VG München, Urteil vom 07.08.2015 - M 6a K 14.4993
Fundstelle
openJur 2020, 64422
  • Rkr:
Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 6a K 14.4993

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 7. August 2015

6a. Kammer

Sachgebiets-Nr. 250

Hauptpunkte:

Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung;

Inhaber einer Wohnung als Beitragsschuldner;

Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags;

Herausnahme des Bayerischen Rundfunks aus dem Anwendungsbereich des BayVwVfG

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts Juristische Direktion Rundfunkplatz 1, 80300 München

- Beklagter -

wegen Rundfunkbeitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, Kammer 6a,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... die ehrenamtliche Richterin ... den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2015 am 7. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Nachdem der Beklagte durch einen Meldedatenabgleich Kenntnis von der Wohnanschrift des Klägers in M. seit ... Februar 2013 erhalten hatte, informierte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Beitragsservice) den Kläger mit mehreren Schreiben darüber, dass seit Januar 2013 für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen sei. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, bestätigte der Beitragsservice dem Kläger mit Schreiben vom ... April 2014 die Anmeldung seiner Wohnung ab ... Februar 2013 und teilte ihm die private Beitragsnummer ... mit.

In der Folgezeit ergingen mehrere Zahlungsaufforderungen und Zahlungserinnerungen.

Mit Beitragsbescheid vom ... September 2014 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Februar 2013 bis einschließlich April 2014 in Höhe von a. EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b. EUR, insgesamt c. EUR fest.

Hiergegen legte der Kläger mit einem am ... September 2014 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Zum einen wandte er sich gegen die Erhebung eines Säumniszuschlags, da er nur durch die Nichtzahlung einen Festsetzungsbescheid bekommen habe, gegen den er Widerspruch einlegen könne. Er habe sich seit dem Jahr 2005 bewusst dazu entschieden, kein Fernsehprogramm mehr zu konsumieren und habe deshalb sein Fernsehgerät seinen Eltern geschenkt. Stattdessen habe er sich mittlerweile eine Büchersammlung zugelegt.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verstoße gegen die Art. 1 bis 19 GG. Nach der alten Regelung habe es die Freiheit gegeben, Rundfunk nicht zu konsumieren und dafür auch nicht zu zahlen.

Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen handle es sich um Verträge zulasten Dritter, die mit der Privatautonomie nicht vereinbar seien.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2014, dem Kläger zugestellt am ... Oktober 2014, zurück.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12), an die gemäß Art. 29 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) alle bayerischen Behörden und Gerichte gebunden seien, die Erhebung von Rundfunkbeiträgen für jede Wohnung verfassungsgemäß sei. Damit sei auch der Einwand des Klägers, kein Fernsehprogramm mehr zu konsumieren, unerheblich.

Auch sei zwischen dem Kläger und dem Beitragsservice bzw. dem Beklagten kein Vertrag zulasten Dritter zustande gekommen. Beim Verhältnis zwischen Rundfunkanstalt und Wohnungsinhaber handle es sich um ein kraft Gesetzes entstehendes öffentlichrechtliches Rundfunkbeitragsverhältnis und kein durch übereinstimmende Willenserklärung zustande kommendes zivilrechtliches Vertragsverhältnis. Die gesetzlichen Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, wonach die Zahlungsverpflichtung entstehe, sobald der Kläger eine Wohnung innehabe, würden für alle Beitragszahler im gleichen Umfang gelten. Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags sei nach der Rechtsprechung rechtmäßig. Die Beitragspflicht entstehe kraft Gesetzes, so dass die Beiträge nicht erst dann fällig würden, wenn eine Rechnung und gar ein Bescheid ergehen würden.

Mit Klageschrift vom ... November 2014, bei Gericht am ... November 2014 eingegangen, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und beantragte,

den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... September 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2014 aufzuheben.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... November 2014, eingegangen bei Gericht am ... November 2014, die bei ihm geführte Akte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verwies auf den ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid.

