SG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 28.11.2017 - S 12 R 649/15
Fundstelle
openJur 2020, 62216
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab Vollendung des 62. Lebensjahres.

Der am 14.03.1953 geborene Kläger beantragte am 27.01.2015 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie eine Altersrente für langjährig Versicherte.

Mit Bescheid vom 18.02.2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.04.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen i. H. 10,8% (für 36 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme).

Im anschließenden Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, er habe 45 Beitragsjahre zurückgelegt und könne grundsätzlich die Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 i. V. m. § 236b des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI -) in Anspruch nehmen. Nachdem er 2002 mit seinem Arbeitgeber eine Vereinbarung über Altersteilzeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2015 getroffen habe, gelte für ihn das 62. Lebensjahr aus der Rente für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI i. d. F. bis 31.12.2007. Aufgrund der damals eingeführten Vertrauensschutzregelung (§ 236 Abs. 3 SGB VI) habe er seinen Altersteilzeitvertrag nicht an die angehobene Altersgrenze (63. Lebensjahr ab 01.01.2008) anpassen müssen. Eine Anpassung wäre aber möglich gewesen, weil er zum Zeitpunkt der Rechtsänderung die Altersteilzeit noch nicht begonnen habe. Mit dem Rentenpaket 2014 sei die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte vom 65. auf das 63. Lebensjahr zurückgenommen worden (§ 236b SGB VI). Ab dem 63. Lebensjahr werde jetzt die Rente abschlagfrei gezahlt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlag sei allerdings nicht vorgesehen. Ab Vollendung des 62. Lebensjahres beziehe er die Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8%. Dagegen richte sich sein Widerspruch, denn er habe wegen der seinerzeitigen Vertrauensschutzregelung heute keine Möglichkeit, den Abschlag zu vermeiden oder zu verringern. Andere Versicherte, die keine Altersteilzeit vereinbart hätten, hätten vor dem Rentenpaket 2014 mit 63 Jahren und einem Abschlag von mindestens 7,2% in Rente gehen können. Nach Einführung des Rentenpakets 2014 könnten diese Versicherten jetzt mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, vorausgesetzt sie könnten 45 Beitragsjahre vorweisen. Durch die Festschreibung des Rentenbeginns nach § 236b SGB VI auf das 63. Lebensjahr und den damit verbundenen Ausschluss einer früheren Inanspruchnahme der Rente mit Abschlag sei er in seinen Grundrechten verletzt. Eine Gleichbehandlung aller Versicherten mit 45 Beitragsjahren sei durch die gesetzliche Neuregelung nicht gegeben. Er beantragte - im Sinne einer weiteren Vertrauensschutzregel - seine Rente mit einem Abschlag von 3,6% sowie die Aufhebung der Festschreibung auf das 63. Lebensjahr.

Mit Schreiben vom 24.03.2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er das für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte maßgebende Lebensalter erst am 13.05.2016 erreiche. Somit könne die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erst ab 01.06.2016 in Anspruch genommen werden. Eine Vertrauensschutzregel sei für diese Altersrente nicht vorgesehen Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2015 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der Altersrente für langjährig Versicherte seien die Anhebung der Altersgrenzen und die Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme verfassungsgemäß (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 19.11.2009, B 13 R 5/09 R i. V. m. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfGvom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05). Zudem sei eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI vor Vollendung des 63. Lebensjahres nicht möglich.

Am 09.07.2015 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf seinen Widerspruch Bezug.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid vom 18.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 62. Lebensjahr mit einem Abschlag von 4,2% (für 14 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 136 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Klageakte Bezug genommen.

Im Erörterungstermin am 12.01.2017 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) einverstanden erklärt.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.04.2015 mit einem Abschlag i. H. v. 4,2% für 14 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme ist nicht gegeben.

Zu Recht hat die Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 27.01.2015 Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.04.2015 gemäß § 236 Abs. 1, Abs. 3 SGB VI bewilligt. Da der Kläger die Altersrente für langjährig Versicherte vorzeitig, nämlich nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.04.2015, somit 36 Monate früher, in Anspruch genommen hat, ergibt sich nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI die von der Beklagten berücksichtigte Verminderung des Zugangsfaktors für 36 Kalendermonate um 0,108. Die Kürzung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Kalendermonat des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente auf Grundlage des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Vorschrift eine zum Schutz der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), die in den Abschlagsregelungen liegende Einschränkung der Anwartschaft durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist und den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04, Beschluss vom 11.11.2008 - 1 BvL 3/05 u. a., BSG, Urteil vom 19.11.2009 - B 13 R 5/09 R und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2016 - L 7 R 273/15 m. w. N.).

Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit einem Abschlag für 14 Monate in Höhe von 4,2% ab dem 62. Lebensjahr existiert keine Rechtsgrundlage. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem in § 236b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI genannten Mindestalter (für den Kläger: 63 Jahre und 2 Monate) sieht das Gesetz nicht vor.

Weshalb der Kläger meint, die in § 236b SGB VI für den Rentenanspruch benannte Voraussetzung der Vollendung - mindestens - des 63. Lebensjahres sowie die fehlende Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente mit Abschlag verletzte ihn in seinen Grundrechten, nämlich dem Recht auf Gleichbehandlung, hat sich dem Gericht nicht erschlossen. Weshalb es geboten sein sollte, den Kläger gegenüber anderen besonders langjährig Versicherten, die keine Altersteilzeit vereinbart hatten und gemäß § 236b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres haben, durch eine von dem Kläger angestrebte Vertrauensschutzregelung, die Elemente des Rentenanspruchs nach § 236 Abs. 3 SGB VI und des Rentenanspruchs nach § 236b Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI i. S. einer Rentenoptimierung verbindet, zu begünstigen, wurde von dem Kläger nicht überzeugend vorgetragen.

Durch die zum 01.07.2014 eingeführte abschlagsfreie "Rente mit 63" wurde eine gesetzliche Privilegierung für einen bestimmten Kreis von Versicherten geschaffen, von der andere Versicherte nicht profitieren konnten. Soweit der Kläger offenbar gleichsam eine Erweiterung bzw. Anpassung dieser Privilegierung auf die besonders langjährig Versicherten, welche die Vertrauensschutzregelung nach § 236 Abs. 3 SGB VI in Anspruch nehmen, begehrt, verkennt er, dass der Gesetzgeber im Sozialrecht grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum hat, und zwar insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Sozialleistung anbelangt (vgl. BVerfG 106, 166, 175ff, 111,160,169ff, BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 10 KG 2/ 07 R). Dieser gesetzgeberische Gestaltungsspielraum ist gerichtlich nicht überprüfbar, solange es sich um eine vertretbare und nachvollziehbare Regelung handelt. Verfassungsrechtlich nicht geboten ist die Schaffung der besten Regelung oder der Regelung mit der höchsten Einzelfallgerechtigkeit (Bayer. LSG, Urteil vom 15.03.2017 - L 19 R 696/15).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 236b SGB VI.

Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 01.06.2016 hat (§ 236b Abs. 1 und 2 SGB VI). Denn der nachträgliche Wechsel in diese Altersrente ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen, weil der Kläger bereits seit 01.04.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 105 Abs. 1 SGG waren im hiesigen Rechtsstreit erfüllt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

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