VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.2015 - W 6 S 15.932
Fundstelle
openJur 2020, 64846
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1987 geborene Antragsteller ist im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, S und L. Er wendet sich gegen die sofortige Vollziehung des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Durch eine Mitteilung der Polizeidirektion L. wurde der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt M. am 13. Mai 2015 bekannt, dass der Antragsteller am 11. März 2015 um 18:15 Uhr in T. einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war. Da der Antragsteller das Fahrlicht nicht eingeschaltet hatte, versuchten die Polizeibeamten den Antragsteller durch Einschalten der Signalbrücke am Dienst-Kfz mit der Aufforderung "Stopp Polizei" anzuhalten, wobei der Antragsteller jedoch weiter fuhr und erst einige Zeit später gestoppt und einer Verkehrskontrolle unterzogen werden konnte. Dabei äußerte er, dass er seit 12 Stunden gearbeitet habe, aus Richtung Lübben komme, es bei Fahrtantritt noch hell gewesen sei und er wohl die Lichtautomatik unbeabsichtigt ausgeschaltet habe. Einen DrugWipe-Test sowie die Überprüfung der Pupillenreaktion verweigerte er. Von Seiten des Polizeibeamten wurde festgestellt, dass die Pupillen des Antragstellers bei Lichtveränderung keinerlei Reaktion zeigten. Bei der Durchsuchung des Pkw wurden keine betäubungsmittelverdächtigen Substanzen gefunden. Nachdem der Antragsteller auch eine Blutentnahme verweigerte, wurde eine richterliche Anordnung zu Blutentnahme herbeigeführt. Bei Durchführung der Blutentnahme verweigerte der Antragsteller jegliche Auskünfte gegenüber dem Arzt.

In der am 11. März 2015 um 20:30 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach dem Auswertungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. (Befundbericht vom 25.3.2015) Tetrahydrocannabinol (THC) von 3,8 ng/ml bzw. THC-Carbonsäure von 33,5 ng/ml nachgewiesen. Das Institut für Rechtsmedizin kommt zu der abschließenden Beurteilung, dass durch die chemisch-toxikologischen Untersuchungen die Aufnahme von Cannabis nachgewiesen sei.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 hörte das Landratsamt M. den Antragsteller unter Hinweis auf den festgestellten Drogenkonsum zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Juni 2015. Nachdem der Bevollmächtigte des Antragstellers um Fristverlängerung gebeten hatte, äußerte er sich mit Schriftsatz vom 30. Juni 2015 zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis: Der Antragsteller erkläre, dass bei ihm kein mehrmaliger Konsum bestehe, er könne auch das Führen von Fahrzeugen und die Einnahme beeinflussender Mittel trennen. Am 11. März 2015 sei um 18:15 Uhr keine Fahrt nach T. geplant gewesen. Als Nachweis dafür, dass eine Drogenabstinenz bestehe werde das Ergebnis der Haaranalyse der Dekra e. V. D. vorgelegt, wonach bei einer Untersuchung auf Betäubungsmittel am 8. Juni 2015 keine der dort genannten Substanzen nachweisbar gewesen sei. Es bestehe damit eine Nachvollziehbarkeit der Drogenabstinenz in den letzten vier Monaten vor der Probeentnahme. Bezüglich des Nachweises einer weiteren Betäubungsmittelabstinenz werde der Antragsteller nochmals eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle aufsuchen, um weitere drei Monate zu belegen. Der Antragsteller werde den Abstinenznachweis bis einschließlich März 2016 ununterbrochen führen. Der Antragsteller habe seinen Arbeitgeber darüber informiert, dass er sich im Rahmen einer Bekanntschaft zu einem Konsum habe verleiten lassen. Beigefügt war eine Erklärung des Arbeitgebers des Antragstellers vom 29. Juni 2015, wonach der Verlust des Führerscheins für diesen automatisch eine Kündigung zur Folge habe.

