LG Kempten, Urteil vom 04.02.2015 - 22 O 1064/13
Fundstelle
openJur 2020, 64228
  • Rkr:
Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 05.11.2014 wird aufrechterhalten.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Die Klagepartei macht einen Feststellungsantrag wegen behaupteter Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung bzw. sittenwidriger Schädigung geltend.

Die Beklagte vermittelt auf Provisionsbasis Kapitalanlagen an Privatanleger. Im streitgegenständlichen Zeitraum firmierte sie noch unter dem Namen "...". Im streitgegenständlichen Zeitraum vermittelte sie, beginnend ab dem Jahr 1987 unter der Bezeichnung ... eine Vielzahl unterschiedlicher geschlossener Fondsbeteiligungen. Als Beteiligungsgesellschaft für Privatanleger trat hierbei jeweils die ... KG auf, die die Fonds unter dem Namen ..., gefolgt von einer speziellen Kennzeichnung mit einer bestimmten DLF- Nummer, anbot. In der aktuellen Bezeichnung dieser Fonds wurde der Name "..." durch den Namen ... ersetzt.

Die Beteiligung der Privatanleger an dieser Gesellschaft erfolgte im Wege des Abschlusses eines Treuhandvertrags mit der ...mbH, die sich nach Zeichnung der Anlage im Umfang der vom Anleger gewünschten Beteiligung in eigenem Namen, aber für Rechnung und im Interesse der Anlegers handelnd an einem der DLF - Fonds beteiligte.

Die Beteiligungssumme (ab einem Mindestbetrag von 20.000 DM) bestimmte der Anleger selbst. Neben der Beteiligungssumme hatte er ein Agio in Höhe von 5% der Beteiligungssumme zu bezahlen. Nach Annahme des Beteiligungsangebotes erhielten die Anleger eine Teilhaberbestätigung an der Fonds KG in Form eines Zertifikats.

Die Beklagte war im Rahmen des Vertriebs dieser Anlagen als reine Vertriebsgesellschaft tätig. Sie ist weder Gründer, Initiator noch Gestalter der vorgenannten Fondsbeteiligungen. An die Anleger trat sie über selbstständige Handelsvertreter heran, die von ihr eine Vertriebslizenz erhielten. Diese Vermittler waren verpflichtet, an einer Schulung teilzunehmen, die jedoch nicht von der Beklagten organisiert worden ist.

Die Beratung erfolgte nach dem Inhalt des Emissionsprospekts. Eine prospektabweichende Beratung war den Vermittlern untersagt.

Verantwortlicher Herausgeber des Prospekts war die Firma ...

Die Klagepartei zeichnete im Rahmen des oben dargestellten Anlage- und Vertriebssystems am 29.10.1999 eine Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 60.000 DM mit der Vertragsnummer 982909316 bei der Gesellschaft ... Die Zeichnung erfolgte unter Beratung nach dem Inhalt eines Emissionsprospekts mit Stand Februar 1999.

Die wirtschaftliche Entwicklung, die sich die Klagepartei bei Zeichnung der Anlage erhofft hatte, erfüllte sich nicht. Die Klagepartei möchte daher Schadensausgleich. Mit einem auf den 29.12.2011 datierten Schriftsatz reichte die Klagepartei unter Bezugnahme auf eine Schadensersatzforderung einen Güteantrag bei der Rechtsanwaltskanzlei ... ein. Rechtsanwalt ... ist eine von der Landesjustizverwaltung anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 I ZPO.

Unter dem Datum 05.11.2012 fertigte Rechtsanwalt ... einen Schriftsatz an die Beklagte, in welchem der Eingang des Güteantrags bekannt gegeben und Termin zur Schlichtungsverhandlung für den 18.12.2012 15.00 Uhr in der Kanzlei ... angesetzt wurde. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 08.11.2012 als Bestandteil von 9 Paketsendungen mit mehr als 4.500 Anträgen der Klägervertreter auf Streitschlichtung der Kanzlei zugestellt und für sämtliche Verfahren ein Termin auf den 18.12.2012 15:00 Uhr bestimmt. Bei Aufruf des Termins erschien für die Beklagte niemand. Das Schlichtungsverfahren wurde daraufhin für beendet erklärt.

Die Klagepartei behauptet, dass sie im Rahmen der Beratungsgespräche vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, weil der beratende Vermittler nicht über die im Prospekt enthaltenen Fehlinformationen aufgeklärt habe, diese vielmehr zum Gegenstand seiner Beratung gemacht habe. Sie behauptet verschiedene inhaltliche Prospektfehler die insgesamt ein falsches Bild über die Wirtschaftlichkeit der gezeichneten Anlage vermittelt haben. Bei einer zutreffenden Darstellung der Wirtschaftlichkeit der Anlage hätte sie diese nicht gezeichnet. Sie sieht deshalb die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung von Beratungspflichten als gegeben an.

Die Klagepartei sieht eine fehlerhafte Prospektinformation vor allem in einer

fehlerhaften Prognoseberechnung (falsche Informationen zu Mietausfallwagnis, Instandhaltungskosten, Mietsteigerungen, Modernisierungskosten Verkaufswert und Renditeerwartungen)

fehlerhaften Darstellung der Weichkosten und

fehlerhaften Darstellung von Vorgängerbeteiligungen

Darüber hinaus wirft sie der Beklagten vor, dass nicht über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Fondsinitiator ... (AZ 162 Js 60012/97 STA Stuttgart mit Schlussvermerk des LKA BW vom 21.06.2002) und einen kritischen Bericht in der Ausgabe der Zeitschrift Focus vom 04.08.1997 aufgeklärt worden sei.

Die Klagepartei behauptet ferner, dass die Berater zu Beginn ihrer Beratungstätigkeit geschult worden seien und ihnen im Rahmen dieser Schulung falsche Informationen vermittelt worden seien, mit dem Ziel der gezielten Fehlinformation potentieller Anleger. Sie sieht deshalb den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB als berechtigt an und richtet den nach ihrer Ansicht gegebenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

Die Klagepartei sieht ihre Forderung nicht als verjährt an und verweist hierzu auf den von ihr eingereichten Güteantrag bei der Schlichtungsstelle ... Sie vertritt die Ansicht, dass mit Einreichung des Antrags der Lauf der Verjährung gehemmt und deswegen die Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden sei.

Die Klagepartei hat Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass die Beklagte zum Schadenersatz aller Schäden im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Kapitalanlage verpflichtet ist.

Das Gericht hat die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 mit Versäumnisurteil abgewiesen. Nach fristgerechten Einspruch vom 01.12.2014 beantragte die Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2014:

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kempten vom 05.11.2014 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanzielle Schäden zu ersetzen, die im Abschluss

- der Beteiligung mit der Vertragsnummer 982909316

- an der ... ihre Ursachen haben.

Die Beklagte beantragt:

Das Versäumnisurteil vom 05.11.2014 wird aufrechterhalten.

Die eingereichte Klage sieht die Beklagte aus mehreren Gründen als unzulässig an. Sie hält sie darüber hinaus auch für unbegründet. Eine fehlerhafte Anlageberatung wird mit einer Vielzahl von Gründen bestritten. Sie behauptet insbesondere, dass das verwendete Anlageprospekt ausreichende Informationen für Kapitalanleger enthielt und die mündliche Beratung auf Basis dieses Prospekts pflichtgemäß war. Sie bestreitet ihre Verantwortlichkeit für die Beratungsgespräche, die vor Zeichnung der Anlage geführt worden sind.

Die Beklagte bestreitet ein deliktisches Handeln. Sie widersetzt sich dem Vorwurf der vorsätzlichen Schädigungsabsicht durch fehlerhafte Schulung der Vermittler. Sie bestreitet nicht nur eine haftungsrechtliche Verantwortung für die durchgeführten Vermittlerschulungen sondern auch die Behauptung, dort seien fehlerhafte Informationen über die Anlagen vermittelt worden. Es habe auch keine Ausbildung zum "DLF-lizenzierten Finanzberater" gegeben und es seien auch keine einheitlich gestalteten Schulungen abgehalten worden.

Schließlich erhebt die Beklagte auch die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet eine Hemmungswirkung durch Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle und vertritt deshalb die Ansicht, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war. Sie verweist auf die späte Mitteilung des Eingangs des Güteantrags und verneint deshalb die rückwirkende Hemmungswirkung zum Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags. Im Übrigen behauptet sie, dass der Güteantrag auch schon wegen Rechtsmissbrauchs keine Hemmungswirkung entfalten konnte.

Zum weiteren, sehr umfangreichen Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Ferner nimmt das Gericht Bezug auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 05.11.2014 und 14.01.2015 sowie auf die von den Parteien vorgelegten Anlagen.

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Sie war abzuweisen, weil weder die tatsächlichen Voraussetzungen eines vorvertraglichen Schadenersatzanspruches (c.i.c.) noch die eines Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlichem unerlaubtem oder sittenwidrigem Handeln nach den §§ 31, 823 Abs. 2 BGB, 264 a StGB bzw. §§ 31, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB bzw. §§ 31, 826 BGB vorliegen.

I. Das Gericht sieht sich im Hinblick auf den umfangreichen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien zunächst zu dem ausdrücklichen Hinweis veranlasst, dass es nicht Aufgabe des schriftlichen Urteils ist, sämtliche Erwägungen des Gerichts darzustellen. Nach § 313 III ZPO sollen die Entscheidungsgründe nur eine "kurze Zusammenfassung" der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Ein Gericht braucht deshalb nicht jedes Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu behandeln (BVerfG RdL 2004, 68 [unter II 1 a]; BGHZ 3, 162 [175]; NJW 2003, 1943 [1947]; NJOZ 2005, 3387 [3388]; BAG MDR 2005, 1008). Hiervon hat das Gericht Gebrauch gemacht, vor seiner Entscheidung aber alle vorgetragenen Sachverhalte, Rechtsausführungen und Urteilszitate der Parteien geprüft.

