SG Bayreuth, Urteil vom 06.10.2016 - S 17 AS 1047/14
Fundstelle
openJur 2020, 63982
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass von Bescheiden durch den Beklagten.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), und zwar zunächst beim Rechtsvorgänger des Beklagten (ARGE Arbeitsagentur - Landkreis Bamberg, im Folgenden zu Vereinfachungszwecken ebenfalls als Beklagter bezeichnet) und seit 01.01.2011 beim Beklagten.

Der Kläger zu 2 setzte den Beklagten mit der Erstantragstellung davon in Kenntnis, dass er sich für alleinerbberechtigt bezüglich des Nachlasses seiner 1915 geborenen und 2004 verstorbenen Großmutter (MD) sowie seines 1985 verstorbenen Großvaters (KD) halte. Bezüglich des Nachlasses der MD betrieb der Kläger zu 2 Rechtsstreitigkeiten gegen die anderen Erbprätendenten, nämlich gegen seine Stiefmutter (IW) und seine Halbschwester (UW); hierbei war zwischen dem Kläger zu 2 und IW streitig insbesondere, ob der Kläger zu 2 Erbe nach MD geworden ist oder ob ihm lediglich ein Pflichtteilsanspruch gegen IW zusteht.

In mehreren Schreiben seit dem 20.07.2005 (Bl. 36 der Beklagtenakte) teilte der Kläger zu 2 dem Beklagten seine Rechtsauffassung mit, wonach der Beklagte nach § 33 SGB II verpflichtet sei, die Erbrechtsstreitigkeiten für ihn zu betreiben.

Der Beklagte hörte mit Schreiben vom 01.08.2005 IW zu einem Übergang des Pflichtteilsanspruchs des Klägers zu 2 gem. § 33 Abs. 1 SGB II an. Mit Schriftsatz vom 05.09.2005 teilte der Prozessbevollmächtigte von IW mit, dass die Ansprüche des Klägers zu 2 gegen IW sowohl der Qualität als auch der Quantität nach strittig seien. Der Kläger zu 2 habe den vom Nachlassgericht erteilten Erbschein angegriffen; eine Entscheidung sei noch nicht getroffen. Der Beklagte möge mitteilen, in welcher Höhe sich die an den Kläger zu 2 erbrachten Leistungen bewegten, damit IW gegebenenfalls schuldbefreiend an den Beklagten leisten könne.

In einem Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 betreffend die Leistungshöhe für den Zeitraum 15.07.2005 bis 31.12.2005 führte der Beklagte aus, auf eine förmliche Überleitung des Verfahrens nach § 33 SGB II könne verzichtet werden, da bereits ein Gerichtsverfahren anhängig sei und IW über die Leistungsgewährung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten informiert sei. Die Kläger seien im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, Zahlungseingänge aus dem Erbe unverzüglich mitzuteilen. Mit Widerspruch vom 04.01.2006 gegen die Folgebewilligung vom 16.12.2005 für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006 beanspruchten die Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz von 2.000,00 € und den erbrachten Leistungen gegen den Beklagten, da es aufgrund der aufgenommenen Verhandlungen mit IW bzw. deren Prozessbevollmächtigtem in der alleinigen Verantwortung des Beklagten liege, dass die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit nicht schon viel eher durch den Zugriff auf das Erbe des Klägers zu 2 hätten beenden können.

Am 04.11.2005 übersandte der Kläger zu 2 dem Beklagten ein Konvolut Unterlagen bezüglich der Nachlasssachen nach KD und MD. Ende 2005 leitete er ein Strafverfahren gegen seine ehemalige Prozessbevollmächtigte ein und erhob Verfassungsbeschwerde sowie Richteranklage zum Bundesverfassungsgericht gegen die am bisherigen Erbrechtsstreit beteiligten Richter am Nachlassgericht R. und am Landgericht R.. Weiter betrieb er ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen IW über eine Abschlagsforderung in Höhe von 65.000,00 €. Am 10.02.2006 bot der Prozessbevollmächtigte von IW und UW dem Kläger zu 2 zur Lösung der verschiedenen Erbstreitigkeiten auch bezüglich des Nachlasses des KD eine vergleichsweise Lösung an.

