I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung für eine Asylbewerberunterkunft.
Der Antragsgegner beantragte am ... August 2015 beim Landratsamt Rosenheim (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnpavillons für die Aufnahme von Asylbewerbern - bestehend aus Fertig-Containern - auf einer Fläche von ca. 15 x 29 m auf Fl. Nr. 111 Gemarkung .... Ebenfalls beantragte er dort die Genehmigung eines westlich und nördlich des beantragten Wohnpavillons zu errichtenden Erdwalls von ca. 35 m Länge im Westen und ca. 20 m Länge im Norden. Zugleich beantragte er Ausnahmen und Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans "Gewerbegebiet ..." und legte dem Antrag u. a. einen Brandschutznachweis bei. Der längliche Wohnpavillon mit einer Wandhöhe von 5,68 m grenzt mit seiner südwestlichen Schmalseite in 7 m Entfernung an das südliche Grundstück Fl. Nr. 111/1 (Anwesen "...") an. Die Gemeinde ... erteilte zu diesem Bauvorhaben am ... September 2015 ihr Einvernehmen.
Mit Bescheid vom ... Oktober 2015 erteilte das Landratsamt dem Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung (Punkt A. im Bescheidstenor) unter Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen für die Ausführung von tragenden Wänden und Stützen, Trennwänden, Decken sowie von Wänden notwendiger Treppenhäuser und Flure (B.). Hinsichtlich der Wohnanlagenerrichtung teils außerhalb der Baugrenzen und teils in der Anbauverbotszone, zu Dachform und -neigung, Grünordnung, Fassadenbegrünung sowie zur Errichtung eines Walls teils in der Anbauverbotszone bzw. in der Straßenverkehrsfläche erteilte das Landratsamt eine Befreiung (C.). Die Errichtung einer Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet wurde gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen (D.). Unter "E." wurden Auflagen zu Stellplätzen und zum Brandschutz festgesetzt. Zur Begründung der Abweichungszulassung (B.) ist im Wesentlichen ausgeführt, die Abweichungen seien nach Beachtung der besonderen objektbezogenen Brandschutzmaßnahmen und unter Berücksichtigung aller abzuwägenden Belange mit den öffentlichen-rechtlichen Belangen vereinbar, u. a. aufgrund der Ausstattung des Gebäudes mit einer Brandmeldeanlage. Die Befreiung (C.) habe erteilt werden können, da die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, die Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei.
Die Antragstellerin erhob am ... Oktober 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Ziel einer Aufhebung dieses Bescheids (M 1 K 15.4779). Ebenfalls am ... Oktober 2015 beantragt sie,
festzustellen, dass ihre Klage gegen den Bescheid vom ... Oktober 2015 aufschiebende Wirkung hat.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie betreibe auf dem benachbarten Grundstück "..." eine Tankstelle und eine Autowaschanlage. Zudem handele sie mit Heizöl und Zubehör. Die erteilte Baugenehmigung greife erheblich in ihre Rechte ein. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls durch die Zulassung der Errichtung der Wohnanlage teils außerhalb von Baugrenzen und Anbauverbotszonen sowie in der Straßenverkehrsfläche sei sie unmittelbar betroffen, da der beabsichtigte Erdwall die Sicht auf die Einfahrt zur Tankstelle und Waschanlage behindere und die Aus- und Einfahrt zum Betriebsgelände gefährde. Auf der westlich an den Grundstücken von Norden nach Süden entlang führenden Straße sei eine Geschwindigkeit von 70 km/h zugelassen. Ferner sei ihr Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters als reines Gewerbegebiet beeinträchtigt. Die Errichtung von Wohngebäuden sei in einem Gewerbegebiet nicht vorgesehen. Eine Nutzung der Waschanlage außerhalb der Geschäftszeiten sei nicht mehr möglich, da die Anwohner der Wohnanlage sich durch den Lärm gestört fühlen könnten. Der Wert ihres Grundstücks werde wesentlich gemindert, da durch die unmittelbare Nähe der Wohnanlage Käufer abgeschreckt würden. Deshalb sei auch ihr Eigentumsrecht berührt. Ferner sei zu befürchten, dass die baulichen Maßnahmen zur Errichtung der Wohnanlage und die Einweisung der Bewohner den Betrieb auf ihrem Grundstück erheblich beeinträchtigten. Nachts kämen keine Kunden mehr, um zu tanken. Auch sei ihr Tanklager mit ca. 30.000 l Heizöl sowie der sich ebenfalls auf ihrem Grundstück befindende Gastank in Gefahr, da die Bewohner der Anlage oder etwa auch Dritte, die mit der Errichtung der Wohnanlage nicht einverstanden seien, durch unsachgemäßes Handeln eine Brand- bzw. Explosionsgefahr herbeiführen könnten. Zudem sei vom Bauvorhaben und dessen Bewohnern Vandalismusgefahr zu befürchten, da die Wohnanlage außerhalb des Dorfes errichtet werden solle und eine Anbindung an Nachversorgungseinrichtungen nicht bestehe. Die Antragstellerin wies ferner auf eine Entscheidung des Hamburger Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013 hin, die ihre Rechtsauffassung stütze.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, durch § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch (BauGB) werde eine mögliche abstrakte Gebietsunverträglichkeit von Asylunterkünften in Gewerbegebieten überwunden. Für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei substantiell nichts vorgetragen, tatsächliche Immissionskonflikte seien nicht zu befürchten. Die ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezögen sich nicht auf drittschützende Festsetzungen, die der Antragstellerin Schutz vermitteln würden.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag ist in der Sache ohne Erfolg.