Mit weiterem Schreiben vom 10. Juli 2015 brachte der Bevollmächtigte des Antragstellers vor, dass es am 11. März 2015 zu einem Zusammentreffen des Antragstellers mit Frau ... gekommen sei, wobei man die Nacht gemeinsam habe verbringen wollen. Die Abendstunden seien aber vollkommen anders verlaufen als erwartet. Denn es sei eine weitere Frau hinzu getreten, woraufhin Frau ... den Raum verlassen und die andere Person begonnen habe, Cannabis zu konsumieren. Nach deren mehrfacher Aufforderung habe der Antragsteller Cannabis zu sich genommen. Frau ... sei dann wieder hinzu getreten und habe den Konsum missbilligt. Daraufhin sei dem Antragsteller eröffnet worden, dass es beabsichtigt sei, "zu Dritt Sexualpraktiken auszuüben". Da der Antragsteller dies als abartig eingeschätzt habe, habe er völlig überstürzt die Wohnung verlassen, um so schnell wie möglich in seine Wohnung in T. zu gelangen. Er habe dabei angenommen, dass er, wenn er gleich los fahre, die Unfall-Gefährdungsphase gering halten könne. Drogentypische Auffälligkeiten seien durch die Polizei nicht festgestellt worden. Die Eindrücke des Polizeibeamten, dass keine Pupillenreaktion erfolgt sei, seien nicht als Tatsache, sondern als persönlicher Eindruck zu werten. Dem ärztlichen Untersuchungsbericht des Krankenhauses ließen sich keine drogentypischen Auffälligkeiten entnehmen. Das bei einem früheren Vorfall gefundene Marihuana von 0,2 g sei im Rucksack, nicht aber in der Kleidung des Antragstellers gefunden worden. Dieses Behältnis sei dem Mandanten nicht unbedingt zuzurechnen, da ein Freund des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt ein gleiches Modell besessen habe, das dann ausgeborgt worden sei. Selbstverständlich sei die Vorlage der Haaranalyse ein Beweis der Drogenabstinenz. Es werde angeregt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an zu ordnen.

2. Mit Bescheid vom 2. September 2015 entzog das Landratsamt M. dem Antragsteller die Fahrerlaubnis (Ziff. I) und forderte ihn auf, den Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt M. am 2. Mai 2008, Führerscheinnummer B7912202041, für die Klasse B und die darin enthaltenen Klassen, dem Landratsamt M. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zurückzugeben (Ziff. II). Für den Fall, dass der Antragsteller der Verpflichtung aus Ziffer II nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei angedroht (Ziff. III). Die sofortige Vollziehung der Ziffer I des Bescheids wurde angeordnet und darauf hingewiesen, dass die der Ziff. II gesetzlich angeordnet ist (Ziff. IV). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziff. V und VI).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV sei. Der Antragsteller habe am 11. März 2015 ein Fahrzeug geführt, obwohl er zuvor zeitnah Cannabis konsumiert gehabt habe. Fest stehe, dass der Antragsteller zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Nach gefestigter Rechtsprechung sei eine Person, die mehr als einmal (= gelegentlich) Cannabis konsumiere und unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Ab einer Konzentration von 1 ng/ml THC im Blut sei die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt und ab einer Konzentration von 2 ng/ml THC sei von einer Risikoerhöhung im Verkehr auszugehen. Obwohl der Antragsteller 3,8 ng/ml THC im Blut gehabt habe, habe er ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr geführt. Damit liege ein charakterlich-sittlicher Mangel bei ihm vor. Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV regele, dass bei gelegentlichem Cannabiskonsum nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei, der den Cannabiskonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne. Gerade das habe der Antragsteller nachgewiesener Maßen nicht gekonnt. Die vorgelegte Haaranalyse sei nicht geeignet, den gelegentlichen Konsum auszuschließen. Es sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass ein sporadischer Cannabiskonsum in den Haaren gegebenenfalls nicht nachweisbar sei. Im Übrigen habe die Haaranalyse auch den Zeitpunkt der Fahrt unter Cannabis abgedeckt. Die weiteren Einlassungen, er habe eine Nacht mit einer Frau verbringen wollen und sei später aus der Wohnung "geflohen", da ihm eine Sexualpraktik mit zwei Frauen zu abartig vorgekommen sei, sei wenig glaubhaft und müsse als Schutzbehauptung angesehen werden. Umstände, welche die Regelannahme der Anlage 4 zur FeV entkräften würden, seien nicht vorgetragen worden. Darauf, ob sich der Antragsteller im einem drogenbedingt fahruntüchtigen Zustand befunden habe, komme es nicht an.