II. Die Klage ist zulässig; die Einwendungen der Beklagtenpartei gegen die Zulässigkeit der Klage überzeugen nicht:

Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO könnte nach dem ursprünglichen Inhalt der Klageschrift zwar angenommen werden, wurde aber jedenfalls durch den nachfolgenden Sachvortrag der Klagepartei behoben.

Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Allein schon im Hinblick auf die Verjährungsproblematik besteht ein Interesse der Klagepartei auf Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach. Die Klagepartei muss sich vorliegend nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verweisen lassen, weil die streitgegenständliche Kapitalanlage noch nicht abgewickelt ist und damit der Schadensumfang noch nicht abschließend feststellbar ist.

Der Klage mangelt es auch nicht an einer wirksamen Bevollmächtigung des Klägervertreters durch die Klagepartei. Der Klägervertreter hat im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 die von der Klagepartei unterschriebene Vollmacht im Original vorgelegt. Diese Bevollmächtigung ist auch nicht gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 43 b BRAO nichtig. Selbst wenn die Behauptung der Beklagten zutreffend wäre, dass der Mandatsauftrag nach einer unlauteren Werbung der Klagevertreter zustande gekommen ist, folgt hieraus noch nicht die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht nach § 134 BGB. Selbst wenn - wie nicht - als Folge der unlauteren Werbung im Innenverhältnis ein wirksamer Anwaltsvertrag nicht zu Stande gekommen wäre, würde selbst die Nichtigkeit der Mandatsverteilung noch nicht die durch gesonderte Willenserklärung erteilte Vollmacht zur Klageerhebung erfassen. Im Übrigen wäre der hinter der Regelung des § 43 b BRAO bestehende Vertrauensschutz des Mandanten ins Gegenteil verkehrt, wenn dieser wegen unlauterer Werbung seines Rechtsanwalts die nachteiligen Folgen einer unzulässigen Klage zu tragen hätte.

III. Ein (vor-)vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Anlageberatung besteht nicht. Die Klagepartei hat eine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen.

1. Im vorliegenden Rechtsstreit ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht anwendbar. Die streitgegenständliche Anleihe wurde vor der Schuldrechtsreform gezeichnet, weshalb gemäß Art. 229 § 5 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in ihrer bis zum 31.12.2001 geltend Fassung Anwendung finden. Soweit die Klagepartei ihre Ansprüche aus einer fehlerhaften Beratung ableitet finden deshalb die richterrechtlich entwickelten Grundsätze der c.i.c. statt der §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 1 u. 2, 280 Abs. 1 BGB Anwendung. Soweit die Klagepartei § 826 BGB in Anspruch nimmt, hat sich eine Rechtsänderung nicht ergeben.

2. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Vermittler vor Ort, der die Klagepartei beraten hat, ist nicht bestritten.

3. Die Beklagte haftet nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne (vergleiche zu den Anforderungen insoweit BGH, Urteil vom 12.02.2004 III ZR 359/02). Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit lässt sich insoweit dem Sachvortrag der Parteien nicht entnehmen. Die Beklagte ist als reine Vertriebsorganisation für das streitgegenständliche Anlageprodukt aufgetreten. Sie ist weder Gründer, Initiator noch Gestalter der Fondsbeteiligung und auch kein "Hintermann". Sie hat auch keine berufliche oder wirtschaftliche Stellung eingenommen mit der sie eine Garantenstellung übernommen hätte. Sie ist auch nicht durch Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten. Ein institutionelles Zusammenwirken mit den verantwortlichen Prospektherausgebern wird ebenfalls nicht geltend gemacht.

Die Klägerin macht die Beklagte daher ohne berechtigten Grund für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.

4. Das Gericht schließt sich der Rechtsansicht der Klagepartei an, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien als Anlageberatungsvertrag und nicht als bloßer Anlagevermittlungsvertrag einzustufen ist.

Die Tätigkeit des Beraters, der als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte aufgetreten ist, geht über eine bloße Anlagenvermittlung hinaus. Schon der Werbeslogan der Rechtsvorgängerin der Beklagten "... - Ihr unabhängiger Finanzoptimierer" belegt, dass sich das Geschäftsfeld der Beklagten nicht auf die reine Vermittlung einer Anlage beschränkte sondern eine kundenorientierte allgemeine Finanzberatung umfasste. Die Beratung der Kunden sah dementsprechend auch eine individuelle Mandantenanalyse vor. Dies allein genügt, um vorliegend die Informationen des Beraters als Anlageberatung zu charakterisieren. Einer weitergehenden Sachverhaltsermittlung bedurfte es nicht.

Selbst wenn der Berater als Vermittler - gegebenenfalls auch als selbstständiger Handelsvertreter - aufgetreten wäre, wäre vorliegend nach der Rechtsprechung des BGH zumindest ein stillschweigender "Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen" zu bejahen, weil offensichtlich ist, dass die Klagepartei die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2007 - III ZR 193/05 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände hierzu bedurfte es ebenfalls nicht (BGH a. a. O.).

5. Maßstab für das von der Beklagten zu erfüllende vertragliche Pflichtenprogramm sind die Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Beratungsumfang eines Anlageberaters stellt. Hiernach war die Beklagte zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet.

a) Eine nicht anlegergerechte Falschberatung im Sinne einer fehlerhaften Beratung über die Eignung der empfohlenen Kapitalanlage für die persönlichen Anlageziele der Klagepartei wird nicht behauptet.

b) Aus dem Bereich der Pflichten zur objektgerechten Beratung beschränkt sich der klägerische Vorwurf darauf, dass der Vermittler vor Ort mit der Übergabe des Prospekts auch für die behaupteten inhaltlichen Fehler des Prospekts verantwortlich sei. Er behauptet, dass allen Vermittlern der Beklagten untersagt gewesen sei, prospektabweichende Beratungen durchzuführen. Eine individuelle Fehlberatung durch den Vermittler im streitgegenständlichen Verfahren wird nicht behauptet.

Zu den Pflichten des Anlageberaters, der seine Beratung unter Verwendung eines Emissionsprospekts durchführt, wird zunächst nochmals darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine Prospekthaftung im engeren Sinne trifft. Die Beklagte haftet nur nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne, also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler (BGH Urteil vom 12.02.2004 III ZR 359/02).

c) Maßstab für die Beratungspflichten des Anlageberaters sind zunächst alle Pflichten, die die Rechtsprechung dem Anlagevermittler auferlegt. Der BGH (Urteil vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10 -, juris) führt hierzu aus:

Hierbei muss ein Vermittler das Anlagekonzept, bezüglich dessen er Auskunft erteilt, wenigstens auf Plausibilität hin überprüfen. Ansonsten kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten hierauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2000 a. a. O.; vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04, WM 2005, 1219, 1220 und vom 5. März 2009 a. a. O. sowie Senatsbeschluss vom 21. Mai 2008 - III ZR 230/07, juris Rn. 5). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

Für den Anlageberater ergibt sich eine intensivere Prüfungspflicht. Er hat diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können "mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen" (BGH, Urt. v. 15.11.2012 - III ZR 55/12).

6. Eine schadensersatzrelevante Pflichtverletzung folgt nicht schon daraus, dass der Vermittler unter Beschränkung auf die Informationen des Prospekts beratend tätig geworden ist. Die Übergabe eines Prospekts kann grundsätzlich eine mündliche Beratung ersetzen.

Der Prospekt wurde der Klagepartei unstreitig übergeben. Eine eingeschränkte Möglichkeit zur rechtzeitigen Kenntnisnahme wird nicht behauptet. Die Beklagte hat damit ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung erfüllt, weil eine solche auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen kann, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 389/12 -, juris unter Berufung auf frühere Rechtsprechung). Dass das Prospekt die notwendigen Informationen an die Anleger vollständig und verständlich vermittelt hat, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

7. Der konkrete Inhalt des Beratungsgesprächs bedurfte keiner weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. Der klägerische Vorwurf einer pflichtwidrigen Beratung beschränkt sich auf die Behauptung, dass der Vermittler unter Berufung auf den vorgelegten Emissionsprospekt entsprechend des Inhalts dieses Prospekts beraten habe. Individuelle Beratungsfehler im Rahmen der streitgegenständlichen Beratung werden nicht behauptet.

8. Die Beklagte hat ihre aus dem streitgegenständlichen Anlageberatungsvertrag resultierenden Pflichten durch Übergabe des Prospekts erfüllt. Die Klagepartei hat jedenfalls nicht den Nachweis führen können, dass das vorliegend verwendete Prospekt fehlerhaft war und die Überprüfung der Anlage durch die Beklagte mit dem gebotenen kritischen Sachverstand in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte. Die von der Klagepartei behaupteten Prospektfehler liegen nicht vor. Selbst wenn die Ausführungen der Klagepartei zutreffend wären, wäre die Beklagte hierfür nicht verantwortlich (keine Prospekthaftung im engeren Sinne) und es könnte ihr auch nicht vorgeworfen werden, dass sie bei dem von ihr geforderten "kritischen Sachverstand" diese Fehler hätte erkennen müssen. Die Anforderungen an einen Anlageberater wären überzogen, wenn von ihm eine Prospektprüfung im Ausmaß einer Begutachtung aller relevanten Prospektinformationen gefordert werden würde. Die Beklagte musste deshalb nicht auf (klägerseits behauptete) Fehler im Prospekt hinweisen, oder die Klagepartei zumindest darüber aufklären, dass bestimmte, wesentliche Darstellungen im Prospekt keine gesicherte Grundlage hatten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juni 2014 - 9 U 114/11 -, juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 14/10 -, RdNr. 10; BGH, Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 56/11 -, RdNr. 10, und die dort dargelegten Anforderungen an die Pflichten eines Anlageberaters bei der Prüfung eines Emissionsprospekts.).