Weiter wies er darauf hin, dass der Kläger den Widerspruch beim Beitragsservice zur Niederschrift erhoben habe, indem er den bereits ausformulierten Widerspruch ca. eine Stunde lang von seinem neuartigen Rundfunkempfangsgerät, einem Tablet, abgelesen und einer Sachbearbeiterin diktiert habe.

Der Bevollmächtigte des Klägers begründete die Klage mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014, eingegangen bei Gericht am ... Dezember 2014.

Im Wesentlichen wurde Folgendes ausgeführt:

Es gebe keine wirksame gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, die rechtlich unzutreffend als "Beitrag" bezeichnet werde.

Es sei verfassungsrechtlich nicht möglich, für die bloße physikalische Existenz von Rundfunksignalen eine "Beitrag" genannte Abgabe zu erheben.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt der Bevollmächtigte weiter aus, dass zwischen einem abgabepflichtigen und dem gesetzlich zu definierenden besonderen wirtschaftlichen Vorteil ein konkreter Bezug bestehen müsse. Mit einem Beitrag dürfe nicht die der Allgemeinheit zustehende Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung abgegolten werden. Es dürfe nur auf einen individuellen Vorteil abgestellt werden, der einem bestimmbaren Personenkreis erwachse. Dies sei jedoch im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht der Fall, da alle beitragspflichtig seien, die eine Wohnung innehätten.

Verfassungswidrig sei auch, dass kein konkretes Gegenleistungsverhältnis bestehe.

Unter Heranziehung des Beispiels eines Bibliotheksbeitrags und eines Feuerwehrbeitrags vertritt der Bevollmächtigte des Klägers die Auffassung, dass für die bloße theoretische Möglichkeit der Nutzenziehung kein Beitrag zu erheben sei.

Der Bevollmächtigte vertritt weiter die Auffassung, dass das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen Verstoßes gegen des Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) verfassungswidrig sei.

Die Art. 104a ff. GG dienten auch dem Schutz der einzelnen Person, um diese vor einem unbegrenzten Zugriff auf ihre finanziellen Ressourcen zu schützen. Mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge würde die verfassungsrechtliche Grenze für einen Beitrag überschritten. Durch die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe hätten die Länder einen verfassungswidrigen Zugriff auf die finanziellen Ressourcen der Einzelnen eröffnet. Da nur bestimmte Personenkreise "bebeitragt" werden dürften, sei der gesamte Kreis der Wohnenden kein bestimmter Personenkreis mehr. Art. 3 Abs. 1 GG verlange jedoch, dass es immer auch noch Nicht-Vorteils-Genießer gebe und diese im Wege der Differenzierung feststellbar sein müssten. Ihre Existenz werde jedoch von der gesetzlichen Regelung der Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe verneint, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße.

Die Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe stünden nicht in einer räumlichgegenständlichen Beziehung zum Rundfunk. Nur unter Beachtung dieser räumlichgegenständlichen Beziehung dürfe der Gesetzgeber Beitragspflichten festlegen.

Die Erhebung von Beiträgen dürfe - unter Zugrundelegung der Definition des Bundesverfassungsgerichts - nicht gemäß § 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag dazu dienen, Aufgaben nach § 40 Rundfunkstaatsvertrag zu finanzieren.

Eine Bindung des Verwaltungsgerichts München an die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 liege nicht vor. Diese Entscheidung sei im Rahmen einer Popularklage ergangen, bei der nur - entsprechend der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz - die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsvorschrift des Bayerischen Landesrechts geprüft werde. Vorliegend seien jedoch die Vorschriften des Grundgesetzes zu prüfen und nicht diejenigen Bayerns.

