VG Augsburg, Urteil vom 23.08.2017 - Au 6 K 17.637
Fundstelle
openJur 2020, 60420
  • Rkr:
Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 21. April 2017 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erteilen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am ... 1950 in der Ukraine geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger und begehrt im Klageverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seiner am ... 1952 in Russland geborenen und erst am 24. Oktober 2015 ins Bundesgebiet gezogenen Ehefrau.

Die Ehefrau des Klägers, mit der er seit dem 4. November 1972 verheiratet ist und mit der er bis zu ihrer Ausreise in ... in der Ukraine wohnte, ist deutsche Staatsangehörige durch Geburt (Behördenakte des Beklagten, Geheft Kopien Ehefrau, Bl. 68). Sie ist Tochter einer 1926 in der damals zur Sowjetunion gehörenden Ukraine geborenen deutschen Volkszugehörigen, die mit Einbürgerungsurkunde des Reichsführers SS und Reichsministers des Innern vom 12. Januar 1945 als deutsche Staatsangehörige und Reichsbürgerin eingebürgert worden ist (ebenda Bl. 4, 25 f.). Die Ehefrau des Klägers erhielt ihre deutsche Staatsangehörigkeit festgestellt (Staatsangehörigkeitsausweis des Bundesverwaltungsamts vom 19.6.2015, ebenda Bl. 71). Ein gemeinsamer Sohn der Eheleute lebt bereits länger in Deutschland; eine ebenfalls in der Ukraine lebende Tochter ist nun als Spätaussiedlerin übergesiedelt.

Die Ehefrau des Klägers und der Kläger haben beide Rentenansprüche in der Ukraine erworben; allerdings zahlt die Pensionsfond-Verwaltung der Ukraine an beide seit dem 1. Mai 2016 keine Renten mehr aus (Bestätigungen Behördenakte des Beklagten, Geheft Kläger, Bl. 167 ff.), da von dort keine Renten ins Ausland gezahlt werden.

Die vorab ins Bundesgebiet übersiedelte Ehefrau lud den Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2015, in dem sie sich verpflichtete, die Kosten für den Lebensunterhalt ihres Ehemannes zu übernehmen, zum Familiennachzug zu ihr ein (ebenda Bl. 15). Sie bezog allerdings seit ihrer Ankunft im Bundesgebiet Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt; zunächst in vollem Umfang des Bedarfs (ebenda Bl. 51), seit Dezember 2016 auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung als Raumpflegerin (400,00 Euro mtl.) als ergänzende Leistung (ebenda Bl. 187 f.). Eine Vermittlung in andere Tätigkeiten scheiterte teils an fehlenden Deutschkenntnissen – sie spricht nur Russisch –, teils an ihrem fortgeschrittenen Alter.

Mit Antrag vom 16. Dezember 2015 begehrte der Kläger ein Visum zum Familiennachzug zu seiner Ehefrau (ebenda Bl. 9 ff.). Darin gab er u.a. an, seine Ehefrau habe neben der deutschen auch die ukrainische Staatsangehörigkeit; er wolle einen ständigen Wohnort in ... aufrechterhalten, er sei Rentenempfänger und wolle vom Einkommen der Ehefrau leben. Einem beigefügten ärztlichen Attest ist zu entnehmen, die Gehirnfunktion des Klägers sei auf Grund von Herz- und Kreislaufproblemen eingeschränkt, insbesondere seine Fähigkeit zu Aufmerksamkeit und Konzentration sowie Gedächtnis, so dass ihm ein deutscher Spracherwerb wesentlich schwerer falle als anderen Altersgenossen. Seinem Antrag entsprach die Deutsche Botschaft nach Beteiligung des innerstaatlich zunächst zuständigen Landratsamts ... durch Erteilung eines vom 2. April 2016 bis 30. Juni 2016 gültigen Visums.

Am 3. Mai 2016 beantragte der Kläger beim örtlich mittlerweile zuständigen Landratsamt ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei die handschriftliche Angabe auf die Frage nach der Sicherung des Lebensunterhalts "Sozialhilfe" durchgestrichen war. Der Kläger erhält aber seit seiner Einreise im April 2016 Sozialhilfe als Grundsicherung im Alter (ebenda Bl. 62) und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als Geduldeter Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG.