Die Anordnung des sofortigen Vollzuges der Ziffer I des Bescheids liege gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse. Bei dem Antragsteller bestehe ein hohes Risiko für eine Gefährdung oder gar Verletzung fremder Rechtsgüter. Wegen des hohen Ranges des Rechtsgutes "Verkehrssicherheit" und der von dem Antragsteller ausgehenden Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer müssten private Belange zurückstehen. Die Abwägung der gegenseitigen Interessen habe ergeben, dass eine weniger einschneidende Maßnahme zur Wahrung der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht anwendbar sei. Wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der Ziffer II werde auf § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV verwiesen.

Am 14. September 2015 ging der Führerschein des Antragstellers beim Landratsamt M. ein.

3. Mit Schriftsatz vom 24. September 2015, eingegangen beim Landratsamt am 28. September 2015, ließ der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den noch nicht entschieden ist. Ebenfalls am 24. September 2015 ließ er im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 2. September 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für den Entzug seien nicht gegeben, vielmehr sei dem Antragsteller allenfalls aufzugeben, ein ärztliches Fahreignungsgutachten zu erbringen. Denn insoweit ein Betroffener nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert habe, müsse er nach dem reinen Gesetzeswortlaut keine Zweifel an seiner Fahreignung befürchten. Der Probierkonsum bleibe ohne Auswirkungen. Der Antragsteller habe aber substanziierte Darlegungen zum erstmaligen Konsum und zur Glaubhaftigkeit einer Würdigung sämtlicher Fallumstände vorgelegt. Diese sei nach der Bewertung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 FeV eine widerlegbare Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Antragsgegner verkenne den Zusammenhang zwischen Wirkungs- und Nachweisdauer. Die Kontrolle habe am 11. März 2015 um 18:20 Uhr und die Blutentnahme (erst) um 20:30 Uhr stattgefunden. Es sei auch allgemein anerkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Antragsteller sich in einem drogenbedingt fahruntüchtigen Zustand befunden habe. Festzustellen sei jedenfalls, dass ein drogenbedingter Fahrfehler nicht vorliege. Selbstverständlich sei die vorgelegte Haaranalyse geeignet, den Konsum bei dem Antragsteller zu beurteilen. Es werde die Erklärung der benannten Frau A. P. im Original vorgelegt. Dieser sei die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers zu entnehmen. Jedenfalls sei die Entziehung nicht mehr verhältnismäßig. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung setze die Drogeneinnahme typischerweise einen entsprechenden Willensakt voraus. Der vom Antragsteller behauptete Fall eines aufgedrängten Probierkonsums stelle sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar. Der detaillierte, in sich schlüssige und auch im Übrigen glaubhafte Sachverhalt lasse diesen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen. Der Antragsteller habe eine nachvollziehbare Stellungnahme abgegeben. Nach solch einer Darstellung müsse sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlage. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da Ausführungen hierzu völlig fehlten und die Anordnung nur formal vorgenommen worden sei.