Es sei nicht erforderlich, von allen Wohnungsinhabern und von allen Betriebsstätteninhabern eine Abgabe zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu erheben. Dies folge daraus, dass die bisherige Gebührenfinanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks bereits ausreichende Finanzmittel generiert habe.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthalte keine spezielle Regelung, aufgrund derer es möglich sei, zu widerlegen, dass die Annahme der Rundfunknutzung nicht zutreffe. Dies treffe auch für den Kläger zu, der keine Rundfunksignale empfange. Er benötige eine Befreiungsmöglichkeit. Das Fehlen der Widerlegungsmöglichkeit im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Bevollmächtigte des Klägers rügt weiter die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG wegen unzulässiger Typisierung. Eine Typisierung, die auf abweichende Fallkonstellationen keine Rücksicht nehme, könne zu einer Härte führen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Typisierung durch den Gesetzgeber dann unzulässig, wenn die Härte ohne Schwierigkeiten vermieden werden könne. Eine Vermeidung wäre möglich, wenn die Widerlegungs- bzw. Befreiungsmöglichkeit eröffnet wäre.

Weiter rügt der Bevollmächtigte des Klägers die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Zahlungspflichtigen müssten den benötigten Bescheid, um Rechtsmittel erheben zu können, quasi provozieren, wofür sie dann automatisch sanktioniert würden. Sie seien gezwungen, nicht zu zahlen, was zu einer Erhebung eines Säumniszuschlags durch die Rundfunkanstalten führe.

Der Bevollmächtigte des Klägers rügt weiterhin die Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG. Da das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 nicht für den Bayerischen Rundfunk gelte, seien sämtliche vom Beklagten erlassenen Beitragsbescheide schon allein wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG aufzuheben.

Nachdem das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag das Grundgesetz verletze, sei die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Mit weiterem Schriftsatz vom ... August 2015, eingegangen bei Gericht am ... August 2015, erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom ... Mai 2015.

Dieser betrifft den Zeitraum Februar 2015 bis einschließlich April 2015. Festgesetzt wurden Rundfunkbeiträge in Höhe von d... EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von b. EUR, insgesamt e... EUR.

Das Klageverfahren wird unter dem Az. M 6a K 15.3309 geführt.

Ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag vertritt der Bevollmächtigte unter Hinweis auf Rechtsprechung verschiedener Gerichte (u. a. VG Osnabrück, VG Berlin und OVG NRW) die Auffassung, dass bei Wohnungen, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten würden, die typisierende Annahme der Rundfunknutzung nicht zutreffe. Im Wege verfassungskonformer Auslegung müsse es in diesen Fällen eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben. Da der Kläger keine Rundfunkempfangsgeräte bereithalte, liege in seiner Person ein besonderer Härtefall.

Unter Hinweis auf einen beigefügten Ausdruck der Internetseite des Beklagten ("EINFACH. FÜR ALLE.") vertritt der Bevollmächtigte die Auffassung, dass der Beklagte offen gegen das Verbot der "Bebeitragung der Allgemeinheit" verstoße.

Es liege kein erforderliches Gegenleistungsverhältnis und keine Entgelteigenschaft vor. Deshalb handle es sich auch nicht um einen Beitrag.

Allgemeinheit und Beitragspflichtige seien mit der Erhebung der Rundfunkbeiträge zusammengefallen. Damit bestehe kein Sondervorteil mehr, wie er zuvor bei den Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät bereitgehalten hätten, bestanden habe. Die Belastungsgleichheit werde durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und gegen die Art. 104a ff. GG vor.

Der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung. Deshalb sei die Berufung zuzulassen.

Am 7. August 2015 fand die mündliche Verhandlung statt.

Die Verfahren M 6a K 14.4993 und M 6a K 15.3309 wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Im Verfahren M 6a K 15.3309 wurde die Klage zurückgenommen. Dieses Verfahren wurde eingestellt.

Im vorliegenden Verfahren M 6a K 14.4993 wiederholte der Bevollmächtigte des Klägers seinen Klageantrag aus dem Klageschriftsatz vom ... November 2014. Er beantragte darüber hinaus die Zulassung der Berufung.