Am 06.08.2006 erhoben die Kläger Schadensersatz- und Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Bayreuth gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten wegen nicht erfolgten Durchgriffs auf Erb- bzw. Abschlagsforderungen (Az. S 5 AS 675/06). In einem Erörterungstermin vom 06.10.2006 verpflichtete sich der Beklagte, den Klägern die jeweilige Anmeldung der Forderung nach § 33 Abs. 1 SGB II nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums in Abdruck zuzusenden. Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 (Bl. 325 ff. der Beklagtenakte) wies das Sozialgericht Bayreuth die Klage als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass eine eigenständige Durchführung des gesamten Nachlassverfahrens für die Kläger dem Beklagten nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht zustehe. Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 SGB II sei nicht die Beendigung der Hilfebedürftigkeit eines Leistungsberechtigten, sondern er diene der Verwirklichung des Nachrangprinzips des SGB II. Die Beendigung der Hilfebedürftigkeit sei Aufgabe der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Gerichtsbescheid wurde bestätigt durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007 im Berufungsverfahren L 11 AS 74/07 (Bl. 460 ff. der Beklagtenakte).

Mit Schreiben vom 26.06.2006 (Bl. 153 ff. der Beklagtenakte) teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihnen trotz der offenen Forderungen gegen Dritte weiter Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe ausbezahlt würden. Der Drittschuldner sei hierüber in Kenntnis gesetzt worden; diese Anzeige bewirke, dass der Anspruch des Klägers zu 2 in Höhe der nach dem SGB II erbrachten Leistungen auf den Bund, vertreten durch den Beklagten, übergehe, weshalb IW in Höhe der bisherigen Aufwendungen nach dem SGB II nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Kläger zu 2 oder einen Dritten zahlen könne.

Mit Bescheid vom 16.08.2006 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 12.425,50 € auf.

Mit Bescheid vom 12.12.2006 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 6.300,00 € auf.

Mit Bescheid vom 12.06.2007 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.524,60 € auf.

Mit Bescheid vom 14.01.2008 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.301,83 € auf.

Mit Bescheid vom 24.09.2008 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.267,20 € auf.

Mit Bescheid vom 04.12.2008 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.328,70 € auf.

Mit Bescheid vom 08.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.06.2009 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.397,58 € auf.

Hierzu übersandte der Prozessbevollmächtigte von IW dem Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2009 eine Saldierung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers zu 2, welche er mit 65.258,00 € ansetzte, mit den bis dato geleisteten Zahlungen in Höhe von 63.250,59 € und teilte mit, dass sich auf dem für den Kläger zu 2 verwalteten Konto nurmehr ein Betrag in Höhe von 2.007,41 € befinde (Sonderheftung am Anfang von Band 3 der Beklagtenakte).

Mit Bescheid vom 27.01.2010 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.450,26 € auf.

Der Prozessbevollmächtigte der IW verwies am 03.02.2010 (Bl. 802 der Beklagtenakte) hierzu auf sein Schreiben vom 09.07.2009, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2010 den Bescheid vom 27.01.2010 aufhob und nunmehr noch einen Betrag in Höhe von 2.007,41 € von IW forderte.

Der Beklagte übersandte am 12.02.2010 an das Amtsgericht R. - Hinterlegungsstelle - (HS) eine Anhörung wegen eines möglichen Übergangs des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 2 gegen die Landesjustizkasse bezüglich des Erlöses aus der Teilungsversteigerung des Hausgrundstückes, welches hauptsächlich Gegenstand des Nachlasses nach MD und KD war. Die HS teilte dazu mit Schreiben vom 18.02.2010 mit, dass derzeit noch keine Einigung der Beteiligten über die Auskehr des Erlöses in Höhe von 226.641,87 € erfolgt und dass daher keine Auszahlung möglich sei.

Mit Bescheid vom 03.03.2010 zeigte der Beklagte gegenüber der HS den Übergang des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 2 auf sich an. Unter dem gleichen Datum forderte der Beklagte die Hinterlegungsstelle zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 5.442,85 € auf.

Am 27.07.2010 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.462,14 € auf.

Am 18.01.2011 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.462,14 € auf.

Am 19.07.2011 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.064,28 € auf.

Mit Schreiben vom 11.12.2011 forderten die Kläger den Beklagten auf, den Kläger zu 2 bei seinem Vorhaben, eine Urkunde zu erhalten, die ihn als Erben ausweist, nachdrücklich zu unterstützen. Gemäß einem Aktenvermerk vom 18.12.2011 über ein Gespräch mit dem Kläger zu 2 wurde diesem mitgeteilt, dass eine solche Unterstützung zur Überzeugung des Beklagten weder möglich noch notwendig sei.