Nach Anhörung des Klägers, zu der sich sein Bevollmächtigter äußerte, sowie seiner Ehefrau, die bei einer Vorsprache mit Hilfe einer entfernten Verwandten als Dolmetscherin angab, in der Ukraine die meiste Zeit als Verkäuferin gearbeitet zu haben, nur die russische und nicht die ukrainische Sprache zu sprechen, was für ihre Arbeit genügt habe, sowie die deutsche und die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen, lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 21. April 2017, dem Klägerbevollmächtigten am 27. April 2017 zugestellt, den Antrag des Klägers auf Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1 des Bescheids), forderte ihn zur Ausreise innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auf (Ziffer 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Ukraine oder jeden anderen übernahmebereiten Staat an (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfülle. Einem Ehegatten einer deutschen Staatsangehörigen solle danach die Aufenthaltserlaubnis in der Regel zwar abweichend von der Regelerteilungsvoraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts erteilt werden, doch liege allein im fortgeschrittenen Alter des Klägers und seiner Ehefrau kein atypischer Fall vor, der für sich bereits ein Absehen vom o.g. Erfordernis rechtfertige. Im Gegenteil lägen hier besondere Umstände vor, die der Behörde entgegen der Soll-Vorschrift ausnahmsweise ein Festhalten am o.g. Erfordernis erlaubten. So seien beide Ehegatten noch nicht lange im Bundesgebiet aufhältig und könnten keine Integrationsleistungen vorweisen. Ihnen sei ausnahmsweise zumutbar, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen, wo ihr Lebensunterhalt aus Rentenansprüchen gesichert sei, da sie beide die ukrainische Staatsangehörigkeit besäßen, beide nur Russisch sprächen, der Kläger einen Wohnsitz in ... aufrechterhalten wolle und sie beide ihr bisheriges Leben und vor allem auch ihre eheliche Lebensgemeinschaft dort und nicht im Bundesgebiet geführt hätten. Gerade in ... sei die russische Sprache verbreitet, die Eheleute hätten sich untereinander und in ihrem Umfeld in dieser Sprache verständigt und hätten umgekehrt keine relevanten Deutschkenntnisse. Die Ehefrau sei auch nicht wie eine Spätaussiedlerin zu behandeln, da sie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits durch Geburt erlangt habe; ihren Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz habe das Bundesverwaltungsamt abgelehnt. Die Versagung sei auch verhältnismäßig, insbesondere unter Berücksichtigung der langjährigen Verwurzelung der Ehegatten in der Ukraine und ihrer kurzen und geringen Verwurzelung im Bundesgebiet. Aus der Visumserteilung resultiere für den Kläger auch kein Vertrauensschutz in eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da deren Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AufenthG gesondert zu prüfen seien.

Dagegen ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 4. Mai 2017 Klage erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 21. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, den Eheleuten sei die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ukraine unzumutbar, da dort seit dem Jahr 2014 bewaffnete Auseinandersetzungen stattfänden, selbst wenn diese nicht das gesamte Staatsgebiet beträfen. Die Gefahrenlage in ... sei wegen des hohen Anteils russischsprachiger Bevölkerung ähnlich wie in den umkämpften Gebieten; eine Eskalation auch dort sei zu befürchten. Zudem sei die Verwaltung in der Ukraine korrupt. Dass die Ehefrau so lange dort gelebt habe, sei ein Kriegsfolgenschicksal und nicht freiwillig gewesen. Zumindest bis zu ihrem 40. Lebensjahr habe sie zwingend in der Ukraine bleiben müssen, was sie Aussiedlern und Spätaussiedlern gleichstelle. Die Kinder, mittlerweile auch die Tochter, hätten die Ukraine verlassen. Die Wohnung in ... habe ihr und ihrem Mann gehört und sei nun nicht mehr verfügbar. Es sei widersinnig, dass die Tochter ihren ukrainischen Ehemann im Spätaussiedler-Verfahren mitbringen könne; die Ehefrau des Klägers – von der sich die Spätaussiedler-Eigenschaft aber ableite – ihren Ehemann aber nicht. Dem Kläger komme aus der Visumserteilung Vertrauensschutz zu; er habe damals korrekte Angaben gemacht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Begründung seines Bescheids und eine Mitteilung der Deutschen Botschaft in Kiew vom 2. Juni 2017, wonach sich der Konflikt in der Ostukraine auf die beiden Oblaste Donezk und Lugansk erstrecke, die Lage in ... hingegen stabil sei und dort ein Großteil der Bevölkerung Russisch spreche – nach Ukrainisch die zweithäufigst verbreitete Sprache in der Ukraine – und die Korruption u.a. durch die Einführung einer elektronischen Steuererklärung bekämpft werde (VG-Akte Au 6 S. 17.811, Bl. 59), halte er an seiner Entscheidung fest. Für die Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts sei maßgeblich, dass die Ehefrau nur einen geringfügigen, nicht bedarfsdeckenden Verdienst erziele und am 30. September 2017 ohnehin die Regelaltersgrenze erreichen und bis dahin voraussichtlich keine Rentenansprüche in Deutschland erwerben werde. Die Übersiedlung der Tochter führe zu keiner anderen Bewertung, da beide Kinder erwachsen und die Beteiligten nicht auf besondere wechselseitige Betreuung angewiesen seien. Im Fall einer Rückkehr sei auch in ... eine Wohnung anzumieten.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2017 ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners vom 21. April 2017 an und gewährte dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Antrags- und für das Klageverfahren (VG Augsburg, B.v. 31.7.2017 – Au 6 S. 17.811).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 AufenthG, so dass der inzident angefochtene Bescheid vom 21. April 2017 mit Nebenentscheidungen rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu seiner Ehefrau nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzung ist bei der Ehefrau des Klägers, einer im Bundesgebiet wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, unstreitig erfüllt.

b) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt allerdings nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, der Ausländer ihn also nach § 2 Abs. 3 AufenthG einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Diese Voraussetzung erfüllt der mittellose Kläger unstreitig nicht.

Er bezieht trotz Erreichens des Rentenalters im Bundesgebiet keine Rente, sondern ist auf Sozialhilfe als Grundsicherung im Alter bzw. derzeit auf Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG angewiesen. Auch das Erwerbseinkommen seiner ebenfalls rentenlosen Ehefrau genügt hierfür nicht, denn sie kann hieraus nicht einmal ihren eigenen Bedarf decken, sondern bezieht ergänzend Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt. Auch über den gegenwärtigen Stand hinaus wird sich die Einkommenslage beider Ehegatten nicht verbessern, wenn die Ehefrau in zwei Monaten das Rentenalter erreicht, da sie aus ihrer erst vor Kurzem aufgenommenen und geringfügigen Erwerbstätigkeit voraussichtlich keinen Rentenanspruch in bedarfsdeckender Höhe erworben haben wird. Beide Ehegatten bleiben daher voraussichtlich auf Dauer auf Sozialhilfe angewiesen. Dass der Kläger auf Grund vorgerückten Alters oder alterstypischer Erkrankungen in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit gemindert ist, stellt allerdings keinen gesetzlich anerkannten Grund dar, vom Regelerfordernis abzusehen (vgl. für eine Niederlassungserlaubnis BVerwG, B.v. 22.11.2016 – 1 B 117.16InfAuslR 2017, 139/140 Rn. 5).

c) Vom Regelerfordernis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abweichend soll jedoch nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt werden.

§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG koppelt einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite (in der Regel) mit einem gesetzlich intendierten behördlichen Ermessen auf der Rechtsfolgenseite (soll). Der unbestimmte Rechtsbegriff "in der Regel" bezieht sich im System der Rechtsgrundlagen für Aufenthaltstitel auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind demgegenüber durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände auch in den Verhältnissen des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen VG Berlin, U.v. 27.5.2010 – 5 K 260.09 V – juris Rn. 15 unter Bezugnahme auf BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 3.08 – juris Rn. 13 f.). Wird ein Ausnahmefall bejaht, entscheidet die Behörde nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, weil selbst im Regelfall von der Sicherung des Lebensunterhalts lediglich abgesehen werden "soll", nicht etwa abgesehen werden muss. Die Vorschrift räumt der Behörde für den Regelfall ein in Richtung der Erlaubniserteilung gesteuertes Ermessen ein. Im Ausnahmefall entfällt lediglich die nur für den Regelfall erklärte Intention des Gesetzgebers, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden solle. Der Ausnahmefall räumt der Behörde mithin ein freies Ermessen ein (vgl. VG Berlin, U.v. 27.5.2010 – 5 K 260.09 V – juris Rn. 15 m.w.N.).