Der Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 7. August 2015, auf die Gerichtsakten (auch im Verfahren M 6a K 15.3309) sowie die vom Beklagten vorgelegten Akten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Festsetzungsbescheid ist ebenso wie der Widerspruchsbescheid formell nicht zu beanstanden. Die Bescheide sind - wie auch vorangegangene Schreiben des Beitragsservice - dem Bayerischen Rundfunk zuzurechnen, der sich nach § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 19. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1.1.2013), veröffentlicht im Staatsanzeiger (StAnz Nr. 51-52/2012), des Beitragsservices zur Erledigung seiner Aufgaben bedienen durfte.

Das Gericht sieht auch keine Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG. Es bezweifelt nicht, dass der Beklagte zulässigerweise die Beitragsbescheide erlassen durfte, auch wenn der Bayerische Rundfunk gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) aus dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist. Das Verfahren über den Gebühreneinzug ist durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die gemäß § 9 Abs. 2 RBStV erlassene Rundfunkbeitragssatzung vom 19. Dezember 2012 spezialgesetzlich geregelt. Soweit diese Regelungen lückenhaft sind, ist auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze zum Verwaltungsverfahren zurückzugreifen (vgl. Ohliger in Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Auflage 2008, Rdnr. 42 zu § 7 RGebStV). Die Herausnahme des Beklagten aus dem Anwendungsbereich des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht verfassungswidrig (vgl. BayVGH vom 17.12.2008, 7 BV 06.3364 - juris).

Der Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte ist berechtigt, vom Kläger für den festgesetzten Zeitraum Februar 2013 bis einschließlich April 2014 rückständige Rundfunkbeiträge zu fordern. Als Inhaber einer Wohnung ist der Kläger verpflichtet, Rundfunkbeiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob und welche Rundfunkempfangsgeräte er in seiner Wohnung aktuell oder zukünftig bereithält bzw. ob er öffentlichrechtliche Rundfunkangebote nutzt. Auch der Säumniszuschlag ist zu Recht festgesetzt worden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (i. d. F. der Bekanntmachung v. 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001 [GVBl S. 566], hier maßgeblich zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 7.6.2011).

Im privaten Bereich war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, in den streitgegenständlichen Zeiträumen Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht "voraussetzungslos" geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60).

Zwar hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung unmittelbar nur die Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit der Bayerischen Verfassung überprüft. Es ist für die erkennende Kammer jedoch nicht ersichtlich, inwieweit sich die mit den jeweiligen Normen der Bayerischen Verfassung korrespondierenden Regelungen des Grundgesetzes von diesen dermaßen unterscheiden sollten, dass mit der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht zugleich feststünde, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht gegen die übereinstimmenden Normen des Grundgesetzes verstößt (vgl. Art. 142 GG).

Im Übrigen hat inzwischen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof - unter ausdrücklicher Prüfung der Normen des GG - nunmehr bestätigt, dass die Anknüpfung der Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags an das Innehaben einer Wohnung (§ 2 RBStV), unabhängig davon, ob in der Wohnung ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird oder nicht, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie verletze weder die Informationsfreiheit (Rundfunkempfangsfreiheit) noch die allgemeine Handlungsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor (s. BayVGH, U. v. 7.7.2015 - 7 B 15.846 - juris, U. v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris, U. v. 19.6.2015 - 7 BV 14.1707 - juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es im Übrigen - ausführlich begründet - auch als unbedenklich erachtet, dass der Rundfunkbeitrag - wie früher bereits die Rundfunkgebühr - zu einem geringen Teil auch der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags dient (§ 1 RBStV; s. BayVGH, a. a. O.).

Entgegen der Auffassung der Klagepartei ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 (B. v. 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 - 1 BvR 2104/10 - juris), die der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (s. U. v. 19.6.2015, - 7 BV 14.1707 - juris) naturgemäß noch nicht in seine Überlegungen einbeziehen konnte, nichts anderes.

In der zitierten Entscheidung des BVerfG wird unter Bezugnahme auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (VGH B 35/12- juris) ausgeführt:

"... Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuellkonkret zugerechnet werden kann..."