Am 15.12.2011 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.064,28 € auf.

Am 20.06.2012 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.196,82 € auf.

Am 22.11.2012 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.196,82 € auf.

Mit Versäumnisurteil des Landgerichts B. vom 29.08.2011 (Az. 1 O 311/11) wurde der Kläger zu 2 verurteilt, die Freigabe des beim HS, hinterlegten Betrages in Höhe von 119.882,41 € nebst Zinsen an IW zu bewilligen; mit Endurteil vom 01.02.2012 wurde der Einspruch des Klägers zu 2 gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts R. vom 10.10.2012 wurde der Kläger zu 2 verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung des Nachlasses des KD seine Zustimmung zum Teilungsplan zu erklären und somit die Auszahlung der Hälfte des Betrages in Höhe von 106.759,46 € an UW (und der anderen Hälfte an sich) zuzustimmen.

Auf Anforderung des Beklagten übersandte die HS am 13.02.2013 eine Gläubigerliste bezüglich der Forderungen gegen den Kläger zu 2. Daraus ergaben sich Forderungen verschiedener Gläubiger gegen den Kläger zu 2 in Höhe von insgesamt 65.507,61 €.

Am 18.04.2013 legten die Kläger Widerspruch gegen die Überleitungsanzeigen vom 04.12.2008, 08.06.2009 und 27.01.2010 ein und beantragten, ihnen einen Betrag in Höhe des ihnen zustehenden Grundfreibetrages (Klägerin zu 1: 8.000,00 €, Kläger zu 2: 7.800,00 €) auszuzahlen. Der Beklagte verwarf die Widersprüche mit Bescheid vom 30.04.2013 als unzulässig, da sie sämtlich verfristet seien. Er verwies informatorisch darauf, dass aus dem Erbe noch anderes Vermögen in unbekannter Höhe vorhanden sei. Dies betreffe insbesondere den Inhalt eines Banksafes, welcher noch zu öffnen sei. Sobald die Höhe des Erbes insgesamt bekannt sei, können eine entsprechende Berechnung durchgeführt werden. Sollte sich herausstellen, dass die bei der Hinterlegungsstelle angemeldeten Beträge die Vermögensfreigrenze bereits überschritten hätten, würden die Beträge entsprechend reduziert.

Am 31.05.2013 legten die Kläger Widerspruch wegen der Untätigkeit des Beklagten bezüglich seiner aus § 12 Abs. 1 SGB II erwachsenden Pflichten zur Nachforschung von Vermögenswerten bei Dritten nach § 60 Abs. 1 SGB II ein. Sie beantragten die Einholung von Auskünften bei der Sparkasse R. (Sparbuch-Schließfach Nr. 1 und Sparkassenbücher Nr. 2 sowie Nr. 3) sowie bei der Volksbank Regensburg (Wachstumszertifikate Nr. 4 und Nr. 5). Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2013 als unzulässig, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte.

Mit Schreiben vom 20.05.2013 forderte der Kläger zu 2 IW zur Auszahlung eines Betrages in Höhe von 4.900,00 € als Teilzahlung auf eine von ihm behauptete Forderung aus dem Nachlass in Höhe von 18.706,99 € auf. Der Prozessbevollmächtigte von IW erwiderte hierzu am 29.05.2013, dass die Ansprüche aus dem Erbfall vinkuliert seien. Der Beklagte habe sämtliche Ansprüche des Klägers zu 2 gegenüber IW auf sich übergeleitet, womit auch die Pflichtteilsansprüche erfasst seien. Leistungen an den Kläger zu 2 könnten nicht erbracht werden. Daneben bestünden Pfändungen hinsichtlich der Verfahrenskosten von IW und UW und solche in Höhe von 15.000,00 € zugunsten der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers zu 2 und anderer Drittgläubiger.

Mit Schreiben vom 11.06.2013 forderten die Kläger den Beklagten auf, sich mit dem Prozessbevollmächtigten von IW und UW in Verbindung zu setzen, um die Höhe des Schonvermögens zu ermitteln.

Am 06.12.2013 beantragten die Kläger unter dem Betreff "Beschwerde wegen Untätigkeit" Folgendes:

"1. Das Jobcenter hat umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass er die bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. hinterlegten und von ihm gepfändeten Auszahlungsbeträge nächstens heben kann.