4. Das Landratsamt M. beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Begründung des Entzugsbescheids vom 2. September 2015 verwiesen. Der geringe Zeitunterschied zwischen Konsum und Blutentnahme von ca. zweieinhalb Stunden habe keinen Einfluss auf die Beurteilung, dass ab einer Konzentration von 2 ng/ml von einer Risikoerhöhung im Straßenverkehr auszugehen sei. Die nachträglich vorgelegte Erklärung der Frau ... über die Situation am Abend des 11. März 2015 liefere keinerlei Beweise oder Tatsachen, die die maßgeblichen Entziehungsgründe entkräften könnten. Unabhängig von der vorangegangenen Situation habe der Antragsteller nach eigenen Angaben für sich selbst die Entscheidung getroffen, trotz des Konsums am Straßenverkehr teilzunehmen. Ihm sei sehr wohl bekannt gewesen, dass sein Konsum seine Fähigkeit zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr beeinträchtigen werde. Trotzdem habe er entschieden, mit seinem Pkw zu fahren. Die offensichtlich vorhandenen Erfahrungswerte und die Tatsache, dass der angeblich erstmalige Konsum durch den Antragsteller nicht substanziiert dargelegt worden sei, lasse die Fahrerlaubnisbehörde auf einen regelmäßigen Konsum schließen. Vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führe und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerate, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststelle und einen Drogentest durchführe, rechtfertige in einem Akt der Beweiswürdigung die Annahme, dass ohne substanziierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegeben gegangen werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer I des Bescheids vom 2. September 2015 wiederherzustellen. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die insoweit von der Fahrerlaubnisbehörde getroffene Anordnung entfällt, weil diese in Ziffer IV des Bescheids die unter Ziffer I getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.

Bezüglich der Pflicht, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern (Ziffer II des Bescheids) ist nach den neueren Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447), der sich die Kammer anschließt, nicht von der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen. Die gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern oder vorzulegen, ist nicht unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar, da es sich bei der Fahrerlaubnisverordnung nicht um ein formelles Gesetz i. S. d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO handelt (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 m. w. N.). Da der Antragsgegner insoweit auch die sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat, erweist sich der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. Ziffer II als unzulässig, weil dem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohnehin bereits aufschiebende Wirkung zukommt.

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer III des Bescheids vom 2. September 2015 verfügte Androhung unmittelbaren Zwangs gerichtet ist, ist er ebenfalls unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet der Widerspruch gegen Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden, keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Allerdings hat sich dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ausspruch durch die Abgabe des Führerscheins beim Landratsamt M. am 14. September 2015 erledigt. Die Bedingung, von deren Erfüllung die Anwendbarkeit des angedrohten Zwangs abhängt, kann nicht mehr eintreten. Aus der Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968; B. v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028; beide juris).

2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer I des Bescheids vom 2. September 2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B. v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.1. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner - entgegen der Meinung der Antragstellerseite - die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung muss mit einer auf den konkreten Fall abstellenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts versehen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84). Aus der besonderen Begründung für den Sofortvollzug muss hinreichend deutlich hervorgehen, dass und warum die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält (BayVGH, B. v. 15.12.2010 - 6 CS 10.2697 - juris). In diesem Sinn ist eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreichend. Allerdings dürfen andererseits nicht allzu hohe Anforderungen an die Begründung gestellt werden (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 80 Rn. 43). Die Begründungspflicht soll u. a. der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen ("Warnfunktion"), ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (BayVGH, B. v. 24.3.1999 - 10 CS 99.27 - BayVBl. 1999, 465).

Dem Bevollmächtigten des Antragstellers kann nicht beigepflichtet werden, wenn er behauptet, dass Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vollständig fehlen würden und die Anordnung nur formal vorgenommen worden sei. Das Landratsamt M. hat vielmehr schlüssig dargelegt, dass sich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung daraus ergibt, im Interesse der Verkehrssicherheit die erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und somit für die Allgemeinheit, die sich aus der feststehenden Nichteignung des Antragstellers ergibt, möglichst umgehend zu beseitigen und den Antragsteller nicht bis zur eventuellen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Es hat weiter dargelegt, dass die Abwägung der gegenseitigen Interessen ergeben habe, dass eine weniger einschneidende Maßnahme zur Wahrung der Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht anwendbar sei. Diese Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid genügt den vg. lediglich formell-rechtlichen Anforderungen (vgl. Schmidt in Eyermann, § 80 Rn. 36 und VGH Mannheim, B. v. 9.8.1994 - 10 S 17676/94 - NVwZ-RR 1995, 174). Sie zeigt, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war und enthält die Erwägungen, die er für die Anordnung des Sofortvollzugs als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle im Fahrerlaubnisrecht die Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts.