Die Klagepartei geht auch fehl, wenn Sie einzelne Textpassagen des Prospekts heraushebt und diese in Richtung einer Fehlinformation interpretiert. Ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein auf anhand der darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das über die Verhältnisse des Unternehmens dem interessierten Publikum vermittelt wird (z. B. BGH NJW 1982, 2823 [2824]). Gegenstand der Prospektprüfung ist immer der Gesamtprospekt und nicht nur einzelne Textpassagen. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 14.6.07, III ZR 125/06; Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).

Das Gericht sieht in dem von der Klagepartei als Anlage K1 vorgelegten Prospekt zum Immobilienfonds DLF 98/29 mit Sachstand Februar 1999 keine Fehler, auf die die Beklagte hätte hinweisen müssen. Die von der Klagepartei behaupteten Prospektfehler liegen nicht vor und wären gegebenenfalls mit dem "kritischen Sachverstand eines Anlageberaters" auch nicht erkennbar gewesen:

a) Die im Prospekt dargestellte Kalkulation des Mietausfallrisikos war nicht fehlerhaft. Eines zusätzlichen Hinweises des Vermittlers in Ergänzung zu den Prospektangaben war nicht erforderlich.

aa) Die im Prospekt vorgesehene Kalkulation des Mietausfallrisikos für den Investitionsteil Deutschland war nicht fehlerhaft.

Bezüglich des Investitionsteils Deutschland war der Erwerb, die Bebauung und die Vermietung des Bosch-Areal in Stuttgart vorgesehen. Der Anleger wird insoweit (Seite 77 und Seite 97) darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch keine Mietverträge abgeschlossen sind.

Für die ersten 5 Jahre garantiert die auch für das Prospekt verantwortliche Beteiligungsgesellschaft Kapital-Consult Gesellschaft für Konzeption und Marketing von Vermögensanlagen mbH die prognostizierte Jahresnettomiete (3.5 Seite 78 des Prospekts). Die Prognose bis einschließlich 2003 basiert auf den Garantiewerten.

Unter dem Gliederungspunkt "Chancen und Risiken" (Seite 95 ff) wird der Anleger über das Mietausfallrisiko informiert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Behauptung der Klagepartei, dass es im Hinblick auf ein verbleibendes Risiko hinsichtlich der Bonität des Garantiegebers fehlerhaft war, für diesen Zeitraum das Mietausfallrisiko bei der Prognose außer Betracht zu lassen, zutreffend ist. Das Mietausfallrisiko gehört zwar zu den aufklärungspflichtigen Umständen bei Beratung des Anlegers über eine Immobilienbeteiligung, insbesondere wenn es - wie hier - um die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und eine Prognoseberechnung über künftige Mieteinnahmen geht. Die Klagepartei verkennt jedoch, dass der Anlageberater seiner diesbezüglichen Beratungspflicht entweder dadurch nachkommen kann, dass er das Mietausfallrisiko in der Berechnung des Mietvertrages angemessen berücksichtigt oder er aber den Käufer unmissverständlich darauf hinweist, dass es nicht in der Prognose einkalkuliert ist (BGH vom 18.07.2008 V ZR 71/07).

Das streitgegenständliche Prospekt enthält einen solchen Hinweis, der den Anleger auch ausreichend darüber informiert, dass die Prognoseberechnung darauf basiert, dass während der Dauer der Mietausfallgarantie zugrunde gelegt wird, dass Mieteinnahmen in Höhe der Garantiesumme vorhanden sind. Auf Seite 97 (mittlere Spalte) lässt sich zweifelsfrei herauslesen, dass die Prognose ein Mietausfallrisiko erst nach Ablauf des Mietabsicherungsvertrages annimmt und für die nachfolgende Zeit allein die tatsächlich vorhandene Mietsituation maßgeblich ist. Es folgt der ausdrückliche Hinweis das Mindereinnahmen sogar dazu führen können, dass Ausschüttungen ganz ausfallen.

Schon im Prospekt wird der Anleger deshalb über diese Grundlage der Prognoseberechnung zutreffend und ausreichend informiert, weshalb es keiner weiteren Information des Vermittlers bedurfte.

bb) Die Klagepartei hat hinsichtlich der Bewertung des Mietausfallrisikos für den Investitionsteil USA einem Prospektfehler schon nicht schlüssig behauptet. Weshalb eine solche Investition noch das besondere Risiko in sich birgt, dass ausstehende Forderungen "nur unter hohem personellen und finanziellen Aufwand durchgesetzt werden können" erschließt sich dem Gericht nicht. Angesichts der Größenordnung der Investitionen ist eine Verwaltung vor Ort ohne weiteres zu unterstellen, weshalb über das übliche Landesrisiko der Durchsetzung einer Forderung hinaus, ein besonderes Risiko nicht erkennbar ist. Das hierzu beantragte Sachverständigengutachten ist eine unzulässige Ausforschung, der nicht nachgegangen werden musste.

Auch bezüglich des Investitionsteils USA war deshalb keine unzureichende Aufklärung gegeben. Schon der Name "Dreiländerfonds" offenbart jedem Anleger, dass vorliegend auch eine Auslandsinvestition getätigt wird. Eines besonderen Hinweises durch den Vermittler hierauf bedurfte es nicht. Auch in der Prognoseberechnung bedurfte es insoweit auch keines zusätzlichen Wertansatzes für das Risiko des "personellen und finanziellen Aufwands bei der Durchsetzung von Mietforderungen".

b) Die Beklagte war auch nicht gehalten, darauf hinzuweisen, dass die der Prognoseberechnung zugrunde gelegten Modernisierungskosten fehlerhaft berücksichtigt worden sind. Auch insoweit ist der klägerische Sachvortrag weder ausreichend, um einen Prospektfehler darzustellen geschweige denn einen Beratungsfehler zu bejahen, weil der Vermittler nicht ergänzend auf eine angeblich fehlerhafte Darstellung der Instandhaltungskosten hingewiesen hat.

Es ist auch für den Bereich der Instandhaltungskosten letztlich unerheblich, ob die von der Klagepartei behaupteten Bewertungsgrundlagen zutreffend dargestellt worden sind. Auch insoweit informiert der verwendete Prospekt die Anleger in ausreichender Weise. Auf Seite 45 (rechte Spalte) wird darauf hingewiesen, dass der Instandhaltungsaufwand einnahmemindernd bei der Berechnung der Nettomieteinnahmen berücksichtigt worden ist. Auf den Wirtschaftsplan auf Seite 21 wird verwiesen. Auf Seite 21 wird darauf hingewiesen, dass das Investitionsrisiko nach Möglichkeit auf den Mieter abgelegt wird, weshalb es berechtigt ist im Wirtschaftsplan wie aufgezeigt einem prozentualen Ansatz von 1,46% anzunehmen.

Der Vergleich der im Prospekt kalkulierten Aufwendungen pro Quadratmeter mit den klägerseits behaupteten Erfahrungswerten ist nicht geeignet, eine nicht erfüllte Offenbarungspflicht der Beklagtenpartei zu belegen. Angesichts der Größe des streitgegenständlichen Projekts verbietet sich ein Vergleich mit üblichen Durchschnittswerten. Hinzu kommt das vorliegend weite Bereiche der Immobilie der gewerblichen Vermietung dienten und das Vermietungskonzept vorsah, mit den Mietern Mietverträge abzuschließen, in denen den Mietern sämtliche mit der Verwaltung und Bewirtschaftung des Mietgegenstandes zusammenhängende Betriebskosten und sonstige Nebenkosten auferlegt werden und in deren Rahmen sie "an Schönheitsreparaturen, Wartung und Pflege" angemessen beteiligt werden sollten.

Dass Prospekt durfte daher unterdurchschnittliche Instandhaltungskosten ansetzen. Bei der zumutbaren Prüfung der Anlage durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Instandhaltungskosten jedenfalls in vertretbarer Weise berücksichtigt worden sind.

c) Die Prognoseberechnung des Prospekts geht auch hinsichtlich der angenommenen Mietsteigerungen nicht von unvertretbaren Werten aus, auf die die Beklagte im Rahmen ihrer Bewertung hätte hinweisen müssen. Die Klagepartei setzt sich mit den Erläuterungen des Prospekts zu den Grundlagen der angenommenen Mietsteigerungen nicht auseinander und kommt deshalb zu einem falschen Schluss.

aa) Für den Investitionsteil Deutschland wird lediglich pauschal behauptet, dass die Annahme einer dauerhaften Mietanpassung an die Inflation nicht vertretbar sei und dies insbesondere für die Anschlussvermietung nach Ende der geplanten Erstvermietung gelte. Sie vermisst konkrete Anhaltspunkte oder gar Sicherheiten für eine Weitervermietung zu den angestrebten Konditionen.