2. Das Jobcenter hat umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, den Erbschein vom 23.08.2013 im Erbverfahren nach MD, ausgestellt auf IW, einziehen zu lassen und einen auf den Ehegatten ausgestellten Erbschein zu beantragen."

Zur Begründung verwiesen die Kläger auf § 792 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie führten aus, dass auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Unterlagen zu der Erbsache eine Einziehung des genannten Erbscheins unabweislich sei; es sei "offensichtlich" dem Kläger zu 2 ein Erbschein zu erteilen, der ihn als Erben ausweise. Überleitungen nach § 33 SGB II genössen gemäß § 5 Abs. 1 SGB II Vorrang gegenüber "herkömmlichen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Daher bestehe eine Verpflichtung des Beklagten, auf die Forderungen durchzugreifen.

Mit einer Zwischenmitteilung vom 19.12.2013 zu dem Schreiben vom 06.12.2013 teilte der Beklagte den Klägern mit, es sei von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. eine Stellungnahme zur möglichen Auszahlung der Erbansprüche der Kläger angefordert worden. Der Beklagte werde die Kläger informieren, sobald die Auskunft vorliege.

Am 28.12.2013 beantragten die Kläger unter Abänderung bzw. Ergänzung ihrer Untätigkeitsbeschwerde die Aufhebung der Überleitungsanzeigen vom 16.08.2006, 12.12.2006, 12.06.2007, 14.01.2008, 24.09.2008, 04.12.2008, 08.06.2009, 27.01.2010, 03.03.2010, "ca." 28.07.2010, 18.01.2011, 19.07.2011, 15.12.2011, 20.06.2012 und 12.11.2012 und die Rückzahlung der schon durch das Jobcenter gehobenen Beträge in Höhe von 53.820,82 €. Sie führten hierzu aus, dass sich damit unter anderem die mit der Beschwerde vom 06.12.2013 beantragte Hebung der hinterlegten Teilungserlöse erledigt haben dürfte. Es gebe schon seit Jahren genügende und eindeutige Hinweise und Indizien für die eklatante Rechtswidrigkeit der seitens der Verwandten des Klägers zu 2 geltend gemachten Erbansprüche. Damit sei natürlich auch der Durchgriff nach § 33 SGB II als rechtswidrig anzusehen, weil er einen Erwerb aus unerlaubter Handlung darstelle. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass die eingezogenen Beträge rechtmäßigerweise dem Kläger zu 2 zustünden. Ansonsten wäre der Durchgriff des Beklagten auf den Nachlass schon aus diesem Grund als rechtswidrig anzusehen. Deswegen seien die bereits gehobenen Beträge an die Kläger auszukehren.

Am 19.01.2014 legten die Kläger einen Beschluss des Amtsgerichts R. - Hinterlegungsstelle unter dem Az. HL 119/09 vor, wonach der Kanzlei L. in B., Prozessvertreter der Gegenseite in von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht B. geführten Rechtsstreitigkeiten wegen Obdachlosenrechts, ein Betrag in Höhe von 17.415,83 € aufgrund gepfändeten Rechts des Klägers zu 2 herauszugeben war.

Am 24.03.2014 forderte das Amtsgericht R. - Hinterlegungsstelle den Beklagten zur Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung aus, da inzwischen eine Freigabeerklärung der Prozessbevollmächtigten von IW und UW vorliege. Insgesamt stehe ein Betrag in Höhe von 35.963,90 € zur Auszahlung.

Der Beklagte errechnete daraufhin einen auf die Überleitungsanzeigen hin noch an ihn auszuzahlenden Betrag in Höhe von 18.770,08 €, welchen er mit Schreiben vom 09.04.2014 an die Hinterlegungsstelle meldete. Zur Berechnung wird auf Bl. 2258 der Beklagtenakte verwiesen; der Beklagte hat von dem dem Kläger zu 2 noch zustehenden hinterlegten Betrag in Höhe von 35.963,90 € bereits erfolgte Zahlungen, Ansprüche anderer Gläubiger, die Grundfreibeträge der Kläger zu 1 und 2 in den Jahren 2010 bis 2012 sowie die Anschaffungsfreibeträge in Höhe von je 150,00 € in Abzug gebracht.

Mit Bescheid der HS vom 09.04.2014 wurde der Betrag in Höhe von 18.770,08 € an den Beklagten ausgekehrt.

