeinen staatlichen Haushalt. Er wird im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Weil er ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt wird, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, ist er eine Vorzugslast in Gestalt des Beitrags und durch die mit ihm verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs legitimiert. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit (im privaten Bereich: Wohnung; im nicht privaten Bereich: Betriebsstätte, Kraftfahrzeug, Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen) anknüpft. Denn der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer dieser Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(3) Der Wechsel des Anknüpfungstatbestands vom bisherigen Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags [RGebStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-14-S; GVBl S. 561], zuletzt geändert durch Art. 6 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 5.5.2009 [GVBl S. 193]) hin zum nunmehr geforderten Innehaben einer Raumeinheit ist dadurch veranlasst, dass mit der technischen Entwicklung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte, die Rundfunkprogramme z. B. über Angebote aus dem Internet wiedergeben können (vgl. § 5 Abs. 3 RGebStV), der früheren Gebührenfinanzierung ein strukturelles Erhebungs- und Vollzugsdefizit drohte, weil das Bereithalten derartiger Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang (neben oder anstelle herkömmlicher Rundfunkempfangsgeräte wie Hörfunk- und Fernsehgeräten) nur unvollständig ermittelt und überprüft werden konnte und deshalb Anreize zur "Flucht aus der Rundfunkgebühr" bot (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37). Aufgrund der technischen Entwicklung der elektronischen Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot zudem spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags zugleich auch in das Internet eingestellt. Aufgrund der Vielgestaltigkeit und Mobilität neuartiger Rundfunkempfangsgeräte ist es nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die private oder berufliche Sphäre verlässlich festzustellen, zumal sich individuelle Nutzungsgewohnheiten und Nutzungsabsichten jederzeit ändern können. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Das an das Innehaben einer Raumeinheit typisierend und pauschalierend anknüpfende Modell des Rundfunkbeitrags vereinfacht zudem das Erhebungsverfahren deutlich, weil sich die Ermittlung von Art und Zahl der (herkömmlichen oder neuartigen) zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte nunmehr erübrigt (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

(4) Das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kann in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer der gesetzlich bestimmten Raumeinheiten - empfangen werden. Typischerweise besteht damit für jedermann in der jeweiligen Raumeinheit die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120). Weil das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Der Rundfunkbeitrag gilt daher unverändert - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - den für die Beitragspflichtigen individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab.

(5) Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Dies hat sich im Grundsatz durch die technologischen Neuerungen der letzten Jahre und die dadurch ermöglichte Vermehrung der Übertragungskapazitäten sowie die Entwicklung der Medienmärkte nicht geändert (vgl. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene verfassungsrechtliche Auftrag zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit zielt auf eine Ordnung, die sicherstellt, dass die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit Ausdruck findet. Die gesetzlichen Regelungen sollen es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk ermöglichen, seinen klassischen Funktionsauftrag zu erfüllen, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information auch eine kulturelle Verantwortung umfasst. Seine Finanzierung muss entwicklungsoffen und entsprechend bedarfsgerecht gestaltet werden (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 11.9.2007 - 1 BvR 2270/05 u. a. - BVerfGE 119, 181). Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend als die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung in ständiger Rechtsprechung die (frühere) "Gebührenfinanzierung" als Vorzugslast anerkannt (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 22.8.2012 - 1 BvR 199/11 - BVerfGK 20, 37 m. w. N.). Diese Finanzierung erlaubt es dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk, unabhängig von Einschaltquoten und Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht. In der ungeschmälerten Erfüllung dieser Funktion und in der Sicherstellung der "Grundversorgung" der Bevölkerung mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in vollem Umfang entsprechenden Rundfunkprogrammen im dualen System findet diese Vorzugslast ihre Rechtfertigung (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 22.2.1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 m. w. N.).

(6) Der Rundfunkbeitrag ist danach - ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr - durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient dabei nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern. Das gilt gleichermaßen für den nicht privaten Bereich, der neben gewerblichen und sonstigen selbstständigen Erwerbstätigkeiten auch Tätigkeiten zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken umfasst. Diesem im weiteren Sinn "unternehmerischen" Bereich vermittelt der Rundfunk spezifische Vorteile, welche nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag, der im privaten Bereich zu entrichten ist, nicht abgegolten sind. Denn für den unternehmerischen Bereich ist bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden. Hinzu kommt der strukturelle Vorteil in dem oben genannten Sinn, der aus dem Wirken des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch für den nicht privaten Bereich entsteht (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