2.2. Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, anhand der Sach- und Rechtslage zu dem hier - weil eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen ist - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Es spricht vieles dafür, dass die in Ziffer I getroffene Regelung formell und materiell rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:

2.2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Es spricht einiges dafür, dass diese Voraussetzung im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorlag und auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, folgt für das Gericht nachvollziehbar aus den im Verwaltungsverfahren festgestellten Tatsachen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nummer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel nicht gegeben, wenn die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) vorliegt. Bei der Einnahme von Cannabis ist die Fahreignung in der Regel nur dann ausgeschlossen, wenn eine regelmäßige Einnahme von Cannabis vorliegt (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann gegeben, wenn insbesondere Konsum und Fahren getrennt werden können. Diese Voraussetzungen, die zur Ungeeignetheit führen, sind beim Antragsteller erfüllt. Dieser hat sowohl gelegentlich Cannabis konsumiert als auch den Cannabiskonsum und das Fahren mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen können (2.2.2.). Er hat seine Fahreignung auch (noch) nicht wiedererlangt (2.2.3.) Im Einzelnen:

2.2.2. Der Antragsteller hat sich in der Vergangenheit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Der Antragsteller ist - entgegen der Ansicht seines Bevollmächtigten - gelegentlicher Konsument von Cannabis. Dafür genügt, dass er mindestens zweimal unabhängig voneinander Cannabis konsumiert hat.

So wurde der Antragsteller am 11. März 2015 um 18:15 Uhr in T. einer Verkehrskontrolle unterzogen, weil er trotz Dämmerung sein Fahrlicht nicht eingeschaltet hatte. Einen Drogenvortest sowie die Überprüfung der Pupillenreaktion verweigerte er genauso wie weitere Aussagen. Von Seiten des Polizeibeamten wurde allerdings festgestellt, dass die Pupillen des Antragstellers bei Lichtveränderung keinerlei Reaktion zeigten. In der am gleichen Tag um 20:30 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach dem Auswertungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. (Befundbericht vom 25.3.2015) THC (3,8 ng/ml) und THC-Carbonsäure (33,5 ng/ml) nachgewiesen. Durch die vorgenommenen chemisch-toxikologischen Untersuchungen ist ausweislich der gutachterlichen Feststellungen nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabis konsumiert hat. Der Antragsteller selbst hat über seinen Bevollmächtigten mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2015 bzw. 10. Juli 2015 auch eingeräumt, dass er am späten Nachmittag des 13. Juni 2015 in der Wohnung von Frau ... in Z. Cannabis konsumiert hat und danach die dortige Wohnung verlassen hat, um nach T. zu fahren.

Durch den aktenkundigen Vorfall vom 11. März 2015 sowie die eigenen Aussagen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls in dieser Zeit gelegentlicher Konsument von Cannabis war. Gelegentliche Einnahme von Cannabis i. S. von 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zwei Mal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (BayVGH, B. v. 26.1.2007 - 11 CS 06.1268 - juris). Hiervon muss im vorliegenden Fall ausgegangen werden. So ist der Antragsteller schon bereits früher mit Cannabis in Kontakt geraten. Denn am 11. Juli 2013 wurden bei dem Antragsteller im Rahmen einer Personenkontrolle in der Unterführung des Hauptbahnhofs Aschaffenburg in der Fronttasche des von ihm mitgeführten Rucksacks eine Blüte Marihuana (0,2 g) aufgefunden. Die erstmals im Rahmen des Schriftsatzes vom 10. Juli 2015 getätigte Aussage, dass ein enger Freund des Antragstellers zum damaligen Zeitpunkt ein gleiches Modell des Rucksacks besessen habe und sich der Antragsteller diesen ausgeborgt habe, vermag nicht zu überzeugen. Jedenfalls ändert dieser Vortrag nichts daran, dass der Antragsteller bereits früher mit Drogen in Kontakt geraten ist. Auch in den polizeilichen Kartei- und Fahndungsmitteln ist der Antragsteller - wie sich dem Aktenvermerk des POK R. vom 11. März 2015 (Bl. 12 der Behördenakte) entnehmen lässt - als "Btm-Konsument, letztmalig 2013" geführt. Bereits diese Umstände sprechen dafür, dass es sich am 11. März nicht um einen einmaligen experimentellen Konsum gehandelt hat.

Darüber hinaus spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einem experimentellen Probier-Cannabis-Konsum das Risiko auf sich nehmen sollte, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Grundlage der vorstehenden Überlegung ist, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit der Wirkung der Drogen noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits kurze Zeit nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen für ihn günstigen Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er dies wider Erwarten nicht und kommt er damit den ihm nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (VG Aachen, B. v. 30.10.2012 - 3 L 498/12; VG Würzburg, B. v. 14.12.2012 - W 6 S 12.1004; beide juris).

In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass der Antragstellerbevollmächtigte auch mit seinem Vorbringen, dass das Landratsamt M., nicht von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme hätte ausgehen dürfen, nicht durchdringen kann.

Denn wenn ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt, ist behördlicherseits zur Verneinung einer Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlung zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn der Kraftfahrzeugführer ausdrücklich behauptet und substanziiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substanziierte Darlegungen erfolgt sind, ist die Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von einmaligem Cannabis-Konsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmaligen konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substanziierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erst- und einmaligen Konsum gehandelt hat. Erst wenn solche substanziierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (so ausdrücklich BayVGH, B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43 und B. v. 26.10.2012 - 11 CS 12.2182 - beide juris; OVG Koblenz, B. v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - NJW 2011, 1985; VGH Mannheim - U. v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VRS 112, 373; OVG Münster, B. v. 29.7.2009 - 16 B 895/09 - NZV 2009, 522).

An einer solchen Darlegung hat es hier aber jedenfalls zunächst vollständig gefehlt. Der Antragsteller hat weder bei der Verkehrskontrolle vom 11. März 2015 noch bei der anschließenden ärztlichen Blutentnahme vorgebracht, dass er nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert habe. Auch in den darauffolgenden Wochen erfolgte in dieser Richtung keinerlei Vortrag. Erstmals im Schriftsatz des Antragstellerbevollmächtigten vom 30. Juni 2015 - dreieinhalb Monate nach der Verkehrskontrolle - wird erstmals - und zwar immer noch vollkommen unsubstanziiert - vorgebracht, dass der Antragsteller erklärt habe, dass bei ihm "kein mehrmaliger Konsum" bestehe. Erst im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 10. Juli 2015 lässt der Antragsteller die näheren Umstände seines "erstmaligen Konsums" darlegen, dass er am 11. März 2015 von einer namentlich nicht genannten Frau mehrfach aufgefordert worden sei, Cannabis zu konsumieren und dann Cannabis zu sich genommen habe.

Insoweit lässt aber das Vorbringen des Antragstellers jegliche Substanziierung vermissen, jedenfalls ist aber der getätigte Vortrag - zumindest nach summarischer Prüfung - nicht als glaubhaft zu bewerten. Dies gilt auch angesichts der vorgelegten schriftlichen Erklärung der Frau ... Das betreffende Vorbringen ist als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten.

So fehlt es schon an einer substanziierten näheren Darlegung in der Erklärung von Frau P., welche Drogen und in welcher Menge der Antragsteller in der Wohnung in Z. eingenommen haben will. Es ist nur davon die Rede, dass es nach ihrer Rückkehr in die Wohnung "komisch gerochen" habe und der Antragsteller gesagt habe, dass ihre Freundin "etwas geraucht" habe. Davon, dass der Antragsteller Cannabis konsumiert hat oder gar erstmals konsumiert hat, findet sich in der schriftlichen Erklärung von Frau P., die auch kein Datum aufweist, überhaupt nichts.

Aber auch die zwischenzeitlichen Erklärungen des Antragstellers erweisen sich - jedenfalls nach summarischer Prüfung - nicht als glaubhaft. Sie stehen zunächst in völligem Widerspruch zu den (wenigen) Angaben des Antragstellers im Rahmen der Verkehrskontrolle. So hat der Antragsteller zunächst - auf die Frage nach dem nicht eingeschalteten Fahrlicht - erklärt, dass er 12 Stunden gearbeitet habe und aus Richtung Lübben komme und dass es bei Fahrtantritt noch hell gewesen sei und er die Lichtautomatik wohl unbeabsichtigt ausgeschalten habe. Monate später lässt er erklären, dass er aus einer Wohnung in Z. gekommen sei, wo er sich mit Frau ... getroffen habe - die aber nicht dort wohnt, sondern nach den Angaben des Antragstellers in Herzberg - und mit der er die Nacht habe verbringen wollen, stattdessen es aber - nach mehrfacher Aufforderung - zu einem Cannabis-Konsum mit einer anderen Frau gekommen sei, wobei nun erklärt worden sei, dass "es beabsichtigt war, zu Dritt Sexualpraktiken auszuüben", was er als abartig eingeschätzt habe, so dass er völlig überstürzt die Wohnung verlassen habe, um so schnell wie möglich in seine Wohnung zu gelangen, wobei er vergessen habe die abgeschaltete Lichtautomatik wieder zu aktivieren. Diese Schilderung steht nicht nur im Widerspruch zu den gegenüber den Polizeibeamten gemachten Äußerungen am 11. März 2015, sondern ist auch in sich nicht stimmig. So ergibt sich aus der Schilderung der Frau ... schon überhaupt nicht, dass der Antragsteller an diesem Tag und schon gar nicht zu welcher Zeit er Cannabis konsumiert hat. Davon, dass es sich um einen erstmaligen Konsum gehandelt haben soll, ist schon gar nicht die Rede. Es ist nur davon die Rede, dass die - namentlich nicht genannte - Freundin "etwas geraucht" habe. Unglaubhaft sind auch die Ausführungen, warum der Antragsteller mit dem Kfz noch nach Hause gefahren sein will. So wird zum einen vorgebracht, dass er wegen des Angebots der beiden Frauen, "zu Dritt Sexualpraktiken auszuüben" völlig überstürzt die Wohnung verlassen habe. Andererseits will er aber noch in seine Entscheidung miteinbezogen haben, dass "wenn er gleich losfahre, die Unfall-Gefährdungsphase deutlich kleiner sei als später". Im Übrigen hätte der Antragsteller sich der für ihn unangenehmen Situation auch entziehen können, ohne mit seinem Kfz nach Hause zu fahren. Denn bei der von ihm dargelegten kurzen Entfernung von unter 6 km hätte er den Heimweg auch zu Fuß oder jedenfalls mit einem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können.

Insoweit beruft sich der Antragsteller auch zu Unrecht darauf, dass bei ihm kein Regelfall im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV vorliege.

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur gegeben, wenn insbesondere Konsum und Fahren getrennt werden können. Dies ist beim Antragsteller nicht der Fall. Für den Verstoß gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkung des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 3.10.2014 - 3 C 3.13 - juris) ist bereits bei einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml von mangelndem Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren auszugehen, mit der Folge, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen ist (a. A. früher BayVGH in st. Rspr., z. B. B. v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1711 - juris: erst ab einem THC-Gehalt von 2,0 ng/ml; siehe jetzt aber BayVGH, B. v. 11.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris). Die Untersuchung der dem Antragsteller am 11. März 2015 entnommenen Blutprobe hat nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität L. vom 25. März 2015 einen Wert von ca. 3,8 ng/ml THC ergeben. Es muss daher im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller Konsum und Fahren nicht trennen kann. Der Antragsteller hat hier - nach seine eigenen Angaben - wenige Minuten vor Fahrtantritt einen Joint geraucht, mithin in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert. Für das Vorbringen seines Bevollmächtigten, dass der Antragsteller, weil er schon 20 Minuten bis eine halbe Stunde nach dem Konsumakt mit dem Pkw gefahren sei, Konsum und Fahren trennen könne, spricht nicht das Geringste.