Der Gesetzesbegründung (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23.4.2007, BT-Drs. 16/5065, S. 171) ist zu entnehmen:

"Durch den neu eingefügten Satz 3 kann der Ehegattennachzug zu Deutschen bei Vorliegen besonderer Umstände von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängig gemacht werden. Besondere Umstände liegen bei Personen vor, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Bei Ausländern, die mit der Perspektive eines dauerhaften Aufenthalts nach Deutschland zuwandern, findet in einem nicht unerheblichen Maße ein direkter Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme statt. [...] Die Neuregelung ist zugleich aus integrationspolitischen Gründen geboten. Die Pflicht zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung bietet für Ausländer, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und ihren Ehepartner nachziehen lassen bzw. die sich diese Möglichkeit offen halten wollen, einen Anreiz zur Integration. Die bisherige Privilegierung des Ehegattennachzugs zu Deutschen ermöglichte es zudem, allein durch Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Die Neuregelung dient somit auch dazu, die Missbrauchsmöglichkeiten einzuschränken."

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts liegt zwar gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel" ein Ausnahmefall für ein Festhalten am Regelerfordernis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, dennoch ist der Beklagte ausnahmsweise auf der Rechtsfolgenseite ("soll") zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, weil dem Kläger wie auch seiner Ehefrau die dauerhafte Trennung oder Fortführung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ukraine unzumutbar ist und sich das behördliche Ermessen deswegen auf Null reduziert.

aa) Hier liegt zunächst ein Ausnahmefall gegenüber dem Tatbestandsmerkmal "in der Regel" und für ein Festhalten am Regelerfordernis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor.

Dabei ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass der Kläger wie auch seine Ehefrau als in der Ukraine aufgewachsene und jahrzehntelang dort lebende ukrainische Staatsbürger ohne Zweifel dort verwurzelt sind; weit stärker, als nach ihrem ein- bzw. knapp zweijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie ist Doppelstaaterin; beide sprechen (nur) die am Herkunftsort gebräuchliche russische Sprache und haben dort ihre wirtschaftliche und soziale Integration erzielt sowie ihre eheliche Lebensgemeinschaft über vier Jahrzehnte geführt und ihre Familie gegründet. Im Bundesgebiet hingegen haben sie soziale Kontakte zu ihren Kindern erst seit ihrem bzw. deren Zuzug. Die Ehefrau hat über ihre geringfügige Erwerbstätigkeit zwar erste wirtschaftliche Bindungen aufgebaut, die jedoch sowohl wegen der unstreitigen Sprachbarriere – sie spricht kaum Deutsch, der Kläger gar nicht – als auch des baldigen Erreichens des Rentenalters nicht nachhaltig sein werden. Bei beiden liegt ein direkter Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme vor, wie ihn der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verhindern will. Dies zusammengenommen rechtfertigt die Annahme eines Ausnahmefalles.

bb) Allerdings ist der Beklagte ausnahmsweise auf der Rechtsfolgenseite ("soll") zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, weil dem Kläger wie auch seiner Ehefrau die dauerhafte Trennung oder Fortführung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ukraine unzumutbar ist.

Das Verwaltungsgericht ist von der Verfassungsmäßigkeit des in § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG lediglich als Regelabsehen ausgestalteten Regelerfordernisses des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG überzeugt, da sich dieses verfassungskonform unter Berücksichtigung der berührten Grundrechte der Betroffenen auslegen und anwenden lässt:

Der Kläger kann sich nicht auf die deutschen Staatsangehörigen wie seiner Ehefrau vorbehaltene Freizügigkeitsregelung des Art. 11 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG, U.v. 16.1.1957 – 1 BvR 253/56BVerfGE 6, 32/34 ff.) und daher auch nicht auf ein vergleichbares Recht auf Einreise und Aufenthalt (vgl. BVerwG, U.v. 10.4.1956 – I C 31.55BVerwGE 3, 235/236), sondern lediglich auf die Gewährleistung aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.9.1978 – 1 BvR 525/77BVerfGE 49, 168/180 f.) und auf den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1978 – 1 C 48.77BVerwGE 56, 254/260).

Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und angemessen zur Geltung zu bringen. Eingriffe in die Freiheit des betroffenen Ausländers, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen, sind nur dann zulässig, als sie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 1367/10 – juris Rn. 14 m.w.N.).

Hier ist der Schutzbereich von Ehe und Familie eröffnet, weil der Kläger und seine sich als deutsche Staatsangehörige nach Art. 11 Abs. 1 GG berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltende Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft miteinander leben. In diesen Schutz wird durch das Regelerfordernis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwar nicht unmittelbar eingegriffen, soweit ein gesicherter Lebensunterhalt – wie hier – zur Voraussetzung für einen Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gemacht wird, weil aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Recht auf Einreise und Aufenthalt erwächst. Das Erfordernis ist jedoch an Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm zu messen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12NVwZ 2013, 515/516 Rn. 20 m.w.N.), da dem Regelerfordernis eine Schrankenwirkung zukommt.