In Fällen, in denen die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Grundsatz nach gegebene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage wie im vorliegenden Fall durch ein Bundesgesetz ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB), kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung der innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtzeitig erhobenen Klage anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht in einer dem Charakter des summarischen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechenden Weise die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen, wobei als Indiz die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können.
Nach diesen Grundsätzen bleibt der Antrag, der gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zugleich erhobenen Klage auszulegen ist, ohne Erfolg, da diese Klage gegen die Baugenehmigung vom ... Oktober 2015 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das kraft Gesetzes nach § 212a Abs. 1 BauGB bereits bestehende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung muss daher auch nicht ausnahmsweise zurücktreten.
Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch sie zugleich in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies ist nur dann der Fall, wenn die zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führende Norm zumindest auch dem Schutze der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris; BayVGH, B. v. 2.9.2013 - 14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11).
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren nur vorzunehmenden summarischen Überprüfung ist eine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht gegeben. Sie kann sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Anspruchs auf Gebietserhaltung noch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Auch die Pflicht zur Einhaltung einer Anbauverbotszone bzw. eines Sichtdreiecks kann sie nicht mit Erfolg einwenden.
1. Ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin wird durch die angefochtene Baugenehmigung nicht verletzt.
1.1 Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet ..." in der Fassung vom 11. Juni 2003 setzt unter A.2.1 als Art der baulichen Nutzung "Gewerbegebiet" gemäß § 8 BauNVO fest. Eine solche Baugebietsfestsetzung in einem Bebauungsplan ist nachbarschützend (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28.390 - BVerwGE 94, 151 - juris Rn. 9 ff., 15; BayVGH, U. v. 28.6.2012 - 2 B 10.788 - juris Rn. 24). Allerdings können Anlagen für soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden. Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet ..." schließt - soweit ersichtlich - eine solche ausnahmsweise Zulassung nicht aus, sieht sie jedoch auch nicht ausdrücklich vor (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6). Gemäß § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.9.2004, geändert durch Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl I S. 1748) kann bis zum 31. Dezember 2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.2 Mit der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 3, m. w. N.) geht das Gericht davon aus‚ dass eine Unterkunft für Asylbewerber keine - im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO von vornherein unzulässige - Wohnanlage im bauplanungsrechtlichen Sinn darstellt‚ sondern eine Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter. Diese Auffassung findet ihre Rechtfertigung insbesondere darin‚ dass der Aufenthalt von Asylbewerbern in solchen Unterkünften nicht freiwillig ist‚ sondern auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde beruht‚ auf die der Asylbewerber keine Einflussmöglichkeiten hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz - AsylG). Zudem sind Asylbewerber von den Entscheidungen der Verwaltung der Unterkunft (etwa im Hinblick auf die Raumbelegung) abhängig‚ so dass von einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises (vgl. BVerwG, B. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - ZfBR 1996‚ 228 - juris) nicht gesprochen werden kann.
Mit der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte ist auch die Kammer der Auffassung, dass Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, auch wenn diese als Anlagen für soziale Zwecke im bauplanungsrechtlichen Sinn angesehen werden können, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 16 m. w. N.), weil die Unterbringung von Asylbewerbern keine Funktion im Zusammenhang mit oder für eine der im Gewerbegebiet zulässigen Hauptnutzungsarten erfüllt. Die von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als ausnahmsweise zulassungsfähig erklärten Wohnungen, "die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber ... untergeordnet sind", genießen die Vorteile ihrer betriebsnahen Unterbringung nur unter Inkaufnahme des von den Gewerbetrieben ausgehenden Störpotentials. Damit ist die Unterbringung von Asylbewerbern nicht vergleichbar. Ferner bildet eine Gemeinschaftsunterkunft für einen mehr als nur unbeachtlich kurzen Zeitraum den Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers (BayVGH, B. v. 6.2.2015 a. a. O. Rn. 16).