bb) Der mit dem Beitrag abzugeltende spezifische Vorteil, der dem nicht privaten Bereich durch das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zuwächst, wird durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag typisierend an die Raumeinheiten Betriebsstätte, Kraftfahrzeug, Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen geknüpft. Dies ist auch im Hinblick auf die gesonderte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen keineswegs willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Grund für die gesonderte Beitragspflicht ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur der Mehrwert, den die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr darstellt, sondern auch die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste im Beherbergungsgewerbe (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 17). Ähnlich wie in einem betrieblichen Kraftfahrzeug kommt es auch in einem Hotel- oder Gästezimmer oder einer Ferienwohnung zu einer deutlich gesteigerten Nutzung des Programmangebots. Dabei ist es unerheblich, ob der Inhaber der Betriebsstätte die Empfangsgeräte selbst zur Verfügung stellt oder die Gäste ihre eigenen Empfangsgeräte benutzen. Auch die von der Klägerin als Zielgruppe ihres Unterkunftsangebots genannten "Rucksackreisende und Fahrradtouristen" verfügen über mobile Empfangsgeräte, die sie ohne weiteres im Gästezimmer des Hostels nutzen können. Die gegenüber dem sonstigen unternehmerischen Bereich deutlich gesteigerte Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots darf der Gesetzgeber im Rahmen der ihm obliegenden Gestaltungsfreiheit zum Anlass für eine eigenständige Vorteilsabgeltung nehmen, die mit einem Drittel des Rundfunkbeitrags für jede beitragspflichtige Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) sachgerecht bemessen ist und gerade auch der nicht dauernden bzw. vollständigen Auslastung der Raumeinheiten im Beherbergungsgewerbe Rechnung trägt. Indem die erste Raumeinheit beitragsfrei bleibt, werden zudem vor allem Kleinstvermieter entlastet (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 17). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt in der Neuregelung des Rundfunkbeitrags, die an Raumeinheiten anknüpft, in denen typischerweise Rundfunkempfang stattfindet, auch keine Bevorzugung von "Luxusunterkünften" im Vergleich zu "einfachen Herbergen". Die neue Regelung behandelt alle Betriebe des Beherbergungsgewerbes mit Hotelzimmern, Gästezimmern und Ferienwohnungen unterschiedslos gleich.

cc) Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren und hat keine "erdrosselnde" Wirkung. Durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist die Höhe des Rundfunkbeitrags mit Wirkung ab 1. Januar 2013 (zunächst) auf monatlich 17,98 € (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag [RFinStV] in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-15-S; GVBl S. 566]) und anschließend auf 17,50 Euro (§ 8 RFinStV, geändert durch Art. 1 des Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16.3.2015 [GVBl S. 26]) festgesetzt worden. Für jedes beitragspflichtige Gästezimmer ist außerdem lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Höhe dieses Rundfunkbeitrags und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes grobes Missverhältnis bestehen könnte oder die Höhe des Rundfunkbeitrags aus sonstigen Gründen unzumutbar wäre. Allein der Umstand, dass im Beherbergungsgewerbe generell nicht sämtliche Raumeinheiten (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnungen) gleichzeitig und diese auch "saisonal sehr unterschiedlich" belegt sind, zieht die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit des Rundfunkbeitrags nicht in Zweifel. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Fall einer längeren vorübergehenden Stilllegung der Betriebsstätte Vorsorge dafür getroffen, dass (auf Antrag) der Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 und 2 RBStV nicht zu entrichten ist (§ 5 Abs. 4 RBStV).

b) Entgegen der Ansicht der Klägerin gibt es - wie bereits das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt - keine rechtliche Grundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

aa) Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die von der Klägerin in Bezug genommene Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nur für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gilt oder - im Wege der Auslegung oder der Analogie - auch für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich Anwendung finden kann. Denn im Fall der Klägerin ist kein besonderer Härtefall gegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin in ihrem gewerblichen Beherbergungsbetrieb eine "sehr einfache Unterkunftsmöglichkeit für Reisende, die nur ein Bett wollen", zur Verfügung stellt. Der Gesetzgeber unterscheidet in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV nicht zwischen Hotelzimmern und (einfachen) Gästezimmern. Der Rundfunkbeitrag fällt für jede beitragspflichtige Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) an, ohne dass es auf Art oder Umfang der Ausstattung dieser Raumeinheit oder die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Rahmen des Beherbergungsbetriebs ankommt. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Abgabengesetze, die - wie hier - Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen, müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist deshalb ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt und von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen entlastet wird (vgl. z. B. BVerfG, B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. a. - NVwZ 2014, 1448). Die Typisierung beugt zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie dient damit auch einer größeren Abgabengerechtigkeit (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723; BayVGH, U. v. 30.10.2015 - 7 BV 15.344 - DVBl 2016, 120).

bb) Es gibt schließlich auch keinen Grund zur Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht treffe die Klägerin ungewöhnlich "hart". Die Klägerin hat ihre Behauptung, durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags in eine "wirtschaftliche Notlage" zu geraten, selbst nicht näher substantiiert. Unbeschadet dessen ist im Hinblick auf dessen geringe Höhe die Erhebung des Rundfunkbeitrags allein generell nicht geeignet, die Existenz eines Beherbergungsbetriebs - auch unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Klägerin - nachhaltig zu gefährden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

3. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache in Bezug auf Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 420 Euro festgesetzt. (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG)