VG Ansbach, Urteil vom 08.12.2015 - AN 4 K 14.01623
Fundstelle
openJur 2020, 64467
  • Rkr:
Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

Aktenzeichen: AN 4 K 14.01623

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Dezember 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 0421

Hauptpunkte:

- Gewerbeuntersagung wegen Straftaten;

- "Kfz-Zulassungsdienst";

- Strafbarkeit der Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Behörde;

- Hang zur Nichtbeachtung von gerade für von Zulassungsdiensten zu beachtenden Vorschriften;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

... Rechtsamt vertreten durch den Oberbürgermeister

- Beklagte -

wegen Gewerbeordnung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 4. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Walk die Richterin am Verwaltungsgericht Hess den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Heinold und durch den ehrenamtlichen Richter ...die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund mündlicher Verhandlung vom 8. Dezember 2015 am 8. Dezember 2015 folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte Gewerbeuntersagung.

Die Klägerin meldete zum 16. November 2010 das Gewerbe "Handel, An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kfz-Zulassungsdienst" unter der Betriebsstätte ..., an.

Im April 2014 leitete die Beklagte ein Gewerbeuntersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 1

GewO gegen die Klägerin ein. Das Führungszeugnis (§§ 31, 32 Abs. 4 BZRG) vom 28. April 2014 sowie 23. Juli 2014 enthält folgende zwei Eintragungen:

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 26. Februar 2014 (..., rechtskräftig seit 15.3.2014) wurde die Klägerin wegen missbräuchlichen Herstellens, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt.

Aus den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Klägerin am 3. Juli 2013 im Büro ihres Schilderdienstes "..." in ... das Kurzzeitkennzeichen ... (gültig bis 7.7.2013) wissentlich ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Landratsamtes ... an einen Dritten (Z.K.) ausgegeben und diesem für 100,00 EUR verkauft hat.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 (..., rechtskräftig seit 3.4.2014) wurde die Klägerin wegen Kennzeichenmissbrauchs (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 50,00 EUR verurteilt. Aus den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (Bl. 22f. der Behördenakte) ergibt sich, dass die Klägerin am 31. Juli 2013 im Rahmen ihres Gewerbebetriebs "..." in der ..., das Kurzzeitkennzeichen ...(gültig bis 5.8.2013) wissentlich ohne vorherige Anzeige bei der zuständigen Zulassungsbehörde des Landratsamts ... einschließlich des dazu gehörenden auf Herrn ... ausgestellten Fahrzeugscheins an einen Dritten (H.N) ausgegeben und diesem für 75,00 EUR verkauft hat.

Mit Schreiben vom 28. April 2014 forderte die Beklagte die Klägerin - unter Verweis auf erhebliche Bedenken gegen ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit - auf, ihre Betriebsstätte in das Anwesen ..., entsprechend der Angaben im Strafbefehl des AG ... vom 17. März 2014 umzumelden. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht. Daraufhin leitete die Beklagte am 10. Juni 2014 ein Bußgeldverfahren ein. Ein Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen die gewerberechtliche Meldepflicht wurde am 21. Juli 2014 erlassen (§17 OWiG, §§ 14 Abs. 1,2 Nr.1 i. V. m. 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO; Bl. 54 der Behördenakte). Eine Ummeldung nahm die Klägerin dennoch nicht vor.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 forderte die Beklagte die Klägerin gemäß § 29 GewO zur Auskunftserteilung darüber auf, welche Personen bei ihr beschäftigt seien und bei welcher Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft diese sozialversichert seien. Eine entsprechende Auskunft erfolgte nicht.

Das Finanzamt ... teilte im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens am 24. Juli 2014 mit, dass Steuerrückstände nicht bestünden. Die Steuerklärung für das Jahr 2012 fehle noch.

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vom 23. Juli 2014 ergab keine Eintragung.

Mit Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2014 erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung gem. § 35 GewO. Seit April 2014 lägen der Beklagten Erkenntnisse vor, wonach die Klägerin die zur Gewerbeausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze (Strafbefehle vom 26.2.2014 und 17.3.2014, Bußgeldverfahren wegen nicht vorgenommener Ummeldung der Betriebsstätte, Nichterteilung von Auskünften über beschäftigte Personen und Sozialversicherung).

Nach vorheriger Anhörung der Industrie- und Handwerkskammer untersagte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 4. September 2014 die Ausübung des Gewerbes "Handel, An- und Verkauf, Im- und Export von gebrauchten Kraftfahrzeugen, Kfz-Zulassungsdienst". Die Klägerin wurde aufgefordert die Gewerbeausübung spätestens mit Eintritt der Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des Bescheids einzustellen (Auflösungsfrist 1 Woche). Für den Fall der Nichtbefolgung bis zwei Wochen nach Eintritt der Unanfechtbarkeit wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin wegen ihrer strafrechtlichen Fehlverhaltensweise gewerberechtlich unzuverlässig sei. Die beiden im Führungszeugnis eingetragenen Verurteilungen stünden im Zusammenhang mit der gewerberechtlichen Tätigkeit der Klägerin. Die zugrundeliegenden Sachverhalte zeigten, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Gewerbeausübung auch strafbare Handlungen begehe und somit nicht davor zurückschrecke zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation geltende Gesetze zu missachten und straffällig zu werden. Es sei zu befürchten, dass die Klägerin auch zukünftig zur Verletzung der Rechtsordnung neige und bei entsprechender Gelegenheit Kunden oder die Allgemeinheit schädige. Auch wegen der beharrlichen Weigerung, der gewerberechtlichen Meldepflicht nachzukommen, Auskünfte über ihren Gewerbetrieb zu erteilen und Steuererklärungen abzugeben (Auskunft des Finanzamts ...hinsichtlich der Nichtabgabe der Steuererklärung 2012) sei die Klägerin in persönlicher Hinsicht unzuverlässig. Durch diese offensichtlich generelle Weigerung der Klägerin, auf behördliche Schreiben zu reagieren, würden charakterliche Mängel sichtbar und machten sie für eine selbstständige Gewerbeausübung völlig ungeeignet. Das Rechts- und Wirtschaftssystem könne nur funktionieren, wenn auch Gewerbetreibende und Selbstständige sich an die Gesetze hielten und ihren Verpflichtungen nachkämen.

Gegen die ihr am 5. September 2014 zugestellte Verfügung ließ die Klägerin am 6. Oktober 2014 Klage erheben. Zur Begründung ihrer Klage ließ die Klägerin ausführen, sie habe ab 1. Dezember 2011 ein Büro in der ... angemietet und ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie den Umzug in diese Betriebsstätte gegenüber der Beklagten hätte melden müssen. Kurz nach Abschluss des Mietvertrags habe ihr der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und ihr ein anderes Büro in der ... gewährt. Den Mietvertrag hätten die Parteien - wohl aus Nachlässigkeit - nicht geändert. Nach längerem Hin und Her habe die Klägerin inzwischen sämtliche Betriebsstätten angemeldet. Gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 17. März 2014 habe der frühere Bevollmächtigte der Klägerin (Rechtsanwalt ...) das der Klägerin und in der Anlage vorgelegte Einspruchsschreiben gefertigt, das allerdings nicht beim Amtsgericht eingegangen sei. Die Klägerin sei irrig von der fristgerechten Einspruchseinlegung ausgegangen. So habe der frühere Bevollmächtigte dementsprechend im streitgegenständlichen Verfahren ausgeführt, die Klägerin habe gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts ... Einspruch eingelegt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden sei.

