VG München, Urteil vom 29.12.2015 - M 6a K 15.3704
Fundstelle
openJur 2020, 65063
  • Rkr:
Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6a K 15.3704

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 29. Dezember 2015

6a. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;

Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;

Verfassungsmäßigkeit des RBStV;

Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014;

Bindung der bayerischen Gerichte an Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs;

Kein Verstoß gegen die privatrechtliche "Vertragsautonomie" und das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG auf Unverletzlichkeit der Wohnung;

Fälligkeit des Rundfunkbeitrags, Säumniszuschlag

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

gegen

..., Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion ...

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 6a. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 29. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wurde vom Beklagten im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs als Inhaberin einer Wohnung ermittelt und mit Wirkung ab 1. Januar 2013 als Rundbeitragsschuldnerin geführt. Weil sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Rundfunkbeiträge entrichtete, setzte der Beklagte ihr gegenüber mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2014 rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 3/2014 in Höhe von insgesamt a. EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von b. EUR fest. Auf den Widerspruch der Klägerin vom ... Juli 2014 hin hob der Beklagte diesen Bescheid insoweit wieder auf, als darin Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 2/2014 festgesetzt worden waren und buchte auch den festgesetzten Säumniszuschlag wieder aus. Grund hierfür war die unrichtige Bezeichnung der Wohnung, welche die Klägerin im Festsetzungszeitraum gemäß den Meldedaten innehatte. Für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 2/2014 setzte der Beklagte sodann erneut mit Bescheid vom ... Juli 2015 rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber der Klägerin in Höhe von c... EUR fest.

Mit Schreiben vom ... August 2015, das bei Gericht am ... August 2015 einging, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

den Beklagten zu verurteilen, den Gebührenbescheid vom ... Juli 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2015 aufzuheben.

Zunächst weist die Klägerin darauf hin, sie habe gegen den neuerlichen Festsetzungsbescheid vom ... Juli 2015 Widerspruch erhoben. Der Bescheid vom ... Juli 2014 sei schon deshalb fehlerhaft, weil er von falschen Meldedaten ausgehe. Deren Übermittlung an den Beklagten verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den der Beklagte seinen Beitragsforderungen zugrunde lege, sei in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig (Demokratieprinzip des Art. 20 GG, allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 GG, Informationsfreiheit im Sinne des Art. 5 GG). Der Beklagte sei zudem eine Firma im umsatzsteuerrechtlichen Sinne und deshalb nicht befugt, Zwangsbeiträge zu erheben und solche mit Bescheiden festzusetzen. Es gelte für den Beklagten folglich das Bürgerliche Gesetzbuch. Einen Vertrag oder eine sonstige Vereinbarung, welche sie zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen verpflichte, habe die Klägerin jedoch nicht abgeschlossen.

Der Klageschrift beigefügt waren u. a. ein weiterer Gebühren-/Beitragsbescheid des Beklagten vom ... August 2014, mit dem gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 4/2014 bis 6/2014 in Höhe von insgesamt d... EUR einschließlich eines Säumniszuschlags von b. EUR festgesetzt wurden sowie der Festsetzungsbescheid vom ... Juli 2015. Am Ende der Klageschrift heißt es, dieser seien die mit der Klage angefochtenen Bescheide beigefügt. Auf das Vorbringen der Klagepartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am ... November 2015, seine Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zunächst stellt er klar, der Tenor im Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2015 sei insoweit unrichtig, als es darin heiße: "Der Widerspruch vom ...7.2014 wird insoweit aufgehoben..."; hierbei handle es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Aufgehoben werden sollte der Beitragsbescheid vom ... Juli 2014, soweit mit ihm für den Zeitraum 1/2013 bis 2/2014 Rundfunkbeiträge für eine Wohnung festgesetzt worden seien. Im Übrigen hält der Beklagte die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf eine Reihe von gerichtlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidungen, z. B. den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2015 (Az. I ZB 64/14). Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Durch Beschluss vom ... Dezember 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Klägerin mit Schreiben vom ...9.2015, Beklagter mit Schriftsatz vom ...10.2015).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide vom ... Juli 2014 und ... August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2015 sowie der Festsetzungsbescheid vom ... Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

