SG Bayreuth, Urteil vom 06.10.2016 - S 17 AS 80/16
Fundstelle
openJur 2020, 64000
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014, 30.04.2014, 28.10.2014, 04.02.2015, 28.04.2015, 15.07.2015 und 05.11.2015 zurückzunehmen.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von Anfang an war zwischen den Beteiligten streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Bemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen müssen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit ergriffen werden können.

Von Oktober 2007 bis 2013 veranlasste der Beklagte keine Arbeitsvermittlungsaktivitäten, weil die Leistungen des Beklagten von Arbeitslosengeld II durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 auf den Beklagten bis Ende 2012 durch den Kläger zu 2 "gegenfinanziert" wurden.

Nachdem die Kläger zu zahlreichen Meldeterminen nicht erschienen waren, erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern.

In diesem und den weiteren streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakten verpflichtete sich der Beklagte zur Unterstützung der Kläger durch sein Beratungsangebot, zu individuellen Hilfeleistungen für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Ersten Arbeitsmarkt nach den Ergebnissen persönlicher Gespräche, zur Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten der Kläger für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Kläger diese zuvor beantragt hätten.

Die Kläger sollten das Beratungsangebot des Beklagten wahrnehmen, zu Einladungen erscheinen und bei Beratungsgesprächen mitwirken. Bis zu einem jeweils genannten Datum sollten die Kläger einen Satz komplette Bewerbungsunterlagen vorlegen, um diese hinsichtlich der Qualität und Marktfähigkeit überprüfen zu können. Bis zum selben Datum sollten sie jeweils eine formlose Übersicht über die bisher getätigten Bewerbungsbemühungen vorlegen. Die Kläger wurden weiterhin verpflichtet, innerhalb der Gültigkeitsdauer "der Eingliederungsvereinbarung" im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise (Absagen der Arbeitgeber, Eingangsbestätigung der Bewerbung, alternativ das Anschreiben) vorlegen. Für die Bewerbungen sollte eine Übersicht mit dem Namen des Arbeitgebers, dem Datum der Bewerbung und der angestrebten Tätigkeit vorgelegt werden. Bei der Stellensuche sollten auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einbezogen werden.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014 und 30.04.2014 (Gültigkeitsdauer 30.04.2014 bis 29.10.2014) legten die Kläger am 20.10.2014 Widerspruch ein. Der Beklagte entschied mit Bescheiden vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 nicht über die Widersprüche vom 20.10.2014 gegen die Eingliederungsverwaltungsakte, sondern über (nicht explizit eingelegte) Widersprüche gegen Sanktionsbescheide, welche aufgrund von Verstößen gegen diese Eingliederungsverwaltungsakte seitens der Kläger erlassen worden waren (Klage S 17 AS 81/16). Die Widersprüche wurden wegen Verfristung als unzulässig zurückgewiesen, und der Beklagte hat gleichzeitig über Anträge nach § 44 SGB X abschlägig entschieden, ohne seinen Entscheidungen eine Rechtsbehelfsbelehrung:beizugeben.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 04.02.2015 und 28.04.2015 legten die Kläger keinen Widerspruch ein.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 legten die Kläger am 20.09.2015 Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 28.10.2015 als unzulässig zurück, da sie verfristet seien; gleichzeitig entschied er über Anträge nach § 44 SGB X abschlägig, ohne seinen Entscheidungen Rechtsbehelfsbelehrung:en beizugeben.

Gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 05.11.2015 legten die Kläger am 08.11.2015 Widerspruch ein. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheiden vom 16.11.2015 als unbegründet zurück.

Am 29.01.2015 haben die Kläger unter anderem gegen sämtliche seit 11.12.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarungen Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben, soweit sie in dieser rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden. Die übrigen Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 29.01.2016 werden unter den Aktenzeichen S 17 AS 77/16 (sämtliche seit dem 21.03.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Meldeaufforderungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 81/16 (sämtliche seit 21.06.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Sanktionsbescheide), S 17 AS 82/16 (Folgenbeseitigungsanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahre 2013) und S 17 AS 83/16 (Folgenbeseitigungsanspruch in Höhe von monatlich 135,00 € seit Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen) geführt, nachdem für die verschiedenen Begehren der Kläger fünf Verfahrensakten gebildet wurden.

Soweit in der vorliegenden Klage relevant, haben die Kläger diese darauf gestützt, dass im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung:zu den Eingliederungsverwaltungsakten folgender Hinweis ergangen sei: "Sollten Sie Widerspruch einlegen, beachten Sie bitte, dass dieser keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, Sie sind trotz Ihres Widerspruchs an Ihre Pflichten aus dieser per Verwaltungsakt ergangenen Eingliederungsvereinbarung gebunden."

Die Kläger hätten ungefähr ein Jahr nach Erlass des ersten Eingliederungsverwaltungsaktes am 11.12.2013 am 20.10.2014 Widerspruch gegen alle bis dato erlassenen Eingliederungsverwaltungsakte erhoben. Im Jahre 2007 seien Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen auf unbestimmte Zeit ausgesetzt worden; der seinerzeit 2007 begonnene Prozess sei daher nicht abgeschlossen, sondern nur unterbrochen worden. Die Verhandlungen hätten daher 2013 wieder aufgenommen werden müssen, worauf die Meldeaufforderungen hätten hinweisen müssen.