Diese pauschalen Behauptungen vermögen nicht zu überzeugen. Dass ein Vermieter mit Mietanpassungen auch langfristig einen Inflationsausgleich erreichen möchte und damit auch rechnen darf ist unter Berücksichtigung der langfristigen Mietpreisentwicklungen in Deutschland auch schon vor 1998 so offensichtlich, dass es einer näheren Erläuterung nicht bedarf. Im Rahmen des streitgegenständlichen Objekts war eine solche Annahme insbesondere auch deswegen vertretbar, weil für die abzuschließenden gewerblichen Mietverhältnisse Mietanpassungsklauseln nicht unüblich sind und deshalb auch die Prospektverantwortlichen vertretbar von einer Anpassung der Mieterträge an die Inflationsrate ausgehen durften.

Die Klägerin übergeht in ihrer Begründung auch, dass im Prospekt in ausreichender Weise darauf hingewiesen wird, dass die tatsächlichen Mieten höher oder niedriger sein könnten.

Es versteht sich von selbst, dass die Hinweise zu möglichen Prognoseabweichungen für den Anleger auch ausreichend verständlich waren. Die Unwägbarkeiten der Entwicklung künftiger Inflationsraten und Mietpreisentwicklungen sind so offensichtlich, dass auch ohne ausdrücklichen Hinweis jeder Anleger mit Abweichungen von den Prognosewerten hätte rechnen müssen.

bb) Ähnliches gilt auch für den Investitionsteil USA. Dass im Zeitpunkt der Prospekterstellung noch keine konkrete Investition in amerikanische Gewerbeimmobilien erfolgt ist, hindert nicht, im Wege einer Prognose künftige Mieteinnahmen einzukalkulieren. Auch die Klagepartei bezweifelt nicht, dass Investitionen konkret geplant waren und behauptet auch nicht, dass solche Investitionen nicht tatsächlich durchgeführt worden sind. Gerade im Hinblick darauf, dass der streitgegenständlichen Anlage eine Vielzahl von vergleichbaren "Dreiländerfonds" mit Investitionen in den USA voranging, rechtfertigt es, im Rahmen der vorliegenden Prognose ebenfalls von einer erfolgreichen Umsetzung des Investitionsplans in den USA auszugehen.

Der Prospekt weist die Anleger auch ausdrücklich darauf hin, dass eine Investition in den USA noch nicht getätigt ist und unter Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses besteht.

Auch insoweit gilt, dass im Rahmen der Gesamtprognose den prognostizierten Mieteinnahmen prognostizierte Ausgaben entgegenstehen und somit für den Fall, dass eine Investition in den USA nicht zustande kommt, den Anlegern voraussichtlich kein wirtschaftlicher Schaden entstehen wird. Ein hinweispflichtiges Verwirklichungsrisiko war deshalb ebenfalls nicht gegeben.

d) Die klägerische Behauptung der fehlerhaften Darstellung des Verkaufswerts der Immobilien überzeugt ebenfalls nicht. Sie basiert auf der widerlegten Behauptung, dass die prognostizierten Mieterträge fehlerhaft waren und deswegen der Verkaufswert, für den diese Mieterträge einer von mehreren Parametern waren, ebenfalls fehlerhaft berechnet worden ist.

e) Ähnliches gilt auch für die behauptete fehlerhafte Darstellung der prognostischen Entwicklung einer Beteiligung auf Basis einer Anlage von unter 100.000 DM (Seite 50 ff des Prospekts). Auch insoweit behauptet die Klagepartei eine Fehlerhaftigkeit, weil diese Darstellung den behaupteten Fehlern der Prognoseberechnung beruhe. Dieser Vorwurf ist jedoch unbegründet, weil vorstehend dargelegt ist, dass die Prognoseberechnung im Prospekt im Ergebnis jedenfalls vertretbar ist und die Anleger nicht über wesentliche Grundlagen der Prognoseberechnung täuscht. Jedenfalls war auch hinsichtlich der Darstellung der voraussichtlichen Beteiligungsentwicklung ein ergänzender Hinweis durch den Vermittler nicht erforderlich.

f) Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klagepartei darauf hinzuweisen, dass die Weichkosten im Prospekt nicht zutreffend dargestellt worden sind. Insbesondere war keine besondere Aufklärung zum Umfang der Vertriebskosten geboten.

aa) Die Klagepartei führt zunächst zutreffend aus, dass für die Werthaltigkeit einer Anlage, insbesondere eine Anlage in Immobilien die "weichen Kosten" der Anlage ein wesentlicher wertbildender Faktor sind, über die nach allgemeiner Rechtsprechung aufzuklären ist. Eine solche Aufklärung ist vorliegend aber erfolgt. Der hier streitgegenständliche Emissionsprospekt DLF 98/29 legt in ausreichend deutlicher Weise offen, dass in der auf Seite 34 dargestellten Investitionskalkulation weiche Kosten enthalten sind. Die einzelnen Werte der dortigen Aufstellung warten auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Weshalb kein sachlicher Grund bestanden haben soll, die Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung als Prozentangabe zur Gesamtinvestitionssumme darzustellen, erschließt sich dem Gericht nicht. Die Darstellung der Weichkosten soll dem Anleger einen Eindruck vermitteln, in welchem Umfang die von ihm eingelegten Gelder tatsächlichen Investitionen zugutekommen. Dies vermittelt die Investitionskalkulation, indem sie darstellt, welcher Prozentsatz der eingeworbenen Mittel zur Eigenkapitalbeschaffung verwendet wird und damit für eine Investition nicht zur Verfügung steht.

bb) Der Klagepartei ist auch nicht darin zu folgen, dass die Höhe der Vertriebsprovision (Innenprovisionen) nach der Rechtsprechung unzutreffend dargestellt sind. Die Klagepartei beruft sich hierzu ohne Erfolg auf das Urteil des BGH vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, in welchem für den Fall der Anlageberatung mittels Emissionsprospekt ausgeführt wird, dass der Senat der Auffassung ist, dass der Anleger über einen "Abfluss dieser Art", jedenfalls dann, wenn er 15% überschreitet, generell unterrichtet werden muss.

aaa) Die Klagepartei verkennt hier bereits, dass die aus der zitierten Entscheidung abgeleitete Unterrichtungspflicht vorliegend erfüllt worden ist.

Der vorgelegte Emissionsprospekt weist die Mittelverwendung lückenlos auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe auf. Dass der Anleger zusätzlich zur Beteiligungssumme einen weiteren Aufschlag (Agio) zu bezahlen hat, ergibt sich für diesen ohnehin schon in aller Deutlichkeit aus dem unterschriebenen Beteiligungsangebot.

Nach der Rechtsprechung ist eine weitergehende Aufklärungspflicht in allen Fällen zu verneinen, in denen die Höhe der insgesamt gezahlten Provisionen im Prospekt offen ausgewiesen wird. Ob dabei die Provision des Anlageberaters (nur) aus dem angegebenen Agio oder (auch) aus sonstigen ausgewiesenen Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/-vermittlung entnommen wird, ist ohne Belang (BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZR 184/12 - unter Hinweis auf Senatsurteile vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 24 und vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 13 m. w. N.).

Damit hat die Beklagte mit ihrer Beratung auf Basis des Emissionsprospekts auch ohne ergänzenden Hinweis ihre Aufklärungspflicht bezüglich der Innenprovisionen erfüllt.

bbb) Die Klagepartei hat vorliegend schon nicht den Nachweis geführt, dass die Grundsätze dieser Rechtsprechung verletzt worden sind. Zu einer Überschreitung der vom BGH angenommenen Grenze von 15% gelangt die Klagepartei nur dadurch, dass sie die aus dem Beteiligungskapital entnommenen Innenprovisionen um das zusätzlich zum Beteiligungskapital zu bezahlende Agio in Höhe von 5% erhöht. Dies widerspricht jedoch den Rechtsüberlegungen, die zur Entscheidung des BGH geführt haben. Entscheidender Rechtsgedanke des BGH ist, dass der Anleger darüber aufgeklärt werden muss, dass sein Beteiligungskapital nicht in voller Höhe zur Investitionen und damit wertbildend verwendet wird. Wenn der BGH entscheidet, dass aus Gründen des Anlegerschutzes eine zusätzliche Aufklärung erforderlich ist, wenn im Prospekt nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass vom Eigenkapital Innenprovisionen von mehr als 15% abfließen, so kann sich diese Entscheidung nur auf Innenprovisionen beziehen, über die nicht informiert ist. Für das zusätzlich zur Beteiligungssumme zu bezahlende Agio trifft dies jedenfalls nicht zu. Hier ist jedem Anleger aus der Zeichnung der Anlage bekannt, dass dieser Betrag ein Aufschlag auf den eigentlichen Anlagebetrag darstellt und dieser Aufschlag deshalb nicht für Investitionszwecke im Rahmen seiner Kapitalbeteiligung zur Verfügung stehen wird.

g) Die Beklagte war nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung früherer Fonds im Prospekt falsch dargestellt worden seien.

Die Klagepartei wirft dem Beklagten vor, über die Entwicklung früherer DLF-Fonds nicht richtig aufgeklärt zu haben. Das als Beratungsgrundlage dienende Emissionsprospekt habe zur positiven Entwicklung früherer Fonds eine falsche Darstellung enthalten. Dies habe die Beklagte nicht korrigiert. Sie kritisiert insbesondere die Darstellung der "Entwicklung der bisherigen Beteiligungsgesellschaften" auf Seite 7 des Fondsprospekts, in der dargestellt ist, dass "die kalkulierte Ausschüttung von jährlich 7%" von allen seit 1987 platzierten Beteiligungsgesellschaften überschritten worden seien".