Stehen dem Familiennachzug eines Ausländers – wie hier – öffentliche Belange entgegen, sind diese und seine ehelichen und familiären Belange sodann mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen und die sich von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten ehelichen und familiären Bindungen des Ausländers an seine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen angemessen zu berücksichtigen. Die Regelungen müssen insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei steht dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Ausländerrechts allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12NVwZ 2013, 515/517 Rn. 20 m.w.N.). Gleiches gilt für den ebenfalls hier zu berücksichtigenden Schutz nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, der ebenfalls kein Recht auf Einreise und Aufenthalt gewährleistet, aber ebenfalls eine Interessenabwägung mit Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12NVwZ 2013, 515/517 Rn. 21 m.w.N.).

Das Regelerfordernis des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liegt im öffentlichen Interesse. Es dient einem legitimen Zweck, da es einen unkontrollierten Zuzug ausländischer Staatsangehöriger in die im Bundesgebiet von deutschen und bereits hier lebenden ausländischen Staatsangehörigen aus Steuern getragene Solidargemeinschaft verhindern will. Das Regelerfordernis ist auch geeignet, dieses Ziel zu fördern; es ist erforderlich, weil ein milderes Mittel als die vorab erfolgte Prüfung der Fähigkeit des Zuzüglers zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung steht. Am Beispiel des Klägers, der angegeben hatte, aus dem Einkommen seiner Ehefrau seinen Lebensunterhalt bestreiten zu wollen, zeigt sich die Notwendigkeit einer solchen Prüfung, selbst wenn sie – wie hier – im Einzelfall auch fehlschlägt.

Das Regelerfordernis ist unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen aber nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn es nicht schematisch sondern einzelfallbezogen angewandt wird ("soll"):

Hierbei ist – auch unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG – die differenzierte Regelungstechnik des Gesetzgebers zu berücksichtigen: Zum Einen stellt er in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Regelerfordernis des gesicherten Lebensunterhalts für alle Aufenthaltstitel auf, macht hiervon jedoch bereits in § 5 Abs. 3 AufenthG Abstriche für die Gruppe von Aufenthaltstiteln zu humanitären Aufenthaltszwecken, da er davon ausgeht, dass Schutzberechtigte zunächst außer Stande sein dürften, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern, mithin das Festhalten am Regelerfordernis einer Titelerteilungssperre nahekäme. Zum Anderen kehrt er das Regelerfordernis des gesicherten Lebensunterhalts für Aufenthaltstitel zum Ehegattennachzug in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 AufenthG in eine Regelabweichung um, nimmt ihm aber für den Kindes- und Elternnachzug in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Satz 2 AufenthG gänzlich die Anwendbarkeit. Für den Ehegattennachzug Erwachsener und damit grundsätzlich erwerbsfähiger Personen soll nur in der Regel abgewichen werden; für den Kindes- und Elternnachzug hingegen wird der Familienzusammenführung minderjähriger betreuungsbedürftiger und regelmäßig noch nicht erwerbsfähiger Personen der uneingeschränkte Vorrang eingeräumt. Der Gesetzgeber hat damit bereits das Regelerfordernis für den Ehegattennachzug deutlich entschärft und über die Regelabweichung nur für einen kleinen Bereich an Ausnahmefällen noch anwendbar gelassen.

Solche Anwendungsfälle sieht der Gesetzgeber bei Personen, denen auf Grund besonderer Umstände die Begründung bzw. Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist, insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 171). Er betont dabei das öffentliche Interesse, einen direkten Zuzug in die sozialen Sicherungssysteme zu unterbinden, was ein legitimes öffentliches Interesse darstellt.

Dies zu Grunde gelegt, erfüllen der Kläger und seine Ehefrau als in der Ukraine beide aufenthaltsberechtigte und dort über Jahrzehnte sprachlich, sozial, beruflich und wirtschaftlich integrierte Personen die Anforderungen an einen solchen Ausnahmefall.

Demgegenüber stehen die privaten Interessen des Klägers und seiner Ehefrau: Ein Deutscher kann – anders als ein im Bundesgebiet lebender Ausländer – grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, seine Ehe im Ausland zu führen oder auf ein eheliches Zusammenleben zu verzichten (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12NVwZ 2013, 515/517 f. Rn. 26 m.w.N.), denn das Grundrecht des Art. 11 GG gewährt ihm das Recht zum Aufenthalt in Deutschland und erhöht deutlich das Gewicht der privaten Interessen am Ehegattennachzug zur Führung der ehelichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Einem deutschen Staatsangehörigen kann nur bei gewichtigen öffentlichen Belangen zugemutet werden, die Ehe für einige Zeit gar nicht oder nur im Ausland führen zu können. Sie dauerhaft im Ausland führen zu müssen, ist für ihn in jedem Fall unangemessen und unzumutbar (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12NVwZ 2013, 515/518 Rn. 26 m.w.N.).