2.2.3. Im Rahmen des summarischen Verfahrens kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt hätte.

War die Fahreignung wegen Drogenkonsums entfallen, kann nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV von einer Wiedererlangung der Fahreignung in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen ist sowie ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel vorliegt. Erst wenn ein Betäubungsmittelkonsument angibt, dass er seit in der Regel mindestens einem Jahr betäubungsmittelabstinent ist, muss die Behörde dem nachgehen, da die Behörde im Entziehungsverfahren die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers belegen muss und auf die gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr als feststehend abgestellt werden kann, wenn der Betroffene eine einjährige Abstinenz seit dem letzten Drogenkonsum geltend macht (vgl. BayVGH, B. v. 4.2.2009 - 11 CS 08.2591 - juris). Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers den Schriftsätzen vom 24. September 2015 und 19. Oktober 2015 vorgetragen, dass er durch eine Haaranalyse einer amtlich anerkannten Gutachterstelle für Fahreignung für den Zeitraum ab Anfang Februar 2015 (vier Monate vor der Probeentnahme am 8.6.2015) den Nachweis einer Drogenabstinenz geführt habe. Die Jahresfrist war indes weder bei Bescheiderlass noch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei weitem noch nicht abgelaufen.

Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall einen kürzeren Zeitraum, etwa die hier angegebenen sechs bis sieben Monate, ausreichend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr hinnehmen wollte, wäre unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles eine Wiedererlangung der Fahreignung gleichwohl zu verneinen. Denn zu der Behauptung der Abstinenz müssen zum einen der Nachweis der Drogenabstinenz über eine gewisse Zeitdauer und zum anderen der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels hinzutreten (SächsOVG, B. v. 12.12.2014 - 3 B 193/14 - juris; B. v. 10.12.2014 - 3 B 148/14 - DÖV 2015, 304; OVG LSA, B. v. 1.10.2014 - 3 M 406/14 - VerkMitt 2015, Nr. 11; vgl. auch BayVGH, B. v. 14.7.2014 - 11 ZB 14.808 - juris).

Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgelegten Haaranalysen bleibt aber schon festzustellen, dass diese nicht als voll gültiger Beweis anerkannt werden können, da die Probeentnahme des Haares nicht amtlicherseits überwacht wurde. Insbesondere kann aber ein sporadischer Konsum der Cannabis-Droge derzeit anhand der Haaranalyse nicht zuverlässig aufgedeckt werden (vgl. VG Augsburg, B. v. 13.9.2010 - Au 7 K 10.455 - juris - unter Bezugnahme auf Skopp/Mattern, Zum Stellenwert des Nachweises von Cannabinoiden im Haar, Blutalkohol Vol. 47/2010).

2.3. Selbst wenn hier von einer Beurteilung der Erfolgsaussichten als offen auszugehen wäre - was nicht der Fall ist -, würde dies nicht ausreichen, um dem streitgegenständlichen Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Im Falle offener Erfolgsaussichten ist maßgeblich allein eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Antragsteller bis zur Klärung seiner Eignung aus dem Straßenverkehr zu entfernen, und dem Interesse des Antragstellers, weiterhin im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Diese Interessenabwägung hat sich maßgeblich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) aufgestellt hat. Hiernach dient die Entziehung der Fahrerlaubnis dem legitimen Zweck, den fahrungeeigneten Erlaubnisinhaber davon abzuhalten, aktiv mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Hierdurch sollen vom Straßenverkehr ausgehende Gefahren für die Sicherheit desselbigen und die damit verbundenen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Bürger abgewendet werden. Dem gegenüber steht das private Interesse des Bürgers am Bestand seiner Fahrerlaubnis, welche die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten nachhaltig beeinflusst und nicht selten - wie auch hier - existenzsichernde Bedeutung hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es jedoch, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Fahrerlaubnis dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Das Sicherheitsrisiko muss hierbei deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Aufgrund dessen kommt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Solche hinreichend gewichtige Gründe sind hier aber gerade nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen die vg. Ausführungen gegen den Antragsteller.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Die Fahrerlaubnis der Klasse B mit den darin enthaltenen Klassen M, S und L war demnach mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro zu bewerten. Dieser Streitwert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.