Schon der Umstand, dass der hier streitgegenständliche Anlagefonds DLF 98/29 die 16. Auflage des DLF-Konzeptes (beginnend im Jahr 1987) ist, ist ein deutliches Indiz dafür, dass das Konzept als solches erfolgreich war und dies im Prospekt auch so dargestellt werden durfte. Die Klagepartei, die der Beklagten auch fehlende Hinweise auf eine negative Presseberichterstattung vorwirft hat hierzu lediglich 1 negativen Pressebericht im Magazin Focus aus dem Jahr 1997 vorliegen können. Negativberichte aus der relevanten Wirtschaftspresse werden nicht einmal behauptet. Die Beklagte war deshalb nicht zu hinweisen verpflichtet, dass das DLF- Konzept im Prospekt zu Unrecht als erfolgreiches Anlagemodell dargestellt worden ist. Das Gericht sieht es deshalb nicht als fehlerhaft an, wenn der Emissionsprospekt ausführt, dass das "den DLF zugrunde liegende Konzept eindrucksvoll seine Berechtigung bewiesen habe".

Anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Klagepartei vorgelegten Tabellenübersichten zu den Entwicklungen einzelner DLF-Fonds. Der streitgegenständliche Fonds durfte auch nach diesen Tabellendarstellungen mit dem Hinweis beworben werden, dass die früheren DLF-Fonds regelmäßig 7% jährlich ausgeschüttet haben. Die Klagepartei bestätigt selbst die Richtigkeit der Angabe, dass jeweils 7% Ausschüttungen auf das Gesamtbeteiligungskapital ausbezahlt worden seien. Der verwendete Anlageprospekt enthält deshalb eine zutreffende Darstellung früherer Ausschüttungen. Eine Korrektur durch die Beklagte im Rahmen ihrer Anlageberatung war insoweit deshalb auch nicht veranlasst.

Soweit die Klageparte anhand ihrer persönlichen Auswertung von Geschäftsberichten darlegen möchte, dass mit der zutreffenden Angabe von Ausschüttungen in Höhe von 7% ein falsches Bild über das wirtschaftliche Ergebnis der Beteiligungen vermittelt worden sei, kann die Richtigkeit dieser Behauptung dahingestellt bleiben. Jedenfalls würde es die Anforderungen an den "kritischen Sachverstand" eines Anlageberaters überspannen, wenn von ihm verlangt würde, dass er ohne erkennbaren Anlass tatsächlich geleistete Ausschüttungen an Anleger aus anderen Beteiligungsfonds jeweils auch dahingehend überprüft, ob diese mit dem wirtschaftlichen Betriebsergebnis der Anlagen übereinstimmen.

Die Beklagte war auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, einem mit dem Hinweis auf die Ausschüttungen Vorgängermodelle angeblich "vermittelten falschen Eindruck über den wirtschaftlichen Erfolg der Anlagen" entgegenzuwirken.

Für einen Anleger war ohne weiteres erkennbar, dass die erfolgten Ausschüttungen nicht notwendigerweise auch eine positive Entwicklung der Immobilieninvestitionen bestätigen konnte. Die DLF-Konzepte waren grundsätzlich dahingehend konzipiert, dass das Beteiligungskapital zur Beschaffung von Immobilien, aber auch zur Anlage in einem Schweizer Depot verwendet werden sollte. Im streitgegenständlichen Anlagefonds DLF 98/29 wird in der Investitionskalkulation auf Seite 21 ein Depotanteil von 31,8% ausgewiesen. Unter Punkt "5.24 Über-/Unterdeckung" auf Seite 36 des Anlageprospekts wird im direkten Anschluss an den Punkt "5.22 +5.23 Ausschüttung" darauf hingewiesen, dass nach Abzug von Ausgaben und Ausschüttung ein Ausgleich durch Einlage oder Entnahme aus dem Wertpapierdepot geschaffen wird. Mit diesem Hinweis wird einem Kapitalanleger bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt bereits ausreichend deutlich vermittelt, dass aus der Höhe der Ausschüttung und der Regelmäßigkeit ihrer Auszahlung noch nicht auf einen Erfolg der Immobilieninvestitionen geschlossen werden kann. Die für die Ausschüttung erforderlichen Beträge konnten erkennbar auch aus Entnahmen aus dem Wertpapierdepot stammen.

Auch mit der Formulierung, dass die Ausschüttungsergebnisse "eindrucksvoll die Berechtigung für das zugrunde liegende Konzept" belegen, wird kein falscher Eindruck vermittelt. Auch dies ist vor dem Hintergrund zutreffend, dass das Anlagekonzept nicht allein in einer Immobilienanlage sondern auch in der Anlage eines erheblichen Wertpapierdepots besteht und die Ausschüttungsergebnisse belegen, dass selbst in der Anfangsphase des Immobiliengeschäfts mit entsprechend hohen Anlaufkosten, die Ausschüttung durch die vorgenannte Kombination sichergestellt werden konnte.

Soweit die Klagepartei behauptet, dass nach Auswertung der Geschäftsberichte der DLF die aufgeführten Erträge nicht vollständig aus den Immobilieninvestitionen und dem Wertpapierdepot erwirtschaftet worden sind, ist dies für das streitgegenständliche Verfahren nicht entscheidungserheblich. Die klägerseits erwähnten Sondererträge durch Gebührenverzicht o.ä. waren betriebswirtschaftlich als Erträge zu verbuchen und mussten damit notwendigerweise bei betriebswirtschaftlichen Auswertungen Berücksichtigung finden. Es war damit nicht fehlerhaft, das wirtschaftliche Ergebnis der jeweiligen Anlage auch unter Berücksichtigung dieser Erträge darzustellen. Auch insoweit fehlt das Verständnis des Gerichts für die Erwartungshaltung der Klagepartei an den Umfang der Prüfungspflichten eines Anlageberaters.

Die Klagepartei legt schon nicht dar, weshalb es fehlerhaft gewesen sein soll, diese Erträge aus der Darstellung der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung der Vorgängerbeteiligungen herauszurechnen. Sie legt auch nicht dar, weshalb diese Korrektur von der Beklagten bei der von ihr vorzunehmenden Prüfung der Anlage vorzunehmen gewesen wäre. Schließlich fehlt es auch an einer Darlegung, weshalb es sich insoweit um einen aufklärungspflichtigen Umstand gehandelt haben soll, der für den Anleger entscheidungserheblich war. Die klägerseits erwähnten Sondererträge waren allenfalls geeignet, im Jahr ihres Anfalls das Jahresergebnis spürbar zu beeinflussen. In der Darstellung der langjährigen Entwicklung der einzelnen Fonds waren sie jedoch völlig unbedeutend. Auch für die Darstellung der Ausschüttungen der Vorgängerbeteiligungen waren sie ohne Bedeutung. Die Ausschüttungen hätten sich auch ohne die Sondererträge nicht reduziert, weil die fehlenden Beträge durch einen Abfluss aus dem Wertpapierdepot ausgeglichen worden wären.

Auch in tatsächlicher Hinsicht genügt der Sachvortrag der Klagepartei nicht, der Beklagten eine Pflichtwidrigkeit zur Last zu legen. Die Klagepartei legt Sondererträge nur für wenige Fonds dar. Die Anforderungen an die Beklagte wären jedoch auch hier überspannt, wenn von ihr gefordert werden würde, dass sie im Rahmen der Überprüfung des streitgegenständlichen Emissionsprospekts sämtliche Geschäftsberichte sämtliche Vorgängerbeteiligungen dahingehend überprüfen musste, ob sich in den wirtschaftlichen Jahresergebnissen einmalige Sondererträge finden. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob überhaupt diesbezüglich eine stichpunktartige Kontrolle erforderlich gewesen wäre. Jedenfalls kann auch nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht angenommen werden, dass eine stichprobenartige Kontrolle der Beklagten Anlass gegeben hätte, die Klagepartei auf Bedenken gegen die positive Darstellung der Vorgängerbeteiligungen hinzuweisen.

h) Die Beklagte war nicht verpflichtet, über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen den Fondsinitiator Walter Fink (AZ 162 Js 60012/97 STA Stuttgart mit Schlussvermerk des LKA BW vom 21.06.2002) aufzuklären.

Die Klagepartei weist zunächst unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.11.2011 - III ZR 81/11) mit Recht darauf hin, dass der Anlageberater über ein Ermittlungsverfahren gegen einen Fondsinitiator aufklären muss. Die Klagepartei übergeht bei ihrer Berufung auf diese Rechtsprechung jedoch, dass der BGH voraussetzt, dass ein solches Ermittlungsverfahren dem Anlageberater auch bekannt sein muss oder oder ihm zumindest vorwerfbar unbekannt geblieben ist. Dem Sachvortrag der Klagepartei fehlt insoweit bereits ein substantiierter Tatsachenvortrag. Sie behauptet insoweit lediglich pauschal, dass dieses Ermittlungsverfahren "den Verantwortlichen der Beklagten" bekannt gewesen sei. Die Beklagtenpartei hat dies bestritten und bereits darauf hingewiesen, dass die Klagepartei nicht einmal vorgetragen hat, welcher verantwortliche Mitarbeiter im Unternehmen der Beklagten diese Kenntnis gehabt haben soll. Auch im Termin der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2015 konnte der Klägervertreter hierzu keinen ergänzenden Vortrag vorlegen.