Dabei geht das Gericht im Interesse der nicht durch einen Anwalt vertretenen Klägerin bei der Auslegung deren Klagevorbringen (§ 88 VwGO) davon aus, dass sich ihre Klage gegen sämtliche dem Klageschriftsatz beigefügten Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide richten soll. Ebenfalls zugunsten der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass ihre Klage gegen den Festsetzungsbescheid vom ... Juli 2015 zwischenzeitlich nach Maßgabe des § 75 VwGO zulässig geworden ist, weil der Beklagte über den gegen diesen Bescheid seitens der Klägerin erhobenen Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden hat. Hinsichtlich des angefochtenen Gebühren-/Beitragsbescheids vom ... Juli 2014 ist darauf hinzuweisen, dass dieser nur noch insoweit Bestand hat bzw. mit der vorliegenden Klage angegriffen werden kann, als mit ihm rückständige Rundfunkbeiträge für den Monat März 2014 festgesetzt worden sind, weil der Bescheid im Übrigen durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... Juli 2015 aufgehoben worden ist.

Somit reicht der streitgegenständliche Gebührenzeitraum, für den der Beklagte von der Klägerin Rundfunkbeiträge beansprucht, von Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014.

1. Die streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten erfüllen die an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Insbesondere wurden sie von einer hierzu befugten Stelle erlassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte als die erlassende Stelle der Bescheide eindeutig benannt ist und demgemäß im vorliegenden Verwaltungsprozess auch die Stellung des Beklagten einnimmt. Im Übrigen findet die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i. V. m. § 2 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Zutreffend weist der Beklagte im Übrigen darauf hin, dass die zunächst vom Landgericht Tübingen im Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. 5 T 81/14) geäußerten Zweifel vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. I ZB 64/14) nicht geteilt wurden.

2. Die Bescheide vom ... Juli 2014, ... August 2014 und ... Juli 2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2015 sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum (1/2013 bis 6/2014) Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe einschließlich der festgesetzten Säumniszuschläge zu zahlen.

2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR pro Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin wird als Inhaberin ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen.

2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH U. v. 15.5.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12, DVBl 2014, 848-854; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de) auf zwei Popularklagen hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Berufungsentscheidungen darüber hinaus ausgesprochen, der Rundfunkbeitrag verstoße auch nicht gegen Normen des Grundgesetzes oder andere Normen wie etwa die der EMRK (st. Rspr. seit BayVGH U. v. 19.6.2015, 7 BV 14.2488). Das erkennende Gericht vertritt dies ebenfalls in ständiger Rechtsprechung (etwa VG München, U. v. 19.9.2014, M 6a K 14.1156; U. v. 25.9.2015, M 6a K 14.4855).

2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig sind. Die Klägerin war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juni 2014 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in der festgesetzten Höhe zu bezahlen. Das folgt daraus, dass sie in diesem Zeitraum Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldnerin im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Soweit sie gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Juli 2014 Einwände deshalb erhoben hatte, weil er sich auf eine von ihr im Festsetzungszeitraum nicht bewohnte Wohnung bezog, ist den mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2015 abgeholfen worden. Im Übrigen hat die Klägerin insoweit gegen die streitgegenständlichen Bescheide keine Einwände erhoben, als diese sie wegen des Innehabens einer Wohnung zur Rundfunkbeitragspflicht heranziehen. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder einer Beitragsermäßigung hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor.

2.4 Soweit die Klägerin vorträgt, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen die individuelle Vertragsfreiheit, greift dies schon deshalb nicht durch, weil es sich nicht um ein Vertragswerk im Sinne der Privatautonomie handelt. Vielmehr werden derartige Staatsverträge am Ende eines ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens als Landesgesetz von den jeweiligen Länderparlamenten beschlossen. So ist dies auch in Bayern geschehen. Der Bayerische Landtag hat dem Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Beschluss vom 17. Mai 2011 zugestimmt. Mit Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 ist der Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. Juni 2011 (S. 258) veröffentlicht worden und nach Zustimmung aller Landesparlamente gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 - soweit hier von Interesse - am 1. Januar 2013 u. a. als Bayerisches Landesgesetz in Kraft getreten (GVBl 2012 S. 18). Die von der Klägerin angestellten Erwägungen zur Privatautonomie gehen daher fehl. Sie ist nicht rundfunkbeitragspflichtig aufgrund eines - zwischen wem auch immer geschlossenen - Vertrages, sondern aufgrund der oben im Einzelnen bezeichneten gesetzlichen Bestimmungen.

2.5 Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge in Höhe von jeweils b. EUR ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin für die jeweils festgesetzten Zeiträume - unstreitig - keine Rundfunkbeiträge entrichtet, so dass der Beklagte einen Säumniszuschlag jeweils festsetzen durfte. Dieser ist mit b. EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 349,62 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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