Die Kläger haben am 20.11.2014 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie ausgeführt, sie hätten bis zum 20.11.2014 noch keinen Bescheid hinsichtlich ihrer Untätigkeitsbeschwerde vom 06.12.2013 in Verbindung mit der Ergänzung vom 28.12.2013 erhalten. Die Kläger trugen weiter vor, sich nicht gegen Überleitungsanzeigen nach § 33 SGB II wenden zu wollen. Streitig sei vielmehr die Nichtbescheidung von Widersprüchen, die zufälligerweise auch Überleitungsanzeigen nach § 33 SGB II zum Inhalte hätten. Sie wollten keine Widerspruchsbescheide anfechten, sondern den Erlass eines Widerspruchsbescheides erwirken. Da die gewünschten Widerspruchsbescheide die Kläger nicht erreicht hätten, sei ein Verweis auf solche Widerspruchsbescheide praktisch undurchführbar. Zudem sei zu klären, ob die Einlassungen von Beauftragten des Beklagten überhaupt rechtswirksam zur Abgabe von Prozesserklärungen bevollmächtigt seien.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verurteilen, über ihren Antrag vom 06.12.2013 und 28.12.2013 zu entscheiden und

die Nichtigkeit der Klageerwiderung des Beklagten vom 02.12.2014 festzustellen und festzustellen, dass etwaige Vertreter des Beklagten ihre Vertretungsmacht durch eine ausdrückliche Vollmacht seitens des Geschäftsführers des Beklagten zu belegen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf den Inhalt seiner Akte und den - nicht vorhandenen - Widerspruchsbescheid verwiesen.

Zu einem Erörterungstermin am 11.12.2014 sind die Kläger nicht erschienen, sondern haben gegen die Terminsbestimmung vom 26.11.2014 am 03.12.2014 Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 14.01.2015 verworfen (Az. L 11 AS 870/14 B).

Am 17.11.2015 haben die Kläger die Vernehmung des Beklagten bezüglich der Frage beantragt, ob bzw. auf welche Weise er den mit der Untätigkeitsklage vom 20.11.2014 angemahnten Widerspruchsbescheid schon erlassen habe. Sie haben die Vermutung geäußert, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid bereits erlassen haben könnte, dass dieser sie aber nicht erreicht hat. Dazu haben sie sich auf die Beschwerdeschrift vom 04.06.2015 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.05.2015 (S 17 AS 266/15 ER) und den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.11.2015 (L 11 AS 437/15 B ER). Das Verfahren betraf die Sanktionierung der Kläger für die Kalendermonate ab April 2015 wegen Meldeversäumnissen und Verstößen gegen Eingliederungsverwaltungsakte.

In ihrer Beschwerdeschrift vom 04.06.2015 in dem Verfahren L 11 AS 437/15 B ER hatten die Kläger ausgeführt, der Beklagte habe in der Antragserwiderung zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 17 AS 266/16 ER am 10.04.2015 angegeben, es seien alle anhängigen Widerspruchsverfahren erledigt und alle Bescheide und Änderungsbescheide zugestellt worden. Daraus schlössen sie, dass auch der Widerspruchsbescheid, dessen Erlass sie mit der Klage S 17 AS 1047/14 verfolgten, bereits erlassen, ihnen aber wohl noch nicht zugestellt worden sei.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.11.2015 mitgeteilt, dass ein offenes Widerspruchsverfahren derzeit nicht vorliege. Alle eingelegten Widersprüche der Kläger seien erledigt. Die Ansprüche des Beklagten wegen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II seien vollumfänglich befriedigt worden. Er gehe davon aus, dass die Kläger einen Antrag des Beklagten bezüglich der Änderung eines Erbscheins sowie die Auszahlung der über § 33 SGB II vom Beklagten erlangten Zahlungen begehrten.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 hat das Gericht die Kläger zu ihrem nunmehrigen Klagebegehren befragt. Die Kläger haben dazu geäußert, sie verstünden die Begriffe "Untätigkeitsbeschwerde" und "Widerspruch" als Synonyme, wobei eine "Untätigkeitsbeschwerde" einen Rechtsbehelf bezeichne, der den allgemeinen Begriff des "Widerspruchs" näher definiere und eingrenze. Eine Klageänderung liege nicht in ihrem Interesse. Es bestünden offenbar gravierende Unsicherheiten hinsichtlich ihres Begehrens, welche sich wohl im schriftlichen Verfahren nicht völlig und rückstandslos klären ließen.