Die beweisbelastete Klagepartei ist für die Richtigkeit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben und hat einen Beweis nicht einmal angeboten. Ihr eigener Vortrag spricht im Gegenteil sogar gegen die klägerische Behauptung. Wenn in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aus dem Jahre 1997 im Schlussbericht vom 21.06.2002 erwähnt wird, dass das LKA erst Mitte Juni 2002 mit Ermittlungen beauftragt worden ist, erscheint es unwahrscheinlich, dass "die Beklagte" schon im Juli 1998 Kenntnis hiervon hatte.

i) Die Beklagte war nicht verpflichtet, auf eine negative Presseberichterstattung (kritischer Bericht von Focus vom 04.08.1997) hinzuweisen.

Die Klagepartei weist auch insoweit zunächst zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH ein Anlageberater bei Kenntnis von negativen Presseberichterstattungen über die empfohlene Anlage auf die angesprochenen Risiken hinzuweisen hat. Auch insoweit konnte die Klagepartei jedoch einen Tatsachenvortrag weder benennen noch beweisen, der die Anwendung dieser Rechtsprechung vorliegenden Rechtsstreit rechtfertigen könnte.

Bezüglich einer negativen Presseberichterstattung vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage kann die Klagepartei lediglich auf einen Artikel vom 04.08.1997 im Magazin FOCUS verweisen. Eine Hinweispflicht des Anlageberaters löst dieser Artikel jedoch nicht aus. Die fehlende sonstige negative Presseberichterstattung, insbesondere in der Wirtschaftspresse, bestätigt im Gegenteil sogar die Seriosität des Anlagemodells nach den zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnissen.

Auch insoweit mangelt es dem klägerischen Vortrag darüber hinaus an einer substantiierten Darlegung und an Beweisangeboten zur subjektiven Verantwortlichkeit der Beklagten. Die Klagepartei behauptet auch hier lediglich pauschal, dass der Beklagten "die kritische Presseberichterstattung im Zusammenhang mit den DLF bekannt gewesen sei".

Der Beklagten, die die Kenntnis dieses Artikels durch verantwortliche Mitarbeiter bestreitet, ist auch kein Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis zu machen. Der BGH (BGH vom 07.10.2008 XI ZR 89/07; Beschluss vom 17. September 2009, XI ZR 264/08) hat zum Umfang des Kennenmüssens einer Bank ausgeführt, dass diese nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über die von ihr vertriebene Kapitalanlage kennen muss und auch nicht ohne weiteres auf eine vereinzelt gebliebene negative Publikation, deren Meinung sich in der Fachöffentlichkeit (noch) nicht durchgesetzt hat, hinweisen muss. Der BGH hat in diesen Entscheidungen außerdem auch nur die Pflicht normiert, vorhandene Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse auszuwerten und hierzu auf zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung verwiesen.

8. Ob und in welchem Umfang die Beklagte eine Prüfung der streitgegenständlichen Anlage vorgenommen hat kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klagepartei insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, dass die vom Anlageberater durchgeführte Prüfung nicht ordnungsgemäß war, weil sie anderenfalls zur Aufdeckung von aufklärungsbedürftigen Umständen geführt hätte (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - III ZR 55/12 -, juris):

9. Eine pflichtwidrige Beratung der Klagepartei ergibt sich auch nicht aus der von der Klagepartei behaupteten fehlerhaften Schulung der Vermittler.

Es kann bereits dahingestellt bleiben, ob die Vermittler in Schulungen falsch beraten worden sind. Ein Schadensersatzanspruch erwächst der Klagepartei aus einer solchen Tatsache noch nicht. Die hierzu prüfenden (vor-)vertraglichen Schadenersatzansprüche setzen Pflichtverletzungen im direkten Zusammenhang mit dem Beratungsvertrag voraus. Die Klagepartei hat behauptet, dass ihre Beratung gemäß dem Emissionsprospekt erfolgt ist und den Beratern untersagt worden sei, prospektabweichende Angaben zu machen. Zu Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit inhaltlichen Prospektfehler wurde bereits ausgeführt. Ergänzende Pflichtverletzungen die darüber hinaus als direkte Folge einer fehlerhaften Schulung vorliegen sollen, werden nicht substantiiert vorgetragen. Die allgemeine Behauptung, dass in den Schulungen die Vermittler angeleitet worden sein sollen, den Anlegern über die Anlage einen falschen Eindruck zu vermitteln, ist noch nicht die Behauptung eines konkreten Aufklärungsfehlers. Einer Beweiserhebung über den Inhalt der Schulungen bedurfte es daher nicht.

Nach den vielfältigen Einwendungen der Beklagtenpartei gegen den Vorwurf einer Falschberatung wurde klägerseits der Tatsachenvortrag zum Inhalt der Beratung mit Schriftsatz vom 30.07.2014 dahingehend relativiert, dass unter Berufung auf den Zeugen Torsten Diegel, der die Klagepartei beraten hat, die Tatsachenbehauptung aufgestellt wird, habe sich an den Vorgaben und Inhalten der Schulung orientiert. Allerdings bleibt die Klagepartei auch in diesem Schriftsatz bei ihrer kaum Aussage, dass der Beteiligungsabschluss "auf Grundlage und unter Verwendung des Emissionsprospekts" zu Stande gekommen ist (Seite 8 des Schriftsatzes).

Auch wenn im Laufe des streitgegenständlichen Verfahrens die Bedeutung der Schulung für den Inhalt des Beratungsgesprächs verstärkt hervorgehoben wurde, fehlt letztlich eine substantiierte Darlegung, welche prospektabweichenden Inhalte und Vorgaben der Schulung im Beratungsgespräch thematisiert worden sind. Soweit die umfangreichen Ausführungen der Klagepartei zum Ablauf der Schulungen mit der pauschalen Behauptung schließen, dass die Anlage risikoärmer dargestellt worden sei, als sie tatsächlich war, liegt eine persönliche Einschätzung der Klägervertreter ohne substantiierten Tatsachenvortrag vor, der beklagtenseits bestritten ist und deshalb der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann.

Mangels Konkretisierung sah sich das Gericht auch daran gehindert, eine Zeugenvernehmung des Zeugen Diegel durch zu führen. Eine Befragung des Zeugen, welche Informationen der Schulung über die Aussagen des Emissionsprospekt hinaus oder gar abweichend von diesen wichtige Bestandteile seiner Beratung waren, wäre eine unzulässige Beweisausforschung gewesen. Ein konkreter Tatsachenvortrag zu behaupteten Beratungsfehlern in der konkreten Einzelberatung kann nicht durch allgemeine Ausführungen zu Schulungen der Berater ersetzt werden.

Im Übrigen würde ein auf ein fehlerhaftes Schulungswissen gestützter vertraglicher Schadensersatzanspruch auch an der fehlenden Kausalität scheitern. Die Klagepartei trägt selbst vor, dass "der Beteiligungsabschluss auf Grundlage und unter Verwendung des Emissionsprospektes" zu Stande gekommen ist (Seite 8 im Schriftsatz vom 30.07.2014) und behauptet daher auch nicht, dass weitere Informationen aus dem Schulungswesen zu ihrer Anlageentscheidung beigetragen haben.

Die Klagepartei kann sich zur Rechtfertigung eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Schulung auch nicht erfolgreich auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.09.2005 II ZR 314/03) berufen. Auch dort wird ein vertraglicher Schadensersatzanspruch als Folge einer fehlerhaften Schulung nicht angenommen. Auch der BGH setzt voraus, dass fehlerhafte Anweisungen in Schulungen erst dann Schadenersatzansprüche auslösen können, wenn die fehlerhaften Anweisungen in der Aufklärung des Anlegers durch den Vermittler zu Tage getreten sind. Die Entscheidung des BGH hat ihre Bedeutung daher lediglich im Rahmen der Beweiswürdigung, weil sie den Grundsatz aufstellt, dass eine starke Indizwirkung dafür besteht, dass Vermittler sich in Beratungsgesprächen an die Anweisungen der Schulungen halten.

Diese Indizwirkung kann vorliegend jedoch deswegen nicht zum Tragen kommen, weil die Vermittler von der Beklagten ausdrücklich angewiesen worden sind, keine prospektabweichende Beratung durchzuführen. Die Klagepartei im Verfahren 11 O 1061/13 hat auf Seite 11 der Klageschrift ausdrücklich betont, dass die "Vertriebspartner ohne schriftliche Zustimmung des Prospektherausgebers nicht berechtigt waren, vom Prospekt abweichende Angaben zu machen". Diese Anweisung hebt die vorgenannte Indizwirkung auf, weil mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass Vermittler sich zur Vermeidung einer eigenen haftungsrechtlichen Verantwortung an diese Anweisung halten werden. Ob es sich ein Vermittler an den Schulungsinhalt oder an eine entgegenstehende Anweisung der Vertriebsorganisation halten wird, kann nicht im Sinne einer erheblichen Wahrscheinlichkeit in die eine oder die andere Richtung beantwortet werden. Hier wäre im Zweifel sogar eine höhere Wahrscheinlichkeit zu bejahen, dass sich die Vermittler an die Anweisung der Beklagten halten, weil die Schulungen nicht von der Beklagten sondern der Firma ... organisiert worden sind.

IV. Der Klagepartei erwachsen auch keine Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. §§ 31, 826 BGB, §§ 31, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264 a StGB. Dem Sachvortrag der Klagepartei lässt sich weder eine zurechenbare vorsätzliche Schädigungsabsicht noch eine dem vorsätzlichen Handeln gleichzusetzende grob fahrlässige Unkenntnis entnehmen. Letzteres würde einen nicht vorhandenen Vortrag und einen Nachweis voraussetzen, dass die Beklagte ihre Pflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt hat, dass ihr Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist und sie hierbei so leichtfertig gehandelt hat, dass sie eine Schädigung der Klagepartei in Kauf genommen hat. (vergleiche BGH, Urteil vom 6.5.08, XI ZR 56/07 - Bankberater -).