Der BayVGH (a. a. O.) führt unter Heranziehung dieser Rechtsprechung (unter Rn. 22) aus:

"... Das gilt entsprechend für Beiträge, die im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden..."

Zur Argumentation des Klägers, der Rundfunkbeitrag richte sich an die Allgemeinheit und diese dürfe nicht zu Beiträgen herangezogen werden, kann weiter auf die Ausführungen des BayVGH, in seinem Urteil vom 19. Juni 2015 (a.a.O), verwiesen werden, wo es u. a. unter Rn. 29 f. heißt:

"... Weil das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks aufgrund des gesetzlichen Auftrags an die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien [Rundfunkstaatsvertrag - RStV]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [BayRS 2251-6-S; GVBl S. 502], zuletzt geändert durch Art. 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 7. Juni 2011 [GVBl S. 258]), innerhalb der Gesellschaft jedem Einzelnen zugutekommt, ist grundsätzlich auch jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks an der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu beteiligen. Auf die Möglichkeit der demokratischen Teilhabe am Prozess der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung kann der Einzelne nicht verzichten. Es gibt auch entgegen der Ansicht des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, wonach es möglich sein müsse, einer gesetzlich geregelten Abgabe "auszuweichen".

Das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks kann (mittels herkömmlicher oder neuartiger Rundfunkempfangsgeräte) in ganz Deutschland flächendeckend und von jedermann - sowohl innerhalb als auch außerhalb einer Wohnung - empfangen werden. Typischerweise besteht damit auch für jede Person in ihrer Wohnung die regelmäßig auch genutzte Möglichkeit zum Rundfunkempfang. Dass der beitragspflichtige Personenkreis der (volljährigen) Wohnungsinhaber (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV) sehr groß ist, ist abgabenrechtlich unerheblich. Denn die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks richtet (vgl. BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u. a. - NJW 2014, 3215 = BayVBl 2014, 688, 723). Der Rundfunkbeitrag - ebenso wie zuvor die Rundfunkgebühr - gilt daher unverändert den individuell bestehenden Vorteil der jederzeitigen Möglichkeit des Rundfunkempfangs ab. Dies kommt entgegen der Ansicht des Klägers im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der den Zweck des Rundfunkbeitrags und den Anknüpfungstatbestand für die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ausdrücklich nennt, auch hinreichend klar zum Ausdruck..."

Weiter geht der Bevollmächtigte des Klägers in seiner Argumentation unzutreffend davon aus, dass die Rundfunkbeitragspflicht auf einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter beruhe. Vielmehr fußt das Entstehen der Rundfunkbeitragsschuld nicht auf einem Vertragsverhältnis zwischen den Rundfunkbeitragspflichtigen und der Rundfunkanstalt, sondern auf gesetzlicher Grundlage.

Soweit der Bevollmächtigte vorträgt, dass das Landeszustimmungsgesetz zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag wegen Verstoßes gegen des Finanzverfassungsrecht des Grundgesetzes (Art. 104a ff. GG) verfassungswidrig sei, verweist das Gericht auf die nachfolgenden Ausführungen des BayVerfGH in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) unter Rn. 78 - 80.

"... Erhebung und Bemessung des Rundfunkbeitrags entsprechen - gemessen am Maßstab des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung - den Anforderungen, welche die Begrenzungs- und Schutzfunktion der Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) dem Gesetzgeber bei Wahrnehmung seiner Sachgesetzgebungskompetenz auferlegt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird die Auferlegung nichtsteuerlicher Abgaben grundsätzlich begrenzt durch das Erfordernis eines besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrundes, der einerseits eine deutliche Unterscheidung gegenüber der Steuer ermöglicht und andererseits auch im Hinblick auf die zusätzliche Belastung neben den Steuern geeignet ist, der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen Rechnung zu tragen (BVerfGE 108, 1/16; 124, 235/243; BVerfG vom 16.7.2012 NVwZ 2012, 1535/1537; vom 6.11.2012 BVerfGE 132, 334 Rn. 47 m. w. N.).