Auf eine nochmalige Nachfrage des Gerichts, über welchen Widerspruch der Kläger der Beklagte entscheiden solle, haben die Kläger einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der 17. Kammer gestellt. Sie haben auf eine im Rahmen des Verfahrens übersandte Liste des Beklagten über Rechtsbehelfe hingewiesen, wonach diverse Verfahren als "unerledigt" bezeichnet seien. Es handele sich dabei um folgende Verfahren mit Daten des Eingangs beim Beklagten:

* Beschwerde vom 16.07.2010;

* Einstweiliger Rechtsschutz vom 13.01.2014;

* Klage vom 27.11.2014 (vorliegendes Klageverfahren);

* Beschwerde vom 08.07.2015;

* Beschwerde vom 16.09.2015;

* Beschwerde vom 06.10.2015;

* Beschwerde vom 08.10.2015;

* Beschwerde vom 08.10.2015.

Hieraus ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass die Vorsitzende durch ihre Art der Verfahrensführung die Kläger massiv gegenüber dem Beklagten benachteiligte. Die Anforderungen an Vortrag und Beweisführung der Kläger unterscheide sich gegenüber denen an den Beklagten derart beträchtlich, dass es den Klägern beinahe unmöglich gemacht werde, ihren Standpunkt in angemessener Weise vorzutragen.

Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 18.01.2016 zurückgewiesen worden (Az. S 1 SF 4/16 AB).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Der Antrag zu 1 stellt sich als Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung dar, und für den Antrag zu 2 fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Kläger.

I.

1. Die Kammer konnte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Der von den Klägern am 29.12.2015 gestellte Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist bereits mit Beschluss vom 18.01.2016 (Az. S 1 SF 4/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht hat ergehen dürfen (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdnr. 4 f.).

3. a. Der Antrag zu 1 ist statthaft als Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger zur Begründung ihrer Klage ausdrücklich geltend gemacht haben, der Beklagte habe über Widersprüche ihrerseits vom 06.12.2013 in Gestalt der Abänderungen vom 28.12.2013 nicht innerhalb angemessener Frist sachlich beschieden.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 SGG, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Entscheidung des Beklagten über die von ihnen als Widerspruch angesehene Untätigkeitsbeschwerde vom 06.12.2013 in der Fassung der Abänderungen / Ergänzungen vom 28.12.2013 begehren.

Mit Klageerhebung am 20.11.2014 haben die Kläger die beiden genannten Schriftstücke vorgelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über diese Untätigkeitsbeschwerden zu entscheiden. Sie haben nach einer Ladung zu einem Erörterungstermin ausgeführt, dass sie ausschließlich eine Untätigkeitsklage haben erheben wollen, wofür es einer mündlichen Erörterung nicht bedürfe. Streitig seien nicht Überleitungsanzeigen, sondern lediglich die Nichtbescheidung von Widersprüchen, die zufälligerweise auch Überleitungsanzeigen zum Inhalt hätten. Im weiteren Verfahren haben sie sodann die Vermutung geäußert, der Beklagte habe über die Widersprüche schon entschieden, weil er in einem anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußert habe, es lägen keine offenen Widersprüche mehr vor. Auf Nachfrage der Vorsitzenden zu den Begrifflichkeiten haben sie sodann dargetan, sie fassten eine Untätigkeitsbeschwerde als einen Rechtsbehelf auf, der den allgemeinen Begriff des Widerspruchs näher definiere und eingrenze. Daher hätten sie beide Begriffe synonym gebraucht.

Aufgrund des diesbezüglich präzisen und eindeutigen Vortrages der Kläger ist daher davon auszugehen, dass die Kläger ihr Schriftstück vom 06.12.2013 als Widerspruch und das Schreiben vom 28.12.2013 als Abänderung oder Ergänzung diese Widerspruchs begreifen, denn in ihrer Diktion ist, wie die Kläger ausdrücklich klargestellt haben, "Widerspruch" die Gattung und "Untätigkeitsbeschwerde" eine spezifische Art des Widerspruchs. Wenn die Kläger eine Untätigkeitsbeschwerde erheben, meinen sie ausweislich ihres Vortrages damit, dass sie eine besondere Form des Widerspruchs erheben.