1. Die Klagepartei verkennt, dass ein sittenwidriges Verhalten eine besonders verwerfliche Handlung voraussetzt, die die Nichterfüllung allgemeiner Rechtspflichten oder vertraglicher Pflichten hinausgeht. Der BGH (Urteil vom 03. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 -, juris) hat hierzu ausgeführt:

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, WM 2012, 2377 Rn. 25 und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils m. w. N.). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, a. a. O. und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, a. a. O., jeweils m. w. N.).

Nach diesem Maßstab reichen weder der Sachvortrag der Klagepartei noch die von ihr vorgelegten Schulungsunterlagen um die für einen deliktischen Schadensersatzanspruch erforderliche verwerfliche Gesinnung darzulegen.

a) Es ist noch nicht mit einem Unwerturteil behaftet, dass die durchgeführte Schulung den Vermittlern Verkaufsargumente und Verkaufstaktiken vermitteln sollte. Verkaufsschulungen sind üblich und die Zielsetzung, höhere Verkaufszahlen zu erzielen ist als solche noch nicht verwerflich.

b) Eine unvollständige Information der Vermittler über objektbezogene Daten ist ebenfalls noch nicht verwerflich. Die Klagepartei verkennt, dass eine Verpflichtung der Vermittler zur Schulung über die Details nicht bestanden hat und somit auch keine zwingende Vorgabe für Inhalt und Umfang der Schulung bestand. Dass die Schulung die Berater nicht zu einer Anlage- und anlegergerechten Beratung befähigte, würde deshalb noch keine deliktischen Ansprüche auslösen.

c) Selbst eine fehlerhafte Darstellung von Fakten in der Schulung stellt als solche noch kein sittenwidriges Verhalten darf. Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt die Verletzung einer Aufklärungspflicht als solche noch nicht.

Ein deliktisches Verhalten wäre deshalb nur dann gegeben, wenn über die behaupteten Fehler und Unvollständigkeiten der Schulung hinaus eine systematische Vorgehensweise dargestellt und nachgewiesen wäre, wonach die Schulung allein dem Zweck dienen sollte, die Vermittler als dolose Werkzeuge zur Fehlinformation der Anleger zu missbrauchen. Beweise hierfür sind nicht benannt. Das vorgelegte Schulungsmaterial lässt dies nicht erkennen. Der klägerische Sachvortrag beschränkt sich auf eine bloße Behauptung, ohne diese mit ausreichendem Tatsachenmaterial zu belegen.

2. Selbst wenn die klägerischen Vorwürfe zum sittenwidrigen Inhalt der Schulungen zutreffend sein sollten, fehlt es an einem Sachvortrag, weshalb sich die Beklagte die angeblichen Falschinformationen der Schulungsleiter zurechnen lassen muss.

Die Klagepartei trägt selbst vor, dass die Schulungen der Mitarbeiter der Beklagten nicht von dieser selbst sondern von dritten Personen durchgeführt worden sind. Sie trägt weiter vor, dass die dort verwendeten Unterlagen ausschließlich von der ... zur Verfügung gestellt worden sind, die auch die Schulungen "verantwortet" hätte. Diese Seminare seien mit einem Abschlusstest beendet worden, dessen Bestehen Voraussetzungen für eine Vertriebslizenz gewesen sei.

Ein konkreter Sachvortrag, welche verantwortliche Person der Beklagten durch welche Informationen über den Inhalt der Schulungen informiert war, fehlt. Die Klagepartei behauptet in der Klageschrift ein sittenwidriges Verhalten "der Beklagten", ohne eine natürliche Person oder Personengruppe zu benennen, die für dieses Verhalten verantwortlich gewesen sein soll. Dies wurde beklagtenseits mehrfach gerügt. Selbst im Schriftsatz vom 30.07.2014 werden immer noch pauschal die "Verantwortlichen der Beklagten" erwähnt, ohne dies näher darzulegen.

Vor diesem Hintergrund ist der Beweisantrag auf Anhörung des Zeugen ... zum Beweis über Kenntnisse der "Verantwortlichen der Beklagten" ein unzulässiger Beweisantrag der sich auf Behauptungen ins Blaue hinein stützt und mangels konkreter Tatsachenbehauptungen lediglich einen unzulässigen Ausforschungsantrag darstellt.

3. Die Klagepartei übersieht auch, dass sie selbst zum Beratungsgespräch vorgetragen hat, dass den Vermittlern untersagt war, prospektabweichende Angaben zu machen. Sie behauptet nicht einmal, dass den Vermittlern vorgegeben worden ist nach Vorgabe der Schulungsinhalte zu beraten. Eine deliktische Verantwortung der Beklagten würde daher auch einen Sachvortrag (und gegebenenfalls einen Nachweis) erfordern, dass sich die Beklagte der Prospektfehler (welcher?) bewusst war und mit Ihrem Wissen die Vermittler gezielt auf das Verschweigen der Prospektfehler geschult worden sind.

4. Dem klägerischen Vortrag mangelt es auch an einer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung zum Kapitalanlagenrecht. Eine deliktische Verantwortung kann nicht nach dem Maßstab der aktuellen Rechtsprechung beurteilt werden sondern nach der Aufklärung Rechtsprechung, die im Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage gültig war. Das OLG München (OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 7 U 4739/12 -, juris) hat bezüglich der Darstellung von Weichkosten darauf hingewiesen, dass erst seit den BGHZ 158, 110 (Urteil vom 12.2.2004) und BGH vom 29.5.2008 - III ZR 59/07 zivilrechtlich geklärt sei, dass Prospekte insoweit umfassende und zutreffende Angaben enthalten müssen. Vorher habe man "mit Fug die gegenteilige Auffassung vertreten, wonach es ausreichte, wenn der Prospekt die Weichkosten in der Summe zutreffend darstellte". Da die Klagepartei nicht darstellt, welche konkreten Mängel der Schulungen sich im streitgegenständlichen Beratungsgespräch ausgewirkt haben, lässt sich eine konkrete Prüfung dieser Voraussetzungen nicht durchführen. Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt jedoch in vielen Bereichen Beratungspflichten auf, die in ihrer konkreten Ausprägung im Zeitpunkt der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage noch nicht zum Maßstab für eine vorsätzliche Falschberatung gemacht werden können.

V. Selbst wenn die Klagepartei berechtigte Schadenersatzansprüche hätte, wäre die Klage abzuweisen, weil sich die Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung beruft.

Die Beklagte hat ihre Darlegungs- und Beweislast für den Ablauf der Verjährungszeit im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt. Die streitgegenständliche Beteiligung wurde vor der Schuldrechtsreform gezeichnet. Der durch Falschberatung verursachte Schaden bei Zeichnung einer Kapitalanlage entsteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH bereits mit dem Erwerb einer Kapitalanlage, weshalb vorliegend die Regelung des Art. 229 § 6 EGBGB, § 199 III Nummer 3 BGB zur Anwendung kommt. Entsprechend der dort normierten Höchstfrist trat unabhängig von der Kenntnis der Klagepartei Verjährung spätestens am 02.01.2012 ein.

Die Klagepartei trifft somit die Beweislast dafür, dass sich die gesetzlich vorgegebene Verjährungszeit verlängert hat. Zur Begründung hierfür beruft sie sich ausschließlich auf eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass die Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags durch die Gütestelle Dreher mit Schreiben vom 05.11.2012 gemäß § 204 I Nummer 4 BGB mit Wirkung vor dem 02.01.2012 gehemmt worden sei. Dem folgt das Gericht nicht:

1. Zum Nachweis der rechtzeitigen Hemmung der Verjährung durch Stellung eines Güteantrags beruft sich die Klagepartei auf den als Anlage K1 a vorgelegten Güteantrag zur Schlichtungsstelle ... Dieser Antrag wurde an die Klagepartei mit Schreiben vom 05.11.2012 unter Terminsetzung zur Schlichtungsverhandlung am 18.12.2012 15.00 Uhr in der Kanzlei Dreher weitergeleitet.

2. Der Güteantrag vom 29.12.2011 war schon deswegen nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen, weil für den Beginn der Hemmung nicht der Eingang des Güteantrags bei der Gütestelle maßgeblich ist sondern die Bekanntgabe dieses Antrags an den Gegner. Dieser Zeitpunkt steht vorliegend zwar nicht exakt fest, doch datiert die Bekanntgabe des Güteantrags auf den 05.11.2012. Es besteht damit außer Zweifel, dass der Güteantrag erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungszeit bekannt gegeben worden ist.

3. Die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der Bekanntgabe des Güteantrags auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bei der Schlichtungsstelle sind nicht gegeben.

Die Bekanntgabe des Güteantrags ist nicht "demnächst" im Sinne des § 204 I Nummer 4 letzter Halbsatz BGB erfolgt:

a) Zur Auslegung des Begriffes "demnächst" schließt sich das Gericht der Rechtsauffassung des OLG Köln (OLG Köln, Beschluss vom 07. Februar 2014 - 13 U 162/13 -, juris), welches ausführt:

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe "demnächst" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur gleichgelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach § 167 ZPO zurückgegriffen werden. Die Anknüpfung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB an die formlose Bekanntgabe des Güteantrags anstelle der förmlichen Zustellung beruht allein darauf, dass § 15 a Abs. 5 EGZPO die nähere Ausgestaltung des Güteverfahrens dem Landesrecht überlässt und dieses nicht notwendigerweise die Zustellung des Güteantrags verlangen muss. Dies rechtfertigt es, bei der Auslegung des in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verwendeten Begriffs "demnächst" dieselben Maßstäbe anzulegen wie bei § 167 ZPO (BGH WM 2009, 2032; Palandt, Kommentar zum BGB, 73. Auflage 2014, § 204 BGB Rdn. 19).