Dies zu Grunde gelegt, würde ein Verweis des Klägers auf seine Rückkehr in die Ukraine bis zur anderweitigen Sicherung seines Lebensunterhalts im Bundesgebiet eine dauerhafte Trennung der Ehegatten oder die Ausreise der Ehefrau in die Ukraine nach sich ziehen:

Da weder die Ehefrau des Klägers noch der Kläger selbst über nennenswertes bedarfsdeckendes Einkommen verfügen, ihre erworbenen ukrainischen Rentenansprüche in Deutschland nicht gezahlt werden und sie beide das Rentenbezugsalter bereits erreicht bzw. demnächst erreicht haben werden, ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer gewissen zeitlichen Trennung ebenso wenig wie heute in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu sichern. Auch ihre Kinder mögen gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet sein, dass sie leistungsfähig wären, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden. Dem Kläger im Ermessens Weg wegen des Ausnahmefalls – beide Ehegatten haben jahrzehntelang in der Ukraine gelebt, sind dort aufgewachsen und persönlich sowie wirtschaftlich integriert und durch Rentenansprüche zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts in der Lage (vgl. oben) – den Ehegattennachzug auf Dauer zu verwehren, hieße, seiner Ehefrau entweder die dauerhafte Trennung von ihm oder die dauerhafte Rückkehr in die Ukraine unter Aufgabe ihrer – derzeit geringen – Integration im Bundesgebiet zuzumuten. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht verhältnismäßig, da keinem deutschen Staatsangehörigen zugemutet werden kann, seine Ehe dauerhaft im Ausland führen zu müssen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12NVwZ 2013, 515/518 Rn. 26 m.w.N.). Diese zum Spracherfordernis entwickelte Rechtsprechung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch auf das Regelerfordernis eines gesicherten Lebensunterhalts übertragbar, da die Interessenlage mit einem öffentlichen Interesse an einer sprachlichen bzw. wirtschaftlichen Integration und Selbstständigkeit des nachziehenden Ehegatten einerseits und einem privaten Interesse des deutschen Ehegatten andererseits, nicht auf eine längere oder gar dauerhafte Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland verwiesen zu werden, vergleichbar ist.

Auf die weiteren, vom Kläger angeführten und vom Beklagten bestrittenen Aspekte einer Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Ukraine (vgl. VG Augsburg, B.v. 31.7.2017 – Au 6 K 17.637, Au 6 S. 17.811 – Rn. 35 –38) kommt es wegen der hier wesentlich zu berücksichtigenden grundrechtlich geschützten Rechtsposition seiner Ehefrau nicht mehr an.

dd) Diese Bewertung zu Grunde gelegt, ist zwar tatbestandlich ein Ausnahmefall nach § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegeben, verdichtet sich aber umgekehrt das Ermessen des Beklagten als verfassungsrechtliches Korrektiv auf Null und so zu einem Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis.

Der Ausnahmefall räumt der Behörde zwar nicht lediglich ein intendiertes Ermessen, sondern ein freies Ermessen ein (vgl. VG Berlin, U.v. 27.5.2010 – 5 K 260.09 V – juris Rn. 15 m.w.N.), doch die Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich hier daraus, dass unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG keinem deutschen Staatsangehörigen zugemutet werden kann, seine Ehe dauerhaft im Ausland führen zu müssen (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2012 – 10 C 12.12NVwZ 2013, 515/518 Rn. 26 m.w.N.), dies aber beim Verweis des Klägers auf eine Rückkehr in die Ukraine gerade zu Lasten seiner deutschen Ehefrau der Fall wäre, da der Kläger auf absehbare Zeit außer Stande sein und bleiben wird, seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet anders als aus Sozialleistungen zu bestreiten. Jede andere Ermessensentscheidung als die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wäre daher rechtswidrig.

2. Die Rechtswidrigkeit der in Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ergibt sich aus dem Anspruch des Klägers auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so dass er nicht zur Ausreise verpflichtet ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG).

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

4. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des gesicherten Lebensunterhalts grundsätzliche Bedeutung hat.

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