Auch in anderen Bezügen haben die Kläger im Rahmen der umfangreichen gegen den Beklagten geführten Verfahren bisweilen verkannt, dass der Widerspruch nicht ein allgemeines Mittel ist, um Unzufriedenheit mit der Führung eines Verwaltungsverfahrens kundzutun und ein auch tatsächliches Tätigwerden der Behörde zu erreichen, sondern dass dieser einen Rechtsbehelf darstellt, der nur zulässig ist gegen einen Verwaltungsakt und dass dieser Rechtsbehelf den Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) eines Verwaltungsaktes zu hindern geeignet ist; dabei stellt der Widerspruch nach § 83 SGG gleichzeitig die Einleitung des Vorverfahrens dar, welches wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit einer späteren Klageerhebung gegen einen Verwaltungsakt ist (§ 78 Abs. 1 SGG).

Dieser Irrtum führt jedoch nicht dazu, dass das Begehren der Kläger anders ausgelegt werden könnte als erfolgt. Die Kläger haben im oben zu § 123 SGG dargestellten Sinne die Entscheidungskompetenz des Gerichts dahingehend beschränkt, dass es lediglich über die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung eines Widerspruchs zu entscheiden hat, jedoch nicht in der Sache, etwa über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeigen. Dies ergibt sich aus dem insofern eindeutigen Vortrag der Kläger.

b. Der Einhaltung einer Frist bedarf es zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG grundsätzlich nicht, so dass die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist.

c. Die Klage ist in der Form des § 90 SGG erhoben.

d. Streitgegenständlich ist nur der Anspruch der Kläger auf Verbescheidung der Anträge aus den Schriftstücken vom 06.12.2013 und 28.12.2013. Die weiteren, angeblich offenen Widerspruchsverfahren, welche die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 29.12.2015 bezeichneten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger in diesem Sinne eine Klageerweiterung überhaupt bezwecken wollten. Sinn des Schriftsatzes vom 29.12.2015 war es vielmehr, zu belegen, in welcher Weise die Kläger durch die Vorsitzende der 17. Kammer in ihrer Verfahrensführung benachteiligt worden seien, um den Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu stützen. Im Übrigen würde die Einbeziehung weiterer Fälle vorgeblicher Untätigkeit des Beklagten eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG darstellen, der der Beklagte nicht zugestimmt hat und die das Gericht nicht für sachdienlich hält.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den "offenen Verfahren" aus der Verfahrensliste, die der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hat, um seinerzeit offene Beschwerdeverfahren (Kürzel "BS"), Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Kürzel "eR") und Klageverfahren (Kürzel "K") handelte, nicht jedoch um offene Widerspruchsverfahren (Kürzel "W").

e. Der Beklagte ist im Klageverfahren ordnungsgemäß vertreten durch seine handelnden Vertreter, Frau F.g und Herrn G.. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Bei den handelnden Personen handelt es sich um Beschäftigte des Beklagten in diesem Sinne, so dass beide postulationsfähig im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG sind. Ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Geschäftsführer des Beklagten als dessen gesetzlicher Vertreter ist bei Gericht nachgewiesen durch schriftliche Generalvollmachten vom 18.07.2005 und 16.06.2010.

f. Der Klageantrag zu 1 ist jedoch unzulässig, da er sich als ein Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung darstellt und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rdnr. 4a zu § 88 m.w.N.).

Mit ihrer "Beschwerde wegen Untätigkeit" vom 06.12.2013 verfolgen die Kläger ausweislich des Wortlauts des Schreibens nicht die Anfechtung eines Bescheides, sondern sie begehren ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen einer durch mehrere Instanzen geführten Erbrechtsstreitigkeit des Klägers zu 2 gegen seine Verwandten, konkret, dass der Beklagte einen Antrag auf Einziehung des IW erteilten Erbscheins vom 23.08.2013 beim Nachlassgericht stellen möge. Über die Frage, ob die Kläger in Bezug auf Ansprüche, hinsichtlich derer gem. § 33 SGB II eine Legalzession zugunsten des Jobcenters eingetreten ist, einen Anspruch auf eigenständige Durchführung des Nachlassverfahrens durch das Jobcenter haben, ist mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2007 (Az. S 5 AS 675/06) und Berufungsurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007 (Az. L 11 AS 74/07) entschieden worden. Im genannten Berufungsurteil, S. 5, ist ausgeführt:

"Solange eventuell bestehende Ansprüche nicht realisiert werden können, besteht ein Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsanspruch besteht allerdings nicht darin, dass ein Leistungsträger ersatzweise eventuell bestehende Forderungen von Hilfebedürftigen für diese durchsetzt. Dies ist Aufgabe des jeweiligen Hilfebedürftigen."