Die Unterbringung von Asylbewerbern in einer Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter widerspricht dem Gebietscharakter eines Gewerbegebiets jedoch dann nicht, wenn für eine solche Unterbringung eine Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilt wird. Unter den dort genannten Voraussetzungen werden die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Unterschied zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt (vgl. BayVGH, B. v. 5.3.2015 a. a. O. Rn. 6).
1.3 Zwar hat das Landratsamt - bei Annahme der Gebietsunverträglichkeit von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten rechtswidrig - im angefochtenen Bescheid die Errichtung der Wohnanlage für soziale Zwecke im Gewerbegebiet "gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ... ausnahmsweise zugelassen", doch kommt eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung gemäß Art. 47 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) in eine Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart "Gewerbegebiet" in Betracht, zumal das Landratsamt in seiner Stellungnahme zum Eilantrag der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB Bezug nimmt (vgl. BayVGH, U. v. 6.2.2015 - 15 B 14.1832 - juris Rn. 19; allgemein zur Umdeutung im gerichtlichen Verfahren vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 5). Daraus wird deutlich, dass diese ausnahmsweise Zulassung auf das gleiche Ziel "Ermöglichung der Wohnanlage für Asylbewerber im Gewerbegebiet "..." gerichtet war, welches mit einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB erreicht werden kann und es dem Landratsamt nicht darauf ankam, die Unterbringung der Asylbewerber gerade nur im Wege der Ausnahme zuzulassen. Form und Verfahrensweise der behördlichen Entscheidung widersprechen einer Umdeutung gemäß Art. 47 BayVwVfG ebenfalls nicht, insbesondere hat die Gemeinde ... zum Bauvorhaben das Einvernehmen erteilt, worin angesichts des bestehenden Bebauungsplans auch die Zustimmung zu einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zu sehen ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Befreiung nach dieser Bestimmung liegen vor, insbesondere verstößt die Befreiung von der Festsetzung der Gebietsart "Gewerbegebiet" für das Bauvorhaben nicht gegen die Grundzüge der Planung (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Der Gesetzgeber wollte in Ansehung der Tatsache‚ dass Anlagen für Asylbegehrende von der herrschenden Rechtsprechung als Anlagen für soziale Zwecke mit wohnähnlichem Charakter angesehen werden‚ die grundsätzlich im Gewerbegebiet unzulässig sind und für die auch eine Befreiung wegen des Widerspruchs zu den Grundzügen der Planung nicht erteilt werden konnte‚ in Ergänzung zu § 31 Abs. 2 BauGB einen befristeten Privilegierungstatbestand für derartige Unterkünfte in Gewerbegebieten schaffen‚ die im Einzelfall einer sozialen Einrichtung mit wohnähnlicher Nutzung gegenüber offen sind (s. Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrats über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen, BT-Drs. 18/2752). Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus‚ dass nur unter diesen engen Voraussetzungen und unter Beachtung der Befristung der Regelung bis zum 31. Dezember 2019 die - in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB im Gegensatz zu § 31 Abs. 2 BauGB nicht genannten - Grundzüge der Planung nicht berührt werden. § 246 Abs. 10 BauGB geht insofern als speziellere Norm der allgemeinen Befreiungsvorschrift nach § 31 Abs. 2 BauGB vor (BayVGH, B. v. 5.3.2015 - 1 ZB 14.2373 - BayVBl 2015, 413 - juris Rn. 6).
Art. 47 Abs. 2 BayVwVfG steht der Umdeutung der Entscheidung zur ausnahmsweisen Zulassung in eine Befreiungsentscheidung nicht entgegen. Weder widerspricht die Umdeutung der Absicht des Landratsamts zur Ermöglichung der Errichtung einer Asylbewerberunterkunft im Gewerbegebiet noch sind die Rechtsfolgen für den Antragsgegner als Genehmigungsinhaber ungünstiger als die der Ausnahmezulassung (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG). Eine solche Ausnahmezulassung kann auch zurückgenommen werden (vgl. Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG).
Auch die fehlende Ausübung eines Befreiungsermessens steht der Umdeutung nicht entgegen, da für diese Ausübung bei Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB bereits regelmäßig und allgemein wenig Spielraum verbleibt (VGH BW, B. v. 11.3.2015 - 8 S 492/15 - NVwZ-RR 2015, 637 - juris Rn. 20). Hinsichtlich der Erteilung der Befreiung dürfte das Ermessen des Landratsamts auf Null reduziert sein. Da nicht ersichtlich ist, dass schützenswerte nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt werden könnten (vgl. unten 2.), städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarlichen Interesse in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen. Hierfür spricht auch das hohe öffentliche Interesse an einer zügigen Schaffung von winterfesten Quartieren für eine Vielzahl von erst kürzlich in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerbern.