Beim ersten Strafbefehl aus dem Jahr 2013 sei fehlerhaft eine Prüfung des § 6 b StVG in Verbindung mit § 22 a StVG unterblieben. Auch sei die Verwaltungspraxis der Zulassungsdienste der Beklagten bekannt gewesen und sie habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, so dass die gewerblichen Zulassungsdienste für den Fall eines Weiterverkaufs oder einer Weitergabe von behördlich ausgegebenen Kurzzeitkennzeichen nicht von einer Straftat hätten ausgehen müssen. In diesem Zusammenhang werde auf eine Einstellungsverfügung (§ 153 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft ... vom 17. Dezember 2013 (707 Js 74630/13) - der Klägerin mit Schreiben vom 13. Januar 2014 bekanntgegeben - verwiesen, worin ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen missbräuchlichen Ausgebens von Kennzeichen (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG) eingestellt wurde. Darin sei ausgeführt worden, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung sei nicht gegeben, die Schuld wäre als gering anzusehen. Die Frage, ob die (entgeltliche) Weitergabe bereits behördlich zugeteilter Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsbehörde den Tatbestand des § 22 a StVG erfüllt, werde in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet (bejahend OLG München, U.v. 12.1.2011 - 4 St RR 171/10 - juris, m. w. N.). Auch die Verwaltungspraxis der Kfz- Zulassungsbehörden, denen der Handel mit Kurzzeitkennzeichen durch sog. "gewerbliche Zulassungsdienste" seit längerem bekannt sei, habe dieses Gewerbehandeln in ihren Zuständigkeitsbereichen in der Vergangenheit geduldet. Zwischenzeitlich gehe jedoch zumindest die Nürnberger Kfz-Zulassungsbehörde für den Fall des Weiterverkaufs oder der Weitergabe von behördlich ausgegebenen Kurzzeitkennzeichen von einer gesetzlichen Anzeigepflicht gem. § 6 b StVG aus, worauf die Antragsteller bereits bei Zuteilung und Ausgabe der Kurzzeitkennzeichen hingewiesen werden. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Umstände, insbesondere der durch die überholte Verwaltungspraxis geschaffenen Vertrauenslage für die gewerblichen Zulassungsdienste im hiesigen Zuständigkeitsbereich erscheine eine Strafverfolgung für den vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich. Im Wiederholungsfall könne die Beschuldigte allerdings nicht mehr mit einer Verfahrenseinstellung rechnen.

Die Beklagte habe die von ihr im Rahmen des § 35 Abs. 1 GewO vorzunehmende Prognoseentscheidung auch nur floskelhaft begründet.

Die Klägerin beantragt

den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie wies darauf hin, dass die gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehle laut Führungszeugnis rechtskräftig seien. Inhaltlich nehme die Klagebegründung zu den mit den Strafbefehlen geahndeten Straftaten nicht Stellung. Der missbräuchliche Umgang mit Kennzeichen werde nicht bestritten. Die Straftaten seien vorsätzlich begangen worden und beträfen den Kernbereich der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin. Deren Verhalten stehe damit in diametralem Gegensatz zu den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Gewerbetrieb. Die unterbliebene Anzeige der Betriebsverlegung weise zwar einen geringeren Unrechtsgehalt als die Straftaten auf, bestätige aber den Gesamteindruck, dass die Klägerin bei ihren gewerblichen Tätigkeiten zur Missachtung der Rechtsordnung neige.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 zeigten die nunmehr Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Verwaltungsgericht die Vertretung der Klägerin an.

Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 lehnte die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

Rechtsgrundlage für die Untersagung des von der Klägerin ausgeübten Gewerbes ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U.v. 19.7.1971

- IV B 46.71 - juris). Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81/97 - juris).

Die Klägerin ist unzuverlässig im oben genannten Sinne, denn die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen rechtfertigen die Prognose, dass sie keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des von ihr betriebenen Gewerbes bietet.

Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist. Im Rahmen dessen ist zu prüfen, ob die begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Zuverlässigkeit in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe in Frage stellen. Die vorzunehmende Prognose kann sich auf eine einzige gewerbebezogene Straftat stützen. Nach ständiger Rechtsprechung kann aber auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die, jeweils für sich betrachtet, noch keine ausreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bieten würden, in ihrer Häufung eine solche Maßnahme rechtfertigen, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen (Landmann/Rohmer, GewO, Band I, 70. Erg.L. 2015, § 35 Rn. 37, 38).

Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin wegen der von ihr begangenen Straftaten des "missbräuchlichen Herstellens, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen" (§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG), die zu rechtskräftigen Verurteilungen durch Strafbefehle (§ 410 Abs. 3 StPO) vom 26. Februar und 17. März 2014 zu jeweils einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geführt haben, als unzuverlässig anzusehen.

Unabhängig von der Bindungswirkung der in den Strafbefehlen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1, Satz 3 GewO) hat sich die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu ihren "Gunsten" darauf berufen, dass die den Verurteilungen zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen unrichtig seien, so dass die Beklagte die in den Strafbefehlen festgestellten Sachverhalte dem gewerberechtlichen Untersagungsverfahren zu Recht zugrunde gelegt hat.