An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert; auch die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth schließt sich ihr nach eigener Prüfung uneingeschränkt an.

Die Kläger verfolgen somit der Sache nach mit ihrer ursprünglich eingelegten Untätigkeitsbeschwerde ein Begehr, für das ihnen eine materielle Rechtsgrundlage unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt zusteht, wie sie aus den genannten Gerichtsentscheidungen auch wussten. Zudem haben die Kläger ihren speziellen, als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten Widerspruch erhoben, ohne zuvor einen (neuen) Leistungsantrag an den Beklagten zu stellen und seine Entscheidung über diesen Leistungsantrag abzuwarten.

Zwar muss die Verwaltung grundsätzlich einen an sie gestellten Antrag oder auch einen unzulässigen Widerspruch verbescheiden, so dass die Kläger unter formalen Gesichtspunkten einen Anspruch darauf hätten, dass der Beklagte die Anträge vom 06.12.2013 ablehnt bzw. auf das als Widerspruch gedeutete Schreiben diesen Widerspruch als unzulässig zurückweist. Da wie gezeigt inhaltlich ein Anspruch auf das begehrte Verhalten des Beklagten ausscheidet, wie den Klägern bekannt, stellt sich dies jedoch als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne jeden praktischen Nutzen für die Kläger dar und ist daher als rechtsmissbräuchlich zu werten.

Mit dem ergänzenden Schreiben vom 28.12.2013 verfolgen die Kläger die Aufhebung von Überleitungsanzeigen vom 16.08.2006, 12.12.2006, 12.06.2007, 14.01.2008, 24.09.2008, 04.12.2008, 08.06.2009, 27.01.2010, 03.03.2010, 28.07.2010, 18.01.2011, 19.07.2011, 19.07.2011, 15.12.2011, 20.06.2012 und 12.11.2012 sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 53.820,82 € durch den Beklagten an sie. Auch soweit man diese Anträge als Ergänzung des ursprünglichen "Widerspruchs" deuten möchte, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat, stellt sich auch die Verfolgung dieser Ziele im Wege der Untätigkeitsklage nach den oben genannten Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich dar. Eine Aufhebung der genannten informatorischen Schreiben ist unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen; seit der Gesetzesänderung durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung zum 01.08.2006 erfordert der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsberechtigten auf den Leistungsträger keine schriftliche Überleitungsanzeige und damit keinen Verwaltungsakt mehr, sondern der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes (sog. cessio legis) und damit automatisch, so dass ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der genannten informatorischen Schreiben, welche aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom Beklagten an den Kläger zu 2 übersandt wurden, nicht in Betracht kommt. Auch die Rückzahlung der übergegangenen Forderung, welche die Kläger mit 53.820,82 € beziffert haben, kann nicht im Widerspruchsverfahren erreicht werden. Richtiger Rechtsbehelf wäre insoweit die Erhebung einer Leistungsklage, durch welche ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers zu 2 gegen den Beklagten geltend gemacht werden könnte. Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist nämlich nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat, sondern es ist auch für den Bürger eröffnet, der geltend macht, dass zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und dass ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (vgl. BSG, Urt. vom 11.10.1994, 1 RK 23/93; Urt. vom 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R). In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob § 33 SGB II der Behörde einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vermögensverschiebung gibt.

Die Erhebung einer reinen Untätigkeitsklage im Hinblick auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides, der nicht zulässig ist und keinen denkbaren gesetzesentsprechenden Gegenstand hat, stellt sich demgegenüber als rechtsmissbräuchlich dar.

3. a. Der Antrag zu 2 ist statthaft als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die Kläger hiermit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren.

b. Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, da die Kläger insoweit kein Feststellungsinteresse haben. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Hieran fehlt es vorliegend, da das Begehren der Kläger sich auf die Prüfung der Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten richtet, welche das Gericht von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu vorzunehmen hat. Diese liegen vor, wie oben unter 2.d dargestellt; Gründe für eine Zurückweisung der Bevollmächtigten des Beklagten nach § 73 Abs. 3 SGG haben daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

4. Damit war die Klage abzuweisen, wie geschehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

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