Die von der Antragstellerin eingewandte Rechtsprechung des OVG Hamburg aus dem Jahr 2013 (B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 u. a.) steht der erteilten Baugenehmigung unter Einschluss der umgedeuteten Befreiungsentscheidung nach § 246 Abs. 10 BauGB nicht entgegen. In der Entscheidung hatte das OVG Hamburg ausgeführt, dass Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Zulassung von Asylbewerberunterkünften in Gewerbegebieten gegen die Grundzüge der Planung eines Bebauungsplans mit der Festsetzung "Gewerbegebiet" verstießen. Zur im Jahr 2014 in Kraft getretenen Bestimmung des § 246 Abs. 10 BauGB konnte sich das OVG Hamburg dagegen zum damaligen Zeitpunkt (noch) nicht äußern.
2. Auch auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme kann die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg berufen. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 2.04 - juris). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht. Ob und inwieweit sich Belästigungen oder Störungen auswirken können, ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage und der sich daraus ergebenden Erwartung von Auswirkungen zu beurteilen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand August 2015, Rn. 21 ff., 28 zu § 15).
Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können nur solche Störungen berücksichtigt werden, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabens auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind (städtebauliche Gesichtspunkte). Anderen Gefahren kann im jeweiligen Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 3). Bei möglichen Rechts- und Ordnungsverletzungen müssen primär bestimmte Personen als Verhaltensstörer zur Verantwortung gezogen werden (BayVGH, B. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - juris Rn. 38).
Nach diesen Maßstäben liegt aller Voraussicht nach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Antragstellerin nicht vor. Sie kann nicht mit Erfolg einwenden, es drohe ihrer Tankstelle und Autowaschanlage und den zudem dort vorgehaltenen Heizöl- und Gasvorräten Vandalismus- bzw. Explosionsgefahr von Bewohnern der Asylbewerberunterkunft oder von dieser Unterkunft nicht wohlgesonnenen Dritten. Auch eine etwaig zu besorgende Wertminderung ihres Grundstücks kann sie gegenüber der Baugenehmigung nicht mit Erfolg einwenden, denn je weniger der Nachbar in dieser Hinsicht an Rücksichtnahme verlangen kann, mit desto geringerem Gewicht schlägt der Gesichtspunkt von Wertminderungen bei der gebotenen Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu Buch (BayVGH B. v. 13.9.2012 a. a. O. Rn. 36). Ebenfalls ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, dass sich für die genehmigte Asylbewerberunterkunft andere, geeignetere Standorte hätten finden lassen (OVG NW, B. v. 27.8.1992 - 10 B 3439.92 - juris Rn. 4). Das gilt ebenso für den Einwand einer etwaigen Beeinträchtigung der Einsehbarkeit der Straße bei Ein- und Ausfahrt aus dem Grundstück der Antragstellerin.
Ohne Aussicht auf Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragstellerin, dass sich die Bewohner der Asylbewerberunterkunft von den Betriebsgeräuschen auf dem Grundstück der Antragstellerin gestört fühlen könnten. Überwindet der Gesetzgeber mit der Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 BauGB die grundsätzliche Gebietsunverträglichkeit einer wohnähnlichen Nutzung im Gewerbegebiet, so ist aus dieser Regelung auch die Absenkung eines immissionsbezogenen Schutzanspruchs der Nutzer solcher Einrichtungen abzuleiten. Dass Kunden der Antragstellerin durch die genehmigte Asylbewerberunterkunft vom nächtlichen Tanken auf ihrem Betriebsgrundstück abgehalten werden könnten, ist eine nicht durch Tatsachen begründete bloße Befürchtung, die für das Gericht nicht nachvollziehbar ist.
3. Die Antragstellerin kann nicht die Einhaltung der Anbauverbotszone zur am Grundstück des Bauvorhabens und auch an ihrem Grundstück vorbeiführenden Straße und aus diesem Grund auch nicht die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung verlangen, da die straßenrechtlichen Vorschriften zur Anbauverbotszone nicht drittschützend sind (VG München, U. v. 12.5.2005 - M 11 K 04.2308 - juris Rn. 32). Das gilt auch für die öffentlich-rechtliche Pflicht zum Einhalten von Sichtdreiecken.
Nachdem nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorzunehmenden summarischen Prüfung auch keine sonstigen zum Antragserfolg führenden Verletzungen der Antragstellerin erkennbar sind, war der Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Bemessung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1. des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.