Wie dort darf auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden.

Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebes der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGHZ 103, 20, 28).

Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als "demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu einer erst mehrere Monate später erfolgenden Bekanntgabe kommt (BGH WM 1983, 985; NJW 2003, 2830; WM 2009, 2032). Denn Verzögerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH a. a. O. sowie NJW-RR 2004, 1575).

b) Auch bei Anwendung dieser Grundsätze, nach denen die Auslegung des Begriffes "demnächst" über den eigentlichen Wortsinn hinaus sehr weitreichend ist und eine erhebliche Zeitspanne erfassen kann, kann vorliegend dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr bejaht werden.

Die sehr großzügige Auslegung des Begriffes "demnächst" hinsichtlich seiner zeitlichen Reichweite beruht nach sämtlichen Rechtsauffassungen der Rechtsprechung auf dem Grundgedanken, dass Verzögerungen in der Bekanntgabe des Güteantrages durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfen. Aus dieser Begründung folgt im Umkehrschluss aber auch, dass sich eine solche großzügige Auslegung dann nicht mehr verantworten lässt, wenn der Antragsteller die verzögerte Bekanntgabe (mit) zu verantworten hat.

Dies entspricht auch der Rechtsauffassung des BGH. In seiner Entscheidung vom 22.09.2009 - XI ZR 230/08 hat der BGH im amtlichen Leitsatz zwar festgestellt, dass Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf einer Arbeitsüberlastung der Gütestelle beruhen, dem Antragsteller grundsätzlich nicht zuzurechnen sind. In den Entscheidungsgründen schränkt der BGH dies jedoch ein und führt unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zu § 167 ZPO aus, dass einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Diese Einschränkung ist vorliegend zu bejahen:

aa) Eine (Mit-) Verantwortung für die erheblich verzögerte Bekanntgabe bejaht das Gericht vorliegend deshalb weil die Klägervertreter die Verzögerung der Bekanntgabe zumindest dadurch mitverursacht haben, dass sie mit einer Vielzahl von Anträgen unmittelbar vor Verjährungseintritt eine einzige Schlichtungsstelle beauftragt haben, die darüber hinaus als 1 - Mann-Kanzlei tätig ist. Die Beklagtenpartei hat im Verfahren 11 O 1061/13 vorgetragen, dass von den Klägervertretern zum Jahreswechsel mindestens 9.000 Güteanträge eingereicht worden sind (4.500 Anträge gegen die Beklagte sowie 4.500 Anträge gegen Walter Fink). Dieser Tatsachenvortrag wurde klägerseits nicht bestritten. Aus einem von der Klagepartei vorgelegten Schreiben von Rechtsanwalt ... vom 13.12.2012 ergibt sich sogar eine noch höhere Zahl. Nach diesem Schreiben sind bei der Kanzlei Dreher allein am 31.12.2011 12.000 Verfahren eingegangen (Anlagekonvolut K 15 im Verfahren 11 O 1061/13). Es war daher auch für die Klagepartei vorhersehbar, dass diese Kanzlei logistisch nicht in der Lage sein wird, alle eingereichten Anträge zeitnah zu bearbeiten. Eine erhebliche zeitliche Verzögerung auch hier streitgegenständlichen Ausmaß war deshalb von vorneherein zu erwarten.

Die Klägervertreter hätten einen solchen Erledigungsstau jedenfalls reduzieren können, indem sie entweder eine Großkanzlei ausgewählt oder ihre Anträge auf mehrere Schlichtungsstellen verteilt hätten. Hiervon haben Klägervertreter ohne erkennbaren vernünftigen Grund abgesehen und damit bereits bei Antragseinreichung eine erhebliche Verzögerung der Bekanntgabe der Anträge zumindest billigend in Kauf genommen. Die Klagepartei hat für diese nicht sachgerechter Prozessführung durch die von ihr beauftragte Rechtsanwaltskanzlei einzustehen, § 85 II ZPO. Die Klagepartei hat sich deshalb in der mündlichen Verhandlung auch ohne Erfolg darauf berufen, dass sie lediglich für ihren eigenen Antrag verantwortlich sei und die verspätete Bearbeitung eines Einzelantrages nicht vorhersehbar gewesen sei. Dies mag im Rahmen einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des Prozessvertreters von Bedeutung sein, rechtfertigt aber nicht eine isolierte Betrachtung des einzelnen Klageantrags im Entscheidungsfall.

bb) Eine nicht sachgerechte Prozessführung sieht das Gericht im Verhalten der Klägervertreter vor allem auch deswegen, weil kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, dass sämtliche Güteanträge der Schlichtungsstelle Dreher vorgelegt worden sind. Im Verfahren 11 O 1061/13 wird mit Schriftsatz vom 18.12.2014 lediglich vorgetragen, dass wegen der langen Verfahrensdauer bei der größten deutschen Gütestelle, der ... in Hamburg eine andere Gütestelle gesucht worden sei. Die Gütestelle ... sei das Ergebnis der Suche nach einer anderen geeigneten Gütestelle gewesen.

Weshalb dies rechtfertigen sollte, dass die Gütestelle ... mit einer solchen Vielzahl von Güteanträgen überschüttet wird, erschließt sich dem Gericht nicht. Im Gegensatz zur Klageerhebung war eine örtliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle nicht vorgegeben. Die Güteanträge der Klägervertreter hätten deshalb bei allen zugelassenen Gütestellen eingereicht werden können. Für die Auswahl einer einzigen Gütestelle in Lübben/Spreewald ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der abgeschiedenen Örtlichkeit kein vernünftiger Grund erkennbar. Die örtliche Lage der Gütestelle lässt weder für die Parteien noch für die Parteivertreter einen Vorteil erkennen.

dd) Die Beklagtenpartei verbindet die Entscheidung für die Gütestelle Dreher mit dem Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens und einem rechtsmissbräuchlichen Umgang mit der verjährungshemmenden Wirkung eines Güteantrags. Sie trägt hierzu eine Vielzahl beachtlicher Argumente vor.

Das Gericht sieht von einer Entscheidung über die Berechtigung dieser Vorwürfe ab, weil es hierauf nicht ankommt. Um eine Verantwortung der Klagepartei für die verspätete Bekanntgabe des Güteantrags zu bejahen genügt allein schon die objektive und wertungsneutrale Feststellung, dass es für die Klägervertreter bei Übersendung der Güteanträge offensichtlich war, dass diese nicht alle in absehbarer Zeit insgesamt von einer 1-Mann-Kanzlei abgearbeitet werden können.

ee) Die Klagepartei kann die Säumnisse bei Einreichung der Güteanträge auch nicht dadurch ausgleichen, dass sie darauf hinweist, dass nach ihrer Wahrnehmung die Güteanträge fortlaufend abgearbeitet worden seien und sich die Prozessbevollmächtigten überobligatorisch auch regelmäßig über den Sachstand der Zustellung informiert hätten. Die Klägervertreter tragen die Verantwortung für die Überlastung der von ihr angegangenen Gütestelle, und können sich von dieser Verantwortung nicht dadurch befreien, dass sie die überlastete Gütestelle immer wieder anfragten.

ff) Auch der Verweis der Klagepartei auf die "rechtshistorische Situation" führt zu keiner anderen Betrachtung. Diese "rechtshistorische Situation" ist nicht als plötzliches und überraschendes Ereignis aufgetreten, weshalb es schon nicht mehr sachgerechte Prozessführung ist, wenn eine Anwaltskanzlei erst am letzten Tag der Verjährungsfrist Güteanträge in einer solchen Vielzahl einreicht.

VI.

Unerledigte Beweisanträge

Nach den vorgenannten Ausführungen bedurfte es der Durchführung einer Beweisaufnahme nicht. Weder die beantragte Einholung von Sachverständigenbeweis noch die Erhebung von Zeugenbeweis waren erforderlich, weil die von den Parteien gestellten Anträge nach den vorgenannten Ausführungen nicht entscheidungserhebliche Tatsachen betrafen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die zahlreichen Anträge auf vorsorglichen Sachverständigenbeweis vielfach Allgemeinplätze "in der Immobilienwirtschaft existiert die grundsätzliche Erfahrung, dass ein Mietausfallrisiko besteht", "die Instandhaltung wird üblicherweise pro Quadratmeter Nutzfläche berechnet" oder "bei der Kalkulation von Mieterträgen ist ein Mietausfallwagnis in Ansatz zu bringen" enthielt, von denen das Gericht in seiner Entscheidung ohnehin ausgegangen ist. Im Übrigen sah sich das Gericht in der Lage, die Fakten des Prospekts selbst auszuwerten.

Der Einvernahme der zu den tatsächlichen Hintergründen des Güteverfahrens benannten Zeugen bedurfte es nicht, weil das Gericht seiner Entscheidung insoweit einen unstreitigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat und der streitige Sachverhalt für die Beurteilung der Verjährungsfragen nicht mehr von Entscheidungsrelevanz war.

VII.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 91, 709 ZPO.

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Richterin

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Urkundsbeamter der Geschäftsstelle