Über den Widerspruch habe der Beklagte im Dezember 2014 entschieden. Hierbei habe er die Verbescheidung auf annähernd fast 60 Einzelbescheide aufgesplittet und ihnen zugestellt; er habe offensichtlich für jede in den Jahren 2013/14 erlassene Meldeaufforderung einen eigenen Widerspruchsbescheid erlassen. Dieses Vorgehen sei sittenwidrig. Es können den Kläger nicht zugemutet werden, jeden dieser Widerspruchsbescheide einzeln zu sichten und auszuwerten. Im Ergebnis sei wohl der Widerspruch als unzulässig verworfen worden, weil die entsprechenden Bescheide Bestandskraft hätten. Zusätzlich sei eine erneute Sachprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt worden. Die Kläger haben erneut auf die Unzulänglichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:en verwiesen. In dem Widerspruch vom 20.10.2014 liege eine Willensbekundung der Kläger, eine Rücknahme sämtlicher Eingliederungsverwaltungsakte einzufordern.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

I. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 11.12.2013, 26.02.2014, 30.04.2014, 28.10.2014, 04.02.2015 und 28.04.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,

II. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,

III. den Beklagten zu verpflichten, die Eingliederungsverwaltungsakte vom 05.11.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 08.11.2015 nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen,

IV. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Eingliederungsverwaltungsakte nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 SGB II zurückzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei lediglich jeweils gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 15.07.2015 und 05.11.2015 Widerspruch erhoben worden, über welche bereits mit Widerspruchsbescheiden vom 28.10.2015 und 16.11.2015 beschieden worden sei. Hinsichtlich der weiteren Eingliederungsverwaltungsakte habe es kein Vorverfahren gegeben.

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Es liegen keine negativen Zugunstenentscheidungen des Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Eingliederungsverwaltungsakte vor.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. 1 SF 44/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdnr. 4 f.).

3. Streitgegenständlich ist die Verpflichtung des Beklagten, die angegriffenen Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der schriftsätzlich gestellten Anträge und des Sachvortrages der Kläger.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten begehren, auf der ersten Stufe seine Eingliederungsmaßnahmen in Gestalt von Meldeaufforderungen und Eingliederungsverwaltungsakten und daraus resultierend auf der zweiten Stufe seine Sanktionsbescheide zurückzunehmen und sodann auf der dritten Stufe die einbehaltenen Leistungen zuzüglich eines von den Klägern für angemessen gehaltenen Betrages als Folgenbeseitigung an die Kläger auszuzahlen. Dies haben die Kläger in ihrer Klagebegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsnormen des § 44 SGB X und § 40 Abs. 1 SGB II klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da die Kläger bereits in der Vergangenheit sämtliche Versuche des Sozialgerichts Bayreuth sowie des Bayerischen Landessozialgerichts, auf eine aus Sicht der Gerichte sachdienlichere Antragstellung hinzuwirken (vgl. den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Meldeaufforderungen, S 13 AS 825/13 und L 11 AS 734/13 sowie S 13 AS 881/13 und L 11 AS 735/13, unter Hinweis auf den Wortlaut ihrer Anträge) jeweils abgelehnt haben, verbietet sich auch im vorliegenden Fall eine andere Auslegung.

4. Damit ist statthaft hinsichtlich der vor Klageerhebung ergangenen Eingliederungsverwaltungsakte (11.03.2013 bis 05.11.2015) grundsätzlich die Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zum Erlass der gewünschten Rücknahmebescheide nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X begehren.

Es liegen jedoch keine Entscheidungen des Beklagten vor, durch welche er möglicherweise als Überprüfungsanträge zu deutende Anträge der Kläger abgelehnt hätte. Zu einer Rücknahme von Bescheiden nach § 44 SGB X sind nur die Behörden auf Antrag oder von Amts wegen befugt. Die Befugnisse eines Gerichts reichen im Zugunstenverfahren nur dahin, einen negativen Zugunstenbescheid aufzuheben und die Behörde zu verpflichten, den ursprünglichen Bescheid zurückzunehmen sowie ggf. Leistungen zu gewähren. Die in den Widerspruchsbescheiden enthaltenen Entscheidungen vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 betrafen lediglich die (von den Klägern am 20.10.2014 nicht beantragte) Überprüfung der Sanktionsbescheide seit 01.07.2013 bis 18.07.2014, nicht jedoch die Überprüfung von Eingliederungsverwaltungsakten.

Gleichwohl war vorliegend das Verfahren nicht nach § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG bis zu einer Entscheidung des Beklagten über Anträge nach § 44 SGB X und über den dann zu erhebenden Widerspruch auszusetzen. Zwar vertritt das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht einem Kläger durch Aussetzung die Möglichkeit geben muss, ein Vorverfahren nachzuholen. Jedoch gilt dies nicht, wenn es an einem Verwaltungsverfahren überhaupt fehlt (vgl. LSG Hamburg, Urt. vom 18.11.2014, L 3 R 8/12, juris, Rdnr. 20). Eine Entscheidung über die Überprüfung der angegriffenen Eingliederungsverwaltungsakte, welche für die Bescheide vom 11.12.2013, 26.02.2014 und 30.04.2014 mit den diesbezüglich verfristeten Widersprüchen am 20.10.2014 bei der Verwaltung beantragt worden sein könnte, liegt nicht vor; eine solche kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein.

5. Eingliederungsverwaltungsakte nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den abgeänderten Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzung ist für weitere Eingliederungsverwaltungsakte des Beklagten nicht erfüllt. Eingliederungsverwaltungsakte erledigen sich mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer durch Zeitablauf und verlieren damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X ihre Wirksamkeit. Eine Abänderung oder Ersetzung eines unwirksam gewordenen Verwaltungsaktes kommt denklogisch nicht in Betracht.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.