Dem Grunde nach ist der Rundfunkbeitrag im Verhältnis zur Steuer bundesverfassungsrechtlich durch seine Ausgleichsfunktion und die Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlichrechtlichen Rundfunks besonders sachlich gerechtfertigt. Der Vorteilsausgleich dient nach den Vorstellungen des Normgebers zwei ineinandergreifenden Zwecken: Zum einen soll er den Vorteil abgelten, der daraus entsteht, dass der öffentlichrechtliche Rundfunk in besonderem Maß die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (LT-Drs. 16/7001 S. 11); insoweit ist grundsätzlich jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlichrechtlichen Rundfunks an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen, weil sie einen gleichsam strukturellen Vorteil aus dessen Wirken zieht. Zum anderen wird ein Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird (vgl. etwa LT-Drs. 16/7001 S. 12 f., 17). Beide Gründe rechtfertigen jeweils für sich die Erhebung des Rundfunkbeitrags neben den Steuern (vgl. P. Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks, 2010, S. 59 f.)..."

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte vorbringt, dass es im Wege verfassungskonformer Auslegung für Wohnungen, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten würden, eine Befreiungsmöglichkeit wegen eines besonderen Härtefalls geben müsse, da die typisierende Annahme der Rundfunknutzung in diesen Fällen nicht zutreffe, kann er mit dieser Argumentation nicht durchdringen.

Unabhängig davon, dass der Kläger durchaus Rundfunkempfangsgeräte bereithält - auch wenn sie nach seinen Angaben nicht in seinem Eigentum stehen, sondern von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden - kann in seiner Person unter keinen Umständen ein besonderer Härtefall angenommen werden.

Es ist unstrittig, dass der Kläger die in § 4 Abs. 1 - 3 RBStV aufgeführten Befreiungstatbestände nicht erfüllt.

Der Kläger kann auch keinen Befreiungsanspruch gemäß § 4 Abs. 6 RBStV wegen des Vorliegens eines besonderen Härtefalls geltend machen. Härtefallregelungen wie § 4 Abs. 6 RBStV stellen eine gesetzliche Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar. Sie sollen gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorherzusehen sind und sich daher nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erreicht wird, das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist (s. z. B. VG Gelsenkirchen, B. v. 4.6.2013 - 14 K 1739/13 - juris, m. w. N.). Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall des Klägers, der sich - zur Überzeugung des Gerichts in unzutreffender Weise - auf den Nichtempfang von Rundfunksignalen im privaten Bereich beruft, nicht gegeben.

Für das Entstehen der Beitragsschuld im privaten Bereich kommt es nach § 2 Abs. 1 RBStV nicht darauf an, ob das öffentlichrechtliche Rundfunkangebot genutzt wird oder Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden.

Dass dies keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, hat das Gericht in den obigen Gründen bereits ausführlich dargestellt.

Die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von b. EUR ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vermag die Kammer auch in Bezug auf die Erhebung des Säumniszuschlags nicht zu erkennen, zumal die Rundfunkbeitragspflicht und die Fälligkeit des jeweils zu zahlenden monatlichen Rundfunkbeitrags ebenso wie die hieran anknüpfende Pflicht zur Zahlung eines Säumniszuschlags kraft Gesetzes und eben nicht erst durch Festsetzung in einem Bescheid entsteht.

Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Die grundsätzlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Einwendungen des Klägers, mit denen er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen richtet, sind nicht durchgreifend.

Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, wie sie der Prozessbevollmächtigte des Klägers anregt, kommt damit nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung und die Abwendungsbefugnis haben ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Wegen der für alle bayerischen Gerichte und Behörden geltenden Bindungswirkung des Art. 29 Abs. 1 VfGHG hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. OVG RHPF, B. v. 29.10.2014 - 7A 10820/14 - juris und im Ergebnis BayVGH, B. v. 19.2.2015 - 7 ZB 14.2247 - juris Rn. 13). Die Berufung war daher nicht zuzulassen.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 277,70 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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