Den Straftaten vom 3. und 31. Juli 2013 ist vorliegend für die Prognose des künftigen Verhaltens der Klägerin im Hinblick auf ihre Unzuverlässigkeit ein erhebliches Gewicht beizumessen. Beide Taten stehen in direktem inhaltlichen Zusammenhang zu der ausgeübten gewerberechtlichen Tätigkeit der Klägerin und wurden von ihr unmittelbar in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit begangen:

§ 22 a Abs. 1 Nr. 1 StVG erfasst vor dem Hintergrund der Verhinderung des Kennzeichenmissbrauchs im Zusammenhang mit Straftaten und zum Schutz des staatlichen Zulassungswesens jede Abgabe von Fahrzeugkennzeichen (hier: Kurzzeitkennzeichen) an Dritte ohne vorherige Anzeige an die zuständige Zulassungsstelle gem. § 6 b StVG. Mit den Vorschriften der §§ 6 b, 22 a StVG, die mit dem Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. S.1177) eingeführt wurden, soll nach der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers insbesondere auch der Missbrauch von Fahrzeugkennzeichen für die Begehung von Straftaten bekämpft werden (vgl. BT-Drucks. 8/971, S.1, 6, 8). § 22 a StVG wurde als ergänzende Maßnahme zu § 22 StVG eingeführt, um auch die Vorbereitungshandlungen zum Kennzeichenmissbrauch im Sinne von § 22 StVG unter Strafe zu stellen (BT- Drucks. 8/971, S. 8). Die Kurzzeitkennzeichen unterfallen der Strafnorm des § 22 a StVG (OLG München, U.v.12.1.2011 - 4 St RR 171/10 u. a. - juris). § 22 a StVG schützt das staatliche Zulassungswesen, indem er Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 6 b StVG unter Strafe stellt. Für die Zulassungsstelle muss die Möglichkeit bestehen, die Zweckbestimmung (die ausnahmsweise Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für privilegierte Fahrten) und den Bedarf des Kennzeichenerwerbers (§ 16 Abs. 3 FZV) zu überprüfen. Dieser Prüfungspflicht könnte aber nicht entsprochen werden, wenn die Weitergabe - sprich der Vertrieb und die Ausgabe - amtlich zugeteilter Kurzzeitkennzeichen nicht der Anzeigepflicht des § 6 b StVG unterfiele. Denn dann könnte sich derjenige, der die durch amtliche Zuteilung besorgten Kurzzeitkennzeichen ohne Anzeige nach § 6 b StVG weitergibt, entgegen dem Schutzzweck an die Stelle der staatlichen Zulassungsstelle setzen und diese zugleich ihrer Prüfungspflicht - und -kompetenz entheben. Sinn und Zweck der Vorschriften ist die Weitergabe von amtlich zugelassenen Schildern grundsätzlich zu verhindern oder von einer vorherigen Anzeigepflicht abhängig zu machen.

Die Klägerin hat somit gerade im Kernbereich ihrer gewerblichen Tätigkeit ihres "Zulassungsdienstes" die Tatbestandvoraussetzungen einer Straftat erfüllt, die der missbräuchlichen Verwendung von (hier: Kurzzeit-)Kennzeichen entgegenwirken soll und dem Schutz des staatlichen Zulassungswesens dient. Sie hat damit die in ihrem ausgeübten Gewerbe im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung vermissen lassen und sich über im ausgeübten Gewerbe zu beachtende Vorschriften hinweggesetzt, um in rechtwidriger Weise Gewinne zu erzielen. Obwohl im Strafbefehl jeweils nur eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt wurde, fällt hier nach den im Rahmen des § 35 GewO anzuwendenden ordnungsrechtlichen Maßstäben zudem maßgeblich ins Gewicht, dass die Klägerin wiederholt Straftaten derselben Art in kurzer Zeit hintereinander im Kernbereich ihrer ausgeübten gewerberechtlichen Tätigkeit beging. Die Art und Häufung der begangenen Straftaten sowie der beeinträchtigten Schutzgüter lassen einen Hang der Klägerin zur Nichtbeachtung insbesondere der in ihrem ausgeübten Gewerbe zu beachtenden Vorschriften erkennen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie von ihrem ehemaligen Prozessbevollmächtigten über die Einlegung eines Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 17. März 2014 getäuscht worden sein will. Zum einen beruft sie sich selbst nicht darauf, dass der dem Strafbefehl zugrunde gelegte Sachverhalt nicht zuträfe, sondern vielmehr auf eine aus ihrer Sicht unrichtige Anwendung der Strafvorschrift des § 22 a StVG. Unabhängig davon, dass es im Hinblick auf die Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht auf die Verurteilung im Strafbefehl und den Strafausspruch ankommt, sondern auf das Verhalten des Gewerbetreibenden, das zu seiner Verurteilung geführt hat, folgt die Kammer der Auffassung des OLG München, 4. Strafsenat (U.v. 12.1.2011 - 4St RR 171/10 u. a., a. a. O.), die auch den einschlägigen Strafbefehlen zugrunde liegt, dass das Vorgehen der Klägerin den Straftatbestand des § 22 a StVG i.V.m § 6 b StVG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Aufgrund des Schutzzwecks des § 35 GewO reicht es darüber hinaus aus, wenn das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirklicht; unerheblich ist dagegen, ob ihm auch der subjektive Tatbestand und ein Verschulden nachgewiesen werden können (BayVGH, B.v.12.7.2012 - 22 ZB 11.2633 - juris).

Auch aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren (Az.: ...) wegen missbräuchlichen Herstellens, Vertreibens oder Ausgebens von Kennzeichen mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 gem. § 153 Abs. 1 StPO (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit) eingestellt hat, kann die Klägerin nichts Positives für das streitige Verfahren herleiten. Die Beklagte hat das unter dem genannten Az. eingeleiteten Ermittlungsverfahren nicht zur Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit herangezogen. Darüber hinaus lassen sich auch keine Gesichtspunkte aus der Begründung der Verfügung herleiten, dass eine Strafverfolgung unter Berücksichtigung der durch die überholte Verwaltungspraxis für die gewerblichen Zulassungsdienste geschaffenen Vertrauenslage zwar nicht erforderlich erscheine, im Wiederholungsfalle die Klägerin aber nicht mehr mit einer Verfahrenseinstellung rechnen dürfe. Zum einen waren der Klägerin zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Juli 2013 diese von der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom Dezember 2013 angegebenen Einstellungsgründe nicht bekannt, sondern in der Rechtsprechung. (vgl. OLG München, U.v. 12.1.2011 - 4 St RR 171/10 u. a. - juris) wurde die Rechtsauffassung einer Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs bei Abgabe von Kurzzeitkennzeichen an Dritte ohne vorherige Anzeige vertreten, so dass die Klägerin mit einer Strafverfolgung ihres Vorgehens rechnen musste. Zum anderen kann für den schon hypothetischen Fall, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl vom 17.3.2013 tatsächlich eingelegt worden wäre, nicht weiter hypothetisch ebenfalls von einer Verfahrenseinstellung nunmehr durch das Gericht nach § 153 Abs. 2 StPO ausgegangen werden.

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt sich nach alldem bereits allein aufgrund ihres den Verurteilungen in den Strafbefehlen zugrundeliegenden Verhaltens. Schon daraus ist aus den o.g. Gründen die Prognose gerechtfertigt, dass die Klägerin auch künftig keine Gewähr dafür bietet, dass sie ihr Gewerbe ordnungsgemäß, d. h. entsprechend der gesetzlichen Vorschriften ausüben wird.

Die von der Beklagten zusätzlich zur Bestätigung des gewonnenen negativen Gesamteindrucks angeführten Umstände (z. B. beharrliche Weigerung der Klägerin ihrer gewerberechtlichen Meldepflicht nachzukommen usw. ) lassen darüber hinaus auch entsprechend der Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid gemeinsam mit den den Verurteilungen zugrunde liegenden Verhaltensweisen den Schluss auf charakterliche Mängel in der Person der Klägerin zu, die die Unzuverlässigkeitsprognose der Klägerin in Bezug auf das konkret von ihr ausgeübte Gewerbe noch erhärten.

Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes war zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit vor Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe nicht ordnungsgemäß führen, reicht eine abstrakte Gefährdung zentraler Rechtsgüter aus, um die Erforderlichkeit zu bejahen. Insbesondere ist zu befürchten, dass die Klägerin vor der Begehung weiterer Straftaten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer ausgeübten Tätigkeit stehen und die einen Kennzeichenmissbrauch verhindern sollen, nicht zurückschrecken wird.

Schließlich bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Aufforderung zur Einstellung des ausgeübten Gewerbes innerhalb von einer Woche nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheids und gegen die Androhung des Zwangsgeldes. Einwände hiergegen hat die Klägerin auch nicht erhoben.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG

in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.